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Zedler: Titul [Canonisches Recht] HIS-Data
5028-44-511-1
Titel: Titul [Canonisches Recht]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 44 Sp. 511
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 44 S. 269
Vorheriger Artikel: Titul [Urkunde]
Folgender Artikel: Titul [Römisches Recht]
Siehe auch:
Hinweise:

  Text   Quellenangaben
  Titul, Lat. Titulus oder Tituli, waren nach dem Canonischen Rechte erstlich gewisse denen Clericis oder Geistlichen zugeeignete und angewiesene Sitze, da sie ihr Amt exercirten; nachmahls aber sind die Güter, die zu ihrem Unterhalte gehöreten, damit angezeiget worden, Lib. Feud. I. tit. 9. §. 1.
  Daher, wenn gesagt wird: Clericum sine titulo non esse ordinandum, heisset solches nichts anders, als daß kein Clericus solle ordiniret werden, es seyn ihm denn zuvor gewisse Einkünffte oder Güter angewiesen, von welchen er seinen nöthigen Unterhalt haben möge.
  • Cap. neminem. dist. 70. c. 3.
  • Pratejus.
  Sonst aber bedeutet bey denen Schrifftstellern mittlerer Zeiten, wie auch im Canonischen Rechte und nach dem Stylo des Römischen Hofes, das Wort Titul, oder Titulus, nichts anders, als eine Würde, ein geistliches Amt, einen Dienst, oder eine Kirche, welchen jemand vorgesetzet wird, wie auch die Pflicht und den Eyd, womit sich jemand verbunden, demselben Amte getreulich vorzustehen, und ein Gnügen zu thun. Wie denn insgemein die Cardinäle, so von keiner sonderlichen Extraction oder Geburt sind, den ihnen auf solche Masse beygelegten Titel ihren übrigen Prädicaten vorzusetzen pflegen.  
  So viel aber die unterschiedliche Benennungen derer Kirchen anbetrifft, davon siehe unter dem Artickel: Kirche, im XV Bande, p. 729. u.ff. und Tempel, im XLII Bande, p. 727. u.ff.  
     

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Stand: 26. April 2012 © Hans-Walter Pries