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Forts. S. 173 Sp. 2 |
ABSCHIED, 1) in der gewöhnlichen Bedeutung von
Entlassung aus dem Dienste, s. Amt und Dienst. 2) in der Sprache der
Diplomatiker ein schriftl. Aufsatz, welcher in der Form einer
feierlichen Urkunde, oder auch eines Protocolls, ausgefertigt wird,
wenn die Theilhaber an einer gemeinschaftlichen Angelegenheit, oder
auch streitende Parteien, nach einer Zusammenkunft in Person oder
durch Bevollmächtigte zu mündlichen Verhandlun- |
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S. 174 Sp. 1 |
ABSCHLAGEN |
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gen, ihr Geschäft beendigt haben, und nun die
Bestimmungen, über die man sich vereinigt hat, zur Nachachtung für
jeden Theilnehmer niederschreiben lassen. Weil die Ausfertigung
geschah, wenn die Versammlung sich trennte, oder Abschied nahm, so
ward es üblich, dem Instrument selbst den Namen: Abschied,
beizulegen. So sind die Reichs- oder Reichstagsabschiede,
Landtagsabschiede u. s. w. bekannt. Konnte der Versammlung kein
collectiver Name gegeben werden; so bezeichnete man häufig den
Abschied nach dem Orte, wo der Tag (die Versammlung) gehalten worden
war, z. B. Abschied des Tags zu Cöln, vergl. Reichsabschied und
Landtagsabschied. |
(v. Arnoldi.) |
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Abschied, (nach dem kanzleimäßigen Helvetismus
Abscheid) nennt man auch in der Schweiz das Protocoll der
Verhandlungen der Tagsatzungen und Conferenzen, so wie auch die
Abschriften desselben für die einzelnen Theilnehmer. Der Ausdruck in
den Abschied fallen, bezeichnet oft in einem engern Sinne diejenigen
Verhandlungs-Gegenstände, über welche kein Schluß zu Stande kommt,
die mithin noch in der Folge zu erörtern sind: aus dem Abschied
fallen dagegen bezeichnet diejenigen Gegenstände, deren Beseitigung
man aufgibt, und wenigstens einstweilen nicht erörtern will. |
(Meyer v. Knonau.) |