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⇦ S. 863: N. XIII |
S. 863 (Forts.) |
N. XIV. |
Scan 883 |
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ES hätte sich hieher wohl geschickt, wäre auch nicht
undienlich gewesen, eine Hof-Ordnung, ingleichen eine Cantzley-Ordnung mit
beyzufügen, massen in beyden viele stücke vorkommen, so zu wissen nöthig sind.
Weil aber deren weitläufftigkeit halber viele bogen Papier darzu erfordert
werden, so hat man das buch damit zu vergrössern und kostbarer zu machen
angestanden, soll aber, so GOtt leben und gesundheit giebet, zu anderer zeit
und gelegenheit noch nachgeholet werden. Unterdessen ist vorläufig zu wissen,
daß die Hof-Ordnung, wie zum theil
Part. 3. cap. 5. erwehnet ist, in guten
regeln, wie sich ein ieder bey hof auch in allerley fällen zu verhalten, und
was ein ieder hof-diener zu verrichten habe, bestehet, item, was ieder in
seinem amt zu thun, wie er sich der verschwiegenheit, gottesfurcht, ehrbarkeit
zu befleissen, auch vor unordnung und völlerey sich zu hüten habe; wiewohl das
letztere vieler orten fast am wenigsten observiret wird, und hat die alte
teutsche gewohnheit noch gar zu sehr wurtzel gefasset. |
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Eine Cantzley-Ordnung aber schreibet vor, wie sich Cantzlar
und Räthe, Secretarien, Cancellisten, Registratores, Botenmeister, copisten und
Excipienten zu verhalten, welche zeiten sie winters und sommers die collegia zu
besuchen, was im votiren |
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S. 864 |
N. XIV. Hof- und Cantzley-Ordnung. |
Scan 884 |
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und rathschlagen zu beobachten, wie die geschäffte
verschwiegen zu halten, keine acta oder abschrifften davon ohne der
vorgesetzten räthe wissen und befehl zu verabfolgen, und was sonst mehr zu
guter Ordnung dienlich ist. Dieses hat man zum voraus erinnern wollen, um nur
einigen vorschmack von der sache zu geben, biß etwan dieser mangel sonst
ersetzet werden kan. Inmassen es nicht übel seyn wird, wenn junge leute,
adeliche und standes-herren einen vorschmack bekommen. |
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ENDE. |
Additiones. ⇨ |