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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-1-394-1
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Werk Bearb. ⇧ 1. Th.
Artikel: Adels-Probe
Textvorlage: Göttinger Digitalisierungszentrum
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⇦ ADEL III. (polit.)
Adels-Recht ⇨

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  Adels-Probe ist der wol von der Ahnenprobe zu unterscheidende, von einer Person geführte Beweis, daß ihr der Adel zukomme, geht 1) entweder auf die Abstammung der Person von einem adeligen Vater, oder 2) auch darauf, daß der beweisenden Person erst der Adel, z. B. durch landesherrlichen Gnadenbrief verliehen worden sey; 3) nimmt keine Rücksicht auf alten oder neuen Adel; 4) ist nothwendig, so oft einer Person, welche Adelsvorrechte geltend machen will, die Adelseigenschaft
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  bestritten wird, 5) besonders wenn eine Familie ihren Adel lange nicht gebraucht hat, und ihn erneuern lassen will 1), 6) oder wenn eine eigene Adelsmatrikel in einem Lande hergestellt werden soll, z. B. in Baiern durch Edict vom 23. Jul. 1808 Cap. V. 7) der Beweis wird geführt a) durch Nachweisung der Abstammung der beweisführenden Person von adeligen Eltern, b) durch Production der Adelsverleihungsurkunde, c) durch den Beweis, daß die Person wahre adelige Vorrechte ausgeübt habe, d) durch Verjährung, wobei es auch oft auf ein gewisses Normaljahr ankömmt, z. B. 1740 in Preussen 2), e) aber nicht durch den Umstand, daß einer Person in gerichtlichen Ausfertigungen adelige Prädicate öfters beigelegt worden seyen 3)
 
  • 1) S. Runde teutsches Privatrecht §. 373.
  • 2) Preußisches Landrecht II. Th. IX. Tit. 18. 19.
  • 3) S. Preußisches Landrecht l.c. §. 20.
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HIS-Data 5139-1-1-394-1: Allgemeine Encyclopädie 1. Sect. 1. Th.: Adels-Probe HIS-Data Home
Stand: 28. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries