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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-4-12
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Bestallung eines Amtschreibers
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S. 840 N. XII. Bestallung eines Amtschreibers, ⇦ S. 839: N. XI
  N. XII.
  Bestallung eines Amtschreibers, Kastners, Kellners, oder dergleichen Bedienten, dem die Einbringung und Rechnung der Ämter-Einkünfften anvertrauet.
  1.
  UNser Amtschreiber (Kastner, Kellner, Amts-Voigt) zu N. N. soll insgemein seine gantze dienstleistung darauf wenden und einrichten, daß unter der direction unserer rent-cammer, auch des ihme fürgesetzten amtmanns, alle unsere cammer-güter gemeine und regal-einkünfften, gedachtes unsers amts N. N. in aufrechtem gutem stande, so viel müglich, erhalten, die intraden und gefälle gebührlich eingebracht, an gehörige orte geliefert und verwendet und treulich verrechnet werden.
  2. Zu solcher seiner dienst-verrichtung soll er in guter erkundigung und wissenschafft haben, unsers amts general-beschreibung, saal- erb- und lager-bücher, auch special-urkunden und contracte, über allerhand güter und einkünfften, im amt, die bestallung aller unter-bedienten des amts, unsere general-befehl und ordnung in sachen, die haußhaltung, ausgabe und einnahme, betreffende, wie auch unsere landes-ordnungen, und besonders diejenige puncten derselben, darinnen von unsern regalien und intraden einige verordnung geschiehet, und was dergleichen mehr ist, daraus sich unser Amtschreiber guten berichts erholen kan, nach solchen urkunden und gründlicher bewandniß iedes dinges, sonst aber und insgemein nach der anordnung unsers amtmanns,
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  dieser seiner bestallung, und unsern ins amt abgehenden special-befehlichen, soll er sich allerdings achten, und solches alles für die norm und regul seiner verrichtung in acht nehmen.
  3. Wie wir nun unserm amtmann zu N. N. die ober-inspection und direction, auch in unsern haußhalts- und rent-sachen des amts aufgetragen; Also soll sich unser Amtschreiber in allen wichtigen sachen, und fürfallenden bedencklichen umständen, welche in dieser seiner bestallung, und andern maßgebenden unsern ordnungen und befehlen nicht klärlich erlediget, an ihn, den amtmann, halten, und seines raths und befehls biß an uns geleben: Und nachdem wir aus unserer rent-cammer, üblichem stylo nach, die befehle in cammer-sachen an den amtmann richten lassen, der sie ferner dem Amtschreiber publiciren wird, soll er sich gehorsamlich darnach achten, solche in guter ordnung hinterlegen, die darauf gehörige berichte, auf des amtmanns befehl, abfassen, und ihme auch sonst in sachen, welche des amts eigenthum, territorial-hoheiten, gräntzen, und dergleichen, betreffen, bestes fleisses an die hand gehen, und die registraturen, und andere nothwendige expedition, darbey verrichten helffen.
  4. Auf die gebäude, schloß und häuser unsers amts, wie die namen haben mögen, soll er nechst dem amtmann, fleißige obsicht haben, den augenschein zum öfftern einnehmen, und da an dach und fach, oder dem haupt-gebäude, mangel sich findet, auf verordnung unsere amtmanns, da es ein geringes betrifft, die besserung thun lassen, und die dar-
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  zu erforderte ausgabe aus des amts einkünfften nehmen, oder mit des amtmanns befehl, und der handwercks-leute dings-zettel und quittungen, belegen: So aber, auf bericht und eingeschickten überschlag der kosten, etwas wichtiges zu bauen, soll der Amtschreiber darüber ordentliche rechnung führen, monatliche extracta des aufgangs in unsere rent-cammer einschicken, mit den bau-fröhnern richtige ordnung und abzehlung halten, die kalck- und ziegel-hütten in guter obsicht haben, und allenthalben die ausgabe, wie obstehet, justificiren. Die wohnung, die wir ihme selbst eingeräumet, soller für feuers-gefahr und andern schaden, so viel durch menschlichen fleiß geschehen kan, in acht nehmen, auch sauber und in gutem stande halten.
  5. Unsers im amt habenden eigenen ackerbaues soll er sich wohl kundig machen und verstehen lernen, wie nach dessen güte und gelegenheit zu rechter zeit, und auf was für art, auch mit welcherley saamen iedes stück am besten zu bestellen, damit er dem acker-gesinde, oder denen fröhnern, hierinnen rath und befehl ertheilen könne, und sonderlich soll er über die fröhner arbeit gebührende und genaue obsicht haben, daß ein ieder, was er schuldig ist, aufs beste verrichte; Sonst aber, daß bey unserer eigenen haußhaltung im amt tüchtig gesinde, pferde und geschirr, vorhanden, oder der mangel aus unsers amtmanns oder rent-cammer anordnung zeitlich zu ersetzen sey: Bevorab soll er darauf sehen, wie zur ernde-zeit der jahr-wuchs gebührlich und trocken ab- und eingebracht werde.
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  Er soll auch mit den schnittern richtige kerbhöltzer und abzehendung halten, und wenn die ernde verrichtet, ein verzeichniß zu unserer rent-cammer einschicken, wie viel an schocken und schöbern auf jedem stück, und aus wie viel saamen erwachsen, wie viel iedes schock (welches er mit der tresch probe des besten, mittelmäßigen und geringen erkundigen soll) an körnern ins maaß gebe, wie viel darvon zu saamen ins winter- und zukünfftige sommer-feld, und welche stücke, sich gebühre, welche acker zur brache liegen, und welche gedünget und gepferchet werden sollen. Nichts weniger soll er auch darauf sehen, daß die trescher treulich und reiniglich austreschen. Mit denenselben soll er aufheben, und darüber kerb-höltzer halten, die scheuren des abends zu- und des morgens aufschliessen lassen, die aufhube ordentlich nach einander verzeichnen, und davon jedesmahl auf lichtmeß, und dann gegen ostern, oder so bald gäntzlich ausgetroschen ist, eine designation, nach abzug des trescher-lohns, saamen, gefinde, brödung, und dergleichen einsenden; Mit dem geströhe soll er auch gebührlich umgehen, und nicht geschehen lassen, daß es anders, als zum viehe und für die pferde, gebrauchet, und nicht unnützllch verbrennet werde. Insonderheit aber soll er öffters nach den äckern selbst, und ihrer marckung und grösse, sehen, damit, wo durch die nachbarn etwan abgepflüget oder abgegräntzet worden, oder sonst durch wasser und erd-fall schaden geschehen wolte, die gebühr deswegen, auf seinen bericht, in acht genommen werden könne.
  6. Den wiesenwachs des amts soll er aufs be-
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  ste durch die darzu bestellte wiesen-voigte oder knechte, oder, nach gelegenheit des herkommens, durch die fröhner, in acht nehmen, die gräben öffnen, die dörner und büsche ausreuten, die maulwurffs-hügel zerziehen, und den jahr-wuchs an heu und grummet zu bequemer jahr-zeit einbringen lassen, auch darvon, nach vollbrachter heu-ernde, die anzahl der fuder, welche die fröhner oder gesinde geführet, zur rent-camer einschicken. Er soll auch solche wiesen dem landes-gebrauch nach, gebührlich hegen, vom viehe und diebischen leuten nicht beschädigen, noch weniger aber ohne special-befehl etwas darvon zu ackern machen, oder mit holtz befliegen lassen, und sonst ihre maasse und zugehörung, wie oben von den äckern vermeldet, in acht nehmen. Und anderer gestalt soll er es auch nicht halten mit andern unsern eigenthümlichen gütern und weinbergen, obst- und küchen- auch hopffen-gärten, mühlen, und dergleichen, daß einem ieden, nach seiner maasse und rechtschaffenen haußhaltungs-art, durch die darzu bestellte diener, wohl vorgestanden, der ertrag treulich eingebracht, nach dem jahr-wuchs- und lieferungs-termin, die verzeichnisse zur rent-cammer, und so viel, als verordnet, vom vorrath zu unserer hof-stadt eingesendet werde.
  7. Die viehe-zucht auf unsern cammer-gütern soll ebener gestalt unser Amtschreiber in guter aufsicht haben, von dem rind-viehe den gewöhnlichen pacht an butter und käse oder geld zu rechter zeit, und wie sichs gebühret, einbringen, und jenes zu unsrer hof-statt liefern. Alle jahr die beste und ge-
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  sundeste kälber anbinden, die andern aber, wenn sie 3. wochen alt, zur hof-küchen verschaffen, oder auf befehl verkauffen, bey den schäfereyen die genaue obsicht auf die anzahl und mehrung unsers schaaf-viehes, auch dessen fütterung im winter haben, solches öffters abzehlen, daß die schäfer und knechte ihr eigen oder fremd vieh ohnzugelassener dinge nicht drunter mengen, oder das unserige verwechseln. Die wollen-schur soll er zu rechter zeit vornehmen, und den vorrath, in beyseyn unsers Amtmanns, abzehlen und wiegen, die verzeichnisse der summe zur rent-cammer alsobald einsenden, und biß auf deren befehl verwahren lassen. Von feder-vieh soll er die im amt verordnete anzahl halten, und von der mehrung den dritten theil zu seinem nutzen haben, auch unsere hof-bettmeisterey jährlich mit einer gewissen summ federn, die hof küchen aber mit allerhand nothdurfft und schlacht-viehe, nach der austheilung der rent-cammer, versehen. Und damit wegen rind- und schaf-viehes desto mehrere richtigkeit und wissenschafft bey unserer rent-cammer seye, soll er alle herbst und frühling ein verzeichniß allerley viehes, samt dem abgang und mehrung, einschicken, und jenen mit gnugsamen umständen, auch dem fell-werck zu dociren, schuldig seyn, etc.
  8. Wenn unsere vorwercke, schäfereyen, und dergleichen güter verpachtet, und vermeyert sind, soll er fleißig zusehen, daß, inhalts der pacht-briefe, dieselbe bestellet, und dasjenige, was darvon versprochen ist, treulich und würcklich geliefert werde, wie er denn schuldig seyn soll, da er unrath, untreu
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  oder unverstand bey den pacht-leuten und meyern vermerckete, solches dem amtmann anzuzeigen, auch soll er mit den pacht- und halb-leuten, mit denen man in gemenge und theilung stehet, richtige abzehlung und abrechnung halten, und davon die extracte zu der zeit, wie oben vermeldet, gleicher gestalt einschicken.
  9. Alle andere unsere beständige amts-gefälle, erbzinsen, gülte, bethe, geschoß. etc. wie solche namen haben und in den capiteln der amts-rechnung und erb-büchern von alters sich finden, oder aus neuer verbesserung des amts darzu kommen mögen, soll er in dem stand, wie sie rechtswegen seyn sollen, einbringen, und zu dem ende ein jährlich mahn- und zinß-register halten, die neuen besitzer iedesmal einzeichnen, ohne vorbewust und gnugsame erwegung des amt-manns, oder unserer rent-cammer, die zinß- und lehenbaren güter nicht zerreissen oder verändern, vielweniger die gült und gefälle von einem aufs andere schieben lassen, auch, was er einbringet, nicht allein in das zinß-register gewöhnlicher massen verzeichnen, sondern auch einem ieden einen zettel oder quittung darüber zustellen.
  10. Was aber steigend- und fallende nutzungen betrifft, darauf soll er mit fleiß bedacht seyn, daß wir darinnen, durch unterschleiff der amts-unterthanen und zinß leute, nicht hintergangen, sondern solche fälle aus den flecken und dörffern richtig angegeben werden, darzu die schultheissen und dorff-vorstehere, oder in den städten gewisse lehens-aufseher und kastner, vor unsern amtmann beeydigen
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  lassen soll. Insonderheit soll er das hand-lohn, lehen und auflaß-geld, wenn der contract vorher im amt erwogen und confirmiret, oder sonst gültig geschlossen worden, dem herkommen nach, richtig einbringen, und was an iedem ort, wie auch an leib, und todten-fällen, theuersten häuptern, und dergleichen, sich ereignet, alle quartal durch ein von der gemeinde daselbst besiegelt verzeichniß, zu künfftigem beleg, beurkunden lassen. Also soll er auch die straffen, und hülff- oder executions-gelder, aus des amts protocoll richtig einheben und berechnen, auch alle quartal einen summarischen extract solcher unbeständigen renten, von den ordentlichen aber, wie sie gang- oder ungangbar, vierzehen tage vor dem lieferungs-termin zur rent-cammer schicken. Er soll auch nachläßiger und vorsetzlicher weise keinen rest aufwachsen lassen, sondern, wo er etwas, auch durch die gewöhnliche zwangs-mittel, nicht einbringen kan, dem amtmann die beschaffenheit anzeigen, und darüber einen schein bey seiner rechnung vorweisen, denn ihme anderer gestalt kein rest paßiret werden soll. Mit verleihung und ein-bringung der zehenden, soll er sich, nach gelegenheit der zeit und jahre, mit vorbewust unsers amtmanns, auch nach besonderer nachricht instruction unsers amts N. N. eigentlich halten, und die bestands-briefe oder zehend-zettul mit den zeugnissen der gemeinden, auch unterschrifft unsers amtmanns gebührlich bescheinigen.
  11. Ob auch wohl in unsern hohen regalien, als bergwercks- geleits- forst- und wildbahns- steur- und
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  dergleichen sachen, wir unserm amtmann die vornehmste aufsicht in dem amt auftragen, auch etliche einnahme davon anvertrauet, so soll doch der Amtschreiber, mit verfertigung derer über iedes bedürffenden rechnungen, auch zu unserer cammer einzuschicken, anbefohlenen extracten, ihme an die hand gehen, oder auch die einnahme und lieferung selbst, wie es von und in iedem stück anbefohlen, auf sich haben, und ein iedes mit gehörigen belegen, registern und abrechnungen gebührlich zu beweisen wissen.
  12. Insonderheit soll er bey unsern amts-flössen, schneide-mühlen, hammer-wercken, steten fleiß anwenden, daß einem ieden, der gebühr nach, vorgestanden, über den ertrag monatliche verzeichnisse zur rent-cammer eingeschicket, und der vorrath gebührlich berechnet werde.
  13. Auf die teiche und fisch-bäche unsers amts, soll er genaue obsicht haben, daß sie an ihren wasser-gebäuden richtig und ohnmangelhafftig erhalten, die teiche zu rechter zeit besetzet und gefischet, die bäche geheget, und der wald- und fisch-ordnung gemäß, vor schaden und unlust in acht genommen, auch nach ieder fischerey aus den teichen die rechnung zur cammer eingesendet, sonst aber jährlich im herbst ein memorial eingereichet werden, welche teiche zu fischen oder zu besetzen seyn. Aus den fisch-bächen soll er, der rent-cammer verordnung nach, die nothdurfft zu unserer hof-küchen einliefern, und monatlich über solche lieferung ein verzeichniß in die rent-cammer einreichen lassen.
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  14. Und wie er bey der einnahme seine treu und fleißige behutsamkeit, wie bißher angezeiget, zu erweisen hat, also soll er dergleichen auch bey der ausgabe thun, jährlich dasjenige, was zu besoldung der amts-diener, und anderer ins amt beständig gewidmeter abrichtungen, sich gebühret, von denen mitteln, die wir darzu aufgesetzet, abzahlen, die allmosen und bothen-lohn, mit des amtmanns unterschrifft, die auslösung und zehrung, wie auch die bau-kosten ausser geringen fällen, mit unserm oder der cammer-räthe befehl, und dieses alles, ausser des allmosens, mit gebührlichen quittungen oder bekäntnissen belegen, die übrige hierzu nicht nothwendige intraden aber, auf die zeit, welche befohlen wird, zu unserer rent-cammer einlieffern, oder in vorrath halten, da ihm dann am geträid und wein ein gewisses, wegen einwährung, abgang und lagers, paßiret werden soll.
  15. Uber alle seine einnahme und ausgabe soll er ein täglich hand-buch oder manual umständig halten, daraus die jahr-rechnung, nach den gebräuchlichen rubriken und capiteln verfertigen, und ohne weitern befehl jährlich den tag vor N. N. (Michaelis, Neu-Jahr, Petri) schliessen, reiniglich mundiren, foliren, und wo sich einnahme und ausgabe auf einander bezeucht, die folia allegiren, vorher aber einen extract aller einahme und ausgabe anfügen: Nach der geld-rechnung aber, die stück-rechnung, an geträid, wein, holtz, fische, viehe, etc. und endlich ein richtig inventarium alles haußraths
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  und mobilien, wie sich solche jährlich mehren oder mindern, anhängen die belege mit numeris auf die capitel der einnahme und ausgabe signiren ordentlich zusammen legen, die Ursache des steigens und fallens in der rechnung bezeichnen, und solche zum längsten vier wochen nach dem termin (Michaelis etc.) bey vermeidung elner gewissen geld-straffe, zur rent-cammer einsenden nichts desto weniger die verordnete extracte, wie bey iedem stück absonderlich befohlen, auch einsenden, und bey justification der rechnung, zu überliefferung des endlichen überschusses und liquidation des ausstands, nicht allein auf erfordern der rent-cammer, sondern auch für sich selbst bereit und gefast seyn, auch darauf, nach richtig abgelegter rechnung, jährlich unserer quittung gewarten.
  16. Uber alle des amts erb- und zins-bücher und register, inventaria, general-befehle in haußhalts- und rechnungs-sachen, alte und neue manual und rechnungen, und dergleichen acten, soll er eine ordentliche richtige repositur halten, und daraus bericht und antwort zu geben wissen.
  17. Er soll auch schuldig seyn, auf unser oder unserer räthe, auch des amtmanns, befeh!, zu einer und andern commißion in amts- und gerichts-sachen, verschickungen, und dergleichen, wie auch zur aufwartung bey unserer anwesenheit, in ämtern, und sonsten, sich gebrauchen zu lassen, und in dem allen sich treulich und geschickt zu erweisen, auch insgemein in abwesenheit unsers amtmanns, bis wir ein anders verordnen werden, unserm amt vorzustehen, und auf
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  unsere regalien, hoheit und botmäßigkeit, inspection zu haben, etc.
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Stand: 3. August 2017 © Hans-Walter Pries