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S. 426 (Forts.) |
§. 5. Die Quantität des zolls, der für das geleit gegeben
wird, ist gar unterschiedlich, an einem ort höher, am andern geringer, und
richtet man sich darinnen nach dem alten herkommen,* sintemahl durch die
Reichs-satzungen alle neue zölle und aufschläge, als dadurch die handlungen
mercklich beschweret und gesperret werden, verboten, also gar, daß auch die
Käyserliche Majestät, ohne sonderbaren rathschlag und einwilligung der
Churfürsten des Reichs, keine neue zölle einigem Stande verleihet. Es seynd
aber gemeiniglich bey den geleiten, und allerhand groß und kleinen zöllen,
gewisse gedruckte und geschriebene tafeln angeschlagen, und darauf ordentlich
specificiret, wie hoch, und von welchen stück der zoll zu entrichten sey: Da
denn diejenigen, die solche verzollung zu vermeiden, die geleits-strassen und
zoll-häuser umziehen und verfahren, ansehnlich gestrafft werden,** und von
solchen straffen ein gewisses den geleits-bedienten, zu erweckung ihres
fleisses, gebühret; Hingegen sollen auch alle reisende leu- |
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S. 427 |
Dritter Theil. C. 3. S. 3 vom Geleit und Zoll. |
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te, leere, unbeladene wagen und pferde, die nicht zum kauff
geführet werden, ingleichen, was fürsten, herren, adels- und dergleichen
privilegirte personen, zu ihrer hauß-nothdurfft, ohne gefährde und unterschlag,
führen lassen, und solches bescheinigen, nach jedes orts herkommen, zoll-frey
paßiret werden, alsdenn bey vornehmen geleiten, deshalben auch gewisse ordnung
ist, oder im vorfallenden zweiffel der hohen obrigkeit bericht geschicht. |
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* So daß demnach gantz unrecht angebracht wird, wenn man aus
denen Römischen rechten den achten theil der waaren zu prætendiren sich befugt
halten wolte. Denn es lässet sich in Teutschland nicht allemahl aus denen
Römischen rechten schliessen, und ist zudem bekandt, daß bey denen Römern der
zoll nicht so offt, und etwan einmahl gegeben worden, da hergegen in
Teutschland selten eine tage-reise ohne zoll und wege-geld u. d. g. imposten
vollbracht werden kan. Wannenhero lediglich hierinnen auf das herkommen und die
billigkeit zu sehen ist, damit nicht die commercia und das gemeine beste
ruiniret werden mögen. |
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** Diese straffe bestehet sonst denen rechten nach darinnen,
daß die verfahrne waaren verfallen sind: Doch an vielen orten in Teutschland
ist diese strengigkeit nicht mehr, sondern statt deren eine willkürliche
geld-straffe in gebrauch. |
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