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⇦ S. 437: Innhalt |
S. 437 (Forts.) |
§. 1. |
Scan 457 |
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Ob gleich durch die natürliche freyheit und göttliche
zulassung dem menschlichen geschlechte die herrschafft über alle thiere in
wäldern und feldern, über die vögel unter dem himmel, und |
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S. 438 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 458 |
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die fische in wassern gebühret, also daß auch noch heutiges
tages solcher natürlichen, zwar durch den sünden-fall sehr geschwächten
herrschafften nach, ein mensch, wie der andere, fug und recht hätte, so gut er
könte, eines jeden thiers sonderlich welches er auf seinem grund und boden
antreffe, sich zu bemächtigen; So ist es doch durch viel hundert jährigen
gebrauch* in vielen Reichen und landschafften der welt also auch in
Teutschland, dahin gerathen, daß heute zu tage nach allerley wilden thieren zu
jagen und solche zu fangen und erlegen nicht jederman, und zumahl nicht
gemeinen bürgern und bauersleuten, nachgelassen, sondern solches allein den
Hohen Obrigkeiten der Länder und städte, und denenjenigen, welchen es von
deroselben entweder ausdrücklich erlaubet und verliehen, oder durch lange
nachsehung zugewachsen, zustehet und erlaubet ist, etliche wenige und befreyete
städte und communen ausgenommen, deren einwohner sich des jagd-rechts, ohne
unterscheid, an gewissen orten gebrauchen: Und ist solche einschränckung der
natürlichen freyheit, entweder der hohen Obrigkeit, anfangs zu ihrer
ergötzlichkeit, oder aber dieweil sie bey der menge der wilden thiere, solche
zu verfolgen die beste macht und mittel gehabt, eingeräumet worden: Scheinet
auch um deswillen nicht undienlich, damit nemlich der gemeine mann bey seiner
ordentlichen handthierung desto mehr gelassen, und nicht durch unzeitigen und
einsamen gebrauch der waffen, den die jägerey erfordert, zu räuberischem
beginnen gewehnet und |
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S. 439 |
Dritter Theil. C. 3. S. 5. vom Wild-Bann etc. |
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angeleitet werde: Nur daß hingegen die obrigkeiten und
jagd-befugte den schädlichen raub-thieren auch abhelffen, und im nothfall sich und
die seinigen dafür zu schützen niemand wehren, auch ander wildprät nicht in
solcher menge hegen, daß dadurch der feld-bau verderbet werde, massen sie auch,
nach billigkeit, solchen veranlaßten schaden zu ersetzen, gehalten seyn. |
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* Man kan aber die zeiten so genau nicht ausmachen, wenn die
hohen obrigkeiten sich des jagens mit ausschliessung ihrer unterthanen
angemasset: Doch ist muthmaßlich, daß soches zu verschiedenen zeiten bald in
diesem bald in jenem staate, welcher nach den regeln des strengen dominats sich
genauer und förmlicher einzurichten gewust, üblich gewesen. In unserm
Teutschlande haben bereits die Fränckischen könige und käysere dieses recht
exerciret, massen dieselbe ihre Jägermeister (præfectus venationibus regalibus)
gehabt, unter deren einer der falckenmeister genennet worden, welcher das
weidwerck verwalten, und die königliche küche damit versehen müssen. Von denen
käysern ist dieses jagd-recht, und was deme anhängig, wie andere regalien, an
die Teutschen fürsten, jedoch etwas später an die geistlichen, kommen, so daß
sie nun solches in krafft der landes-fürstl. hoheit besitzen. Wiewohl an
einigen orten die alte freyheit und freye pirsch noch im schwange, sonst auch
zuweilen in einem andern territorio obige befugniß gleich einer servitut
hergebracht. |
S. 439 §. 2. ⇨ |