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Forts. S. 347 Sp. |
Bücher-Censur, s. Censur.{1} |
{1} Vergl. auch BÜCHERVERBOT |
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Büchergestelle (Repositorium). S. im
Artikel Bibliothek und Studirstube. |
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Bücherlaus, s. Psocus. |
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Bücher-Nachdruck, s. Nachdruck. |
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BÜCHERPRIVILEGIEN sind, nach Runde,
Schildwachen vor dem Eigenthum rechtlicher Leute
(Schriftsteller und Verleger), damit es von Dieben
(Nachdruckern) nicht genommen werde.♦ |
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Das älteste aufgefundene Privilegium ist
von dem Bischof Heinrich von Bamberg 1490†). Es
ist die Ertheilung häufiger geworden, seit
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- †) Es steht vor dem
bambergischen Missale von 1490. Aber älter ist das von
Morelli entdeckte Privilegium, welches der Senat von Venedig
dem dasigen Drucker Joh. de Spira, unterm 18. Sept. 1459
ertheilte. Es wird ihm darin die alleinige Ausübung der Buch-
{1} druckerkunst zu Venedig auf 5 Jahre zugesichert; aber
sein früher Tod machte eine Maßregel unschädlich, welche
uns vielleicht eines Jenson's, Valdarfer's und anderer
ausgezeichneter Drucker beraubt haben würde. Man findet
dieses Privilegium in Panzeri annal. typogr. T. III. p. 62. Von
den zunächst auf ein einzelnes Buch sich beziehenden
Privilegien ist das bis jetzt bekannte früheste das vor dem
Tractat Nosce te ipsum von 1489 befindliche. Vergl. Denis garellische Bibliothek. S. 169. Meusel lit. bibliogr. Magazin. I, 206. II, 100 ff. Beckmann Beitr. zur Geschichte der Erfind. I, 85 ff. II, 242 ff.
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{1} Fußnote ergänzt von S. 348 Sp. 1 |
S. 348 Sp. 1 |
BÜCHERVERBOT |
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der Nachdruck sich vermehrt und selbst
seiner Seits Rechtssprüche und Statsschutz für sich erlangt hat.
Das Privilegium erstreckt sich, seiner Natur nach, nur auf das
Gebiet der Regirung, welche es ertheilt, und es wird entweder
dem Schriftsteller, oder dem Verleger verliehen. In dem
ersteren Fall kann es auch die Rechte der Erben des
Schriftstellers gegen den Verleger selbst sicher stellen, und
öffentlich beurkunden. Es steht mit der Censur in Verhältniß,
und setzt eigentlich voraus, daß die Regirung den Inhalt des
Buchs für zulässig hält. Da es aber oft auf guten Glauben
ertheilt wird; so sichert es nicht vor einem nachfolgenden
Verbot, wenn sich ergibt, daß man das Vertrauen der Regirung
gemisbraucht hat. |
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Die Bücherprivilegien werden auch als ein
Mittel zur Erhebung einer Verbrauchssteuer gebraucht,
insofern sie ausschließlich zum Druck, Verlag und Vertrieb
von Schriften gegen Bezahlung ertheilt werden, mit dem
Strafverbote wider andere ähnliche Schriften. Auf diese Weise
wird namentlich mit den Kalendern, Intelligenzblättern,
Zeitungen, u. d. m. verfahren. Solche
ausschließliche Privilegia hat man theils auf bestimmte, theils
auf unbestimmte Zeit und sowol gegen eine Kaufsumme im
Ganzen, als gegen jährliche Abgaben ertheilt. Da sie aber auf
die betreffenden Schriften nichts weniger als vortheilhaft
wirken, und also den Lesern zum Nachtheil gereichen, so hat
man die bezweckte Steuer vermittelst des Stempels zu erheben
vorgezogen. Übrigens hat man auch ausschließliche Privilegia
für Gesangbücher und Bibelübersetzungen nöthig gehalten,
um die Verbreitung von anderen und durch sie von Irrlehren
zu verhindern; es ist aber selten geworden, wenn es überhaupt
noch vorkommen sollte. |
(v. Bosse.) |
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Scorpion |
Bücher-Scorpion, s. Obiscum. |
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S. 348 Sp. 1 ⇩ |
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