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⇦ S. 822: N. IX |
S. 822 (Forts.) |
N. X. |
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Bestallung eines Rentmeisters oder Cammermeisters bey einer
Fürstlichen oder dergleichen Rent-Cammer. |
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Præmissis generalibus. |
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1. |
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NAchdem wir unsern Rentmeister, nechst unserm
Cammer-Präsidenten und Räthen, zur mit-aufsicht unsers cammer- und haußwesens, und
bevorab zu richtiger und zuverläßiger einbringung, unserer renten und gefälle,
auch deren ausgaben und verfertigung einer allgemeinen rent-rechnung über
unsern gantzen staat der einnahme und ausgabe, bestellet, so hat er sich
insgemein nach diesem zweck und absehen zu achten, unsern nutzen, soweit
gewissens und ehre halben geschehen kan, mit allem fleiß zu suchen, hingegen
schaden und abgang aufs müglichste, zu verhüten. |
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2. Zu gnugsamer information in seinem von uns anbefohlenen
amt soll er zwar insgemein ihme alle dasjenige bekannt machen, was wir in der
cammer-ordnung, auch sonderliche bestallung, unserm cammer-rath zu wissen, und
beyhanden zu haben, vorgeschrieben: Absonderlich aber soll er kundig seyn aller
einkünfften unserer ämter, oder woher sonsten unserer rent-cammer einiger
zugang und |
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Rent- oder Cammer-Meisters. |
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lieferung wiederfähret, alles unsers vorraths an gelde und
geldes-werth, aller diener-bestallungen, ordnungen, und anderer arten, wie
unsere güter, gefälle und vorrath, verwaltet und verwahret werden. Darüber soll
er alle urkunden, contracte, pacht-briefe, reverse, cautiones, inventaria, in
guter ordnung und copial-büchern beysammen, auch die einkünfften in bequemliche
tabellen summarisch verfasset haben. Da hingegen, und der ausgabe halben, soll
er sich gleicher gestalt wohl ersehen und bekannt machen in allen unserer
cammer obliegenden jährlichen und ordentlichen ausgaben, u. deswegen
verfasseten stiftungen, lehen-briefen, schuld-verschreibungen,
diener-bestallungen, provisionen, begnadigungen hof-deputaten und general-befehlen,
auch sollen ihme wissend seyn unsers landes und fürstenthums Reichs- Creiß- und
Cammer-gerichts-anlagen, wie auch die ordentliche ausgaben unserer ämter: Uber
alles dieses soll er ebener massen die schrifften, extracte, tabellen und
verzeichnisse, die schon, auf unsere verordnung, aufgerichtet sind, oder noch
täglich vermehret, gebessert und geändert werden, fleißig vor augen haben, und
sich demnach in allen seinen expeditionen, nach unserer cammer-ordnung, dieser
seiner bestallung, und denn nach unterschiedlicher der sachen gelegenheit, nach
denen rechten gründen, wie sich solche aus den contracten, urkunden, unsern
befehlen und untadelicher observantz ergeben, anstellen und reguliren,
gäntzlich richten, also auch die billigkeit, rathsamkeit, und vernünfftige
haußhalts-regeln, bey allen seinen vorschlägen und handlung walten lassen. |
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N. X. Bestallung eines |
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3. Seine verrichtung an sich selbst, und deren vornehmste
puncte belangende, soll unser Rentmeister täglich, der cammer-ordnung gemäß, in
unserer cammer-stube erscheinen und unsern cammer-räthen, in berathschlagung
aller sachen, sonderlich aber derer, welche eigentlich die richtige einbringung
und ordentliche ausgabe unserer renten betreffen, beywohnen, und, nebst ihnen,
seine gedancken und meynung zu eröffnen haben, bevorab aber soll er gefast
seyn, von dem iedesmaligen zustande unserer intraden, wie auch hingegen von
denen nöthigen, und bereits darauf gewiesenen ausgaben umständliche relation,
zum längsten alle quartal, zu thun, damit man leichtlich und gründlich sehen
und ermessen könne, was allenthalben an gelde und geldes-werth, zum exempel,
geträyde, wein, wolle, viehe holtz, und andern materialien, im vorrath sey und
was man hingegen bedürffe, zu dem ende er, der Rentmeister, richtige
memorial-bücher halten soll, darinnen er ietztbemeldte umstände aus denen eingeschickten
extracten der rechnungen, und unsern darauf gethanen befehlen, in guter ordnung
einzeichnen, und daraus referiren könne. Insonderheit soll er auch gute
vorschläge, auf vorher gehabte erkundigung, zu thun wissen, wie wir unsern
vorrath der ämter aufs nützlichste und beste an den mann bringen, und nicht von
aufkäuffern und wucherern schaden und einbusse leiden mögen. Er soll sich auch
gebrauchen lassen, und unsern nutzen, nach gelegenheit und umstände der sachen,
bedencken, wenn mit handelsleuten und handwerckern gedinge und lohn-zeddel für
unsere hof-statt oder merckliche |
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Rent- oder Cammer-Meisters. |
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amts-gebäude, und andere nothdurfften, aufzurichten, oder an
fremden örtern, in den berühmten märckten und messen, etwas ansehnliches an
allerhand vorrath einzukauffen stünde. |
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4. Insgemein soll er sich nicht allein selbst, nach der
cammer-ordnung, in allem halten, auch, nechst denen cammer-räthen, und
besonders, da dieselbe abwesend wären, auf unsere rentherey-bediente gute
obsicht haben, daß ein ieder seines amts warte, zu seinem beruff zu rechter
zeit sich einstelle. Ingleichen, daß unsere rent cammer, und darzu gehörige
gemächer in guter geheim und beschließ behalten werden, und weder in die
cammer-stube, noch rent- und cammer-cantzley jemand fremdes, ohne seinen
vorbewust, gezogen oder gelassen werde. Da er nun wieder unsere ordnung mangel
vermerckete, soll er die überfahrer zur besserung ermahnen, und, da nichts
verfienge, oder die sache bald anfangs wichtig wäre, solches denen
cammer-räthen entdecken, damit, auf ihren gesamten schluß, die nothdurfft bedacht, und
uns auf bedürffenden fall, relation gethan werden möge. Mit allem fleiß soll er
auch dahin sehen, daß alle einkommende supplicationes richtig vorgetragen,
registriret, die darauf ertheilte decreta und resolutiones darzu geleget, und
sonst mit ordentlicher repositur aller urkunden bequemlich, und der ordnung
gemäß, umgegangen werde, damit man zu allen sachen die nothdürfftige arten von
demjenigen, in dessen expedition sie gehören, haben könne. |
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5. Auf alle unsere zu cammer-sachen bestellte beamte und
bediente, auf dem lande, soll unser Rent- |
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N. X. Bestallung eines |
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Meister eine genaue inspection, nechst unsern cammer-räthen,
führen, und dahero auch bey ihrer annehmung seine erinnerung zu thun haben,
auch von denen, welche die einnahme haben sollen, gebührende cautiones
einbringen lassen. Zum öfftern soll er auf unsere vorwercke, schäfereyen,
weinberge, teiche, und andere dergleichen güter sich begeben, den haußhalt, und
die beschaffenheit der sachen, in augenschein nehmen, die bediente aus ihrer
bestallung zur rede setzen, und zu deren beobachtung anweisen, das gemeine
gesinde, auch pacht-leute, schäfer, müller, und dergleichen, so untüchtig
erfunden werden, mit vorbewust der cammer-räthe, ab- und bessers an die stelle
schaffen, den vorrath und inventarium unvermerckt überzehlen, messen und
stürtzen lassen, wo merckliche änderungen in vorschlag kommen, die umstände
wohl erkundigen, und von dem allen, und was er sonst dißfalls erfähret, das zu
unserm schaden oder nutzen dienete, ausführliche relation in unserer
cammer-stuben erstatten, und also keine befundene untreue oder saumseligkeit uns oder
im Collegio der cammer-räthe verschweigen. |
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6. Unsere hof-statt mit aller zugehörigen nothdurfft zu
versehen soll unser Rentmeister allezeit bedacht, und zu dem ende gefast seyn,
aus seinen registraturen und vorraths-büchern, auf unsers hof-marschalls
erinnerung, anzuzeigen woher dasjenige, wessen man bedürfftig ist, zu nehmen
sey, und da unsern ämtern und vorrath eines und anders nicht, oder anderswo
besser und füglicher, oder nothwendig zu haben, soll er bey zeiten erinnerung
thun, daß darauf verordnung geschehe. |
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Rent- oder Cammer-Meisters. |
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7. Er soll auch zu überlegung und abhörung aller
amts-rechnungen seinen besondern fleiß und treu anwenden, dergestalt, daß er allen,
die auf rechnung sitzen, mit rath und befehl an die hand gehe, da sie einen
zweiffel über ein oder andere wichtige ausgabe oder einnahme hätten, und zu dem
ende erinnerung thun, daß, wenn aus unserer cammer wichtige ausgaben in die
ämter anbefohlen werden, allezeit darbey vermeldet sey, unter welches capitel
der ausgaben sie dieselbe summa verzeichnen, oder der cammer zurechnen sollen,
ferner auch bey unsern cammer-räthen anhalten, daß die vorbeschiede zu abhörung
der rechnungen zu rechter zeit angesetzet, u. damit nicht verzogen, sondern so
schleunig, als müglich, verfahren werde. Zu solcher abhörung soll er die
verordnete extracte und gegen-register zu rechter zeit einfordern, und neben
der rechnung fürzutragen, sich angelegen seyn lassen. Wenn nun solche abhörung,
nach gebührlicher, und von uns vorgeschriebener art und weise, geschehen, soll
unser Rentmeister darüber halten, daß die resta oder überschuß richtig
geliefert und eingebracht, hingegen die beamte, nach befindung quittiret
werden. Er soll auch den summarischen extract der rechnung in seine
memorial-bücher eintragen, und also gefast seyn, uns darvon rede und antwort, auch
extract und designation der vorhandenen mittel mit grunde zu geben. Da er auch,
aus betrachtung der rechnungen, vermerckte, daß nicht durch verschuldung des
beamten, sondern, aus mangel anderer und besserer ordnung, ein und ander unser
cammer-gut und gefäll nicht gnugsam genutzet würde, |
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N. X. Bestallung eines |
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oder sich einbusse ereignete, soll er solches zu erinnern,
und auf unser weiter bedencken u. änderung zu stellen, nicht unterlassen. Weil
auch das geträyde in den meisten orten zu gelde angeschlagen, und also
verrechnet wird, soll der Rentmeister alle jahr marckt-zeddel, oder tax des
geträydigs, aus denen bey iedem amt nechst-gelegenen städten zusammen bringen,
gebührlich vortragen, und einen gewöhnlichen tax, aus zusammenschlagung des
höchsten, mittlern u. geringsten marck-werths ausrechnen lassen, welches die
beamten in ihren rechnungen in acht nehmen, und deswegen, wie auch wegen
anderer dinge, die sie zu gelde anschlagen sollen, in zeiten befehlichet werden
müssen. |
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8. Endlich soll auch unserm Rentmeister obliegen, uns eine
haupt-rent- oder cammer-rechnung jährlich zu erstatten, darinnen alle unser
einkünfften in unterschiedlichen capiteln der geld-einnahme zu geld gerechnet,
und denn also in gebührlichen capiteln der ausgabe hinwiederum verschrieben
werden, und soll er in die einnahme den ertrag aller unserer ämter, und
darinnen befindlicher oder absonderlicher cammer-güter, der land- und
tranck-steuren, auch was ausserhalb ordentlicher jahr-gängiger intraden etwa zufällig
einkömmet, samt dem rest oder vorrath voriger jahre ordentlich nach einander in
gewöhnlichen capiteln setzen, und solche mit denen abgehörten und
unterschriebenen amts- steuer- und dergleichen rechnungen und urkunden,
belegen, die special-capitel der amts-rechnungen aber in die rent-rechnung
nicht kommen lassen. In die ausgabe soll er verschrei- |
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ben lassen unsere hand-gelder, diener-besoldung,
hof-staats-verlag, reichs- und creyß-bürden, schulden, abstattung, extraordinair- und
gemeine ausgaben, und so fortan, gleicher gestalt in gewissen haupt-titeln und
capiteln, welche er mit des cammer-einnehmers, deme die würckliche ausziehung
solcher posten zukömmet, die denn vorher abgehöret und justificiret werden muß:
Item, mit denen hof-ämter-rechnungen, oder unsern special-befehlen und Scheinen
zu belegen hat. Was nun darüber in vorrath und rest ist, das soll er uns, wie
sichs gebühret, zu gewähren schuldig seyn, also, daß wir solches in der
rent-cammer baar haben, oder wissen mögen, an welchem orte, und an welchen stücken
der überschuß zu befinden, oder, wo der nachstand einzutreiben sey. Dieweil
aber, wie gedacht, zu der würcklichen einnahme und ausgabe derer in unsere
rent-cammer baar gelieferten gelder eine gewisse person, als etwa unser
cammer-zahlmeister, rent-verwalter, buchhalter, cammer- oder rent-schreiber, doch
unter der direction unsers Rent-meisters verordnet, und er, unser Rentmeister,
mit solcher würcklichen bemühung, zu verhinderung seiner ordentlichen
geschäffte, nicht zu beladen ist, so wollen wir doch, daß unser Renthmeister für
solche Haupt-rechnung, (so lang uns nicht ein anders gefällig) wie in solchen
fällen gebräuchlich, stehe und haffte. Damit er aber dißfalls der einnahme und
ausgabe halben ohne gefahr seye, so soll er zwar über allen empfang aus den
ämtern unserer bedienten quittiren, darauf dieselbe auch gesichert, und solche
quittung an statt |
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baaren geldes bey ihrer amts-rechnung angenommen werden
soll. Aber die einkommende summen soll er, der Rentmeister, so balden in die
geld-kasten einwerffen lassen, und selbst im beschließ haben, auch dem
cammer-zahlmeister oder buchhalter wöchentlich die nothdurfft, doch nicht ohne schein
und einschreibung in sein (des Rentmeisters) manual verabfolgen, ihme auch
dargegen wöchentlich designiren und belegen lassen, daß er solche zugestellte
summa, nach inhalt unserer befehle und ordnungen, und anderer gestalt nicht,
ausgegeben: Im fall er nun dißfalls unrichtigkeit vermerckete, hat er darob
gebührend zu reden, unsern und seinen schaden zu verhüten, und, nach
gelegenheit, uns selbst anzeige zu thun, massen wir ihn derjenigen posten
verantwortung, die er dem zahlmeister zugestellet, und mit seinem buch beweisen
kan, weiter nicht zumuthen, sondern uns an diesen deswegen halten wollen. Da
wir denn[1] begehreten, daß unser Rentmeister uns den jährlichen überschuß und
vorrath, oder eine namhaffte summa der current-gefälle in besondere verwahrung
oder zu hand-geldern folgen lassen solle, darzu soll er jederzeit gefast, oder
sonst den vorhandenen vorrath unsern cammer-räthen, oder uns vorzuzehlen
schuldig seyn, und hingegen, da er etwas liefert, von uns, zu beleg seiner
renth-rechnung, gebührlichen schein darüber empfangen. Er soll auch, sonderlich
bey der einnahme, dahin sehen, daß gute tüchtige reichs- und gangbare
land-müntze zu unserer cammer geliefert, auch also redlich, und ohne aufwechsel und
ungebühr, wieder ausgegeben werden, und wird er |
⇩ [1] |
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Rent- oder Cammer-Meisters. |
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zu unserm nutz und seiner selbst sicherheit daran seyn, daß
jährlich solche rent-rechnung für uns abgeleget, und er darüber gebührend
quittiret werde, damit solche nicht über häuffet, und zerrüttung und
unrichtigkeit verursachet werden möge. Auch hat unser Rentmeister, zu
beförderung seiner rechnung, und richtigem zustande unsers cammer-wesens, alle
abrechnungen, die wir mit andern fürstlichen cammern, mit dem
Reichs-pfennig-meister-amt, mit unsern creditoren, oder debitoren, mit unserer landschafft und
steuer-kasten, mit geist- und weltlichen dienern, stifftungen und milden
sachen, mit handelsleuten, mit bauleuten und handwerckern, mit denen beamten,
und andern, haben, mit allem fleiß und bedacht, wie er solche aus der cammer-
und amts-rechnungen seinem manual, und der leute quittungen, zu begreiffen
weiß, aufzusetzen, zu durchgehen, und in richtigkeit zu bringen, damit die
capitel des zahlmeisters oder die special-Cammer-Rechnungen sich darauf
gründen, selbige desto leichter abgehöret werden, und also zur belege seiner
haupt-rechnung desto gewisser dienen, wir auch dißfalls ohne schaden seyn
mögen, etc. |
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