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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-4-14
Vierter Theil > N. XIV
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Hof- und Cantzley-Ordnung
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S. 863 (Forts.) N. XIV.
  ES hätte sich hieher wohl geschickt, wäre auch nicht undienlich gewesen, eine Hof-Ordnung, ingleichen eine Cantzley-Ordnung mit beyzufügen, massen in beyden viele stücke vorkommen, so zu wissen nöthig sind. Weil aber deren weitläufftigkeit halber viele bogen Papier darzu erfordert werden, so hat man das buch damit zu vergrössern und kostbarer zu machen angestanden, soll aber, so GOtt leben und gesundheit giebet, zu anderer zeit und gelegenheit noch nachgeholet werden. Unterdessen ist vorläufig zu wissen, daß die Hof-Ordnung, wie zum theil Part. 3. cap. 5. erwehnet ist, in guten regeln, wie sich ein ieder bey hof auch in allerley fällen zu verhalten, und was ein ieder hof-diener zu verrichten habe, bestehet, item, was ieder in seinem amt zu thun, wie er sich der verschwiegenheit, gottesfurcht, ehrbarkeit zu befleissen, auch vor unordnung und völlerey sich zu hüten habe; wiewohl das letztere vieler orten fast am wenigsten observiret wird, und hat die alte teutsche gewohnheit noch gar zu sehr wurtzel gefasset.
  Eine Cantzley-Ordnung aber schreibet vor, wie sich Cantzlar und Räthe, Secretarien, Cancellisten, Registratores, Botenmeister, copisten und Excipienten zu verhalten, welche zeiten sie winters und sommers die collegia zu besuchen, was im votiren
S. 864 N. XIV. Hof- und Cantzley-Ordnung.
  und rathschlagen zu beobachten, wie die geschäffte verschwiegen zu halten, keine acta oder abschrifften davon ohne der vorgesetzten räthe wissen und befehl zu verabfolgen, und was sonst mehr zu guter Ordnung dienlich ist. Dieses hat man zum voraus erinnern wollen, um nur einigen vorschmack von der sache zu geben, biß etwan dieser mangel sonst ersetzet werden kan. Inmassen es nicht übel seyn wird, wenn junge leute, adeliche und standes-herren einen vorschmack bekommen.
  ENDE.
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Stand: 5. August 2017 © Hans-Walter Pries