Titel: |
Titular-Räthe |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
44 Sp. 519 |
Jahr: |
1745 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
44 S. 273 |
Vorheriger Artikel: |
Titular-Priester |
Folgender Artikel: |
TITULATA POSSESSIO |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Titular-Räthe, oder
Titulatur-Räthe,
Lat. Consiliarii titulares, heissen diejenige
Fürstlichen
Räthe, welche blos den
Titel
oder den
Nahmen
eines
Raths führen, ohne jedoch einige Expedition oder
Verrichtung,
und weder Sitz und Stimme in denen
Collegien,
noch auch eine
ordentliche
Bestallung zu haben. |
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Der Raths-Titel gehöret mit unter die
Ehren-Titel, und ziehet weiter nichts,
als einen
Rang
nach sich. Da man nun Niemanden im
gemeinen Wesen
Titel oder Rang geben
soll,
als der es verdienet; so soll man auch Niemanden zu einem Titular-Rathe machen,
als der
geschickt
ist, einen
würcklichen Rath
abzugeben, oder sonst dem
Lande so
gute
Dienste
thun,
als wenn er ein würcklicher Rath wäre. |
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Un ist wohl zu mercken, daß es einem
Landes-Herrn
selbst nachtheilig ist, und das
Ansehen
seiner Räthe bey Auswärtigen vergeringert, wenn er unverständigen und von
geringem
Stande
das
Prädicat
eines Raths beyleget,
absonderlich
wo die Titular-Räthe allzugemein werden. |
Wolff
von dem gesellschafftlichen Leben, ... |
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Siehe übrigens auch die
Artickel: |
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