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Quellenangaben |
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Woche,
Lat.
Hebdomas, Septimana,
Frantz.
Semaine, ist in der Chronologie eine
Zeit von sieben
Tagen, deren sind zwey und funfzig in einem
Jahre,
sammt noch einem Tage, fünf
Stunden und neun und viertzig Minuten. |
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Dieser
Eintheilung der Zeit kommt von der Schöpffung und dem Anfange der Welt her,
und ist von dem grossen
GOtt selbst eingesetzet worden, als er innerhalb sechs Tagen
alles erschaffen, was im Himmel und auf
Erden
ist, und am siebenden geruhet. |
1 B. Mos. I, 1-31, c. II, 1-3. |
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Sie ist daher von den Patriarchen beliebet worden, und von ihnen zu den
Juden
und den übrigen meisten
Völckern der
Welt übergangen.
Dio Caßius Libr. XXXVII. Histor. Rom. hält davor, es
hätten die Egyptier die Wochen zuerst
gebrauchet, und von den sieben Planeten, unter welchen sie das Regiment
eingetheilet, und davon die Tage der Wochen ihren
Nahmen bekommen, dazu Anlaß genommen. |
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Es setzen nehmlich die Egyptier die Planeten in dieser
Ordnung nach einander [7 Symbole]. Wenn nun in dem ersten Tage der Woche, welcher der
Sonnabend war, dem [Symbol] das
Regiment in der ersten
Stunde des Tages gegeben wird, dem [Symbol] in der andern Stunde usw. fort; so fängt die
[Symbol] im Sonntage, der [Symbol] im Montage, [Symbol] in
Dienstage, [Symbol] in der Mittwoche, [Symbol] im Donnerstage, [Symbol] im Freytage, und endlich
[Symbol] wiederum im
Sonnabend das Regiment an. |
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Allein wir können hierinne diesem
Scribenten nicht Beyfall geben, da bekannt
ist, daß die Eintheilung der Zeit in Wochen lange vor den Egyptiern
gebräuchlich
gewesen, wie wir denn gleich oben gedacht das diese Eintheilung gleich von dem
Anfange der Welt herrühre. Weil es aber etwas willkührliches ist, darff man sich
nicht wundern, daß bey einigen Nationen die Wochen gar nicht bekannt gewesen:
denn also haben die
Heydnischen Persier keine Wochen, wie dieses
Beveregius in Institut. Chron. ...
angemercket. Eben dieses wird auch von
gewissen
Indianern berichtet |
in
Actis Eruditor.
1708 ... aus des Wafers Description of the Isthums of
America. |
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In der
heiligen Schrifft ist die Woche zweyerley; eine ordentliche und
ausserordentliche. Die ordentliche bestehet aus sieben
Tagen, die hat der weise Schöpffer
selbst eingesetzet, es macht solche, viermahl genommen, einen Mensem
Civilem, und fänget sich bey den
Jüden mit dem Sonntage an, bey den
Christen aber eigentlich mit dem Montage; die
ausserordentliche Woche heisset die Prophetische Woche, |
Dan. IX, 24, |
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welche sieben
Jahre begreiffet und
siebentzig derselben 490 Jahre austrugen. Der Terminus a quo
ist nach dem Calovio die sieben Jahre des Artaxerxes
Longimani. Der Terminus ad quem das Leiden und
Sterben JEsu Christi. |
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Vormals
nenneten die Jüden die
gantze Woche Sabbath, von ihren Sabbath,
welcher den siebenden Tag begangen wurde: denn also
sagte jener Pharisäer
Luc. XVIII, 2: Ich
faste zweymahl |
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{Sp. 8} |
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in den Sabbath. Da es
D.
Luther wohl gegeben: Ich faste zwier in der Wochen,
(siehe den
Artickel:
Fasten zwier in der Wochen, im IX
Bande,
p. 298); da sie
hernach alle Tage in der Wochen Sabbather geheissen, nemlich den Sonntag den
ersten Sabbath, |
- Matth. XXVIII, 1.
- Marc. XVI, 9.
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den Montag den andern, den Dienstag den dritten Sabbath, und so fort. |
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Also sagt Marcus c. XVI, 2: Daß die Weiber, die den gecreutzigten und im Grabe
liegenden JEsum salben wollen, zum Grabe gekommen an einem Sabbather sehr frühe,
wie sich Marcus selbst
erkläret und heissen
soll: Am ersten Tage der Wochen,
nemlich am Sonntag; Eben dieses
schreibet
Matthäus c. XXVIII, 1. Luc. XXIV, 1.
ingleichen Apost. Gesch. XX, 7. wie auch Paulus da
dergleichen
Redens-Art ist. |
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Desgleichen
thun auch die Syrer, Araber, Mohren und
Christlichen Perser,
welche alle Tage in der Woche Sabbath
nennen; Die Römer und Griechen haben ihnen
die
Nahmen der Planeten beygelegt, welche auch bey den Europäern im Brauch ist,
ausser daß wir
Deutschen die Nahmen der meisten Tage
verändert haben. |
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Die Kirchen-Scribenten nennen alle Tage in der Woche
Ferias Hebdomadis, und
zehlen sie von
dem Sonntage an, welcher Dominica heisset, in ihrer
Ordnung fort. |
-
Wolfs Mathematische Anfangs-Gründe Theil III ...;
- Vollständiges
Mathematisches Lexicon;
- Jablonski Allgemeines Lexicon der Künste und Wissenschafften;
- Wiedeburgs Anleitung zu den Mathematischen Wissenschafften
...
- Fäschens Kriegs- Ingenieur- Artillerie-
und See-Lexicon;
- Meißners Philosophisches Lexicon;
- Hederichs Anleitung zu den vornehmsten
Historischen Wissenschafften ...
- Schmidts Biblischer Historicus ...;
- Miri Biblisches Antiquitäten-
Lexicon.¶
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Eigentlich ist die Woche eine
Zeit von sieben
Tagen, obgleich, nach der
gemeinen
Art zu reden, solche auch gar öffters
Achttage,
Lat. Octiduum,
genennet wird. Ebenso
heißt auch eine Zeit von zwey Wochen, welche die Deutschen gemeiniglich
vierzehn
Tage nennen, bey denen Frantzosen Quinze Jours, und im Lateinischen
Quindecim Dies. |
Wehner
in Obs. Pract. v. Acht Tage. |
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Sonst ist auch bekannt, daß wir unsere Wochen nicht am Sonnabende, wie die
Juden, auch nicht am Freytage, wie die Türcken, sondern am Sonntage, anfangen.
Warum aber solches geschehe, davon giebet Bartholomäus Schoräus in der
deutschen
Sprach-Schul ... folgende
Gründe und
Ursachen an: |
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1) |
Dieweil
GOtt an einem
Sonntage Himmel und
Erden zu schaffen
angefangen. |
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1 B. Mose I, 1. |
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2) |
Weil der HErr Christus,
wie etliche rechnen, an demselben
gebohren,
und |
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3) |
beschnitten worden,
auch |
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5) |
den
Heil.
Geist über die
Apostel ausgegossen hat. Darum auch |
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6) |
der Sonntag des HErren
Tag heißt, kyriakē hēmera. |
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Offenb. I, 10. |
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7) |
Weil der Juden Sabbath
(unser Sonnabend) ein
Zeichen oder Fürbild und
Erinnerung der Schöpffung, Heiligung und des
zukünfftigen Sabbaths, |
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Esa. LXVI, 23. |
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{Sp. 9|S. 18} |
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der zukünfftigen Güter
gewesen, |
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Hebr. X, 1; |
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im Neuen Testamente
aber alle Fürbilder und Schatten aufgehaben seyn
müssen; so verstrickt uns der siebende Sabbaths-Tag nicht mehr, sondern wir bleiben in unserer
Christlichen Freyheit, |
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davon Joh. VIII, 36. Gal. V, 1. und 1. Col.
II, 16 u.f. |
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und behalten den
Sonntag für den Sonnabend. |
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Daher
sagt auch
Augustinus Epist. ... des HErren
Tag, oder der Sonntag, sey nicht den
Juden,
sondern den
Christen, durch die Auferstehung
kund gemacht worden, und habe er er eben
dadurch angefangen, seine Feyerlichkeit zu
erlangen. Und Covarruvias Lib. IV. ... ist bemüht, mit mehrerm
darzuthun, daß diese Feyerung des Sonntags von
denen Aposteln selber herrühre, der
Kayser
Constantinus aber durch ein allgemeines
Gesetze,
welches der l. 3.
C.
de Fer. ist, der gantzen Römischen Welt, das
ist, so viel damahls davon dem Römischen
Scepter unterworffen gewesen, anbefohlen
habe. |
Besold
in Thes. Pract. v. Wochen, und in Axiom. Philos. Theol. ... |
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Besiehe auch hierbey die
Artickel: |
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- Sabbat, im XXXIII
Bande,
p. 47 u.ff.
- und Sonntag, im XXXVIII Bande, p. 808
u.ff.
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Sonst durfften ehemahls diejenigen wilden
Thiere, welche von den Ducibus oder Statthaltern in den
Provintzen nach dem Kayserl. Hof-Lager
geschicket wurden, in keiner
Stadt, wo sie
durchgeführet wurden, über sieben Tage oder eine
Woche bleiben. |
l. un.
C.
de venat. ferar. |
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So ist auch
Rechtens, daß, wofern etwan die
Unterthanen eines
Orts von ihrer
Herrschafft
wider die hergebrachte
Gewohnheit oder die
aufgerichteten Verträge und andere Anordnungen
zuweilen in der Wochen mehr, als einen vollen
Tag zu
Dienst gefordert und
gebraucht worden,
sie dargegen in der folgenden Wochen um so viel
verschonet, und also in alle Wege bey vorberührter Gewohnheit, Vertrage oder Anordnung
gelassen werden, auch, wo nicht ein anders
eingeführet, mit dem Ablager
Fürstlicher Diener,
Jäger, Hunde, Wochen-Wagen, und dergleichen
Beschwerden, gäntzlich verschonet und beladen
seyn und bleiben
sollen. |
Limnäus
in Jur. Publ. ... |
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Hierbey
fragt es sich, ob eine verbrechende
Weibs-Person, die erst kürtzlich oder vor
wenigen Wochen empfangen hat, mit einer
Leibes-Straffe beleget werden
möge? Richter
P. I. ...
meynet zwar, daß eine
schwangere Weibs-Person, die erst seit wenigen Wochen, oder
wenn sie noch nicht über die Helffte gegangen,
gehauen werden könne. Es ist aber gleichwohl
gefährlich, und scheinet auch eben diese Richter l.c. sich mit diesen
Worten selbst zu wiedersprechen,
massen er nur kurtz zuvor ... gesaget hat, daß eine
schwangere Weibs-Person, wenn sie auch nur
erst kürtzlich empfangen hat, weder auf die Tortur
gebracht, noch auch mit der Lebens- oder einer
andern Leibes-Straffe beleget, sondern die Tortur
und
Straffe so lange, bis sie
gebohren hat,
aufgeschoben werden
solle. Daher denn auch in
solchem Falle die
verneinde
Meynung der
bejahenden
billig vorzuziehen. |
-
arg.
l. 3.
ff.
de poen. Caranza de Partu ...
Carpzov in Prax. Crim. ...
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Und ist also sicherer und |
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{Sp. 10} |
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billiger also zu
urtheilen, daß einer
schwangeren Weibs-Person der ihr
zuerkannte
Staup-Besen erlassen und sie nur auf ewig
des Landes verwiesen werden, wie also auch die
Jenaischen Rechtsgelehrten beym
Richter ...
erkannt
haben. |
Besold
Contin. v. Wochen. |
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Übrigens besiehe auch besser unter den
Artickel: |
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- Zeit von einer Woche,
- und Zeit von vierzehn Tagen,
- desgleichen Siebentägige Frist, im XXXVII
Bande,
p. 1018 u.ff.
- wie auch
Nacht, im XXIII Bande,
p. 251 u.ff.
- und Vierzehn Tage, im XLVIII Bande, p. 1177.
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Weil auch bis anhero zu Verzögerung derer
Processe unter andern dieses mit
Ursache
gegeben hat, daß die
Acten, wenn sie nach
rechtlichem
Erkenntniß verschicket worden, bey
denen
Dicasterien offt lange liegen geblieben, so ist in der Neu-Erl.
Chur-Sächs. Proc. Ordn. ... sehr
heilsam
verordnet worden, daß die
Chur-Sächsischen Juristen-Facultäten und Schöppen-Stühle die aus denen Chur-Sächsischen
Landen
bey ihnen einlauffenden Acten, und zwar in
geringen und leichten Sachen, nicht über 3
Wochen, in wichtigen und weitläufftigen aber
längstens nicht über 6 Wochen aufhalten, auch zu
solchem Ende jedesmahl auf denen
Urtheilen die
Zeit, wenn die Acten eingekommen, und wieder
abgegangen, sowohl wenn das Urtheil abgefasset
worden, Pflichtmäßig mit anmercken, dargegen
aber auch alle und jede
Richter
schuldig und
gehalten seyn
sollen, der Ablösung halber
gehörige Sorge zu tragen, damit Ihro
Königl.
Majest. und
Chur-Fürstlichl.
Durchl. nicht widrigen
Falls, bey verspürter ungebührlichen
Verzögerung, einen oder den andern mit
nachdrücklicher Ahndung und
Straffe anzusehen,
bewogen werden mögen. |
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Was in
Halle
auf die Woche tragen heisse,
davon siehe den Artickel: Woche tragen (auf
die). |
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