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Zedler: Titular-Räthe HIS-Data
5028-44-519-9
Titel: Titular-Räthe
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 44 Sp. 519
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 44 S. 273
Vorheriger Artikel: Titular-Priester
Folgender Artikel: TITULATA POSSESSIO
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Titular-Räthe, oder Titulatur-Räthe, Lat. Consiliarii titulares, heissen diejenige Fürstlichen Räthe, welche blos den Titel oder den Nahmen eines Raths führen, ohne jedoch einige Expedition oder Verrichtung, und weder Sitz und Stimme in denen Collegien, noch auch eine ordentliche Bestallung zu haben.  
  Der Raths-Titel gehöret mit unter die Ehren-Titel, und ziehet weiter nichts, als einen Rang nach sich. Da man nun Niemanden im gemeinen Wesen Titel oder Rang geben soll, als der es verdienet; so soll man auch Niemanden zu einem Titular-Rathe machen, als der geschickt ist, einen würcklichen Rath abzugeben, oder sonst dem Lande so gute Dienste thun, als wenn er ein würcklicher Rath wäre.  
  Un ist wohl zu mercken, daß es einem Landes-Herrn selbst nachtheilig ist, und das Ansehen seiner Räthe bey Auswärtigen vergeringert, wenn er unverständigen und von geringem Stande das Prädicat eines Raths beyleget, absonderlich wo die Titular-Räthe allzugemein werden. Wolff von dem gesellschafftlichen Leben, ...
  Siehe übrigens auch die Artickel:  
   
     

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Stand: 24. Januar 2013 © Hans-Walter Pries