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Forts. S. 187 Sp. 2 |
AGER. I., Ager effatus, s. Effata. |
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II. Ager quaestorius. Bisweilen pflegte bei den
Römern beschlossen zu werden, daß ein Theil der dem Staat gehörigen
(eroberten) Ländereien auf dem Wege des Verkaufs in Privateigenthum
verwandelt werden sollte, um dadurch der Staatskasse aufzuhelfen. Zu
dem Ende wurde eine Limitation veranstaltet, und alsdann den
Quästoren die Versteigerung überlassen. Davon hieß alsdenn das auf
diese Weise veräußerte Land ager quaestorius. Vgl. Siculus Flaccus
und Hyginus (bei Goes. auct. rei agrar. p. 2. 14. 205 ). |
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III. Ager vectigalis, (I). Ager vectigalis populi
romani, ist das dem römischen Volke zinsbare Land, also genannt von
der Abgabe, welche die Nutzungsberechtigten für die ihnen zustehende
Benutzung dem römischen Staate zu entrichten hatten, und welche
vectigal hieß. Dieses vectigal scheint in Früchten bestimmt gewesen
zu |
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S. 188 Sp. 1 |
AGER |
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seyn, deren Erhebung (das ius vectigalis) alsdann
(in späterer Zeit wenigstens) an Staatspächter gegen eine in barem
Gelde an die Staatskasse zu zahlende Summe überlassen war. (Hyginus
in Goesii auct. rei agr. p. 205).♦ |
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Daher kommt der Ausdruck ager vectigalis, und auf
die Verpachtung der Abgabenerhebung sind die Ausdrücke "agrum
fruendum locare seu conducere," oder auch wohl blos: "agrum publicum
locare," zu beziehen. Daß ein Grund und Boden die Eigenschaft eines
ager vectigalis annahm, geschah aber, theils 1) in dem man den alten
Eigenthümern, denen er durch Eroberung entrissen worden war,
erlaubte, ihn gegen Entrichtung fortzu besitzen (ager reddebatur),
wie es später hin immer in den Provinzen geschah, in dem man dort
die ager privati durch Auflegung eines Grundzinses (tributum,
vectigal) in agri vectigales verwandelte, (Vgl. Aggenus p. 47 und
Goes.), jedoch mit Ausnahme derjenigen Territorien, welche jus
italicum hatten, (vgl. diese Rubrik), theils 2) indem man den
bisherigen Eigenthümer vertrieb, und das Land an neue Besitzer
verlieh, denen man die Besitzergreifung erlaubte (ager occupabatur).
Diese Verleihungen geschahen nicht auf eine gewisse Zeit, wie bei
gemeinen Verpachtungen, sondern für immer; jedoch so, daß dem Staat
das Recht dergleichen Besitzungen einzuziehen und auf andere Weise
darüber zu verfügen, unbenommen blieb: obgleich die Ausübung dieses
Rechts immer etwas Gehässiges und Unbilliges hatte. (Vgl. den Art.
Agrar. Gesetze).♦ |
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Die wichtigsten Bedingungen aber, unter welchen
die Staatsländereien in der Eigenschaft von agri vectigales
verliehen wurden, scheinen folgende gewesen zu seyn:♦ |
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1) Nur größere Feldmarken (latifundia) wurden
verliehen, daher uns die Possessiones geradezu als agri late
patentes von Festus (v. possessiones) beschrieben werden,
vermuthlich weil durch zu große Zersplitterung die Erhebung des
vectigal zu sehr erschwert worden wäre. Natürlich aber war dieser
Bedingung wegen der ärmere Theil der römischen Bürger von der
Benutzung des ager vectigalis ausgeschlossen.♦ |
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2) In der ältern Zeit machten die Patricier
ausschließenden Anspruch auf das Recht den ager vectigalis zu
besitzen, (und wußten es dann auch wohl so einzurichten, daß sie
kein vectigal davon bezahlten). Dafür aber scheinen sie auf der
andern Seite keinen Theil gehabt zu haben an demjenigen, was von
Zeit zu Zeit von dem ager publicus in Privateigenthum verwandelt,
und mit Freiheit von aller Grundabgabe in kleinen Portionen
(gewöhnlich von fünf Jugern) an die Plebejer überlassen wurde, (vgl.
den Art. ager viritanus), so daß man sich das Verhältniß ungefähr so
zu denken hätte, wie wenn die Edelleute keine Bauergüter und
umgekehrt die Bauern keine Rittergüter erwerben können. Das von den
Patriciern angemaßte oder vielleicht auch wohlbegründete
Vorzugsrecht in Ansehung des ager publicus wurde ihnen jedoch durch
das agrarische Gesetz des Licinius (S. Agrarische Gesetzgebung)
entrissen, wodurch auch den Plebejern (freilich nur den reichen) der
Genuß der Latifundien eröfnet wurde.♦ |
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3) Seit dem licinischen Gesetze finden wir dann
auch ein höchstes Maß (500 Jugern) festgesetzt, welches bei der
occupatio kein Familienvater zu überschreiten befugt seyn
sollte. |
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AGER |
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Merkwürdig ist es, daß wir in der Kaiserzeit,
nachdem unter Octavianus Augustus die Provinzen zwischen dem Kaiser
und dem Senat, besonders in Ansehung der Einkünfte, getheilt worden
waren, mit Beziehung auf diese Theilung verschiedene Benennungen für
die zinsbaren Läudereien finden. Die zinsbaren Ländereien in den
sogenannten provinciae populi romani hießen praedia stipendiaria,
die in den kaiserl. Provinzen aber praedia tributaria. Dieses
bestätigen ausdrücklich die von Göschen herauszugebenden
Institutionen des Gajus (p. 59 Cod. lin. 2—6). Ob es aber gegründet
ist, was Theophilus (Paraphr. Institt. II, 1. §. 40) sagt, daß die
praedia tributaria schwerer belastet gewesen seyen, als die praedia
stipendiaria, weil der Kaiser zum Sold seiner Heere großer Einkünfte
bedurfte, mag dahin gestellt seyn; allerdings ist es glaublich, daß
die kaiserl. Provinzen willkürlichen Abgabenerhöhungen noch mehr
ausgesetzt waren, als die andern. - |
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Was die Rechte betrift, welche an den agri
vectigales den Besitzern zustanden, so begriffen sie allerdings den
vollen Nutzungsbesitz (usus; denn usus ist im ältesten
Sprachgebrauche so viel als Besitz, wie der Ausdruck usucapere
beweist): aber ein Eigenthum hatten die Besitzer nicht, wie schon
der für dergleichen Ländereien vorkommende Ausdruck possessiones
beweist. Der vorhin angeführte Gajus (p. 55 lin. 15) sagt daher auch
ausdrücklich: in den Provinzen gehöre das Grnndeigenthum dem
römischen Volk oder dem Kaiser, der Privatinhaber aber habe blos den
Besitz oder die Nutznießung. Eine rei vindicatio fand daher auch bei
den agri vectigales nicht Statt. Dagegen ist es wahrscheinlich, daß
die Interdicta possessoria ursprünglich auf die agri vectigales sich
bezogen haben, obgleich späterhin sie auch auf den ager privatus
angewendet werden.♦ |
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Die in späterer Zeit bei der durch die
Abschaffung der legis actiones eingetretenen Umänderung des
römischen Gerichtswesens entstandenen dinglichen Klagen sind wir
allerdings auch bei diesen agri vectigales anzunehmen berechtigt, da
bei den agri vectigales civitatum wenigstens sowol eine actio in rem
(civilis?) (Dig. VI, 3. fr. 1 §. 1.) als auch die actio (in rem)
Publiciana (Dig. VI, 2. fr. 12. §. 2) bestimmt erwähnt wird. (Vgl.
überh. Niebuhr Röm. Gesch. Th. 2. S. 349 und folgg.) |
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(II). Agri vectigales civitatum. Es ist an sich
wahrscheinlich, daß die von Rom abhängigen oder ihm einverleibten
Städte in Benutzung ihres Gemeinlandes ein ähnliches Verfahren
beobachtet haben werden, wie Rom selbst. Nach Paulus (Dig. VI, 3.
fr. 1) geschah die Benutzung für die Gemeindekasse zum Theil durch
gewöhnliche Zeitpacht, zum Theil durch Überlassung gegen ein
vectigal: was einen Unterschied zwischen agri non vectigales und
agri vectigales begründete. So gab es also auch agri vectigales
civitatum, an deren Nutzung man, so lange das vectigal bezahlt
wurde, gegen die civitas selbst sich behaupten konnte. (Dig. VI. 3.
fr. 1. §. 1. fr. 2). |
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IV. Ager viritanus. Wenn in Rom von dem, was
(durch Eroberung besonders) Grundeigenthum des römischen Staats
geworden war, eine Landaustheilung beschlossen war, in der Art, daß
Mann für Mann eine gleiche Anzahl von Jugern bekommen sollte, so
hieß das |
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in Folge eines solchen Beschlusses durch
förmliche Limitatio abgesteckte und assignirte Land ager viritanus.
Vgl. Festus v. viritanus. So sollte nach einem Senatsbeschluß von
dem eroberten vejentinischen Gebiet jeder Plebejer sieben Jugern
(wie es scheint, das gewöhnliche Maß) erhalten (Liv. V, 30): es
kommen nämlich solche Landaustheilungen immer blos in Beziehung auf
die Plebejer vor, während die Patricier (späterhin freilich die
Reichen und Vornehmen überhaupt) den Genuß der agri vectigales
haben. — Übrigens sollten bei der oben erwähnten Austheilung nicht
blos die Hausoberhäupter Antheile bekommen, sondern auch die noch in
der väterlichen Gewalt befindlichen Kinder, was aber als Ausnahme
erscheint. |
(Unterholzner.) |
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Fluß |
AGER, (Agira, Eger,) Fluß, welcher aus dem
Atersee kommt und unterhalb Lambach in die Traun fällt. Vom 12.
Sept. 1810 bis 22. April 1816 machte er bis Schwannenstadt die
Grenze zwischen Österreich und Baiern. Die dürre Ager entspringt
hinter St. Georgen, fließt zuerst in die Vöckla und dann in die
Ager. |
(Winkelhofer.) |
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Flecken |
AGER, Flecken in der span. Prov. Catalonien am
Segre, mit einem Kastell. |
(Stein.) |
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