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S. 768 (Forts.) |
N. VII. |
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Bestallung eines Ober-Commendanten oder Befehlhaber über die
Residentz, und andere feste Örter im Lande, und dero Besatzungen, wie auch über
das gemusterte Land-Volck und Ausschuß. |
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1. |
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DEmnach wir bey denen gefährlichen zeiten und läufften der
friedens- und kriegs-sachen, auch des zustandes des heiligen Römischen Reichs
und umliegenden länder, nicht umhin können, in unserm christlichen gewissen
verpflichtet, auch, nach zulassung des reichs satzungen und alten herkommens,
befugt seyn, unser und unserer unterthanen und lande sicherheit und schutz
befördern, und zu dem ende, unsere residentz und andere verwahrte örter unsers
fürstenthums, in acht zu nehmen, mit nothdürfftiger besatzung, nach mehrer
veranlassung der gelegenheit und zeiten zu versehen, und auch un- |
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sere unterthanen, so viel deren zu kriegs-händeln dienlich,
in guter übung und bereitschafft zu erhalten, damit wir auch in friedens-zeiten
gegen räuberisch gesinde, und sich ie zu hand ereignende durchzüge, nicht bloß,
und gegen muthwillige beschädiger und freveler unbewehrt erfunden werden-
mögen, auch unsere Landes-Fürstliche Hoheit gegen widerwärtige und feindselige,
da es anders nicht seyn, und wir bey ruhe nicht gelassen werden könten, desto
nachdrücklicher behaupten möchten, und wird dann solches heilsame werck unserm
0ber-commendanten und Obersten Landes-Hauptmann unserer kriegs- und
defension-verfassung, krafft dieser bestallung, unter seine aufsicht und direction
gegeben; Als begehren wir zuförderst, daß er in seiner amts-verrichtung sein
hauptsächliches absehen auf ietzt benamten zweck, zu beschützung der unserigen,
und gegenwehr wider beschädiger und freveler iederzeit führe, und ihme also
unserer lande sicherheit und ruhe besten vermögens angelegen seyn lasse. |
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2. Zu nothdürfftiger information und bericht in seinem amt
und beruff wollen wir unserm Ober-Commendanten zustellen lassen, so wohl eine
general-carte unserer fürstenthum und lande, als auch special- und umständliche
beschreibung und abriß aller örter, welche wir bereits als vestungen, mit
besatzung versehen haben, oder welche doch also beschaffen sind, daß sie im
fall der noth, und bey krieges-zeiten, mit nutz besetzet werden können, oder
uns die öffnung oder einlaß darauf zustehet, dar- |
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bey auch ein verzeichniß aller brücken, furthen und pässe in
unserm lande, so wohl auch der nechst-angräntzenden, dahero uns hülffe, oder
gefahr, nach begebenheit der zeiten, zukommen könte; Welches alles aber durch
den augenschein selbst zu erkundigen, und solche beschreibungen zu ergäntzen
ihme angelegen seyn soll. Uber diß sollen ihme auch bekannt und beyhanden seyn
die rolle und verzeichniß unserer geworbenen soldaten, und unsers im ausschuß
befindlichen bewehrten land-volcks, auch aller mannschafften des landes in
gemein, endlich auch unserer lehn-leute, welche im nothfall uns zu pferde
zuziehen müssen: Unsere kriegs-cammer-ordnung, darinnen die besoldung und
verpflegung der kriegs-völcker bestimmet, die register der anlagen oder
contributionen, welche zu dem ende etwa gemacht werden: Unsere aufgerichtete
artickel-briefe, capitulationen mit den officirern, wie auch die im heiligen
reiche gebräuchliche reuter- und fuß-knechte bestallung, und andere wegen der
werbung und kriegs-sachen publicirte satzungen: Die inventaria unserer zeuch-
und munition-häuser, wie auch der örter, da innerhalb landes, oder in der nähe
ausser demselben, allerhand kriegs-nothdurfften an pulver, bley, gewehr,
stück-kugeln, rüstung, und dergleichen, am bequemlichsten zu haben. |
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3. Und soll unser Ober-Commendant, nechst erinnerung seines
christlichen gewissens und natürlicher billigkeit, alle seine
amts-verrichtungen und actiones, nach dieser seiner bestallung, und darinnen
folgenden puncten, und unserer, auch des H. |
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Reichs vorhergemeldeter maaßgebender ordnung und satzunge in
mangel aber derer, nach unserm special- befehl, wie auch nach löblichem[1]
kriegs-gebrauch reguliren, und keines weges eine unordentliche gewaltsamkeit
oder licentz, an statt einer christlichen und rechtmäßigen defension und
kriegs-verfassung, einreissen lassen, auch uns keine andere ratschläge, als die
im vorgergemeldeten richtigen gründen fundiret sind, fürbringen, noch, da es
von andern geschehe, unerinnert hingehen lassen: Wie wir denn gemeynet, in
wichtigen fällen mit treuem rath unserer geheimen oder absonderlichen
krieges-räthe, auch wohl unser getreuen landschafft, zu verfahren, und unsers
Ober-Commendanten sonderbare erhebliche fürschläge reiflich erwegen und überlegen zu
lassen. |
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4. Unser Ober-Commendant soll ordentlich in unserer
residentz (deren aufsicht und verwahrung wir ihme absonderlich untergeben) sich
aufhalten, und ohne unsern vorbewust sich von dannen nicht begeben: Da wir auch
zur stelle seyn, soll er sich täglich bey uns anmelden, und nach krieges- und
hof-gebrauch, das wort oder losung von uns empfahen: Unsere besatzung, und dero
officirer, (insonderheit auch den hauptmann unsers fürstlichen hauses und
unsere leibgardi) soll er in seinem befehl haben, die thore, bollwercke,
pasteyen, thürne, wo, und wie es nöthig, besetzen, zu gebührlicher zeit, und
nach kriegs-gebrauch an- und abziehen, visitiren und besehen, die thore öffnen
und schliessen, auch unbefragt niemand unbekanntes in unsere residentz- |
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stadt oder vestung kommen lassen, in den thoren die
personen, welche zu pferd oder wagen ankommen, sowohl alle bothen, und andere
leute, die von fremden weiten örtern auch zu fusse ziehen, aufzeichnen, solche
thor-zettel ihme täglich mittags und abends zuschicken, auch, da es uns also
gefiele, zu unserer Hof-statt übersenden lassen, damit man, nach gelegenheit,
von allen orten gute kundschafft und nachrichtung, auch anlaß haben möge, mit
leuten, wo es nöthig wäre, etwas zu reden oder zu handeln, oder solche nach hof
zu erfordern: In gefährlichen zeiten aber fremde leute vor dem schlag-baum so
lang verwarten lassen, biß er befehl ertheilet, sie einzulassen, da er denn
dahin zu sehen, daß diejenige, die nicht unvermeidlicher geschäffte halben
hierinnen zu thun haben, oder etwa von verdächtigen örtern herkämen, ab und in
die gasthöfe vor die stadt, oder die nechste dörffer, gewiesen, und ohne
unserm, oder in unserm abwesen unserer geheimen räthe sonderbaren befehl und
gutachten, nicht eingelassen werden mögen, |
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5. Auf die befestigungs-wercke unserer residentz, es sey an
wällen, mauren, pallisaden, gräben, und dergleichen, soll unser Commendant
fleißige obsicht haben, und dieselbe öffters in augenschein nehmen, sonderlich
aber, nach vergangener winterzeit oder grossen wasser-fluthen, die fundamenta
der gebäude wohl besehen, und, mit zuziehung unsers baumeisters, auch
verständiger werckleute, die fürfallenden mängel betrachten, die mittel zu
dessen reparation und abhelffung überschlagen, und bey uns zu |
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förderlicher resolution und anschaffung des nothdürfftigen
verlags, erinnerung thun. Die geringen sachen aber selbst anordnen, die
gedings- und arbeits-zettel unterschreiben, und zu unserer rent-cammer oder
kriegs-cassa zu täglicher und wöchentlicher ablohnung einschicken, auch durch
den baumeister oder aufschreiber richtige rechnung halten. Er soll auch,
bevoraus in kriegs-gefahr, sein besonder absehen haben auf die ziehe- und
spring-brunnen, wie auch auf die mühlen, back- und brau-häuser, und auf den
vorrath an geträidig, saltz, holtz, tuch und dergleichen, was man zur täglichen
nothdurfft nicht entbehren kan, auf daß er uns und unsere räthe zeitlich
erinnern könne, so etwan bey einem oder andern mangel oder unordnung fürfiele,
wie demselben abzuhelffen, und gute vorsehung zu thun sey. |
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6. In unserer residentz soll er weder tag noch nacht einigen
tumult, vergeblich geschrey und zusammenlauffung, gestatten, sonderlich aber
des nachts, wenn mit der trommel oder glocken zur ruhe das zeichen gegeben,
solches gäntzlich einstellen. Die wachten vor dem wacht-hause, oder corps de
gvarde in der stadt, wohl in acht nehmen, auch bey gefährlichen zeiten die
vornehmsten gassen, mit zuziehung der ordentlichen nacht-wache, öffters durch
die unter-officirer durchgehen, und zugleich auf feuer und licht acht geben,
niemanden ohne leuchte paßiren, die nacht-schwermer und freveler aber, und die
zu verbotenen zeiten in schencken sitzen, von einander treiben, nach
gelegenheit greiffen, und zu gebührlicher verhör- und bestraffung, so des
andern |
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tages erfolgen soll, immittelst in die wacht-stuben bringen
lassen: Auf die wall und mauren soll, ohne besondere erlaubniß, kein fremder
gelassen, oder auch von denen einheimischen und bekannten nicht gedultet
werden, daß sie das geschütz betasten, die dicke und höhe am gebäude abmessen
oder abschreiten, oder schaden, muthwillen und üppigkeit auf solchen orten
treiben: Da auch durch Gottes verhängniß eine feuersbrunst entstünde, soll er
die soldaten unserer vestung zusammen ziehen, auf gewisse plätze austheilen und
was der sachen nothdurfft erfordert, bey ihnen verschaffen, keines weges aber
nachgeben, daß sie herum vagiren, oder muthwillen und dieberey bey solcher
gelegenheit fürnehmen. |
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7. Seine unterhabende officirer und soldaten insgemein soll
er in christlicher zucht und ordnung haben, und ihnen keine ungebühr nachsehen,
sondern, vermöge des artickel-briefs und krieges-gebrauchs, scharffe disciplin
halten, wie denn auch von uns die auditoren oder regiments-schultzen,
muster-schreiber, auch gewaltiger und profosse, zu dem ende verordnet, daß sie, auf
befehl unsers Commendanten, mit verhör- und bestraffung der mißhändler, ieder
nach seinem amt, an die hand gehen sollen, und ob wir wohl, dem krieges-brauch
nach, wenn zumahl unsere besatzungen der residentz, und anderer örter, starck,
und mit gnugsamen officirern, nach gelegenheit der zeiten, versehen sind, den
gewöhnlichen kriegs-recht statt geben, und auch über hals und hand, durch
unsern Ober-Commendanten, und seine unter-officirer, richten lassen wollen, so
soll |
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doch, wenn entweder ein höherer officiant, zum geringsten
ein fendrich, um seinen dienst, oder wann auch nur ein gemeiner officirer und
soldat, an seinem leben oder ehre gestraffet werden soll, die sache mit ihrem
gantzen verlauff, und der officirer ausspruch, an uns gebracht, durch uns,
mit zuziehung unserer geheimen- kriegs- und justitz-räthen, fernerweit erwogen,
und unser Ober-Commendant darauf mit endlichem verhaltungs-befehl versehen
werden. |
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8. Zu bezahlung unserer officirer und soldaten haben wir
besondere kriegs-caßirer und zahl-meister, wie auch proviant-meister verordnet,
welche monatlich, nach unserer kriegs-cammer-ordnung, die auszahlung und
liefferung verrichten sollen: Zu mehrer richtigkeit aber und verhütung
unterschleiffs, soll unser- Ober-Commendant alle monat die anzahl der officirer und
soldaten, die in würcklichen diensten stehen, unterschreiben, und keine blinde
und betrügliche nahmen, oder unerlaubter weise, jungen und knechte, für
soldaten paßiren lassen, auch den abgang oder mehrung der rollen treulich darzu
bringen. Er soll auch gefast seyn, so offt, und wenn wir es begehren, seine
unterhabende kriegs-leute zur musterung für unsere darzu verordnete räthe und
commissarien darzustellen. |
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9. Daferne durch absterben, alter oder untüchtigkeit, die
bestimmte anzahl unserer soldaten vermindert, oder dieselbe ordentlich zu
vermehren für gut befunden würde, soll unser Ober-Commendant daran seyn, daß
sie mit tüchtigen officirern und sol- |
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daten versehen werden mögen, wie wir dann, gewisser ursache
halben, nicht wollen, daß, ohne sein vorbewust, die hauptleute und officirer
bestellet, sondern uns von ihm, seiner pflicht und bestem verstande nach,
fürgeschlagen, oder er mit seiner erinnerung darüber vernommen werde. Wenn auch
die unter-officerer gleich nur gemeine knechte in unserer vestung und
residentz, oder andern vornehmen örtern, werben und annehmen, sollen doch
solche dem Ober-Commendanten erst fürgestellet werden, da er denn dahin sehen
soll, daß solche unserer christlichen religion zugethan, in kriegen geübet, mit
zeugnissen und abschieden versehen, wo müglich, aus unsern landen bürtig, auch
keines groben lasters und verbrechens wider die gemeine rechte und den
artickels-brief, überwiesen und beschryen seyn. |
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10. Unsere zeuch- und munition häuser soll unser
Ober-Commendant in fleißiger inspection haben, dieselbe öffters visitiren, und daran
seyn, daß durch unsern zeuch-wärter das geschütz und gewehr reiniglich und in
gutem gang erhalten, zuweilen probiret und versuchet, auch die munition, und
sonderlich das pulver, mit grosser behutsamkeit in acht genommen, auch der
tägliche abgang in allen stücken von denen durch uns darzu deputirten mitteln
wieder ersetzet, und ein guter vorrath erhalten werde, wie er dann auch nicht
gestatten soll, daß durch die soldaten mit gewehr, pulver, lunten, kugeln, oder
mit dem schantz-zeug liederlich und unachtsam umgegangen, sondern, was sie
daran muthwillig verderben und verschwenden, ihnen solches an |
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ihrem monat-sold abgezogen, und der schade dadurch ersetzet
werde. |
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11. Wie nun unser Ober-Commendant auf die bißherige puncta
in unserer residentz-stadt und vestung seine amts-verrichtung und inspection in
acht nehmen soll, also hat er auch dergleichen in andern unsern plätzen,
schlössern, schantzen und verwahrten örtern, so fern zu thun, daß er nicht
allein uns tüchtige hauptleute, und dergleichen befehls-habere, denen wir
solche örter vertrauen können, vorschlage, und, daß sie mit gnugsamer
instruction und bestallung versehen werden, bey unserer geheimen
kriegs-cantzley erinnerung thue, sondern daß er jährlich etliche mahl, wie es die zeit
und läufften leiden, iedoch mit unserm vorbewust sich an ieden ort begebe, nach
dem vestungs-bau oder verwahrung, der anzahl und beschaffenheit der besatzung,
dann auch des vorraths und rüstung mit fleiß, nach anlaß der beschreibung, der
rollen und des inventarii, sehe, die mängel abschaffe, oder uns selbst eröffne,
und also alles dasjenige, was an solchen orten, nach eines ieden masse und
beschaffenheit, nöthig, wohl anstelle und beobachte. |
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12. Wie er denn auch in unserm gantzen lande mit fleiß dahin
trachten soll, daß an Strömen und gräben oder an engen, aber nothwendigen und
vornehmen pässen, die brücken, dämme, hohle wege, furthe und dergleichen, mit
schantzen, fall-brücken, schlag-bäumen, pallisaden, oder anderer, nach
gelegenheit des orts, dienlicher verwahrung, dadurch ein feind oder räuberisch
gesinde aufgehalten wer- |
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den kan, wohl versehen, und dann in allen orten gewisse
höhen und stellen abgesehen werden, darauf man zu unfriedlicher zeit wachten
bestellen, einander zeichen und losung geben, und die pässe in acht nehmen
könne. Er soll auch mit dem befehlhaber unserer schlössen und plätze, da es die
landes-gelegenheit leidet, gewisse abrede und verlaß nehmen, daß, auf gewisse
lösung mit dem geschütz, in unserer residentz und andern vestungen, die pässe
gesperret, die wachten besetzet, zur rettung in feuers-nöthen geeylet, der
residentz zugezogen, und dergleichen mehr, was nöthig seyn mag, in eilsamen
fällen in acht genommen werde. |
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13. Haben wir auch unserm Ober-Commendanten zugleich mit
aufgetragen, daß er, als Oberster Landes-Hauptmann, über alle unsere
unterthanen, die wir zum ausschuß erwehlen, und mit gewehr versehen, ihnen auch
in allen ämtern, gerichten und bezircken, gewisse ober- und unter-officirer
vorstellen lassen, den obersten befehl und aufsicht, nechst uns führen und
haben soll, wie wir denn auch alle hauptleute ober- und unter-officirer solcher
bewehrten mannschafft, an ihn weisen lassen, und soll, krafft dieser seiner
bestallung, unser Ober-Commendant jährlich eine durchgehende überzehlung und
besichtigung solches land-volcks, in allen creysen unsers landes, wie wir
solche eintheilen, und darinnen gewisse fähnlein und compagnien aufrichten
lassen, zu bequemer zeit, wenn die leute am wenigsten an ihrer ordentlichen
nahrung zu versäumen haben, anstellen, und darauf sehen, daß keiner, der |
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zu solcher sache dienlich, durch gunst oder übersehung der
officirer daraus gelassen, oder ein untüchtiger hinein gezogen werde, wie ihme
dann unsere beamte und gerichts-herren iedes orts bey solcher musterung an die
hand gehen, und die völlige register aller mannschafft vorlegen sollen, damit
er solche gegen die rollen der hauptleute[2] halte, und desto richtiger nach
allen umständen fragen könne. |
⇩ [2] |
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14. Insonderheit soll er auch daran seyn, daß der
artickels-brieff, welchen wir der im ausschuß begriffenen mannschaffr aufrichten, und sie
darauf, zu ihrem fähnlein angeloben lassen eigentlich in acht genommen, und
darwider nicht gehandelt werde, wie er denn macht haben soll, die überfahrer,
nach inhalt solcher artickel, zu bestraffen, zu welchen ende alle wichtige
fälle durch die unter-officirer an ihn gebracht werden sollen. Dieselben sollen
ihn auch berichten, wenn und wie offt sie die exercitia solches land-volcks,
nach inhalt ihrer instruction, vornehmen wollen, obs die zeit und gelegenheit
litte, daß er mit unserer vergünstigung ein und andern orts auch darbey seyn,
und damit recht verfahren werde, obsicht führen könne: Zum wenigsten soll er in
der jährlichen musterung solche exercitia auch in seinem beyseyn fürgehen
lassen. Und weil gleichwohl zwischen geworbenen soldaten, und unsern
unterthanen, welche wir zufälliger weise, und ohne abgang und schaden ihrer
nahrung in kriegs-sachen üben lassen, ein grosser unterscheid ist, und bey
jenen eine andere und schärffere disciplin und verfassung, als bey diesen, zu
halten, so wird unser |
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Ober-Commendant denen officirern, und im ausschuß
begriffenen, ein mehrers nicht an freyheit oder militarischen bestraffung
nachsehen, als was der artickels-brieff mit sich bringet, im übrigen aber sie
an beamte und gerichts-herrn gewiesen seyn lassen, auch hat er keines weges
zuzugeben, daß die compagnien, ohne seinen vorhero von uns empfangenen befehl,
zur andern zeit, als in dem artickels-brieff versehen, durch die officirer
eigenes gefallens versammlet, zechen, und anderer üppigkeit oder plackerey,
nachsehen, oder auch die ausschösser mit ihrem gewehr zu andern sachen, als wie
mehr gedachte artickel, und unsere landes-ordnung ausweisen, gebrauchet, oder
ihnen darbey muthwille, und nicht befohlene, und zum handel nicht erforderte
gewaltsamkeit, nachgesehen werde |
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15. Solte es denn letztlich durch GOttes verhängniß
geschehen, daß wir in unserm lande und an unsern städten, schlössern und
vestungen, feindlich angefallen würden, da soll unser Ober-Commendant auf
unsere special-ordre, die wir ihme mit gutem bedacht, und in schrifften
zustellen lassen werden, nach gelegenheit der zeiten, schuldig und willig seyn,
in welcher vestung und ort unsers landes, darinnen einem ehrlichen soldaten,
nach krieges-gebrauch, zustehen, und sich zu defendiren zugemuthet werden kann,
wir ihn verlegen, oder wohin wir ihn, mit unserm auf die beine gebrachtem
fuß-volck und reuterey, ordnen und befehlichen werden: insonderheit aber, da es
unser residentz und vestung selbst betreffen solte, nach erheischender
nothdurfft |
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und begebenheit der kriegs-fälle, dasjenige mit gegenwehr
und angriff, auch treuer vorsorge und wachtsamkeit, zu thun und zu leisten was
einem tapfern redlichen kriegesmann und officianten in solchen diensten wohl
anstehet und er vor GOtt und uns, auch vor scharffen kriegs-recht, zu
verantworten gedencket. Er soll auch bereit seyn, da wir ein mehrere
kriegs-macht richten und derselben einen obersten feld-hauptmann oder general-person
fürstellen wolten, demselben, auf unsern befehl, und an unserer statt, allen
respect und gehorsam zu leisten. |
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16. Dargegen haben wie ihm versprochen und zugesaget, ihm
nicht alleine eine versprochene besoldung und verpflegung, als N. NN monatlich
aus unserm kriegs-zahlmeister-amt, gegen quittung reichen zu lassen, sondern
wir wollen ihn auch bey solchem dienste gebührlich schützen, und, da ihme
darinnen gefängniß, verlust des seinigen, oder anderer schade, zustünde, uns
gegen ihm gnädig und billig erzeigen, etc. |
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