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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-1-339-11
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Artikel: ACTA
Textvorlage: Göttinger Digitalisierungszentrum
Siehe auch: HIS-Data Acta
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
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Forts. S. 339 Sp. 1 ACTA. Mit diesem Ausdrucke bezeichnete man im römischen Rechte: 1) Register oder Bücher, in welche
S. 340 Sp. 1 ACTA
  Gesetze, Verhandlungen, und Verfügungen der Kaiser und der Magistratspersonm eingetragen wurden; daher der Ausdruck Acta Principum, Senatus, Magistratuum, Praesidis provinciae u. s. w. — 2) Register, in welche richterliche Aussprüche und Verhandlungen vor den richterlichen Behörden eingetragen wurden (Audienzregister). Das kanonische Recht fügte diesen noch eine dritte Bedeutung hinzu, indem es auch 3) die Schriften und Beweisstücke, welche von den Parteien dem Richter zur Unterstützung und zur Auseinandersetzung ihrer Ansprüche oder Vertheidigungen übergeben wurden, Acta nannte. — ♦
  Von den Eigenthümlichkeiten der Acten in dem zweiten und dritten Sinn ist der Artikel Acten nachzusehen; in Hinsicht der erstern Bedeutung, und namentlich der Acta principum verdient eine Förmlichkeit, nämlich das in acta principum jurare, beachtet zu werden. Zur Zeit der freien röm. Republik beschwor zwar das Volk oder der Magistrat die Aufrechthaltung der Gesetze; die acta magistratuum wurden aber nach dem Abgange der Magistratsperson dem Senate zur Untersuchung vorgelegt, und dieser hatte das Recht, die in denselben enthaltenen Verfügungen zu bekräftigen oder zu cassiren. Als jedoch August Kaiser wurde, schworen die Triumvirn, und zwar am ersten Januar, daß sie alle Acta des Julius Cäsar befolgen wollten; auch nöthigten sie die andern Magistratspersonen zu einem solchen Eidschwur. Hieraus entstand die Observanz, daß bei dem Regirungsantritt eines jeden Kaisers jedesmal die Acta seiner Vorgänger von Julius Cäsar an beschworen wurden. Dieser Schwur wurde dergestalt abgelegt, daß einer aus jeder Behörde ihn vorschwur, so daß der Eid in der Sele seiner Collegen abgeleistet wurde; Schmeichelei gegen den Tiberius hieß den Senat von dieser Regel abweichen, und jeden besonders schwören. Letzteres wurde auch späterhin beobachtet, obgleich Claudius die Form des Vorschwörens auf einige Zeit wieder hergestellt hatte *).
 
  • *) Dionys. Halicarn. VI. Dio Cassius XLVII undLVIII. Lipsius ad Tacit. AnnaL XVI. p. 244. Ed. Antverp. 1600. Brisson. De formal. VIII. 15.
S. 340 Sp. 1 ⇩  
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Stand: 27. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries