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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-2-187-8
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Artikel: AGER
Textvorlage: Göttinger Digitalisierungszentrum
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Inhalt:
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Forts. S. 187 Sp. 2 AGER. I., Ager effatus, s. Effata.
  II. Ager quaestorius. Bisweilen pflegte bei den Römern beschlossen zu werden, daß ein Theil der dem Staat gehörigen (eroberten) Ländereien auf dem Wege des Verkaufs in Privateigenthum verwandelt werden sollte, um dadurch der Staatskasse aufzuhelfen. Zu dem Ende wurde eine Limitation veranstaltet, und alsdann den Quästoren die Versteigerung überlassen. Davon hieß alsdenn das auf diese Weise veräußerte Land ager quaestorius. Vgl. Siculus Flaccus und Hyginus (bei Goes. auct. rei agrar. p. 2. 14. 205 ).
  III. Ager vectigalis, (I). Ager vectigalis populi romani, ist das dem römischen Volke zinsbare Land, also genannt von der Abgabe, welche die Nutzungsberechtigten für die ihnen zustehende Benutzung dem römischen Staate zu entrichten hatten, und welche vectigal hieß. Dieses vectigal scheint in Früchten bestimmt gewesen zu
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  seyn, deren Erhebung (das ius vectigalis) alsdann (in späterer Zeit wenigstens) an Staatspächter gegen eine in barem Gelde an die Staatskasse zu zahlende Summe überlassen war. (Hyginus in Goesii auct. rei agr. p. 205).♦
  Daher kommt der Ausdruck ager vectigalis, und auf die Verpachtung der Abgabenerhebung sind die Ausdrücke "agrum fruendum locare seu conducere," oder auch wohl blos: "agrum publicum locare," zu beziehen. Daß ein Grund und Boden die Eigenschaft eines ager vectigalis annahm, geschah aber, theils 1) in dem man den alten Eigenthümern, denen er durch Eroberung entrissen worden war, erlaubte, ihn gegen Entrichtung fortzu besitzen (ager reddebatur), wie es später hin immer in den Provinzen geschah, in dem man dort die ager privati durch Auflegung eines Grundzinses (tributum, vectigal) in agri vectigales verwandelte, (Vgl. Aggenus p. 47 und Goes.), jedoch mit Ausnahme derjenigen Territorien, welche jus italicum hatten, (vgl. diese Rubrik), theils 2) indem man den bisherigen Eigenthümer vertrieb, und das Land an neue Besitzer verlieh, denen man die Besitzergreifung erlaubte (ager occupabatur). Diese Verleihungen geschahen nicht auf eine gewisse Zeit, wie bei gemeinen Verpachtungen, sondern für immer; jedoch so, daß dem Staat das Recht dergleichen Besitzungen einzuziehen und auf andere Weise darüber zu verfügen, unbenommen blieb: obgleich die Ausübung dieses Rechts immer etwas Gehässiges und Unbilliges hatte. (Vgl. den Art. Agrar. Gesetze).♦
  Die wichtigsten Bedingungen aber, unter welchen die Staatsländereien in der Eigenschaft von agri vectigales verliehen wurden, scheinen folgende gewesen zu seyn:♦
  1) Nur größere Feldmarken (latifundia) wurden verliehen, daher uns die Possessiones geradezu als agri late patentes von Festus (v. possessiones) beschrieben werden, vermuthlich weil durch zu große Zersplitterung die Erhebung des vectigal zu sehr erschwert worden wäre. Natürlich aber war dieser Bedingung wegen der ärmere Theil der römischen Bürger von der Benutzung des ager vectigalis ausgeschlossen.♦
  2) In der ältern Zeit machten die Patricier ausschließenden Anspruch auf das Recht den ager vectigalis zu besitzen, (und wußten es dann auch wohl so einzurichten, daß sie kein vectigal davon bezahlten). Dafür aber scheinen sie auf der andern Seite keinen Theil gehabt zu haben an demjenigen, was von Zeit zu Zeit von dem ager publicus in Privateigenthum verwandelt, und mit Freiheit von aller Grundabgabe in kleinen Portionen (gewöhnlich von fünf Jugern) an die Plebejer überlassen wurde, (vgl. den Art. ager viritanus), so daß man sich das Verhältniß ungefähr so zu denken hätte, wie wenn die Edelleute keine Bauergüter und umgekehrt die Bauern keine Rittergüter erwerben können. Das von den Patriciern angemaßte oder vielleicht auch wohlbegründete Vorzugsrecht in Ansehung des ager publicus wurde ihnen jedoch durch das agrarische Gesetz des Licinius (S. Agrarische Gesetzgebung) entrissen, wodurch auch den Plebejern (freilich nur den reichen) der Genuß der Latifundien eröfnet wurde.♦
  3) Seit dem licinischen Gesetze finden wir dann auch ein höchstes Maß (500 Jugern) festgesetzt, welches bei der occupatio kein Familienvater zu überschreiten befugt seyn sollte.
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  Merkwürdig ist es, daß wir in der Kaiserzeit, nachdem unter Octavianus Augustus die Provinzen zwischen dem Kaiser und dem Senat, besonders in Ansehung der Einkünfte, getheilt worden waren, mit Beziehung auf diese Theilung verschiedene Benennungen für die zinsbaren Läudereien finden. Die zinsbaren Ländereien in den sogenannten provinciae populi romani hießen praedia stipendiaria, die in den kaiserl. Provinzen aber praedia tributaria. Dieses bestätigen ausdrücklich die von Göschen herauszugebenden Institutionen des Gajus (p. 59 Cod. lin. 2—6). Ob es aber gegründet ist, was Theophilus (Paraphr. Institt. II, 1. §. 40) sagt, daß die praedia tributaria schwerer belastet gewesen seyen, als die praedia stipendiaria, weil der Kaiser zum Sold seiner Heere großer Einkünfte bedurfte, mag dahin gestellt seyn; allerdings ist es glaublich, daß die kaiserl. Provinzen willkürlichen Abgabenerhöhungen noch mehr ausgesetzt waren, als die andern. -
  Was die Rechte betrift, welche an den agri vectigales den Besitzern zustanden, so begriffen sie allerdings den vollen Nutzungsbesitz (usus; denn usus ist im ältesten Sprachgebrauche so viel als Besitz, wie der Ausdruck usucapere beweist): aber ein Eigenthum hatten die Besitzer nicht, wie schon der für dergleichen Ländereien vorkommende Ausdruck possessiones beweist. Der vorhin angeführte Gajus (p. 55 lin. 15) sagt daher auch ausdrücklich: in den Provinzen gehöre das Grnndeigenthum dem römischen Volk oder dem Kaiser, der Privatinhaber aber habe blos den Besitz oder die Nutznießung. Eine rei vindicatio fand daher auch bei den agri vectigales nicht Statt. Dagegen ist es wahrscheinlich, daß die Interdicta possessoria ursprünglich auf die agri vectigales sich bezogen haben, obgleich späterhin sie auch auf den ager privatus angewendet werden.♦
  Die in späterer Zeit bei der durch die Abschaffung der legis actiones eingetretenen Umänderung des römischen Gerichtswesens entstandenen dinglichen Klagen sind wir allerdings auch bei diesen agri vectigales anzunehmen berechtigt, da bei den agri vectigales civitatum wenigstens sowol eine actio in rem (civilis?) (Dig. VI, 3. fr. 1 §. 1.) als auch die actio (in rem) Publiciana (Dig. VI, 2. fr. 12. §. 2) bestimmt erwähnt wird. (Vgl. überh. Niebuhr Röm. Gesch. Th. 2. S. 349 und folgg.)
  (II). Agri vectigales civitatum. Es ist an sich wahrscheinlich, daß die von Rom abhängigen oder ihm einverleibten Städte in Benutzung ihres Gemeinlandes ein ähnliches Verfahren beobachtet haben werden, wie Rom selbst. Nach Paulus (Dig. VI, 3. fr. 1) geschah die Benutzung für die Gemeindekasse zum Theil durch gewöhnliche Zeitpacht, zum Theil durch Überlassung gegen ein vectigal: was einen Unterschied zwischen agri non vectigales und agri vectigales begründete. So gab es also auch agri vectigales civitatum, an deren Nutzung man, so lange das vectigal bezahlt wurde, gegen die civitas selbst sich behaupten konnte. (Dig. VI. 3. fr. 1. §. 1. fr. 2).
  IV. Ager viritanus. Wenn in Rom von dem, was (durch Eroberung besonders) Grundeigenthum des römischen Staats geworden war, eine Landaustheilung beschlossen war, in der Art, daß Mann für Mann eine gleiche Anzahl von Jugern bekommen sollte, so hieß das
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  in Folge eines solchen Beschlusses durch förmliche Limitatio abgesteckte und assignirte Land ager viritanus. Vgl. Festus v. viritanus. So sollte nach einem Senatsbeschluß von dem eroberten vejentinischen Gebiet jeder Plebejer sieben Jugern (wie es scheint, das gewöhnliche Maß) erhalten (Liv. V, 30): es kommen nämlich solche Landaustheilungen immer blos in Beziehung auf die Plebejer vor, während die Patricier (späterhin freilich die Reichen und Vornehmen überhaupt) den Genuß der agri vectigales haben. — Übrigens sollten bei der oben erwähnten Austheilung nicht blos die Hausoberhäupter Antheile bekommen, sondern auch die noch in der väterlichen Gewalt befindlichen Kinder, was aber als Ausnahme erscheint.
 
Fluß AGER, (Agira, Eger,) Fluß, welcher aus dem Atersee kommt und unterhalb Lambach in die Traun fällt. Vom 12. Sept. 1810 bis 22. April 1816 machte er bis Schwannenstadt die Grenze zwischen Österreich und Baiern. Die dürre Ager entspringt hinter St. Georgen, fließt zuerst in die Vöckla und dann in die Ager.
 
Flecken AGER, Flecken in der span. Prov. Catalonien am Segre, mit einem Kastell.
   
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Stand: 1. November 2017 © Hans-Walter Pries