⇧ S. 394 Sp. 2 |
|
|
|
Adels-Recht ist 1) in einem Sinne der Inbegriff
aller besondern Quellen, welche zur Erkennung und Bestimmung der
Rechtsverhältnisse des Adels gehören; 2) in einem andern Sinne der
Inbegriff der rechtlichen Verhältnisse des Adels; in diesem Sinne
ist Adelsrecht nur eine Unterabtheilung des Privatrechts, oder ein
aus den staatsrechtlichen und privatrechtlichen Vorlesungen
herausgenommener und wegen einer leichtern Übersicht, und wegen des
Zusammenhangs in ein Ganzes verbundener Vortrag über alle auf den
Adel sich beziehenden Rechtsverhältnisse; 3) zuweilen spricht man
auch von dem Adelsrecht als von einem selbstständigen
Rechtsverhältnisse, wie von irgend einem andern Rechte, z. B. vom
Zehendrechte, allein dieser Gebrauch ist unrichtig, da der Adel
nicht als Recht, sondern nur als Stand, als Grund von Rechten
erscheint *).
|
(Mittermaier.) |
|
- *) S. Mittermaiers Versuch einer
wissenschaftlichen Behandlung des teutschen Privatrechts S. 41. Vgl.
oben S. 390.
|
|
S. 394 Sp. 2 ⇩ |
|
|