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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-4-10
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Bestallung eines Rentmeisters oder Cammermeisters
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S. 822 (Forts.) N. X.
  Bestallung eines Rentmeisters oder Cammermeisters bey einer Fürstlichen oder dergleichen Rent-Cammer.
  Præmissis generalibus.
  1.
  NAchdem wir unsern Rentmeister, nechst unserm Cammer-Präsidenten und Räthen, zur mit-aufsicht unsers cammer- und haußwesens, und bevorab zu richtiger und zuverläßiger einbringung, unserer renten und gefälle, auch deren ausgaben und verfertigung einer allgemeinen rent-rechnung über unsern gantzen staat der einnahme und ausgabe, bestellet, so hat er sich insgemein nach diesem zweck und absehen zu achten, unsern nutzen, soweit gewissens und ehre halben geschehen kan, mit allem fleiß zu suchen, hingegen schaden und abgang aufs müglichste, zu verhüten.
  2. Zu gnugsamer information in seinem von uns anbefohlenen amt soll er zwar insgemein ihme alle dasjenige bekannt machen, was wir in der cammer-ordnung, auch sonderliche bestallung, unserm cammer-rath zu wissen, und beyhanden zu haben, vorgeschrieben: Absonderlich aber soll er kundig seyn aller einkünfften unserer ämter, oder woher sonsten unserer rent-cammer einiger zugang und
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  lieferung wiederfähret, alles unsers vorraths an gelde und geldes-werth, aller diener-bestallungen, ordnungen, und anderer arten, wie unsere güter, gefälle und vorrath, verwaltet und verwahret werden. Darüber soll er alle urkunden, contracte, pacht-briefe, reverse, cautiones, inventaria, in guter ordnung und copial-büchern beysammen, auch die einkünfften in bequemliche tabellen summarisch verfasset haben. Da hingegen, und der ausgabe halben, soll er sich gleicher gestalt wohl ersehen und bekannt machen in allen unserer cammer obliegenden jährlichen und ordentlichen ausgaben, u. deswegen verfasseten stiftungen, lehen-briefen, schuld-verschreibungen, diener-bestallungen, provisionen, begnadigungen hof-deputaten und general-befehlen, auch sollen ihme wissend seyn unsers landes und fürstenthums Reichs- Creiß- und Cammer-gerichts-anlagen, wie auch die ordentliche ausgaben unserer ämter: Uber alles dieses soll er ebener massen die schrifften, extracte, tabellen und verzeichnisse, die schon, auf unsere verordnung, aufgerichtet sind, oder noch täglich vermehret, gebessert und geändert werden, fleißig vor augen haben, und sich demnach in allen seinen expeditionen, nach unserer cammer-ordnung, dieser seiner bestallung, und denn nach unterschiedlicher der sachen gelegenheit, nach denen rechten gründen, wie sich solche aus den contracten, urkunden, unsern befehlen und untadelicher observantz ergeben, anstellen und reguliren, gäntzlich richten, also auch die billigkeit, rathsamkeit, und vernünfftige haußhalts-regeln, bey allen seinen vorschlägen und handlung walten lassen.
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  3. Seine verrichtung an sich selbst, und deren vornehmste puncte belangende, soll unser Rentmeister täglich, der cammer-ordnung gemäß, in unserer cammer-stube erscheinen und unsern cammer-räthen, in berathschlagung aller sachen, sonderlich aber derer, welche eigentlich die richtige einbringung und ordentliche ausgabe unserer renten betreffen, beywohnen, und, nebst ihnen, seine gedancken und meynung zu eröffnen haben, bevorab aber soll er gefast seyn, von dem iedesmaligen zustande unserer intraden, wie auch hingegen von denen nöthigen, und bereits darauf gewiesenen ausgaben umständliche relation, zum längsten alle quartal, zu thun, damit man leichtlich und gründlich sehen und ermessen könne, was allenthalben an gelde und geldes-werth, zum exempel, geträyde, wein, wolle, viehe holtz, und andern materialien, im vorrath sey und was man hingegen bedürffe, zu dem ende er, der Rentmeister, richtige memorial-bücher halten soll, darinnen er ietztbemeldte umstände aus denen eingeschickten extracten der rechnungen, und unsern darauf gethanen befehlen, in guter ordnung einzeichnen, und daraus referiren könne. Insonderheit soll er auch gute vorschläge, auf vorher gehabte erkundigung, zu thun wissen, wie wir unsern vorrath der ämter aufs nützlichste und beste an den mann bringen, und nicht von aufkäuffern und wucherern schaden und einbusse leiden mögen. Er soll sich auch gebrauchen lassen, und unsern nutzen, nach gelegenheit und umstände der sachen, bedencken, wenn mit handelsleuten und handwerckern gedinge und lohn-zeddel für unsere hof-statt oder merckliche
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  amts-gebäude, und andere nothdurfften, aufzurichten, oder an fremden örtern, in den berühmten märckten und messen, etwas ansehnliches an allerhand vorrath einzukauffen stünde.
  4. Insgemein soll er sich nicht allein selbst, nach der cammer-ordnung, in allem halten, auch, nechst denen cammer-räthen, und besonders, da dieselbe abwesend wären, auf unsere rentherey-bediente gute obsicht haben, daß ein ieder seines amts warte, zu seinem beruff zu rechter zeit sich einstelle. Ingleichen, daß unsere rent cammer, und darzu gehörige gemächer in guter geheim und beschließ behalten werden, und weder in die cammer-stube, noch rent- und cammer-cantzley jemand fremdes, ohne seinen vorbewust, gezogen oder gelassen werde. Da er nun wieder unsere ordnung mangel vermerckete, soll er die überfahrer zur besserung ermahnen, und, da nichts verfienge, oder die sache bald anfangs wichtig wäre, solches denen cammer-räthen entdecken, damit, auf ihren gesamten schluß, die nothdurfft bedacht, und uns auf bedürffenden fall, relation gethan werden möge. Mit allem fleiß soll er auch dahin sehen, daß alle einkommende supplicationes richtig vorgetragen, registriret, die darauf ertheilte decreta und resolutiones darzu geleget, und sonst mit ordentlicher repositur aller urkunden bequemlich, und der ordnung gemäß, umgegangen werde, damit man zu allen sachen die nothdürfftige arten von demjenigen, in dessen expedition sie gehören, haben könne.
  5. Auf alle unsere zu cammer-sachen bestellte beamte und bediente, auf dem lande, soll unser Rent-
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  Meister eine genaue inspection, nechst unsern cammer-räthen, führen, und dahero auch bey ihrer annehmung seine erinnerung zu thun haben, auch von denen, welche die einnahme haben sollen, gebührende cautiones einbringen lassen. Zum öfftern soll er auf unsere vorwercke, schäfereyen, weinberge, teiche, und andere dergleichen güter sich begeben, den haußhalt, und die beschaffenheit der sachen, in augenschein nehmen, die bediente aus ihrer bestallung zur rede setzen, und zu deren beobachtung anweisen, das gemeine gesinde, auch pacht-leute, schäfer, müller, und dergleichen, so untüchtig erfunden werden, mit vorbewust der cammer-räthe, ab- und bessers an die stelle schaffen, den vorrath und inventarium unvermerckt überzehlen, messen und stürtzen lassen, wo merckliche änderungen in vorschlag kommen, die umstände wohl erkundigen, und von dem allen, und was er sonst dißfalls erfähret, das zu unserm schaden oder nutzen dienete, ausführliche relation in unserer cammer-stuben erstatten, und also keine befundene untreue oder saumseligkeit uns oder im Collegio der cammer-räthe verschweigen.
  6. Unsere hof-statt mit aller zugehörigen nothdurfft zu versehen soll unser Rentmeister allezeit bedacht, und zu dem ende gefast seyn, aus seinen registraturen und vorraths-büchern, auf unsers hof-marschalls erinnerung, anzuzeigen woher dasjenige, wessen man bedürfftig ist, zu nehmen sey, und da unsern ämtern und vorrath eines und anders nicht, oder anderswo besser und füglicher, oder nothwendig zu haben, soll er bey zeiten erinnerung thun, daß darauf verordnung geschehe.
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  7. Er soll auch zu überlegung und abhörung aller amts-rechnungen seinen besondern fleiß und treu anwenden, dergestalt, daß er allen, die auf rechnung sitzen, mit rath und befehl an die hand gehe, da sie einen zweiffel über ein oder andere wichtige ausgabe oder einnahme hätten, und zu dem ende erinnerung thun, daß, wenn aus unserer cammer wichtige ausgaben in die ämter anbefohlen werden, allezeit darbey vermeldet sey, unter welches capitel der ausgaben sie dieselbe summa verzeichnen, oder der cammer zurechnen sollen, ferner auch bey unsern cammer-räthen anhalten, daß die vorbeschiede zu abhörung der rechnungen zu rechter zeit angesetzet, u. damit nicht verzogen, sondern so schleunig, als müglich, verfahren werde. Zu solcher abhörung soll er die verordnete extracte und gegen-register zu rechter zeit einfordern, und neben der rechnung fürzutragen, sich angelegen seyn lassen. Wenn nun solche abhörung, nach gebührlicher, und von uns vorgeschriebener art und weise, geschehen, soll unser Rentmeister darüber halten, daß die resta oder überschuß richtig geliefert und eingebracht, hingegen die beamte, nach befindung quittiret werden. Er soll auch den summarischen extract der rechnung in seine memorial-bücher eintragen, und also gefast seyn, uns darvon rede und antwort, auch extract und designation der vorhandenen mittel mit grunde zu geben. Da er auch, aus betrachtung der rechnungen, vermerckte, daß nicht durch verschuldung des beamten, sondern, aus mangel anderer und besserer ordnung, ein und ander unser cammer-gut und gefäll nicht gnugsam genutzet würde,
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  oder sich einbusse ereignete, soll er solches zu erinnern, und auf unser weiter bedencken u. änderung zu stellen, nicht unterlassen. Weil auch das geträyde in den meisten orten zu gelde angeschlagen, und also verrechnet wird, soll der Rentmeister alle jahr marckt-zeddel, oder tax des geträydigs, aus denen bey iedem amt nechst-gelegenen städten zusammen bringen, gebührlich vortragen, und einen gewöhnlichen tax, aus zusammenschlagung des höchsten, mittlern u. geringsten marck-werths ausrechnen lassen, welches die beamten in ihren rechnungen in acht nehmen, und deswegen, wie auch wegen anderer dinge, die sie zu gelde anschlagen sollen, in zeiten befehlichet werden müssen.
  8. Endlich soll auch unserm Rentmeister obliegen, uns eine haupt-rent- oder cammer-rechnung jährlich zu erstatten, darinnen alle unser einkünfften in unterschiedlichen capiteln der geld-einnahme zu geld gerechnet, und denn also in gebührlichen capiteln der ausgabe hinwiederum verschrieben werden, und soll er in die einnahme den ertrag aller unserer ämter, und darinnen befindlicher oder absonderlicher cammer-güter, der land- und tranck-steuren, auch was ausserhalb ordentlicher jahr-gängiger intraden etwa zufällig einkömmet, samt dem rest oder vorrath voriger jahre ordentlich nach einander in gewöhnlichen capiteln setzen, und solche mit denen abgehörten und unterschriebenen amts- steuer- und dergleichen rechnungen und urkunden, belegen, die special-capitel der amts-rechnungen aber in die rent-rechnung nicht kommen lassen. In die ausgabe soll er verschrei-
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  ben lassen unsere hand-gelder, diener-besoldung, hof-staats-verlag, reichs- und creyß-bürden, schulden, abstattung, extraordinair- und gemeine ausgaben, und so fortan, gleicher gestalt in gewissen haupt-titeln und capiteln, welche er mit des cammer-einnehmers, deme die würckliche ausziehung solcher posten zukömmet, die denn vorher abgehöret und justificiret werden muß: Item, mit denen hof-ämter-rechnungen, oder unsern special-befehlen und Scheinen zu belegen hat. Was nun darüber in vorrath und rest ist, das soll er uns, wie sichs gebühret, zu gewähren schuldig seyn, also, daß wir solches in der rent-cammer baar haben, oder wissen mögen, an welchem orte, und an welchen stücken der überschuß zu befinden, oder, wo der nachstand einzutreiben sey. Dieweil aber, wie gedacht, zu der würcklichen einnahme und ausgabe derer in unsere rent-cammer baar gelieferten gelder eine gewisse person, als etwa unser cammer-zahlmeister, rent-verwalter, buchhalter, cammer- oder rent-schreiber, doch unter der direction unsers Rent-meisters verordnet, und er, unser Rentmeister, mit solcher würcklichen bemühung, zu verhinderung seiner ordentlichen geschäffte, nicht zu beladen ist, so wollen wir doch, daß unser Renthmeister für solche Haupt-rechnung, (so lang uns nicht ein anders gefällig) wie in solchen fällen gebräuchlich, stehe und haffte. Damit er aber dißfalls der einnahme und ausgabe halben ohne gefahr seye, so soll er zwar über allen empfang aus den ämtern unserer bedienten quittiren, darauf dieselbe auch gesichert, und solche quittung an statt
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  baaren geldes bey ihrer amts-rechnung angenommen werden soll. Aber die einkommende summen soll er, der Rentmeister, so balden in die geld-kasten einwerffen lassen, und selbst im beschließ haben, auch dem cammer-zahlmeister oder buchhalter wöchentlich die nothdurfft, doch nicht ohne schein und einschreibung in sein (des Rentmeisters) manual verabfolgen, ihme auch dargegen wöchentlich designiren und belegen lassen, daß er solche zugestellte summa, nach inhalt unserer befehle und ordnungen, und anderer gestalt nicht, ausgegeben: Im fall er nun dißfalls unrichtigkeit vermerckete, hat er darob gebührend zu reden, unsern und seinen schaden zu verhüten, und, nach gelegenheit, uns selbst anzeige zu thun, massen wir ihn derjenigen posten verantwortung, die er dem zahlmeister zugestellet, und mit seinem buch beweisen kan, weiter nicht zumuthen, sondern uns an diesen deswegen halten wollen. Da wir denn[1] begehreten, daß unser Rentmeister uns den jährlichen überschuß und vorrath, oder eine namhaffte summa der current-gefälle in besondere verwahrung oder zu hand-geldern folgen lassen solle, darzu soll er jederzeit gefast, oder sonst den vorhandenen vorrath unsern cammer-räthen, oder uns vorzuzehlen schuldig seyn, und hingegen, da er etwas liefert, von uns, zu beleg seiner renth-rechnung, gebührlichen schein darüber empfangen. Er soll auch, sonderlich bey der einnahme, dahin sehen, daß gute tüchtige reichs- und gangbare land-müntze zu unserer cammer geliefert, auch also redlich, und ohne aufwechsel und ungebühr, wieder ausgegeben werden, und wird er ⇩ [1]
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  zu unserm nutz und seiner selbst sicherheit daran seyn, daß jährlich solche rent-rechnung für uns abgeleget, und er darüber gebührend quittiret werde, damit solche nicht über häuffet, und zerrüttung und unrichtigkeit verursachet werden möge. Auch hat unser Rentmeister, zu beförderung seiner rechnung, und richtigem zustande unsers cammer-wesens, alle abrechnungen, die wir mit andern fürstlichen cammern, mit dem Reichs-pfennig-meister-amt, mit unsern creditoren, oder debitoren, mit unserer landschafft und steuer-kasten, mit geist- und weltlichen dienern, stifftungen und milden sachen, mit handelsleuten, mit bauleuten und handwerckern, mit denen beamten, und andern, haben, mit allem fleiß und bedacht, wie er solche aus der cammer- und amts-rechnungen seinem manual, und der leute quittungen, zu begreiffen weiß, aufzusetzen, zu durchgehen, und in richtigkeit zu bringen, damit die capitel des zahlmeisters oder die special-Cammer-Rechnungen sich darauf gründen, selbige desto leichter abgehöret werden, und also zur belege seiner haupt-rechnung desto gewisser dienen, wir auch dißfalls ohne schaden seyn mögen, etc.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: den
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Stand: 1. August 2017 © Hans-Walter Pries