HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Willkühr … ein freywilliges Pact HIS-Data
5028-57-269-1
Titel: Willkühr … ein freywilliges Pact
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 57 Sp. 269
Jahr: 1748
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 57 S. 148
Vorheriger Artikel: Willkühr … Willkührliches Recht
Folgender Artikel: Willkühr … Willkührliche Wahl
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Willkühr, heisset auch ein freywilliges Pact oder Gedinge, dessen sich zwey handelnde Partheyen vergleichen.  
  Und in solchem Sinn ist das Sprüchwort zu verstehen: Willkühr bricht Land-Recht oder allerhand Recht, und Gedinge bricht Land-Recht, das ist, durch besondere Gedinge kan dem gemeinen Rechte Maas und Ziel gesetzet werden, welches sonst auch in denen Rechten durch dem bekannten Satz angezeiget wird: Pacta dant legem contractui, oder Provisio hominis facit cessare legem. Wehner und Rudinger in Obs. Pract. v. Willkühr.
  In denen Statuten der Stadt Worms aber wird das Wort Willkohr oder Willkühr zwar dem Ansehen nach von dem Pacte unterschieden. Doch wenn man die daselbst befindlichen Worte etwas genauer ansiehet; so erhellet daraus gar leicht, daß alle drey eigentlich nichts anders, als einerley Sache, anzeigen. Und zwar lauten dieselben in den bemeldeten Statuten oder in der Wormbsischen Reformation … folgendermassen:  
  "Wiewohl nach strengen Rechten ein jeder Schuldherr oder Gläubiger in Krafft eines Pactes oder Gedinges, darinn ihm Macht und Erlaub gegeben wird, so nicht Bezahlung geschehen, das Pfandt in- oder anzunehmen mit eigenem Gewalt etc. daß er solches thun, und selbst den Besitz des Pfandes angehen oder innehmen möchte, Kraft des Pacts oder Gedinges. Dieweil aber zimblicher oder wesentlicher ist, daß solches geschehe mit Wissen und Willen des Richters: So setzen und wollen wir hinfüero zu halten.  
  Wann und so offt solch Pact, Geding oder Willkühr aufgerichtet, eingegangen und angenommen worden, so einer nicht bezahlet zu einer Zeit oder mit Masse, wie dann das Gedinge, Pact oder Willkohr anzeigt, daß dem das Pfand den Schuldherrn oder Glaubiger verfallen seyn, und er Macht haben das anzunehmen, verkauffen, versetzen, verpfänden, oder selbst behalten, damit thun und lassen, als mit seinem eigenen Gut, als hett er solches mit Gericht und Recht außerfolgt etc. wie die gewöhnliche Form ist.  
  Daß doch solches ohne Wissen, Willen und Erkändnuß unsers und unsers Stadtgerichts nicht geschehen, noch anders krafft oder macht haben mag. Und in solchem obberührten Fall ist gnug, daß der Schuldherr oder Gläubiger, dem die Pfandschaft gebührt, den Schuldner lassen verkunden vor uns oder unserm Stadtgericht zu erscheinen, zu sehen und hören, den Schuldherren an sein Pfand richtlich heimzusprechen, u. ihn inzuse-  
  {Sp. 270}  
  tzen, nach vermög des Pacts, Gedinges, oder Wilkohr, oder Ursach dagegen fürzubringen, warumb solches nicht sey oder geschehen solt. Und so der Schuldner nicht Ehehafft dagegen fürbrächt, der Schuldherr ingesetzt, und das Pfand ingeantwort worden, nach laut und inhalt des Pacts oder Willkohr, oder wie gestalt der Sachen erfordert, Vollstreckung beschehen.  
  Doch setzen und wollen wir, so die Summa der Schulden ist über zehen Gülden, daß die Erkentniß oder Willkohr vor uns und unserm Stadtgericht verhandelt und ingeschrieben: darauff solch gemein oder Summaria Erkündigung und Vollstreckung, wie obsteht, geschehen soll. Wann aber die Schuld ist zehen Gülden und darum, so mag ausserhalb Gerichts unter eines Erbarn bekändlichen Mannes Siegel, oder eines eygen Handtschrifft Bekäntniß und Verpflicht geschehen, die auch auff gemeine Erkündigung fürderlich vollstreckt soll werden." Wehner v. Wilkohr.
  Besiehe hiervon ein mehrers  
 
  • bey dem Worte: Pact, im XXVI Bande, p. 114 u.ff.
  • desgleichen Compromissum, im VI Bande, p. 878 u.ff.
  • wie auch Vergleich (aussergerichtlicher) im XLVII Bande, p. 724 u.f.
 
     

HIS-Data 5028-57-269-1: Zedler: Willkühr … ein freywilliges Pact HIS-Data Home
Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries