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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-6-07
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Forts. Sp. 1 G.
  Gäste, wie sie bey hof zu empfangen und zu bewirthen 653
  Galmey 395
  Gan-erbschafften, werden offt abusive so genennet 16. 55
  Gasterey-ordnungen 224
  Gefängnisse, wie sie beschaffen seyn sollen 263
  Gegen-schreiber 545
  Geheimde Räthe 102. 199
deren bestallung 660
  Geheimde Raths-collegia, sind nicht gar alt in Teutschland 202 165,a.
müssen von den übrigen collegiis separiret seyn 167,a.
was vor subjecta darzu dienlich 169,a.
  Geheimde Secretarien 104. 200
Sp. 2 Geistliche gerichtbarkeit, wie sie bestehe 299.
wird beym consistorio geführet 307.
wird durch weltliche obrigkeit unterstützet 327
  Geistliche gewalt, gehöret dem Landes-Herrn 38. 281.
von alters her 39.
derselben ist von Carolo M. viel geschadet ibid.
Ob dieselbe aus dem episcopal-rechte herkomme 282.
ist den Reichs-ständen durch den religions-frieden bestätiget 283.
auch catholische Regenten haben sich solche nicht gantz nehmen lassen 285.
worinne sie bestehe 186.
deren endzweck 350
  Geistliche Unter-gerichte 308
  Geitz, einem Regenten unanständig 158.
ist schädlich 652
  Geld, vor alters nicht gewesen 406.
der nervus rerum gerendarum 181,a.
  Geld-mangel, woher er komme 228
  Gelehrte, zu diensten geschickt 85.
halb-gelehrte 159,a.
  Geleit, stehet allein der hohen obrigkeit zu 419.
auch ausser landes 423.
ist in Teutschland alten
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Sp. 1 herkommens 421.
wie es auf die Stände kommen ib. seq.
  Geleits-briefe 424
  Geleits-fälle 425
  Geleits-hauptmann, ober-geleits-mann, geleits-reuter, geleits-schreiber 425
  Geleits-wapen -stock -büchsen 426
  Gemahlin, Fürstliche, wie sie zu bedienen 169. 618.
  Gemeind-Güther, wohl zu verwalten 227
  Gemeind-höltzer, wohl zu beobachten 475
  Gemeinschafft in der Regierung 117,a.
  General-Superintendenten und deren Amt 326. 328.
ob sie mit nutz zur direction zu bestellen 247,a.
deren bestallung 851
  Gerade 511
  Gerechtigkeit, denen unterthanen zu ertheilen 60.
ist eine haupt-Regenten-tugend 145.
was einen Regenten zu solcher bewegen solle 147.
deren endzweck 205.
wie sie durch gesetze und ordnungen befördert werde 209.
erhält die innerliche ruhe 214
  Gerichtbahrkeit, gehöret dem Landes-Fürsten 40.
Sp. 2 was sie sey. 233.
wie sie auf die Teutschen Stände kommen 235.
und von solchen wieder an die landes-stände 237.
dirigiret der Landes-Herr selbst. 339.
derselben müssen sich alle stände unterwerfen 239.
bediente so darzu bestellet werden 244
  Gerichte, hohe oder niedere, ob solche schrifft- und amt-säßig machen. 25.
was vor dieselbe gehöre. 234. 237.
sind keine zeichen der territorial-hoheit 247.
wie sie zu bestellen 253
  Gerichts-instanz ist nicht zu confundiren 254
  Gerichts-herren, können in peinlichen sachen nichts vornehmen 257.
wie sie sich sonst zu verhalten. 277.
  Gerichts-halter, sind ad acta zu vereyden 257
  Gerichts-folge 263
  Gerichtszwang, und dessen beschaffenheit 262.
ist nur eusersten falls zu gebrauchen 272
  Gesandten, wie sie zu empfangen 184
  Gesetze, giebet der Landes-Herr 40.
wie weit solche wieder die Reichsgesetze gelten 46.
ob sie
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Sp. 1 Käyserl. confirmation bedürffen 47.
wohin sie abziehlen 207.
  Gesetze des Reichs publiciren die stände in ihren landen 47
haben ihre krafft ex pacto 48
  Gesetze in religions-sachen, wie weit sie von der obrigkeit anzuordnen 287 291
  Gesinde S. dienstbothen
  Gesundheit, eines Regenten, wodurch sie erhalten werde 160.
der unterthanen ist zu besorgen 216
  Geträncke bei hoff 603 seq.
  Gevatter-bitten Fürstl. personen 186
  Gewercke 389
  Gläser, glaßmacher 472. 271,a.
  Gnade, eine Regenten-tugend 149.
muß jedoch mäßig sein 150
  Gnaden-geld, emeritirter diener 194
  Gottes-kästen, deren nützliche administration 297
wie weit deren einkommen zu vergrößern 77,a.
werden übel administriret 79,a
  von Gottes Gnaden, schreiben sich die Regenten 36.
dieses zeiget keine unmittelbahre göttliche depen-
Sp. 2 dentz 37.
gegen Käyserl. Majest. schreiben sich die stände nicht also 43
  Gottes-furcht, eine Regenten-tugend 143.
deren nutzen in kirchen-sachen 304.
auf solche ist bey hoff fleißig zu halten 635
  Gow-gerichte[1] 247
  Goxheim ist reichsfrey 27
  Gradus, der Schul-dignitäten. 342.
gehören unter die Käyserl. reservata 515
  Grafen, wenn sie vor land-stände zu halten 24.
deren uhrsprung 97,a.
  Gräntzbereitung, offt vorzunehmen 116
  Gräntzen, eines landes, zu beschreiben 7.
deren erhaltung 116
  Grottierer 630
  Grundriß zu einem fluhr-buch 49,a.
  Güter, dürfen nicht denen beschwerden entzogen werden 212.
dürfen nicht vereinzelt werden 214. 58,a.
  Gütigkeit, eine Regenten-tugend 149
  Gymnasia und landschulen. 336. 138.
academica 248,a.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: geichte
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Stand: 28. September 2017 © Hans-Walter Pries