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Adels-Probe ist der wol von der Ahnenprobe zu
unterscheidende, von einer Person geführte Beweis, daß ihr der Adel
zukomme, geht 1) entweder auf die Abstammung der Person von einem
adeligen Vater, oder 2) auch darauf, daß der beweisenden Person erst
der Adel, z. B. durch landesherrlichen Gnadenbrief verliehen worden
sey; 3) nimmt keine Rücksicht auf alten oder neuen Adel; 4) ist
nothwendig, so oft einer Person, welche Adelsvorrechte geltend
machen will, die Adelseigenschaft |
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ADELA |
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bestritten wird, 5) besonders wenn eine Familie
ihren Adel lange nicht gebraucht hat, und ihn erneuern lassen will
1), 6) oder wenn eine eigene Adelsmatrikel in einem Lande
hergestellt werden soll, z. B. in Baiern durch Edict vom 23. Jul.
1808 Cap. V. 7) der Beweis wird geführt a) durch Nachweisung der
Abstammung der beweisführenden Person von adeligen Eltern, b) durch
Production der Adelsverleihungsurkunde, c) durch den Beweis, daß die
Person wahre adelige Vorrechte ausgeübt habe, d) durch Verjährung,
wobei es auch oft auf ein gewisses Normaljahr ankömmt, z. B. 1740 in
Preussen 2), e) aber nicht durch den Umstand, daß einer Person in
gerichtlichen Ausfertigungen adelige Prädicate öfters beigelegt
worden seyen 3)
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(Mittermaier.) |
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- 1) S. Runde teutsches Privatrecht §. 373.
- 2)
Preußisches Landrecht II. Th. IX. Tit. 18. 19.
- 3) S. Preußisches
Landrecht l.c. §. 20.
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