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N. III. Bestall. eines Consist. Präsidentens, |
⇦ S. 703: N. II |
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N. III. |
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Bestallung eines Präsidenten und Raths bey einem consistorio
und kirchen-Regiment. |
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1. Demnach von GOttes Gnaden Wir N.N. als ein Christlicher
Fürst des Reichs, in krafft des im Heil. Reich aufgerichteten, und mehrmahls
bestätigten hoch verbindlichen Religions-Frieden, befugt und schuldig sind, das
Bischöfliche amt zu pflantzung und erhaltung der reinen christlichen lehre,
auch guter ordnung in kirchen, und denen anhängigen sachen nach allem vermögen,
und soweit einem christlichen regenten, nach zulassung göttlicher und gedachter
reichs-rechte, zustehet und gebühret, uns angelegen seyn zu lassen, und wir
aber zu ausrichtung und beförderung solcher hochwichtigen und der seelen
wohlfahrt mit betreffende dinge, ohne sonderbahre assistenz, rath und
behülffliche dienstleistung gottesfürchtiger, gelehrter und gewissenhaffter
personen, als räthe und diener, nicht entbehren können, sondern vielmehr nach
dem exempel unserer lobseligen vorfahren, eben zu diesem ende ein geistliches
oder kirchen-Consistorium, von etlichen personen aus unsern räthen, auch dem ministerio oder predig-amt unserer fürstlichen Hof-statt und residentz,
bestellet und verordnet, insgemein zu dem ende, daß durch ihre getreue,
vernünfftige, christliche und fleißige obsicht, die predigt göttliches worts,
samt rechtem gebrauch der Heil. Sacramenten in unserm fürstenthum und landen
befördert und erhalten, gute disciplin, zucht und erbar- |
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Raths und Assessoris. |
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keit, so wohl beym gottes-dienste, als im gemeinen leben,
gestifftet und behauptet, hingegen ärgerniß und zerrüttung abgeschaffet, so
dann förders die christliche und gebührliche unterweisung der jugend in
schulen, nichts weniger gute ordnung beym heiligen ehestande, und die
beförderung anderer milden sachen betrachtet und gehandhabet werde; als haben
wir krafft dieses N.N. unsern geheimen und hof-rath nicht allein zu einem
Assessoren, sondern auch zu einem Präsidenten, und Directoren gemeldtes unsers
obersten Kirchen-Consistorii, hiermit und krafft dieses verordnet und
bestellet, und wollen, daß er in diesem seinem amt und dienst kurtz vorhero
gemeldten haupt-zweck allezeit vor augen haben, und alle seine rathschläge
darnach heilsamlich und bedächtlich führen und einrichten soll. |
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2. Wie uns nun bekannt, daß er, unser bestellter
Consistorial-Präsident, nicht allein in unserer christlichen religion gnugsam
gegründet, und derselben mit öffentlichen bekänntniß zugethan ist, auch sich in
seinem leben und wandel gottesfürchtig und unärgerlich verhält und bezeiget,
nebenst dem des gemeinen käyserlichen und canonischen rechts sattsam erfahren:
Also ist ferner unser gnädiger wille, daß gedachter unser Präsident sich zu
seinem amt mit special-erkundigung und wissenschafft dessen, was ihme darzu,
nach gelegenheit unsers landes, und besten zustandes, im kirchen-wesen nöthig,
jederzeit wohl gefasset und bereit erweise. Zu dem ende er sich mit fleiß
ersehen solle in der general-beschreibung unsers kirchen-staats, und der daraus
verfaß- |
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ten gemeinen tabell, darinnen zu befinden, wie weit sich
unser, der hohen Landes-Fürstlichen Obrigkeit, anhängiges regal des
Bischöfflichen rechtens erstrecket, oder was für örter darunter begriffen:
Ingleichen, was wir für absonderliche rechte, bevorab mit bestellung der
kirchen- und schul-diener in und ausser landes haben. |
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3. Soll er unserer kirchen confessiones, apologias,
aufgerichtete concordata, symbola, synodal- und dergleichen schlüsse, auch
unsere und unserer vorfahren im lande gebräuchliche kirchen-ordnungen, und
gemeinen ausschreiben in geistlichen sachen: Item aus denen landes-ordnungen
diejenige puncten, welche den äusserlichen zustand der kirchen mit berühren,
unsere kirchen- oder formular-bücher, und unsere consistorial-ordnung, zu
fleißiger nachlesung und öffterer ersehung ihme wohl befohlen seyn lassen. |
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4. Soll er neben vorigen in unserm consistorio beyhanden
halten, auch ihm guten theils bekannt seyn lassen, die acta und urkunden,
welche bey reformation der religion in der kirchen unsers fürstenthums
ergangen, insonderheit auch die der zeit aufgerichtete, und nachmals öffters
erneuerte und revidirte pfarr-bewiddums und lehen-bücher, auch die
visitations-protocolla, die vornehmsten stifftungen zu kirchen, schulen und milden sachen,
die in allen solchen fällen aufgerichtete verträge, abschiede und reversalien,
die instructiones und bestallungen unser superintendenten und pfarrern, die
stifft- und ordnungen unsrer universitäten, hoher und niedern lan- |
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Raths und Assessoris. |
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des- stadt- closter- und dorff-schulen, auch gleichergestalt
die bestallungen der rectoren, und anderer schul-bedienten, die aufrichtung und
stifftung der stipendiorum und allmosen, welche von uns und unsern vorfahren,
oder von unsern ständen, oder andern in und ausser landes geschehen, die
ordnung und urkunde der hospitalien und armen-häuser, die
ehe-gerichts-ordnungen, und in ehe-sachen ausgelassene general-mandata, und was dergleichen
mehr seyn kan, daraus, in berathschlagung derer in unser consistorium gehörigen
sachen, beständige nachricht und gründliche ursach, der jedesmahl nothwendigen
entschliessung und anordnung, genommen werden muß, wie denn zu seinem und
seiner collegen stetigem gebrauch, diese bishero erzehlte urkunden in gewisse
bücher zusammen copiret oder versammlet, auch mit registern und kurtzen
auszügen bequemlich verfasset seyn sollen, und unser Präsident daran seyn wird,
daß, was vom neuen jährlich darzu kömmet, gleicher gestallt beygetragen, und
also dasjenige, was zu nothwendiger information gehöret, immer ergäntzet werden
möge. |
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5. Ingleichen sollen ihme auch die nahmen, und, wo müglich,
die personen unserer bestellten kirchen- und schul-diener zum wenigsten aber
die vornehmsten aus ihnen, welche denen andern, als inspectoren vorgesetzet
sind, bekannt seyn, damit im fall ihrenthalben ein und andere berathschlagung
vorzunehmen ist, als das haupt des collegii, nicht nur von blossem hören,
sondern auch etlicher massen aus erfahrung und augenschein selbst dißfalls
reden |
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N. III. Bestall. eines Consist. Präsidentens, |
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möge: Zu dem ende soll er darüber halten, daß in dem
consistorio eine richtige ordentliche verzeichniß aller zu jederzeit bestellter
pfarrer und schul-diener, auch der professoren auf universitäten und gymnasiis,
ingleichen die stipendiaten und expectanten zu künfftigen diensten verfasset,
und in bereitschafft sey. |
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6. In allen bey unserm consistorio fürfallenden sachen soll
sich demnach unser Präsident keiner andern richtschnur und regel seiner
rathschläge und expeditionen fürsetzen, als so viel die christliche religion an
sich selbst betrifft, das heilige geoffenbarte wort GOttes in den schrifften
Alten und Neuen Testaments, samt denen daraus verfasseten unserer
kirchen-confessionen und andern symbolischen und gemeinen bekänntniß-büchern und
catechismis, in den äusserlichen kirchen-ordnungen, und disciplin, auch andern
fürfallenden dergleichen umständen, unsere kirchen-ordnung und agenda, auch
andere in diesen sachen gemachte anstalten und synodal-schlüsse, nicht weniger
auch in fällen, die aus dem, was bishero erzehlet, ihre erledigung nicht
ausdrücklich haben, die christliche gebräuche und meynungen anderer in
bekänntniß christlicher lehre mit uns übereinstimmenden kirchen, und deroselben
lehrer, auch, nach gelegenheit der sache, und soviel den proceß betrifft, die
land-übliche, auch canonische und gemeine rechte. |
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7. Nachdem wir denn eine besondere Consistorial-Ordnung und
verfassung aufgerichtet und publiciret, darinnen enthalten, wer in unserm con-
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Raths und Assessoris. |
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sistorio sitze, zu welcher zeit man zusammen komme, was für
sachen man da vorziehe und vornehme, was für ordnung und weise in rathschlägen
und anordnen man halte, was für secretarien und andere personen zu hülffe
unserer consistorial-räthe zu gebrauchen, wornach die berathschlagung
anzustellen, und was für proceß in einem und andern vornehmen stücke der
consistorial-verrichtung vorgehen soll, und anders mehr etc. Als soll unser
Consistorial-Präsident sich derselben ordnung allerdings gemäß, um so vielmehr
bezeigen, weil er, als der vornehmste, und der Director des collegii, mit gutem
exempel seinen zugeordneten, auch untergebenen, vorzugehen, und auch für andern
die überfahrer der ordnung zu ermahnen, und die mängel abzuschaffen hat. |
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8. Was dann die vornehmsten stücke seiner eigentlichen
amts-verrichtungen anbelanget, soll unser Consistorial-Präsident, samt allen seinen
collegen, zuförderst darauf mit steter aufsicht trachten, daß die in unserm
fürstenthum und landen in öffentlicher übung sich befindenden christl.
religion, in allen ihren artickeln, unverruckt erhalten, und darwider niemands
zu lehren oder zu predigen, zu reden oder zu schreiben, zugelassen werde,
sondern da er hiervon einigen bericht hätte (wie denn fürnemlich allen
geistlichen im lande, solchen zu erstatten, ernstlichen eingebunden ist) soll
er solche überfahrer und widerwärtige, so balde vor unser consistorium
bescheiden lassen, und mit ihnen, nach gelegenheit der sachen, christliche und
gebührliche ermahnung, endlich aber, auf unsern weitern befehl, |
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dasjenige vornehmen, was in solchen sachen, zu abschaffung
falscher lehre, unsers hohen amts ist. Da aber andere unsere unterthanen und
einwohner des landes einer widrigen, doch sonst im Römischen Reich zugelassenen
religion, zugethan wären, soll er gleicher gestalt fleißige erinnerung thun,
daß dieselbe durch christliche und glimpffliche wege zu erkäntniß ihres heyls,
und conformität mit unsern kirchen, durch ihre vorgesetzte prediger, oder
andere hierzu besonders geschickte personen, wo möglich, gebracht: Da es aber
nichts verfangen wolte, mit denenselben es also, und anderst nicht, gehalten
werde, als was solchen falls die Reichs-Satzungen und Religions-Friede mit sich
bringen. Wider gantz verworffene und im Reich verbotene ketzerische leute,
sonderlich aber die Wiedertäuffer, und dergleichen Schwermer, soll er die
schärffe der rechten, wenn in unserm consistorio keine gelindere mittel für gut
befunden, und von uns beliebet würden, mittelst anzeigung in unserer regierung,
zu befördern nicht unterlassen. |
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9. Ob auch wohl zwischen glaubens-artickeln und
kirchen-ceremonien ein grosser bekanter unterscheid, und dieser letztere zu ändern,
nach christlicher freyheit unverboten ist, so wollen wir doch, daß unser
Präsident auch in solchen äusserlichen kirchen-gebräuchen, formularen und
ceremonien, um ärgerniß der schwachgläubigen zu verhüten, keine änderung
fürnehmen lassen, noch solches denen geistlichen, wenigers aber denen
obrigkeiten oder gemeinden ein- und andern orts verstatten, sondern |
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da dergleichen vermercket würde, über dem buchstäblichen
inhalt der ordnung, und bekantem durchgängigem gebrauch halten. Würde aber über
ein- oder anderer kirchen-ceremonien, nach gelegenheit der zeiten, und zu
besserung der christlichen gemeinden, oder abwendung des ärgernisses, etwas
erhebliches und bedenckliches fürfallen, da soll unser Präsident, auf vorher
gehabten rath des collegii, uns davon umständliche relation erstatten, damit
wir hiernechst ordentlich davon rathschlagen, andere gelehrte und erfahrne
theologos unserer oder benachbarten universitäten und landen darüber zu rath
ziehen, auch unsere geheime und hof-räthe darüber vernehmen, oder nach
gelegenheit der fälle, einen synodum oder convent der geistlichen unsers
gantzen fürstenthums anstellen mögen. |
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10. Weiln dann die erfahrung erweiset, und GOttes wort
selbst uns anzeiget, daß es nicht gnugsam sey, sich mit dem munde und
äusserlichem ruhm zu der rechten lehre zu bekennen, auch keine andere im lande
öffentlich zu dulden, sondern der höchste Gott das hertz der menschen
erfordert, welches aber ohne das gehör göttlichen worts, und gnugsamen
unterricht, nicht gewonnen wird, so soll unser Präsident über allem demjenigen,
was zu diesem heilsamen zweck der fortpflantzung des christlichen glaubens in
den hertzen der zuhörer dienlich, nach anleitung der Heil. Schrifft, auch dem
gebrauch christlicher gemeinden, von unsern vorfahren, oder uns selbst geordnet
ist, mit grossem fleiß halten, und also das heilige predig-amt zu allen
angeordneten zeiten, das |
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christliche kinder-lehre und information des unwissenden
hauffens, auch die ermahnung der bekanten unbußfertigen rohen leute, mit fleiß,
durch genaue obsicht auf die kirchen-diener befördern, wo hierinnen mangel
vorfiele, neben seinen collegen, und zuförderst dem obersten pfarrer, und
general-superintendenten unsers fürstenthums, gute erinnerung vornehmen, oder
durch jetzt-gemeldte, oder andere, nechst-vorgesetzte, vorzunehmen anstalt
machen: Auch insgemein auf die abschaffung alles dessen, was dem vorbenamten
gottesdienst und verkündigung christlicher lehre zuwider läuffet und derselben
hinderniß gibt, auch in unsern kirchen- und landes-ordnungen verboten ist,
bedacht seyn, und deswegen an unsere regierung und weltliche gerichte, wider
die straffbare mit äusserlichen zwang zu procediren, die gehörige
notificationes und remissiones thun, nichts weniger auch anregen, daß wider die
öffentlichen sünden und ärgerniß befundene, auch unbußfertige und halsstarrige
leute, die disciplin und censur der kirchen, nach christlichem gebrauch, ohne
ungebührlich ansehen der personen, an die hand genommen werde. |
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11. Demnach auch göttlicher ordnung, und dem gebrauch der
christlichen kirchen, gemäß ist, die öffentlichen sünder, mittelst christlicher
kirchen-censur, durch vorhaltung ihres bösen sträfflichen beginnens, zur
erkäntniß desselben zu bringen, auch nicht ohne demüthige öffentliche abbitte
in die christliche versammlung, derer sie ärgerniß gegeben, wieder aufzunehmen,
die direction aber solcher öffentli- |
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Raths und Assessoris. |
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chen kirchen-disciplin unserm consistorio anvertrauet, und
ohne desselben anordnung vorzunehmen, oder zu unterlassen, keiner geist- und
weltlichen person im lande erlaubet ist: Also soll unser Präsident mit guter
behutsamkeit diese christliche anordnung in völligem brauch und schwang zu
erhalten, unvergessen seyn, und damit ohne scheu oder furcht, oder sonderbares
ansehen auf hohe oder niedere stände, alldieweil in solchen gewissens-sachen
für GOtt dem HErrn kein unterscheid ist, jedoch nach denen gradibus und modis,
welche in unsrer kirchen-ordnung vorgeschrieben, verfahren lassen, auch
diejenigen sachen, darinnen überdiß noch weltliche straffe vorzunehmen, in
unsere regierung zeitlich remittiren, oder, nach gelegenheit, an die andern
ordentliche gerichte weisen. |
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12. Uber unsere hohe und niedere schulen im lande soll unser
Präsident gleicher gestalt, neben seinen collegen, fleißige und genaue
inspection haben, daß darinnen allenthalben, nach den vorgeschriebenen
statuten, anordnungen und lehr-arten, verfahren, die visitationes und examina
öffters vorgenommen, wegen ein- und andern berichteten mangels und mißbrauchs,
aus unserm consistorio schleunige resolution ertheilet, denenjenigen, welche zu
studiren gute natürliche zuneigung und kräffte, aber wenig vermögen haben, mit
stipendiis, freyen tischen, und dergleichen hülffen, so viel möglich, und die
stifftungen zulassen, oder auch durch unsere anderweite milde verordnung
begegnet, hingegen sie zu fleißigem und ordentlichen studiren ange- |
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halten, mit gewisser inspection versehen, öffters
examiniret, und für andern künfftig zu diensten, darzu sie sich, gegen
empfahung solcher hülffs-mittel in unserm consistorio verbindlich machen
sollen, befördert, und insgemein alles dasjenige beobachtet werde, was zu
heilsamen aufnehmen hoher und niederer schulen, insonderheit auch zu versorgung
und besoldung der schul-bedienten, und erhaltung der darzu gehörigen gebäude in
unsern Kirchen- und Landes- auch besondern schul-ordnungen versehen ist, oder
noch auf ereignete fälle und umstände, von uns mit rath unsers consistorii gut
befunden und angeschaffet werden wird. |
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13. Die in unsern landen befindliche hospitalia, armen-
waisen- und dergleichen häuser, sollen unserm Präsidenten ebener gestalt zu
guter obsicht befohlen seyn, daß aller derselben vermögen und einkommen, auch
die darinnen versorgte personen durch gewisse verzeichnisse im consistorio
nicht alleine bekant gemacht, sondern auch darauf gesehen werden, daß denselben
entweder auf unmittelbare verordnung des consistorii, oder mittelst befehle an
die gerichts-obrigkeiten, darunter solche örter gehörig, durch geschickte,
redliche und gewissenhaffte leute, recht und treulich vorgestanden, ihre
rechnungen richtig abgeleget, ihr vermögen erhalten, und durch allerhand
christliche und thunliche mittel erweitert, insonderheit auch mit einnehmung
der armen verlebten oder krancken leute, den stifftungen gemäß, oder, wo solche
nicht eigentliche maasse geben, auf andere christliche und gleichmäßige |
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S. 715 |
Raths und Assessoris. |
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weise gebühret, keines weges aber nach affecten und
unbedachtsamkeit gehandelt, und an statt solcher liebreichen und milden
erweisung, eigennutz und unbilligkeit nachgesehen werde. |
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14. Nachdem auch von langen zeiten her die ehe-sachen für
die geistlichen gerichte gezogen werden, und wir solche in unserm consistorio
auch fürnehmen und expediren lassen, so wird unser Präsident alles fleisses und
ernstes darob seyn, daß mit diesem von GOtt gesitffteten stande ehrlich und
unärgerlich umgegangen, und zu dem ende dasjenige, was unsere und unserer
vorfahren christl. ordnungen mit sich bringen, wohl in acht genommen und
gehandhabet werde, wie wir dann keinesweges zugeben wollen, daß wo auf
vollziehung und scheidung der ehe geklaget und gehandelt würde, solches
anderswo als für unserm consistorio, oder denen ihme nachgeordneten
ehe-gerichten, geschehe, jedoch auch in diesen letztern, (wenn wir nicht etlichen
unsern land-ständen dergleichen concedirt) nur in güte zu vollziehung, keines
weges aber zu trennung der ehe ichtwas vorgenommen werde, darauf unser
Präsident inspection haben, und so was nichtiger weise anderswo vorgienge,
solches zu rescindiren, und die sache vor unser consistorium gehöriger massen
zu ziehen, erinnerung thun soll. |
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15. Wie nun in denen bis anhero vermeldeten stücken, und
andern mehr, die wir, inhalts unserer consistorial- und kirchen-ordnung, für
unser consistorium gewiesen, viel verhören und handlungen, zwischen streitigen
partheyen, auch beweiß und ge- |
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N. III. Bestall. eines Consist. Präsidentens, |
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gen-beweiß, und anders mehr, was zum proceß gehöret,
dißfalls vorzugehen pfleget, und also in unserm consistorio die höchste
geistliche gerichtbarkeit im lande geübet wird, so soll unser Präsident solches
judicium, als die oberste person des consistorii dirigiren, die citationes, und
andere gerichtliche anordnungen, unterschreiben, denen partheyen die vorträge
oder anzeige thun oder es andern seinen collegen oder secretarien, nach
gelegenheit, auftragen, in verfassung des urtheils und bescheide die umfrage
und letztes votum haben, per majora beschliessen, in wichtigen fällen, die wir
in der consistorial-ordnung reserviret, relation erstatten, und sonst insgemein
dahin sehen, daß zwar, wie jetzt bemeldte ordnung vermag, summarisch, und mit
abschneidung aller weitläufftigen umschweiffe des processes, gleichwol aber mit
bedacht und gnugsamer erwegung, auch unpartheyisch, christlich, und denen oben
angezeigten gründen gemäß, verfahren werde. |
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16. Wie ein grosses und merckliches bey verwaltung des
kirchen-regiments, an rechtschaffener bestellung des heiligen predigt-amts, wie
auch der lehrer und diener in hohen und niedern schulen, gelegen, das ist
männiglich bekant, derowegen dann unser Präsident dieses vornehme stück der
consistorial-expedition ihme wohl angelegen seyn lassen, und also auch seines
orts darüber halten soll, daß nicht allein die schon bestellte pfarrer und
prediger auch schul-diener, in fleißiger christlicher verrichtung ihres amts,
und unärgerlichem exemplari- |
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Raths und Assessoris. |
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schem leben und wandel, nechst göttlichen beystand, durch
fleißige inspection des consistorii insgemein, dann auch insonderheit durch
nachfrage und visitation ihrer general- und special-superintendenten ermuntert
und conserviret werden, und man also demjenigen, was dißfalls verordnet,
fleißig nachgehe: Sondern er soll auch ferner bey facirenden und verledigten
kirchen-ämtern dasjenige mit allem fleiß beobachten lassen, und da nöthig,
gehöriger orten, und bey uns selbst erinnerung thun, daß mit wiederersetzung
derselben die kirchen- und landes-ordnung, auch das recht derer, welche das
pfarr-lehen, oder den pfarr-statt (jus patronatus) haben, wohl in acht genommen
werde: Er soll auch den examinibus derer personen, die zum predigt-amt
ordiniret werden sollen, selbst beywohnen, und ihm ungewehret seyn, nachdem
unser darzu verordneter superintendens, und andere geistliche assessores,
solches examen hauptsächlich verrichten werden, auch seines theils ein und
anders zu fragen und zu erinnern, was er nothwendig und der ordnung gemäß,
befindet: So auch anders mehr, nach innhalt der consistorial-ordnung, dem
general-superintenden, oder geistlichen beysitzern eigentlich gebühret, soll
doch unser Präsident ihnen darinnen mit guten rath und wohlmeynung nach
gelegenheit der fälle, beyzustehen, und über der ordnung zu halten, sich
unverdrossen bezeigen: Und eben dieses jedoch mit gehörigen unterscheid, u.
nach anweisung der kirchen- und consistorial-ordnungen, soll auch mit
bestellung der schul-bedienten (die |
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nicht[1] von gemeinden oder andern particular-personen, dependiren,
doch von den superintendenten zum wenigsten examiniret und confirmiret werden)
in acht zu nehmen seyn: Und soll unser Präsident insgemein sich geneigt und
willig erweisen, die kirchen- und schul-diener bey ihrem stand, würden und
einkommen, so viel an ihm ist, zu fördern und zu erhalten, ihnen darzu mit
befehl und ermahnung der weltlichen gericht aus unsern consistorio hülffliche
hand zu bieten, sie in ihrem an- und vorbringen, so zumal die wolfahrt des
kirchen- und schul-wesens betrifft, gerne hören, und das darüber, oder über
das, was unser general-superintendens aus ihren an ihm gethanen berichten
referiren wird, zeitlich gerathschlaget, und, nach gelegenheit, hülffe und
vermittelung geschaffet, und ihnen mit guter, gehöriger resolution begegnet
werde, anstalt machen, auch nicht zugeben, daß ohne des consistorii vorbewust
und gnugsame erkänntniß, auch unsere selbst endliche abschaffung, ein kirchen-
oder schul-diener von seinem amt verändert, verhindert, suspendiret oder
abgeschaffet werde. Wo aber ein und anderer sträfflich und ärgerlich gehandelt,
da soll unser Präsident zuförderst daran seyn, daß, nach innhalt der
kirchen-ordnung, und denen darinnen befindlichen arten und weisen, mit ermahnung, und
nach gelegenheit, würcklicher bestraffung und änderung, jedoch auf alles
reiffliche deliberation, ungesäumt verfahren, und also dem ärgerniß gewehret
werde. |
⇩ [1] |
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17. Dieweil auch die erfahrung gezeuget, daß ungeachtet
aller guten anstallten und fleißiger ob- |
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Raths und Assessoris. |
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sicht, dennoch bey so vielen personen und geschäfften in der
inspection unsers consistorii untergeben sind, denen durch des bösen feindes
argelist und menschliche unart einreissenden mängeln nicht gnugsam begegnet
werden könne, und zu mehrer dißfalls nöthigen handlung dessen, was in
geistlichen sachen nützlich geordnet wird, unsere christliche vorfahren, und
wir das mittel der kirchen-visitationen mit gutem success an die hand genommen,
so soll unser Präsident, wenn bey berichteten vielen mängeln, und eine
ziemliche zeit unterlassener visitation ihn bedüncket, oder er dessen von
seinen collegen erinnert wird, daß eine general-visitation aller kirchen und
schulen, unserer lande, oder eines grossen theils derselben vorzunehmen seyn
möchte, bey uns deßwegen unterthänige eröffnung thun damit wir dem werck
nachsinnen, und auf weitere berathschlagung zu solcher visitation anordnung
machen können: Inmassen denn unser Präsident, auf unserm befehl, so dann die
alten und neuen instructionen und puncten der visitationen durchgehen und mit
zuziehung seiner collegen, bevorab des general-superintendenten, aus denen
neu-verspührten mängeln oder gethanen gerichten, ergäntzen, ingleichen auf ein oder
ander ort absonderlich appliciren und fernerweit nach gebührlicher form, auf
die bevorstehende visitation einrichten, und verfertigen lassen soll, auch da
wir es begehrten, sich neben unsern andern consistorial-räthen,
general-superintendenten, oder andern geistlichen personen, selbst zu solchen
chnstlichen werck gebrauchen lassen. |
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18. Da wir auch unsern Präsidenten in andern |
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N. III. Bestall. eines Consist. Präsidentens, |
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und angelegenen wichtigen rathschlägen, oder zu ehrlichen
verschickungen, gebrauchen wollen, soll er sich darzu gern und gutwillig
gebrauchen lassen, auch darbey mit aller treu und geschicklichkeit sich
erzeigen, alles was er in seinem amt oder sonst erfähret, aus dessen
offenbahrung uns, und den unsrigen, auch unserm kirchen-regiment, nachtheil und
schimpff erwecket werde, das soll er bis in seine grube geheim halten, auch
insonderheit schuldig seyn, da er bey allen unsern hohen und niedern bedienten
oder ständen des landes etwas neuerliches und bedenckliches in religions-sachen
vermerckte, uns solches zu offenbahren, damit wir denn auch, in betrachtung
unsers christenthums, und daher gegen GOtt und seiner heiligen kirchen
entstehenden schuldigkeit, unbeschweret seyn, und geschehen lassen, auch in
gnädiger wohlmeynung aufnehmen wollen, wenn wir aus unserm consistorio, und
auch insonderheit von unserm darzu verordneten Präsidenten, unserer
menschlichen schwachheit, deren wir so wohl als andere unterworffen, und
sonderlich, da aus unsern fürnehmen und bezeigung (das Gott verhüten wolle)
ärgerniß entstehen möchte, in unterthäniger treue erinnert werden. |
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19. Nachdem auch unser consistorium mit secretarien,
actuarien und copisten, zur nothdurfft versehen, so wollen wir, daß unser
Präsident dieselbe in guter inspection habe, auf daß sie in ihrem amt, inhalts
der ordnung, treu, fleißig und verschwiegen seyn, auch die acten und urkunden
in ordentlicher verwahrung und repositur halten mögen. |
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Raths und Assessoris. |
Scan 741 |
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Ingleichen weil in unserm fürstenthum zu hülffe und
erleichterung unsers consistorii noch andere geistliche Unter- und Ehe-gerichte
verordnet, welche die gemeine sachen für sich entscheiden, oder gütlich
vergleichen, die wichtigen aber an das gedachte unsre Ober-Consistorium weisen
und berichten müssen, alles nach anweisung der deswegen geschehenen
verordnungen und instructionen, so soll auch unser Präsident samt seinen
collegen, über solcher verfassung mit fleiß halten, und daß die verordneten zu
solchen Unter-Instantien ihr amt wohl in acht nehmen, genaue obsicht
führen. |
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20. Auf die bestallung, etc. wie im vorhergehenden etc. |
S. 721: N. IV. ⇨ |