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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-14-021-3
Erste Section > Vierzehnter Theil
Werk Bearb. ⇧ 14. Th.
Artikel: BUND
Textvorlage: Göttinger Digitalisierungszentrum S. 27 : 21
Siehe auch: HIS-Data Bun
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
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BUND DES GRIMMEN ⇨

   
Forts. S. 21 Sp. 1 BUND (im statsrechtlichen Sinne), wenn man den Begriff, 1) des Wortes in den Sachen sucht, welche damit bezeichnet werden: in dem Bunde, welchen, nach Luthers Bibelübersetzung, Jehovah mit Noah aufrichtete, in dem alten Bunde des Judenthums und dem neuen des Christenthums, in dem Amphiktyonenbunde und dem latinischen Bunde, in dem Städte- und dem Schweizerbunde, in dem teutschen und dem heiligen Bunde; so findet man überall einen Verein für einen bleibenden gemeinschaftlichen Zweck entweder für die höchsten Interessen der Verbundenen überhaupt, und zu einem völligen, besonders einem hierarchischen State, oder wenigstens für die Begründung und Aufrechthaltung einer öffentlichen Ordnung und für die Ersetzung von Statseinrichtungen.♦  
  Die falsche Hilfe im letzteren Falle sind die geheimen Bunde, welche das tadelnde Beiwort schon hinlänglich von dem echten und rechten Bundeswesen abscheidet.♦  
  Das Wort Bund ist unserer Sprache eigenthümlich und hat in andern kein Synonymum, am wenigsten im Latein des Mittelalters die conjuratio, oder in dem Französischen fédération, aber bei uns eine Art Heiligung, wahrscheinlich weil es durch Luthers Bibelübersetzung in der Bedeutung eines Vertrags mit Gott unter das Volk kam, woraus Johannes Müller es ohne Zweifel in verwandtem Sinne zur Weihe seiner Schweizergeschichte benutzte. Und wenn ein Bund auch solcher Weihe entbehrt, wie sie das unsichtbare Oberhaupt jenem alten und neuen Bunde in der heiligen Schrift, oder dem heil. Bunde in der neuesten Zeit, verleihen kann, so erhebt er sich dort über die einfachen, noch so feierlichen Verträge durch den Glauben an Unwiderruflichkeit, worauf er beruht. Läge in seinem statsrechtlichen, von kirchlichen Vorstellungen getrennten, Begriff nicht doch eine bleibende Verpflichtung, welcher nicht einseitig mit dem
 
 
  • 1) Vielseitig erörtert in Bezug auf den teutschen Bund von Behr, Gagern, Heeren, Klüber, Müller, Zachariä u. a. in Ersch Handbuch der Lit. 181 ff. und 383 ff. genannten.
 
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  entsprechenden Rechte entsagt werden darf, so würde bundbrüchig nicht eine Steigerung von wortbrüchig und mit verrätherisch nicht verwandt seyn.♦  
  Diese bleibende Verpflichtung gründet sich auf den fortwährenden Bundeszweck, zu dem sich das einzele Bundesglied also nicht verbinden kann, um sich davon wieder zu entbinden. Durch diese bleibende Verpflichtung unterscheidet sich der Bund von dem Bündniß. Er ist entweder die Annäherung zum Statsvereine oder die Steigerung des Statsvereins. Eine Annäherung, wenn er Statszwecke zum Gegenstände hat, und wenn ein Statsverband entweder gar nicht vorhanden, oder in der Auflösung begriffen ist, wie dieses z. B. die Hanse den teutschen Städten leisten sollte, als sie ohne wechselseitigen Handel nicht bestehen, und dafür von dem Reiche den nothwendigsten Schutz nicht haben konnten. Eine Steigerung, wenn zwischen Staten solche genaue Volksverhältnisse bestehen, daß eine gemeinschaftliche Ordnung derselben nützlich wird; davon ist das neueste Beispiel der Bund zwischen Kolumbia und Peru, wonach das Bürgerrecht in ihnen gemeinschaftlich ist, und beide Staten ihre Unabhängigkeit, und deren Vertheidigung zur Bundessache machen. Die höchste Steigerung würde seyn, wenn durch den Bund alle Staten zu dem Reiche der Wahrheit und Tugend verschmelzen sollen.♦  
  Es liegt nun nahe, daß es Elemente gibt, welche nothwendig zum Bundeswesen führen müssen. Indeß entsteht doch kein Bund anders als durch Verträge, wenn man von mystischen Verhältnissen absieht; denn er müßte sonst von der Natur gebildet werden und unter das Gesetz ihrer Nothwendigkeit fallen, welches der Erfahrung widerspricht, und das Recht überdies von ihm ausschließt, das die Natur nicht kent. Beruht er auf Vertrag, so beruht er auf der Freiheit und Gleichheit seiner Mitglieder und auf dem Grundsatz gleicher Rechte und Pflichten für das gemeinschaftliche Interesse.♦  
  Seine Natur erfodert ferner, daß nach seiner Begründung über die Bundesverfassung und Verwaltung nach Abstimmung entschieden werde, weil ohne solche Entscheidung der Bund entweder gar nichts entscheidet und also gar nicht ins Leben und zur Werkthätigkeit komt, sondern Idee bleibt; oder sich der Entscheidung eines seiner Mitglieder, wie Griechenland seiner Oberfeldherren Philipp und Alexander, wenn nicht eines dritten z.  B. Protectors, Mediators, unterwirft, also in Abhängigkeit und Unterthanenverhältniß fällt.♦  
  Es schließt jedoch das Stimmrecht der einzelen weder eine entscheidende Stimme bei Stimmengleichheit, noch die Vereinfachung der Stimmen durch Gesamtsummen aus, weil in beiden Fällen das Stimmenrecht und seine Ausübung nicht aufgehoben, sondern nur die Ausübungsweise bestimt wird, damit es theils immer, theils leichter zur Entscheidung komme. Die entscheidende Stimme ist allerdings ein Vorrecht, dies läßt sich zwar formell ausgleichen , wenn es unter den Bundesgliedern der Reihe nach umgeht, aber materiell bleibt es doch bestehen, weil es, nach Zeit und Umständen, von dem einen in den wichtigsten Sachen, von dem andern in Kleinigkeiten ausgeübt wird. Man hat dieses dadurch vermeiden wollen, daß die entscheidende Stimme dem Orakel wie bei den Griechen oder dem Loose wie bei den Germanen überlassen wird; aber die Orakel sind in unserer Zeit verstummt,  
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  und Verstandessachen dem Loose oder Zufall zu überlassen, findet man auch bedenklich. Besser scheint indeß die Entscheidung des Looses als gar keine Entscheidung, besonders wenn der Bundeszweck mehr in einem Ordnen, als in dem Erhalten des Geordneten besteht. Doch hat man wol nicht blos bei Stimmengleichheit, sondern selbst bei dem Widerspruch einer einzigen Stimme (dieses bei Änderung in der Bundesverfassung) dem Alten vor dem Neuen entscheidende Stimme beigelegt, d. h. man läßt in diesem Falle den Antrag beruhen.♦  
  Ein so gestalteter Bund ist in Gefahr überhaupt zu beruhen, wenn er nicht durch kräftigen Gemeingeist belebt, oder durch außerordentliche Ereignisse zur Regsamkeit angetrieben wird. Wie nun die Abstimmung selbst bestimt seyn, und wie sich die Geschäftsbehandlung entweder von den Bundesgliedern selbst oder von ihren Abgeordneten, schriftlich oder mündlich ordnen mag; so kann dabei so wenig wie bei irgend einem abstimmenden Verein der Vorstand fehlen, Es ist aber diese Vorstandschaft für die Geschäftsbehandlung von der Vorstandschaft für den Bund selbst zu unterscheiden: ein Bund kann vollkommen gestaltet und belebt seyn, ohne einen Vorstand zu haben; weil er es ist, wenn seine Mitglieder als solche sich erkennen und auf ihre Rechte und Pflichten halten; die mechanische Leitung der Bundesgeschäfte kann aber des Vorstandes nicht entbehren. So ist z. B. nicht gesagt, daß Östreich der Vorstand des teutschen Bundes sey, und dieses hindert nicht; wäre aber nicht gesagt, daß der östreichische Gesandte den Vorsitz auf dem Bundestage haben solle, und hätte ihn Niemand eingenommen, so würde es gar keinen Bundestagsbeschluß gegeben haben, sondern blos diplomatische Verhandlungen. Hat der Bund selbst ein bestimmtes Mitglied zum bleibenden Vorstand, so hat er ein Oberhaupt, oder einen Ersten unter Gleichen. Hat dieses Oberhaupt entscheidende Stimme bei Stimmengleichheit, so nähert sich der Bund dem State; hat es entscheidende Stimme neben dem angegebenen Falle noch in andern Sachen, so haben die Bundesglieder darin nur noch berathende Stimme, und so geht der Bund in den Stat über.  
  Betrachten wir das Bundeswesen in Beziehung auf die allgemeinen Zwecke, welche die größten natürlichen Körperschaften, die Völker, ihrem Wesen nach erreichen sollen, so finden wir in den Elementen, woraus ein Volk wird und ist, in der Eigenthümlichkeit seines Bodens und seiner Sonne, in der Gleichartigkeit seiner Kämpfe wider die Natur, in dem augenscheinlichen Vortheil vereinter Arbeit, um die Natur sich dienstbar zu machen, in der Gleichmäßigkeit des Empfindens und Denkens, in der Gemeinschaft der Sprache und der Sitten, der Kunst u. Wissenschaft, in der Lust und Liebe aus dieser Gemeinschaft und in der Sehnsucht nach ihrer Vollkommenheit, eben so viele Triebfedern für einen Volksbund.♦  
  Es ist klar, daß es nicht einmal zur mechanischen Einheit und Ordnung des völkerschaftlichen Zusammenwirkens, und noch weniger zur harmonischen Volksentwickelung, ohne Verein, kommen kann; und daß also ein Volk ungestaltet (nicht gestaltlos), wie die Germanen zu Cäsar's Zeiten bleibt, wenn es nicht wenigstens ein Bundeswesen hat, um Frieden in sich, Freunde und Feinde gemeinschaftlich, und ei-  
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  nen wenn gleich schwankenden Einigungspunkt für seine Sachen zu haben.♦  
  Auch ist das Bundeswesen nach Hüllmann's fleißigen Geschichtsforschungen die Grundlage der Staten des Alterthums gewesen. Das Familienband führte zum Bunde, der heilige Herd, und die Familienfeste führten zum Bundesaltar und Bundesfest. Die Begriffe, Mahlzeit und Gemeinschaft, flossen in einander, wie in dem teutschen Wort Genossenschaft, in dem Griechischen und Römischen koine, coena. Den natürlichen Schwägerschaften oder Phratrien wurden bürgerliche nachgebildet, bei den Spartanern Obä, bei den Römern Curiae genant.♦  
  Jede solcher Genossenschaften hatte einen aus ihrer Mitte gewählten Vorsteher, gemeinschaftliche Berathungen, und an gewissen Zeiten gemeinschaftliche Mahle unter Verehrung einer eigenthümlichen und Gesamtgottheit. Die Vorstandschaft des Bundes ging unter den Genossenschaften Reihe um, und dieser Wechsel, wie die Zahl der Genossenschaften richtete sich nach der Jahreseintheilung 2).♦  
  Wir finden ein ähnliches Bundeswesen unter den Germanen; Landesgemeinen nach Sitzschaften und Örtlichkeiten wol abgemarkt, doch nicht bestimt geschlossen, aber öffentliche Zusammenkünfte und Gastmähler zu bestimmten Zeiten, ein Markt- u. Geleitswesen 3). Die Standesgenossen betrachteten sich auch in spätern Zeiten noch als Familiengenossen, und nannten sich Brüder, ihre Vorstände die Ältermanner, Väter, nach dem Ursprung aus den Geschlechtshäuptern.♦  
  Wenn das Bundeswesen nur der Keim des Stats ist, so ist es doch wieder als Bundesstat seine höchste Blüthe. Griechenland hat davon ein Paar kümmerliche abfallende Knospen in der Anlage zum Bundesgericht (Amphiktyonen) in der Hochfeier seiner Dichter und Künstler auf den Volksfesten, und in der Lust an seinem Volksideale (der Griechheit) gezeigt; aber wie sehr sie auch durch ein leichtsinniges, pöbelhaftes Treiben verdorben sind, sie wurden seitdem als die Hoffnungszeichen für den praktischen Moment des vollendeten Volkslebens mit Bewunderung und Begeisterung aufgenommen. Es soll nicht verschwiegen werden, daß der Bundesstat in diesem Sinn mit dem wahren Freistat eins und dasselbe ist.♦  
  Zwischen dem einfachen Bundeswesen und dem Bundesstat steht ein Statenbund in der Mitte. Er beruht, wie der östreichische Gesandte an dem teutschen Bundestage sagte, auf der Gleichheit der Mitglieder und auf dem sie alle umschließenden Nationalbunde; durch die Gleichheit der Mitglieder unterscheidet er sich von dem Reichsvereine mehrer Staten, und durch die Vereinigung mehrer Staten mit vorbehaltener Unabhängigkeit etc. von dem Bundesstate. Wenn die obige Untersuchung über das Bundeswesen in Beziehung auf ein Volk nicht misglückt ist; so würde sich daraus für einen Statenbund ergeben, daß er nicht entbehrt werden kann, wenn die Volkszwecke erreicht werden sollen, und wenn die einzelen Staten sich nicht zur Einheit verschmelzen lassen; daß er aber für seine Bundesglieder theils dem einfachen Bundeswesen, theils dem Bundesstate sich nähern wird, je nachdem ihnen entweder blos
 
 
  • 2) Statsrecht des Alterthums 8 ffl.
  • 3) Darstellung des statswirthschaftlichen Zustandes in den teutschen Bundesstaten 19 ffl.
 
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  der Nothfall der Volkseinheit wider äußere und innere Feinde, oder ein Volksideal vorschwebt. Es läßt indeß die eine Richtung sich mit der andern vertauschen, ob leichter oder schwerer, hängt von der Regirungsweise der einzelen Staten und von der Verhandlungsform der Bundesgeschäfte, am meisten aber von dem Geiste des Zeitalters ab, je nachdem er religiös, hochsinnig und arbeitsrüstig, oder mystisch, auf Eitelkeit und Gewinnkünste gerichtet, und arbeitsscheu ist.  
  Es bleibt nun noch von dem Bunde ganz neuer und doch alterthümlicher Art, von dem heiligen Bunde zu sprechen (von den Bunden mit Eigennamen, s. die besondern Artikel). Es war am 26. Sept. 1815, daß der Kaiser von Östreich, der König von Preußen und der Kaiser von Rußland eine Urkunde unterzeichneten, welche weder einer Berathung ihrer Minister erwähnt, noch von ihnen kontrasignirt ist, und deren (zu Petersburg abgedruckte) Abschrift der russische Kaiser selbst beglaubigt hat.♦  
  Es wird darin zuerst die innige Überzeugung ausgesprochen, welche die drei Fürsten durch die großen Ereignisse der drei letzten Jahre und durch die Wohlthaten der göttlichen Vorsehung für die ihr gänzlich vertrauenden Regirungen von der Nothwendigkeit erhalten haben, das Verfahren der Mächte in ihren gegenseitigen Verhältnissen auf die erhabenen Wahrheiten zu gründen, welche die ewige Religion des Heilandes lehrt. Die Fürsten erklären hierauf, daß die Urkunde keinen andern Zweck habe, als vor der Welt ihren unerschütterlichen Entschluß kund zu thun, zur Regel ihres Verfahrens sowol in der Verwaltung ihrer Länder, als in ihren politischen Verhältnissen mit allen andern Regirungen nur die Vorschriften dieser heiligen Religion, die Vorschriften der Gerechtigkeit, der Liebe und des Friedens zu nehmen.♦  
  Hierauf folgt die Übereinkunft Art. 1. daß die drei Fürsten in Gemäßheit der in der heiligen Schrift gebotenen allgemeinen Bruderliebe, durch das Band einer wahren und unauflöslichen Brüderlichkeit verbunden, sich in allem und überall beistehen, und sich als die Familienväter ihrer Unterthanen und Armeen ansehen werden.♦  
  Art. 2. daß dem gemäß sowol unter den Regirungen als unter ihren Unterthanen der einzige Grundsatz gelten werde, sich gegenseitig zu dienen, sich einander die Zuneigung zu beweisen, wovon sie beselt seyn müssen, und sich nur als die Glieder einer und derselben christlichen Nation zu betrachten; und die drei Fürsten betrachten sich, ihrerseits als die Bevollmächtigten der Vorsehung, um drei Zweige derselben Familie zu regiren, indem sie bekennen, daß die christliche Nation in der That keinen andern Fürsten hat, als Gott unsern Heiland; daß die Fürsten daher ihren Völkern mit der zärtlichsten Fürsorge empfehlen, sich täglich mehr in den Grundsätzen und der Ausübung der Pflichten zu bestärken, welche der Heiland die Menschen gelehrt hat.♦  
  Art. 3. Daß alle Mächte eben so bereitwillig als zärtlich in diese heilige Allianz aufgenommen werden sollen, welche feierlich zu den geheiligten Grundsätzen sich bekennen wollen, welche diese Urkunde eingegeben haben.  
  Die kaiserliche Bekantmachung derselben zu Petersburg am 25. Dec. 1815 erkent zuerst die verderblichen Folgen für die ganze Welt an, daß die politischen Verhältnisse zwischen den europäischen Staten nicht auf den  
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  wahren Grundsätzen beruht haben, und bittet zuletzt den Höchsten, daß er den kaiserlichen Wünschen seinen Segen geben, daß diese heilige Allianz unter allen Mächten zu ihrem allgemeinen Wohl sich befestigen, und Niemand die Verwegenheit (témerité) haben möge, sich davon loszumachen.♦  
  Der König von den Niederlanden trat ihr am 21. Jun. 1816 folgendermaßen bei. Se. M. der Kaiser von Rußland hat mich auf den Grund des Art. 3. der zu Paris am 26. Sept. 1815 unterzeichneten Urkunde eingeladen, derselben beizutreten, und ich erkläre hiemit, daß ich mich zu den geheiligten Grundsätzen, welche die Urkunde eingegeben, bekenne, ihren erhabenen Einfluß auf das Glück der Völker einsehe, und mich zu ihrer Befolgung verbinde.♦  
  Ähnliche Beitrittsurkunden erfolgten auf russische, oder östreichische, oder preußische Einladungen von den übrigen Fürsten, so wie von den freien teutschen Städten, und mit einiger Modifikation von der Schweiz. Nur der König von Großbritannien lehnte den formellen Beitritt ab, weil die Bundesurkunde nicht kontrasignirt sey: mit andern Worten, weil die Fürsten und nicht verantwortliche Minister sich verpflichten, und diese Verpflichtung sich auf ihre Staten zugleich (acte de cabinet und acte de gouvernement) bezieht, wozu die englische Verfassung die Kontrasignatur erfodert.♦  
  Brougham brachte die Urkunde dennoch im Parlement zur Sprache, und behauptete, der Vertrag sey von einer schwankenden und allgemeinen Natur, er habe keinen besondern und bestimmten Zweck und ziele blos dahin, aus den drei Mächten eine große christliche Nation zu bilden; er schloß mit dem Argwohn, daß sie irgend ein besonderes Vorhaben im Stillen hätten. Castlereagh erwiederte, daß er keinen Grund zur Eifersucht über diesen Vertrag sehe, sondern vielmehr in ihm eine neue Bürgschaft des Friedens für alle europäische Nationen.♦  
  Damals deutete ihn die Opposition auf einen Türkenkrieg, später auf Unterdrückung der sog. liberalen Ideen. Aufmerksamkeit erregte er überall, und Scharen von Schriftstellern suchten sie noch durch Übertreibungen für Furcht oder Hoffnung zu vermehren; nach einigen war es ein Mittel, wodurch Rußland zur Diktatur zu gelangen suchte, nach andern sollte es gegen die Jesuiten gerichtet seyn, oder es war ein Vorschritt zur Erreichung aller Vernunftzwecke, oder ein Zeichen der zweiten Erscheinung unsers Herrn und Heilandes.♦  
  Indessen ward auch gefragt, welche Hilfsmittel der Bund gewähre, um die Ausübung der christlichen Lehren unter den vorliegenden Hindernissen mehr zu bekräftigen, als bisher habe geschehen können? Man bemerkte beiläufig, daß die Statskunst nicht vorsichtig genug mit allem seyn könne, was zu Schwärmerei und Aberglauben sich misbrauchen lasse, weil bei aller Vorsicht doch mit ihnen Unfug genug getrieben werde. Die allgemeine Meinung erkannte die edle Absicht der Stifter des heiligen Bundes. Mehr läßt sich bis jetzt nicht sagen. Das wiedergeschlossene Archiv des heiligen Bundes 1818/9 enthält eine Urkundensamlung und eine Beurtheilung mehrer Schriften darüber, wozu noch vorzüglich Ch. F. v. Schmidt-Phiseldeck, die Politik nach den Grundsätzen der heiligen Allianz 1822 nachzutragen ist. Die Haupturkunde mit der russischen Bekantmachung, der niederländischen Beitrittsurkunde und Anführung von  
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  andern in v. Martens Supplement au recueil des traités 6. 656 ff..
   
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Stand: 13. Februar 2018 © Hans-Walter Pries