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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-1-394-2
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Werk Bearb. ⇧ 1. Th.
Artikel: Adels-Recht
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⇧ S. 394 Sp. 2    
  Adels-Recht ist 1) in einem Sinne der Inbegriff aller besondern Quellen, welche zur Erkennung und Bestimmung der Rechtsverhältnisse des Adels gehören; 2) in einem andern Sinne der Inbegriff der rechtlichen Verhältnisse des Adels; in diesem Sinne ist Adelsrecht nur eine Unterabtheilung des Privatrechts, oder ein aus den staatsrechtlichen und privatrechtlichen Vorlesungen herausgenommener und wegen einer leichtern Übersicht, und wegen des Zusammenhangs in ein Ganzes verbundener Vortrag über alle auf den Adel sich beziehenden Rechtsverhältnisse; 3) zuweilen spricht man auch von dem Adelsrecht als von einem selbstständigen Rechtsverhältnisse, wie von irgend einem andern Rechte, z. B. vom Zehendrechte, allein dieser Gebrauch ist unrichtig, da der Adel nicht als Recht, sondern nur als Stand, als Grund von Rechten erscheint *).
 
  • *) S. Mittermaiers Versuch einer wissenschaftlichen Behandlung des teutschen Privatrechts S. 41. Vgl. oben S. 390.
S. 394 Sp. 2 ⇩  
HIS-Data 5139-1-1-394-2: Allgemeine Encyclopädie 1. Sect. 1. Th.: Adels-Recht HIS-Data Home
Stand: 28. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries