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S. 831 (Forts.) |
N. XI. |
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Bestallung eines Unter-Marschalls, Hauß-Voigts oder
Hof-Verwalters, etc. |
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1. |
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NAchdem wir unserm Hof-Verwalter zur handbietung und
unter-aufsicht, nechst unserm Hof-Marschall, oder wer von unsern hohen officianten
solches amt iedesmahl vertreten und haben |
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N. XI. Bestallung eines Unter-Marschalls. |
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wird bestellet und nachgeordnet, auch über diß, um mehrer
richtigkeit willen in unsern hof-ämtern, ihme die rechnung, oder würckliche
mit-aufsicht bey einnahme und ausgabe, anbefohlen, als soll er sich zu dem ende
in unserer general-hof-ordnung, auch besondern instructionen, verfassungen und
deputat-zetteln, für unsere küchen, keller, silber-cammer und burg-voigtey, wie
auch in denen bestallungen der hof-diener, wohl ersehen, und in allen acten,
urkunden und schrifften unsers hof-marschall-amts sich wohl bekant machen,
dieselbige in registratur u. ordentlicher hinterlegung, auf anordnung und
direction des hof-marschalls, erhalten helffen: Im übrigen aber, und in fällen,
die in solchen ordnungen nicht richtig bestimmet, oder darinnen änderung
fürfielen, unsers Hof-Marschalls befehl geleben, sich deshalben täglich bey ihm
zum öftern sonderlich aber vor und nach der mahlzeit, anmelden und sonst
ordentlich in dem gemach, so wir ihme eingegeben, finden und antreffen lassen,
auch soll er ein gewiß memorial-buch alles dessen, was ihme absonderlich
befohlen wird, halten, und sich mit vergeßlichkeit dieses oder jenes dinges
nicht entschuldigen. |
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2. Er soll, nechst dem hof-marschall, vor allen dingen und
insgemein mit fleiß darauf sehen, daß unsern general- und special-ordnungen
nachgelebet werde, und, da er vermerckte, daß entweder mit unchristlichen,
ärgerlichen und verbotenen bezeigungen, oder mit unfleiß und untreu im amt, und
einem ieden obliegender dienst-verrichtung, wider die gebühr, auch zu schaden
und unordnung, gehandelt würde, soll er die geringen hof-diener anfangs,
und |
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Hauß-Voigts oder Hof-Verwalters. |
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nach gestalten Dingen, ermahnen und warnen: Da es aber nicht
helffen wolte, solche, wie auch höhere bediente, alsobald unserm hof-marschall
anzeigen. |
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2. Auf alle unsere bey der hof-statt zu täglichen gebrauch
bedürfftige, und in denen hof-ämtern befindliche mobilia, an silber, zinn,
kupffer, meßing, eisen, bettwerck, höltzern geräth, an teppichen, decken,
tisch-gezeug, und dergleichen, soll er so fern sein absehen haben, daß an
denselben, weder durch hof-diener noch fremde, kein wissentlicher schade und
muthwille verstattet werde, sondern, wo er dergleichen innen würde, soll er
alsobald darum reden, abwehren, und nach gelegenheit, zu bestraffung oder
anordnung der ersetzung dem hof-marschall anmelden, was auch von sich
selbst abschleisset, oder unvorsetzlich zu schaden kömmet, ihme vorzeigen, und
die ursach anführen lassen, auch solche zu künfftiger revision des inventarii
notiren, und zu des hof-marschalls ausschlag stellen, wie solches paßiret
werden soll, bey solcher überzehlung, besichtigung und verneuerung des
inventarii über den gantzen hof soll er dem hof-marschall mit gehorsam an die
hand gehen, und ihn zu gewöhnlicher zeit daran selbst erinnern. |
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4. Wegen des gegen-verzeichnisses soll er es also halten,
daß er ein richtig buch habe, in welches er alle in die hof-ämter, küche,
keller, silber- oder licht-cammer, bettmeisterey und burg-voigtey einkommenden
vorrath, materialien, victualien, speiß und tranck, welche denen darzu
bestellten küchen-meistern oder küchen-schreibern, hauß-kellnern,
silber-dienern, bettmeisterin, burg-voigt, und dergleichen |
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N. XI. Bestallung eines Unter-Marschalls. |
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personen, keinesweges allein, sondern allezeit, in beyseyn
des Hof-Verwalters, geliefert, auch von ihnen, bey vermeidung unserer straffe
und ungnade, anderer gestalt nicht angenommen werden sollen, richtig
einschreibe, den tag und die summa deutlich darbey vermelde, und den hof-
beamten, in dessen rechnung solche gehöret, mit unterschreiben lasse. Gleicher
gestalt soll er hingegen bey der ausgabe, wenn, zum exempel, aus der
speise-cammer oder zehrgarten dem koche zugehauen und zugezehlet wird, es sey an
fleisch, wildprät, fischen, gemüsen, confect, gewürtz, oder anders, zugegen
seyn, und nach dem verzeichniß der personen, zu deren speisung solches
erfordert wird, und unsern deputat, die lieferung ausrechnen, und den zeddel,
den der küchen-schreiber darüber verfertiget, mit unterschreiben, worauf es,
und sonst nicht in ausgabe, bey der küchen-rechnung paßiret werden soll. Wenn
auch aus dem vorraths-keller in den speise-keller die nothdurfft zu schaffen,
soll er die fasse nach ihrer eiche aufzeichnen, es auch also halten, wenn
gebrauet wird, also, daß entweder die fasse ihre bekannte grösse und eiche
haben, oder iedesmahl von ihme visitiret und aufgeschrieben werden. Er soll
auch darbey seyn, wenn der wein im vorraths-keller gefüllet, oder an fassen
etwas gebessert werden soll, da auch über das deputat etwas mehr an geträncke
zu folgen, von unserm hof-marschall anbefohlen wird, soll er darauf sehen, oder
in grossen ausrichtungen andere personen darzu bestellen, daß dasselbige
richtig, und ohne abschleiffung und betrug, geschehen, |
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Hauß-Voigts oder Hof-Verwalters. |
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und aufgetragen werden möge. Die wachs- und unschlit-lichter
bey hof (nechst dem er diese und alle andere nothdurfft in sein
gegen-verzeichniß bringet,) soll er wöchentlich, nach ihrer gattung, wie auch das
brod und semmeln, öffters auf die wage ziehen lassen, und darnach sehen, daß zu
unserer hof-statt rechtes gewicht geliefert werde, und weil mit dem holtze
keine eigentliche gewißheit gehalten werden kan, soll er doch täglich darnach
sehen, daß kein unrath fürgehe, und zu einer gewissen stunde unter der aufsicht
des unter-burgvoigts, oder dergleichen personen, alle feuer angezündet, und
wieder ausgelöschet werden, es wäre denn kranckheit oder anderer geschäffte
halben, auf befehl des hof-marschalls ein anders erlaubet. Was denn für unsere
hof-statt an täglicher nothdurfft auf dem marckt einzukauffen ist, soll der
Hof-Verwalter, soviel müglich, es also halten, daß er bey dem einkauff selbst
seye, und zu dem ende die leute, welche etwas in ziemlicher menge verkauffen
wollen, nach hof gewiesen werden, oder da es nicht füglich geschehen kan, ihme
durch den küchen-schreiber der einkauff alsbald angezeiget, in sein gegen-buch
geschrieben, und darnach von ihme öffters gefragt werde, ob der marck-preiß
also gewesen. Es sollen auch die zu solchem einkauff verordnete wochentliche
mittel nicht ehe dem einkauffer gefolget werden, wenn nicht der Hof-Verwalter
die specification der hof ämter, wohin die vorige summa verwendet worden,
unterschrieben. Da wir aber etwas nahmhafftes an gewürtz, confect, tuch und
andern, auf messen und märckten |
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N. XI. Bestallung eines Unter-Marschalls. |
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einkauffen liessen, darüber soll der Hof-Verwalter bey der
lieferung, und abwegung oder messung zugegen seyn, und, wie bey andern sachen,
sein richtiges einschreiben halten. Er soll auch nichts untüchtiges, kranckes
und verdorbenes, und also der gesundheit schädliches, oder sonst unflätiges und
übelanständiges, bevorab an schlacht-viehe, wein, bier, und dergleichen, weder
zu küchen noch keller, bey der lieferung annehmen, sondern solches wieder
zurück weisen, oder unserm hof-marschall, auch, nach gelegenheit, dem
hof-medico anmelden. |
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5. Bei aller speisung, und anderer lieferung, soll er
eigentlich darauf sehen, daß keinem mehr oder weniger, als unser deputat
vermag, geliefert werde, da er denn bei dem augenschein mangel oder überfluß
befindet, soll er bald darum reden, und den grund erkundigen. Wo auf unsern
oder des hof-marschalls befehl, bei ein- oder anderen mahlzeit, zufälliger
weise, etliche wenige, zwo oder drey personen mehr, als ordentlich gespeiset
würden, hat er zwar, ausserhalb das brod oder getränck, weiters nichts auf
solche verschreiben zu lassen, so aber derselben mehr würden, soll er alsobald
dasjenige, was zu ihrer speisung und pflegung gehöret, in sonderliche zettel
bringen, vom hof-marschall unterschreiben lassen, und darauf in der ausgabe
setzen, und auf diese weise soll er es auch halten, wenn über das deputat, bei
gastungen und ausrichtungen bei hof etwas zu holen. Bei dem anrichten soll er
erst die küchen-zettel übersehen, und, nach befindung, corrigiren, ehe sie in
unsere tafel-stuben gereichet |
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Hauß-Voigts oder Hof-Verwalters. |
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werden: Also soll er auch die keller-zettel erst examiniren,
ehe sie dem hof-marschall zugestellet werden: Bey dem aufheben der speisen und
getrancks soll er auch zugegen seyn, und, so etwas übrig ist, und aufzuheben
dienet, soll er es alsobald notiren, und an dem küch- und keller-zettel
wiederum abziehen. |
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6. Er soll mit allem ernst verhüten, daß von unserm hof,
auch sonderlich in der küch- und keller-stuben, back- und schlacht-häusern,
keine zechen, gelage und winckel-mahlzeiten gehalten werden, massen er denn
öffters und zu ungewöhnlicher zeit, mittelst eines haupt-schlüssels, den er von
dem hof-marschall zu solchem ende abfordern kan, auf dessen befehl, herum
gehen, und da er solche ungebühr findet, dem hof-marschall zur bestraffung
anmelden soll: Auch soll er bey den tafeln und tischen, sonderlich beym
gesinde, niemand eindringen und schmarutzen lassen, der nicht dahin
gehöret. |
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7. Wie sonst unser hof-marschall auf unsere fürstliche und
neben uns gespeiste tafeln, sein absehen und inspection haben, und damit
beschäfftiget seyn wird, also soll unser hof-verwalter auf die andere tische
unserer unter-officianten und gemeinen diener, die obsicht haben, daß richtig
und ordentlich gespeiset, und, was sich sonst mehr gebühret, darbey in acht
genommen werde, bevorab soll er solches thun bey grossen ausrichtungen und
anwesenheit fremder personen, oder da gleich ihme solches alles zu verrichten
zu viel, und für nöthig befunden würde, andere zu solcher verrichtung zu
bestellen, so soll er doch, |
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nebenst dem hof-marschall, die ober-aufsicht darüber haben,
und die absonderlich verordnete marschälle und aufseher zu befehlen und zu
instruiren wissen. |
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8. Da wir auch, ausser unsers Hof-lagers, auf unsern ämtern,
oder sonsten, unsern hof-verwalter zur aufsicht und verrichtung seines amts
gebrauchen wolten, soll er sich darzu gehorsamlich, auf unsern oder des hof
marschalls befehl bequemen, und daselbst die ordnung und maasse, wie bey unser
hof-statt, halten, es sey ihme denn ein anders absonderlich befohlen. |
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9. Endlich soll er auch, zu abhörung und examination der
wochen- und quartal-rechnung unserer hof ämter, dem hof-marschall alle hülffe
und aufwartung leisten, die einnahme aus seinem gegenbuch, und in küchen,
keller, und anderswohin ertheilten zetteln, auch denen zurechnungen unserer
beamten, die er aus unserer rent-cammer abholen soll, die ausgabe aber nach
denen richtigen küchen- und keller-zetteln, und denen deputaten, auch in
extraordinariis aus denen besondern befehlen des hof-marschalls, oder unserer
selbst, examiniren, und zu dem ende täglich unter allen küchen-zetteln die
summa des ausgangs mit seiner hand summiren, und gegen die wochen-rechnung, und
darinnen geführten summe der ausgabe, halten, da er nun unrichtigkeit befindet,
solche dem hof-marschall eröffnen nechst ihm, was richtig ist unterschreiben,
auch sonst ihm, und in denen quartal-rechnungen bey unserer rent-cammer, gute
nachricht und ursachen anzuzeigen wissen, warum die rechnungen steigen |
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Hauß-Voigts oder Hof-Verwalters. |
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oder fallen, wie er denn insonderheit die abwesenheit der
diener, welche er aus denen wöchentlichen verzeichnissen derselben ermessen
kan, wohl in acht nehmen und deswegen gebührliche abkürtzung thun soll. Er soll
auch schuldig seyn, in unsere cammer monatlich einen extract des ausgangs bey
hof einzusenden, auch nach abgelegter rechnung, den vorrath oder rest in allen
ämtern zu visitiren, und dem hof-marschall, oder dem rent-meister, solchen, wo
es begehret würde, vorzehlen und weisen zu lassen. |
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10. Damit er nun in diesem seinem amt mit mehrerm nachdruck
und respect dienen möge, wollen wir alle zur einnahme und ausgabe bestellte
hof-diener, wie auch das gemeine gesinde, an ihn mit einem handschlag durch
unsern hof-marschall anweisen, daß sie ihm biß an gedachten unsern
hof-marschall, und uns, schuldige folge leisten, darbey er denn, was er dieser
seiner bestallung, unserer hof-ordnung, und des hof-marschalls oder unserm
befehl gemäß handelt, gebührlich und mächtiglich geschützet werden, auch da
beschwerung und klage über ihn gelangte, gehöret, und zu nothdürfftiger
verantwortung gelassen, und unverschuldeter oder unerkannter dinge nicht
gestraffet oder geschimpffet werden soll, und wird er sich selbst mit den
hof-dienern, auch fremden, nach aller ehrbarkeit und hof-sitten, in acht zu nehmen,
nicht zu gemein zu machen, sondern guter vorsichtigkeit, treue,
verschwiegenheit, und behutsamkeit, zu befleißigen wissen, etc. |
S. 840: N. XII. ⇨ |