HIS-Data
Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-13-292-9
Erste Section > Dreizehnter Theil
Werk Bearb. ⇧ 13. Th.
Artikel: Bücher-Censur - Bücher-Scorpion
Textvorlage: Göttinger Digitalisierungszentrum S. 353 : 347
Siehe auch: HIS-Data Bue
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
Inhalt:
  • Bücher-Censur
  • Büchergestelle
  • Bücherlaus
  • Bücher-Nachdruck
  • BÜCHERPRIVILEGIEN
  • Bücher-Scorpion
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BÜCHERVERBOT ⇨

   
Forts. S. 347 Sp. Bücher-Censur, s. Censur.{1} {1} Vergl. auch BÜCHERVERBOT
   
  Büchergestelle (Repositorium). S. im Artikel Bibliothek und Studirstube.  
   
  Bücherlaus, s. Psocus.  
   
  Bücher-Nachdruck, s. Nachdruck.  
   
  BÜCHERPRIVILEGIEN sind, nach Runde, Schildwachen vor dem Eigenthum rechtlicher Leute (Schriftsteller und Verleger), damit es von Dieben (Nachdruckern) nicht genommen werde.♦  
  Das älteste aufgefundene Privilegium ist von dem Bischof Heinrich von Bamberg 1490†). Es ist die Ertheilung häufiger geworden, seit
 
 
  • †) Es steht vor dem bambergischen Missale von 1490. Aber älter ist das von Morelli entdeckte Privilegium, welches der Senat von Venedig dem dasigen Drucker Joh. de Spira, unterm 18. Sept. 1459 ertheilte. Es wird ihm darin die alleinige Ausübung der Buch- {1} druckerkunst zu Venedig auf 5 Jahre zugesichert; aber sein früher Tod machte eine Maßregel unschädlich, welche uns vielleicht eines Jenson's, Valdarfer's und anderer ausgezeichneter Drucker beraubt haben würde. Man findet dieses Privilegium in Panzeri annal. typogr. T. III. p. 62. Von den zunächst auf ein einzelnes Buch sich beziehenden Privilegien ist das bis jetzt bekannte früheste das vor dem Tractat Nosce te ipsum von 1489 befindliche. Vergl. Denis garellische Bibliothek. S. 169. Meusel lit. bibliogr. Magazin. I, 206. II, 100 ff. Beckmann Beitr. zur Geschichte der Erfind. I, 85 ff. II, 242 ff.
{1} Fußnote ergänzt von S. 348 Sp. 1
S. 348 Sp. 1 BÜCHERVERBOT  
  der Nachdruck sich vermehrt und selbst seiner Seits Rechtssprüche und Statsschutz für sich erlangt hat. Das Privilegium erstreckt sich, seiner Natur nach, nur auf das Gebiet der Regirung, welche es ertheilt, und es wird entweder dem Schriftsteller, oder dem Verleger verliehen. In dem ersteren Fall kann es auch die Rechte der Erben des Schriftstellers gegen den Verleger selbst sicher stellen, und öffentlich beurkunden. Es steht mit der Censur in Verhältniß, und setzt eigentlich voraus, daß die Regirung den Inhalt des Buchs für zulässig hält. Da es aber oft auf guten Glauben ertheilt wird; so sichert es nicht vor einem nachfolgenden Verbot, wenn sich ergibt, daß man das Vertrauen der Regirung gemisbraucht hat.  
  Die Bücherprivilegien werden auch als ein Mittel zur Erhebung einer Verbrauchssteuer gebraucht, insofern sie ausschließlich zum Druck, Verlag und Vertrieb von Schriften gegen Bezahlung ertheilt werden, mit dem Strafverbote wider andere ähnliche Schriften. Auf diese Weise wird namentlich mit den Kalendern, Intelligenzblättern, Zeitungen, u. d. m. verfahren. Solche ausschließliche Privilegia hat man theils auf bestimmte, theils auf unbestimmte Zeit und sowol gegen eine Kaufsumme im Ganzen, als gegen jährliche Abgaben ertheilt. Da sie aber auf die betreffenden Schriften nichts weniger als vortheilhaft wirken, und also den Lesern zum Nachtheil gereichen, so hat man die bezweckte Steuer vermittelst des Stempels zu erheben vorgezogen. Übrigens hat man auch ausschließliche Privilegia für Gesangbücher und Bibelübersetzungen nöthig gehalten, um die Verbreitung von anderen und durch sie von Irrlehren zu verhindern; es ist aber selten geworden, wenn es überhaupt noch vorkommen sollte.
   
Scorpion Bücher-Scorpion, s. Obiscum.  
S. 348 Sp. 1 ⇩  
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Stand: 8. Februar 2018 © Hans-Walter Pries