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IX. Gesetzliche Kraft der Justinianischen
Rechtssamlung in Teutschland 95). |
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Über die Einführung und Verbreitung der
Justinianischen Rechtssamlung über Teutschland haben unter
den Rechtsgelehrten der frühern Zeit sehr viele ungegründete
Meinungen geherrscht, indem einige dieselbe aus der
Übertragung der römischen Monarchie auf die Teutschen — was
nie geschehen ist, — andere aus der angeblichen und fabelhaften
Wiedereinführung dieses Rechts durch Kaiser Lothar II. in
Italien und Teutschland, noch andere aus der Geschichte des
Roncalischen Reichstages (1158), bei welchem zwar vier
Rechtsgelehrte aus Bologna zugezogen waren, aber nicht um die
Rechte des Kaisers, sondern des Königs von Italien zu
bestimmen, auch die Entscheidung weniger auf das römische
Recht, als auf die besondere Verfassung von Italien von der Zeit
Heinrichs bis Friedrichs I. gebauet war, herleiten wollten.♦ |
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Vielmehr schlich sich auch in Teutschland
das Justinianische Recht von dem Lehrstuhle ab in die Gerichte,
und fand immer mehr Beifall, je weniger die bisherigen Rechte
und Gewohnheiten für die neuen Verhältnisse hinreichten, die
durch steigende Cultur, Handel und vorzüglich durch das
kräftige Aufblühen der Städte herbeigeführt wurden. So finden
wir denn schon im 13ten und 14ten Jahrhunderte Spuren seiner
Anwendung, auch wird auf dasselbe namentlich im
Sachsenspiegel und der goldenen Bulle Bezug
genommen.♦ |
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Nichtsdestoweniger erhob sich auf der
andern Seite viel Widerspruch gegen dasselbe, und die nach
demselben unterwiesenen Doctoren; vorzüglich von Seiten des
Adels, welcher sich weigerte, seine Streitsachen in die Hände
eines Doctors zu legen, und die Entscheidung derselben von den
Meistern der neuen Rechte zu erwarten, wie aus mehren
Compromissen aus den Jahren 1429, 1457 und selbst noch 1498
erhellt. Unter Kaiser Maximilian I. fing man immer allgemeiner
an, das Justinianische Recht als gemeines Recht in Teutschland
zu be-
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- 95) Vergl. Pütter Beiträge zum
teutschen Stats- und Fürstenrechte. Th. II. Nr. 23. Runde im
teutschen Museum. 1780. Nr. 1. meine Einleitung. S. 111 fgg.
- 96) Tit. 24. der goldenen Bulle ist aus c. 5. sqq. C. ad L.
Majest. genommen.
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trachten, wenn gleich noch immer die
einander entgegenstehende Vorliebe für das fremde und für das
einheimische Recht im steten Kampfe lag. Maximilian ließ
nämlich bei Errichtung des Kammergerichts (1495) in den Eid
der Mitglieder desselben einrücken: „Sie aber sollen unserer
Königlichen oder Kaiserlichen Majestät geloben und zu den
Heiligen schwören — nach des Reichs gemeinen Rechten, auch
nach redlichen, ehrbaren und leidlichen Ordnungen, Statuten
und Gewohnheiten — zu richten." Wenn man nun gleich diesen
Ausdruck nicht auf das römische Recht, sondern auf
Reichsrechte hat beziehen wollen, so erhellt dennoch aus andern
Gesetzen Maximilians, namentlich aus der Notariatsordnung von
1512, daß er nur das Justinianische Recht im Auge gehabt
hat.♦ |
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Kaiser Karl V. bezieht sich ebenfalls in den
von ihm erlassenen Gesetzen, und vorzüglich in der
Halsgerichtsordnung von 1532 auf das römische Recht, und
betrachtet es sogar als von seinen Vorfahren im Reich erlassen,
mithin als eigenthümliches, von seinem Vorfahr Justinian
promulgirtes Gesetz, und in der Reichshofrathsordnung heißt es
am Schlusse ausdrücklich, daß das Corpus juris civilis neben dem
Corpore juris canonici allezeit auf der Reichshofrathstafel liegen
solle, damit man sich derselben bedienen könne. |
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Dasselbe erhellt ebenfalls aus den im 16ten
und 17ten Jahrhunderte erlassenen Reichsabschieden 97), so
daß auf diese Art, wenn zwar nicht eine ausdrückliche Reception
des Justinianischen Rechts von Seiten der gesetzgebenden
Gewalt erfolgt ist, diese doch dieselbe als geschehen betrachtet,
und die Gerichte auf dasselbe verwiesen hat, so daß dessen
subsidiärer Gebrauch wol auf etwas Mehrem, als auf einer
veralteten, unwidersprochenen und allgemeinen Gewohnheit der
teutschen Gerichte beruht.♦ |
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Eben so wenig fehlt es an geschichtlichen
Thatsachen, daß einzelne Provinzen des teutschen Reichs, unter
Aufhebung ihrer alten Rechtsgewohnheiten, sich dem
Justinianischen Rechte ausdrücklich unterworfen haben;
namentlich geschah dieses in der Mark durch Recesse vom Jahre
1527, 1534, 1538 und 1572; und auf gleiche Weise in den
Braunschweig-Lüneburgischen Ländern unter Herzog Heinrich
dem jüngern durch den Landtagsabschied zu Salzdahlum von
1567. Art. 32, wodurch, unter Aufhebung des Sachsenrechts, das
römische Recht allein als dasjenige anerkant wurde, welches
giltige Kraft haben sollte.♦ |
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Als Subsidiarrecht hat nunmehr das
Justinianische Recht auch in allen teutschen Ländern giltige
Kraft behalten, mit Ausnahme der östreichischen und
preußischen Staten, in denen dieselbe ihm durch die Publication
eigener Gesetzbücher genommen, und deren, wo noch der Code
Napoleon gilt, als welcher dem römischen Rechte nur den
Charakter einer geschriebenen Vernunft (raison écrite) ließ, so daß
man sich von dessen Vorschriften entfernen darf, wenn man sie
aus dem individuellen Gesichtspunkte für weniger vernünftig
hält, als Natur der Sache, Localumstände und dergleichen
erfodern.
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- 97) Reichspolizeiordnung. 1548. Tit. 1.
Reichsabschied 1567. §. Und nachdem. Reichspolizeiordn. 1577.
§. 16. Reichsabschied 1654. §. 5. u. s. w.
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Läßt sich daher die Reception des
Justinianischen Rechts in Teutschland an und für sich nicht
bezweifeln, so kann es sich nur fragen, in wie fern und in wie
weit dasselbe gesetzliche Kraft habe? |
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Was den ersten Theil dieser Frage anbetrifft,
so wurde die Justinianische Rechtssamlung nur insofern recipirt,
als sie durch die Schule zu Bologna ihre dermalige Gestalt
erhalten hatte; und so hat man denn aus dieser Thatsache den
durch den Gerichtsgebrauch aller teutschen Länder bestätigten
und sanctionirten Grundsatz gefolgert: daß nur diejenigen
Theile des Justinianischen Rechtsbuchs in Teutschland
recipirt seyen, und gesetzliche Kraft hätten, die seit Irnerius
und seine Nachfolger darüber Vorlesungen in Bologna
hielten, damals bekant waren, und mit der durch Accursius
compilirten Glossa ordinaria versehen sind; ausgedrückt
durch das Brocardicum: Quicquid non agnoscit glossa, nec agnoscit curia
oder forum.♦ |
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Vermöge dieses Grundsatzes gelten also nur
die Institutionen, Pandekten, der Codex und die Novellen als
Gesetz, so wie unter dem Anhange des Corpus juris nur die libri
feudorum, und auch dieses Alles nur, insofern sie glossirt worden
sind. Einzelne nicht glossirte Stellen der Pandekten 99) und
des Codex, die sogenanten leges restitutae 1), die nicht
glossirten Novellen 2), alle.übrigen denselben späterhin
beigefügten
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- 98) In der Theorie sind hier die
Ansichten sehr verschieden; (vergl. z. B Seidensticker in den
jurist. Fragmenten. Bd. II. Cap. 26. Nr. 234. Dabelow Handbuch
des Pandektenrechts. Bd. I. Nro. 6. Wenck in der Jenaer
Literaturzeitung 1818. Nr. 6. fgg.) indessen hält es die Praxis stets
mit dem oben ausgedrückten Grundsatze. Weber Versuche über
das Civilr. Nr. 1. Glück Emleit. in das Stud. des röm. Privatr. S.
268 fgg.
- 99) Es sind fr. 7. §. 5. fr. 8 — 11. D. XLVIII. 20. de
bonis damnatorum; fr. 10 — 19. D. XLVIII. 22. de interdictis
et relegatis.
- 1) Eine Liste der selben enthält G. W. Hugo
über die nicht glossirten Stellen im Codex. Jena u. Leipz.
1807. 8. Es sind: Buch I. Tit. I. c. 3. 5. 6; 7. Tit. II. c. 15. 16. 17.
18. 20. 24 — 26. Tit. III. c. 29. 30. 36. 39. 40. 42 — 48. 53. 55. 57.
Tit. IV. c. 14. 17. 18. 20. 22. 23. 25. 26. 29. 30. 32 — 34. Tit. V. c.
9. 11 — 18. 20. Tit. IX. c. 2. 18. Tit. X. c. 2. Tit. XI. c. 9. 11. Tit.
XII. c. 3. 7. 8. Tit. XIV. c. 10. Tit. XV. c. 2. Tit. XVII. c. 3. Tit.
XXVI. c. 6. Tit. XXVII. c. 1. §. 8. Tit. XXXIII. die Worte hinter
c. 1. Neque comes — latam. Tit. XLI—XLIV. Tit. LI. c. 13. Buch
II. Tit. II. c. 4. Tit. VII. c. 18. 19. Tit. XIII. c. 27. 28. Tit. LIX. c. 3.
Buch III. Tit. I. c. 11. 12. Tit. II. c. 2. 4. Tit. X. c. 1.2. Tit. XII. c. 9.
Tit. XLIII. c. 1. 2. Tit. XLIV. c. 15. Buch IV. Tit. XX. c. 1. 13. 15.
16. Tit. XXI. c. 16. 22. Tit. XXIV. c. 1. Tit. XXXII. c. 30. Tit.
XXXV. c. 24. Tit. LXII. c. 5. Tit. LXV. c. 33. Buch V. Tit. I. c. 6.
Tit. IV. die Worte hinter c. 8. Manifestum est — mederi, und c. 29.
Buch VI. Tit. IV. c. 4. Tit. XLVIII. Buch VII. Tit. XLV. c. 15.
Tit. LI. c. 5. Tit. LXII. c. 35. 36. Buch VIII. Tit. X. c. 12. Tit. XII.
c. 3. Tit. XLI. c. 29. Tit. LII. c. 4. Buch IX. Tit. IV. c. 6. Tit. V. c.
2. Tit. VI. c. 1. Tit. VIII. c. 6. Tit. IX. c. 37. Tit. XVI. die Worte
Licet — perquirere hinter c. 4. Tit. XXIX. c. 1. Tit. XLVII. c. 26.
Tit. XLIX. c. 11. Buch X. Tit. I. c. 11. Tit. III. c. 7. Tit. XI. c. 7. 8.
Tit. XVI. c. 1. 13. Tit. XIX. c. 9. Tit. XXVII. c. 2. 3. Tit. XXX. c.
4. Tit. LV. c. 1. Buch XI. Tit. I. c. 1. 2. Tit. VII. c. 16. Tit. XL c. 7.
Tit. XLVlI. c. 18. Tit. LIII. c. 2. Buch XII. Tit. XXXIV. c. 8. Tit.
XXXVIII. c. 18. 19. Tit. XLI. c. 12. Tit. XLVIII. c. 3. Tit. LXI. c.
7. Tit. LXlV. c. 2.
- 2) Folgende Novellen sind glossirt: 1 —10.
12. 14 — 20. 22. 28. 33. 34. 39. 44. 46. 47 — 49. 51 — 58. 60.
61. 66. 67. 69. 70 — 74. 76 — 86. 88 — 100. 105 — 109. 111 —
120. 123 — 128. 131 —134. 143. 159. Ferner gehörte früher {1}
hieher Nov. 38, und in einzelnen Handschriften ist Nov. 63. 110.
vielleicht auch 106. glossirt. S. Cramer in Hugo civil. Mag. Bd.
III. Nr. 2.
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{1} Fußnote ergänzt von Sp. 2 |
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CORPUS JURIS
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Novellen späterer Kaiser, wie z. B. des
Justinus, Tiberius, Leo 3) u. s. w., endlich die sogenanten
capitula extraordinaria der libri Feudorum (nämlich Buch II. Cap. 59
bis zu Ende), haben in den teutschen Gerichten durchaus keine
gesetzliche Kraft. |
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Aber auch die Glosse selbst hat keine
gesetzliche Kraft, und noch weniger die Erklärungen und
Meinungen der Glossatoren, welche in jeder Hinsicht nur als
Opiniones doctorum anzusehen sind. Da nun die aus den Novellen
gezogenen und dem Codex eingeschalteten Authentiken nur
eine Privatarbeit des Irnerius sind, so gilt in ihrer Hinsicht der
Grundsatz, daß sie nur insofern auf ein gerichtliches oder
gesetzliches Ansehen Anspruch machen können, als ihr Inhalt
mit dem der Novelle, woraus sie gezogen sind, übereinstimt;
widerspricht derselbe aber der Novelle, so ist die Novelle selbst
der Authentike vorzuziehen. Beispiele von dergleichen
Widersprüchen gibt die Authentike Bona damnatorum C. IX. 49.
de bonis proscriptor. vergl. mit Novell. 134. c. ult., und die
Authentike Sed judex C. I. 3. de episcop. et cler. vergl. mit
Novell. 123. c. 7. |
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Derselbe Grundsatz findet bei der Versio
vulgata der Novellen seine Anwendung. Insofern dieselbe nur
eine Übersetzung einer griechischen Novelle, und nicht etwa ein
lateinisches Original enthält, ist sie als eine Privatarbeit
anzusehen, und kann daher, ob sie gleich allein (und nicht die
griechischen Originale) in den Gerichten angenommen worden
ist, und citirt werden darf, dennoch dem griechischen Texte in
den Stellen, wo sie offenbar falsch übertragen ist, nicht
derogiren; vielmehr hat dann der griechische Text den
Vorzug 4). Eben so wenig haben die Rubriken der Novellen
gesetzliche Kraft 5), weil sie gleichfalls erst von den
Glossatoren herrühren. |
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Der zweite Theil der oben aufgestellten
Frage, in wie weit das Justinianische Recht in Teutschland
gesetzliche Kraft habe, läßt sich dahin beantworten, daß diese
gesetzliche Kraft theils durch die Art und Weise der
geschehenen Reception, theils durch seinen Inhalt beschränkt
werde. Durch die Reception ist es nämlich blos als
subsidiarisches Recht angenommen, und leidet daher nur in
sofern Anwendung, als es an andern einheimischen localen und
allgemeinen, provinziellen und Reichsgesetzen über die Materie
oder den Gegenstand, auf
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- 3) Olearius und Beck
behaupteten die gesetzliche Kraft der Novellen des Leo; sie sind
aber von Zepernick in s. Ausgabe von Beck de novell. Leonis
widerlegt. Derselbe widerlegte auch Mencken, welcher die
gesetzliche Kraft der nicht glossirten Novellen vertheidigt hatte,
ebendaselbst.
- 4) Hunnius de interpret. auct. jur. L. II. c. 5.
Hombergk in Zepernick Delectus. p. 228. Püttmann Miscell. cap.
22. Stockmann ad Bach. hist. jur. L. IV. Cap. I. Sect. II. c. 5. —
Dagegen behaupten die unbedingte Gesetzkraft der Vulgata,
Bach a. a. O. J. P. a Ludewig Vita Justin. §. 43. Strube rechtl.
Bedenken. Th. II. No. 58. Hofacker Princip. jur. civ T. I. §. 49.
Höpfner Institutionencommentar. §. 12.
- 5) Alb. Gentilis de
libr. jur. civ. cap. 8. Frantzke Resolut. cap. 12. Nro. 7. Den Nutzen
dieser Bemerkung belegt Novell. 18. c. 1., wo die Vermehrung
des Pflichtteils durch die Rubrik nicht auf den Pflichttheil der
Kinder beschränkt werden kann.
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welchen ein Gesetz angewendet werden soll,
ermangelt. Als subsidiarisches Recht hat es jedoch den Charakter
eines gemeinen Rechts, so daß der, welcher sich auf dasselbe
beruft, nicht zuvor die Rechtsgiltigkeit desselben für den
gegebenen Fall zu beweisen braucht. Es gilt daher theils als ein
Hilfsrecht, auf welches in Ermangelung einheimischer Gesetze
recurrirt werden muß, theils als ein Hauptrecht, an welches sich
die einheimische Gesetzgebung nur anschließt.♦ |
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Seinen Inhalte nach finden: 1)
Verordnungen desselben, die sich auf Gegenstände beziehen, die
entweder gar nicht mehr, oder doch nicht mehr in der Art
vorhanden sind, welche das römische Recht voraussetzt, weder
unmittelbar noch analogisch keine Anwendung. Z. B. wenn der
Gegenstand des Gesetzes gar nicht mehr vorhanden ist, so daß
also die Verordnungen, welche sich auf die specielle römische
Stats- und Regirungsverfassung beziehen, durchaus
unanwendbar sind; oder, wenn der Gegenstand nicht mehr in
dem Maße vorhanden ist, als das römische Reckt nothwendig
voraussetzt, so daß also die römischen Gesetze über den
Concubinat, den sie als erlaubte Verbindung betrachten, da er
doch jetzt verboten ist, nicht mehr gelten, oder endlich, wenn
der wesentliche Grund des römischen Gesetzes, ohne welchen es
sich nicht denken läßt, wegfällt. So haben z. B. die
Handelsfrauen keinen Anspruch auf die Rechtswohlthat des
Vellejanischen Senatsbeschlusses, weil sie, ohne sich verbürgen
zu dürfen, keinen Handel treiben dürfen, so hat der
Minderjährige keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
erwarten, wenn er als Meister einer Kunst oder Profession
gehandelt hat, und dabei verletzt worden ist 6).♦ |
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2) Auf solche Gegenstände und
Rechtsgeschäfte, welche den Römern ganz unbekant waren, und
die sich blos aus teutscher Sitte und Verfassung gebildet haben,
läßt sich das Justinianische Rechtsbuch weder unmittelbar noch
analogisch anwenden, so z. B. nicht auf die Gütergemeinschaft,
Einkindschaft u. s. w.♦ |
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3) Gelten diejenigen Verordnungen nicht,
welche solche Gegenstände betreffen, die zwar den Römern
eben so gut, wie den Teutschen bekant waren, bei denen jedoch
letztere ihren Sitten und Gebräuchen treu geblieben sind. So
waren z. B. die Erbverträge bei den Römern verboten, sie galten
aber ungeachtet der Reception des Justinianischen Rechtsbuchs
und gelten noch immer 7). |
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X. |
X. Rang der einzelnen Theile der
Justinianischen Samlung im Collisionsfalle. |
⇧ Inhalt |
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Nach Justinian's in den Publicationspatenten
ausgesprochenen Vorschriften sollen 1) Codex, Pandekten und
Institutionen als die sich einander vervollständigenden Quellen
zusammen gelten, und zusammen alle Rechtsverfügungen
enthalten und begründen 8); 2) man soll nichts
Doppeltgesagtes und nichts Gleichförmiges in den genanten drei
Werken annehmen 9); 3) aber auch nichts
Widersprechendes, denn man werde keine Widersprüche finden,
wenn man nur mit scharf eindringender Prüfung
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- 6) Glück Einleit. in das Studium
des röm. Privatr. S. 379.
- 7) Über das weitere Detail dieser
Regeln s. meine Einleitung. S. 179 —185.
- 8) Const. Deo auctore
§. 11. Const. Tanta §. 12. 23.
- 9) Const. Deo auctore. §. 9. Tanta §.
14. Dedoken §. 13.
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dem Grunde der Verschiedenheit
nachspüren wolle 10). 4) In seinem Rechtsbuche solle nur
Brauchbares enthalten seyn; 5) Alles in demselben solle gleiche
Kraft 11) haben, und namentlich 6) alles in demselben als
wirkliche Vorschrift, sey es auch an und für sich speciell erlassen,
allgemein gesetzliche Kraft haben; 7) die Novellen, als in den
ursprünglichen Cyclus nicht mit einbegriffen, sollten dagegen die
spätern Abänderungen des also fixirten Rechtszustandes
enthalten. |
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Seitdem das Justinianische Recht mit
erneuerter Liebe getrieben wurde, hat man dagegen bemerken
wollen, daß die Compilatoren des Rechtsbuchs eben so wenig
genau befolgt, als wenig es möglich gemacht hätten, bei der
jetzigen Anwendung desselben, die auf jene kategorischen
Versicherungen des Gesetzgebers gebaueten Leitsätze als richtig
anzuerkennen, indem sich sowol Widersprüche zwischen den
einzelnen Theilen des Rechtsbuchs, und sogar den einzelnen
Stellen der einzelnen Theile, als auch Wiederholungen u. s. w. in
demselben vorfänden. Um dieselben zu heben, hat man daher
das Verhältniß der einzelnen Theile gegen einander und zu sich
selbst, so wie das Verhältniß der einzelnen Stellen zu den
einzelnen Theilen und zu einzelnen Stellen auszumitteln, und
Regeln aufzustellen versucht, nach welchen der Rang jener
Theile und dieser Stellen im Collisionsfalle gegen einander
entschieden wird. Man ist jedoch in Bestimmung dieser Regeln
keinesweges einig 12) geworden; indessen läuft die von den
meisten Rechtslehrern der neuern Zeit als richtig angenommene,
und durch die Praxis bestätigte Darstellung auf Folgendes
hinaus: |
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Wenn gleich das Justinianische Rechtsbuch,
ohne Rücksicht auf seine successive Entstehung, auf einmal und
in seinem ganzen Umfange in Teutschland recipirt worden ist, so
findet dennoch immer in Hinsicht der einzelnen Theile
desselben die Rechtsregel Statt, daß der seiner Promulgation
nach spätere Theil dem ältern vorgehe, wenn sich zwischen den
Verfügungen beider Widersprüche befinden. Wenn man nämlich
auch der Natur der Sache und der Vernunft nach nicht
berechtigt wäre, anzunehmen, daß die Teutschen mit der
Reception des Rechtsbuchs nicht auch die zwischen den
einzelnen Theilen herrschenden Widersprüche zu recipiren
beabsichtigt, sondern im Falle des Widerspruchs nur das der Zeit
nach, jüngere Recht haben aufnehmen wollen, so ist es dennoch
klar, daß bei der Reception eines zu verschiedenen Zeiten
verfaßten Complexus juris, auf den Fall eines solchen
Widerspruchs auch zugleich die damals giltigen
Auslegungsregeln mit recipirt seyn müssen.♦ |
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Vermöge dieser Regel haben daher: 1) die
Novellen und bei dem Widerspruche einzelner, die neueste den
Vorrang vor allen übrigen Theilen des Rechtsbuchs. 2) Der
Codex, in seiner Eigenschaft als repetita praelectio, ist später
redigirt, als die Pandekten; er hat also im allgemeinen einen
Vorzug vor den-
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- 10) Const. Tanta. §. 15.
- 11) Const.
Deo auctore. §. 5. 6. Tanta. §. 20. Dedoken. §. 20.
- 12) Vergl. z.
B. die sehr abweichenden Ansichten von Hufeland Handbuch
des Pandektenrechts. Bd. I. Dabelow Handbuch Bd. 1. — Über
die hier vorgetragene, und die Begründung derselben, s. meine
Einleitung. S. 185 —192.
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selben. Da sich jedoch die Revision der
einzelnen in demselben enthaltenen Constitutionen, nur auf den
Codex selbst, um die neuern mit den ältern in Harmonie zu
bringen, schwerlich aber zugleich auf die Pandekten bezog, wie
wenigstens die offenbaren Widersprüche mit denselben zu
beweisen scheinen, so muß man einen Unterschied zwischen den
darin enthaltenen Verordnungen, welche vor den Pandekten
erlassen worden sind, und den, welche nach deren Compilation
gegeben wurden, machen.♦ |
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Was die letzteren anbetrifft, so derogiren sie
den Pandekten im Falle eines Widerspruchs offenbar; die erstern
sind dagegen durch eine zweckmäßige Interpretation mit den
Pandektenstellen zu vereinigen, wobei stets der Grundsatz
festzuhalten ist, daß den widersprechenden Stellen besondere
Fälle unterliegen, so daß die Entscheidung des einen auf die des
andern, gar keinen, oder nur einen beschränkenden Einfluß hat.
Widersprechen sich einzelne Stellen des Codex, so ist dieser
Widerspruch nach dem Alter der einzelnen Stelle zu beseitigen,
und muß die ältere der jüngern weichen 13).♦ |
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3) Pandekten und Institutionen sind
gleichzeitig redigirt, mithin kann von dem Vorrange der einen
oder der andern im allgemeinen nicht die Rede seyn.
Widersprechen Stellen 14) der Institutionen den in den
Pandekten, so kann der Grund des Widerspruchs entweder nur
darin liegen, daß die Institutionenstelle einen untreuern Auszug
aus der Pandektenstelle, woraus sie genommen ist, enthält, und
dann geht die letztere vor, oder daß in den Institutionen das
Pandektenrecht absichtlich abgeändert worden ist, wo dann die
Institutionenstelle vorgeht. |
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Widersprechen sich einzelne Stellen in den
Pandekten, so wird nach der Praxis die Meinung des spätern
excerpirten Rechtsgelehrten vorgezogen, und diese Ansicht ist in
sofern richtig, als man fast immer, wenn ein späteres
Pandektenfragment einem frühern widerspricht, finden wird, daß
das frühere auf einem Grunde beruht, der später keine weitere
Giltigkeit hatte, oder daß die spätern Juristen den Fehler des
frühern richtig bemerkt haben, und daß das frühere Fragment
nur aus Nachlässigkeit der Compilatoren stehen geblieben ist.
Ein merkwürdiges Beispiel liefern in dieser Hinsicht fr. 19. D.
XIII. 6. Commodati und fr. 41. D. XIX. 2. locati. In jenem wird
von den Compilatoren ein Satz Julians als wahr vorgetragen, der
in diesem von Marcellus und Ulpian ausdrücklich widerlegt wird.
—♦ |
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Wenn derselbe Jurist in den Pandekten sich
widerspricht, was sich die römischen Rechtsgelehrten, so gut wie
die neuern, und, wie jeder Gelehrte, der immer weiter in seiner
Wissenschaft strebt, zu Schulden kommen ließen, so wird auch
hier meistens die spätere Meinung die bessere seyn, und gelten
müssen. In c. ult. §. 3. C. VI. 2. de furtis bemerkt Justinian selbst
eine solche Abweichung Papinians von dessen früherer Ansicht,
und erklärt sich für die spätere.♦ |
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4) Bei einer
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- 13) Nach der Meinung Einiger
findet, hier gar kein Princip Statt, sondern es sollen solche
widersprechende Stellen als nicht vorhanden angesehen werden;
Andere wollen die Stelle vorziehn, die am besten in den Geist
des neuesten Rechts paßt.
- 14) Beispiele bei Glück Einleit. S.
14.
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CIVILIS |
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Collision der Stellen des liber feudorum gilt die
der Zeit nach jüngste oder gebilligte. |
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Wenn aber, vermöge der angegebenen,
sowol im allgemeinen, als im besondern durchgreifenden Regel,
daß die spätere Verfügung der frühern vorzuziehen sey, der
Widerspruch dennoch nicht gelöset werden kann, so nimt man
für den besondern Fall an, daß diejenige Meinung zu befolgen
sey, welche mit der Analogie am meisten übereinstimt, oder, mit
andern Worten, welche in den Geist des neuesten Justinianischen
Rechts am besten paßt, und nur im äußersten Nothfall zur
höchsten Entscheidung des Landesherrn seine Zuflucht. |
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XI. |
XI. Auslegungsart der Justinianischen
Rechtssamlung. |
⇧ Inhalt |
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Die Eigenthümlichkeiten der Justinianischen
Compilation begründen besondere Auslegungsregeln für dieselbe
im Ganzen, und für ihre einzelnen Theile, welche aber in ein so
genaues Detail eingehen, daß hier nicht der Ort seyn kann,
dieselben aufzuführen 15). |
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XII. |
XII. Handschriften der Justinianischen
Rechtssamlung. |
⇧ Inhalt |
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Handschriften des Ganzen, als solches, sind
äußerst selten; es gibt ihrer zwar, allein sie scheinen mehr durch
den Zufall, als absichtlich zu einem Ganzen verbunden zu seyn.
Eine Kopenhagener Handschrift macht eine merkwürdige
Ausnahme; sie enthält mit sehr kleiner Schrift die ganze
Rechtssamlung fast in der nämlichen Ordnung, wie die Theile
derselben zusammengestellt werden. Dagegen sind die
Handschriften der einzelnen Theile sehr häufig. Die meisten sind
aus dem 13. und 14. Jahrhunderte, selten aus dem 12., mit der
Glosse versehen, und ganz nach der Ordnung der Glossatoren
eingetheilt und eingerichtet, also mit Weglassung der griechischen Stellen, der
inscriptionum und subscriptionum legum u. s. w.♦
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Unter denen, die eine Ausnahme hievon
machen, ist die berühmteste, die florentinische
Pandektenhandschrift 17). Die frühern Schicksale
derselben liegen im Dunkeln, und werden fabelhaft erzählt; von
den spätern weiß man, daß die Handschrift vorher in Pisa war,
und um 1406 nach Florenz geschafft ist. Sie ist aus dem 7.,
vielleicht aus dem 6. Jahrhundert, und zeichnet sich durch eine
merkwürdige Versetzung der Blätter in dem Titel de regulis
juris 18) aus, die fast in allen übrigen Handschriften befolgt
wurde, und ein Hauptgrund für die Meinung abgab, daß sie die
Urschrift aller bis jetzt vorhandenen
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- 15) S. über dieselben C. H.
Eckhardi hermeneutica juris, cum not. C. F. Walch, ex ed. C. W.
Walch. Lips. 1802. 8. und meine Einleitung. S. 198 fgg.
- 16)
Ein Verzeichniß sämtlicher bekanten Handschriften zu geben,
versuchte ich zuerst in meiner Einleitung. S. 492 — 570.
Dann erschien: Beck Indicis codicum et editionum juris Justin.
prodromus. Lips. 1823. S. noch über die engländischen
Handschriften Hach in der Zeitschrift f. gesch. Rechtsw. Bd. V.
Nro. 4., über die französischen denselben in der Themis Tom.
VIII. livraison. 7. und Zusätze zu beiden in der Leipz. Lit. Zeit.
1828. Nro. 42. 48.
- 17) S. über dieselbe Brencmanni historia
Pandectarum s. fatum exemplaria Florentini. Traj. 1722. 4.
Guadagnius de Florentino Codice, ed.
Walch. Jen. 1755. 8. meine
Einleitung S. 500 fgg. Förster in der Zeitschrift für geschichtl.
Rechtswissenschaft. Bd. II. S. 271.
- 18) Hugo civilist. Magazin.
Bd. V. Nro. 10.
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S. 367 Sp. 1 |
CORPUS JURIS
CIVILIS |
⇧ Inhalt |
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Pandektenhandschriften sey; wiewol diesem
Lücken, welche in den letztern nicht vorhanden sind,
widersprechen, und jene Thatsache sich auf eine weit
natürlichere Weise erklären läßt 20). Schon von den
Glossatoren ist sie benutzt, nachmals flossen einzelne
Berichtigungen aus derselben, aus den Papieren Polizians und
Bolognini's in die gedruckten Ausgaben seit 1511, bis ein
genauer Abdruck durch Taurellius (1553) besorgt wurde. Erst
Brencmann hat sie ausgenutzt; dessen Vergleichung ist in der
Göttinger Ausgabe (1776) enthalten 19).♦ |
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Von den Institutionen 21) wird eine
sehr alte Handschrift gerühmt, die Seißensteinische, die aber
verschwunden ist; von dem Codex besitzen wir, mit Ausnahme
der wenigen referierten Blätter in der Dombibliothek zu Verona,
keine; von der Versio vulgata sind die merkwürdigsten
Handschriften zu München und Paris. Handschriften des
griechischen Texts der Novellen sind sehr selten, wir kennen
nur die zu Florenz und Venedig. |
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XIII. |
XIII. Ausgaben der Justinianischen
Rechtssamlung. |
⇧ Inhalt |
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Auch dieser gibt es eine außerordentlich
große Anzahl 22). Die ältesten enthalten niemals die
Rechtssamlung in ihrem ganzen Umfange, sondern nur einzelne
Theile derselben. So erschien die älteste Ausgabe der
Institutionen 1468 zu Mainz bei Schöffer, das Digestum vetus 1476
zu Perugia bei Clayn, das Infortiatum 1476 zu Rom bei Puecher,
das Digestum novum ebendaselbst bei demselben 1476, das
Volumen ebendaselbst bei demselben 1476, der Codex 1475 zu
Mainz bei Schöffer, wenn nicht von dem Infortiatum und Novum
einige undatirte Ausgaben noch älter seyn sollten.♦ |
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Die erste Ausgabe, worin die gesamte
Rechtssamlung, jedoch gleichfalls nach ihren einzelnen
Bestandtheilen geliefert worden ist, kam zu Mailand bei Honate
1482, 1483 heraus. Alle vor 1518 erschienenen Ausgaben sind
glossirt; auch nach 1518 ist wenigstens in der ersten Hälfte des
16. Jahrhunderts bei weitem die Mehrzahl der Ausgaben glossirt,
vorzüglich diejenigen, welche in Folio und Quart erschienen
sind. Die letzte glossirte Ausgabe ist 1627
herausgekommen. |
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XIII. 1) |
1) Glossirte Ausgaben. |
⇧ Inhalt |
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Von den glossirten Ausgaben einzelner
Theile sind die merkwürdigsten: die der drei Digesten. Lugduni
1510. 1511., in welchem sich bereits Verbesserungen des
Bologninus aus der Florentiner Handschrift, eingetragen finden,
die Nürnberger Ausgabe von 1475 der neun ersten Bücher des
Codex, die aus einer bessern Handschrift geflossen ist, als die
Mainzer, die der Institutionen be-
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- 19) v. Savigny Gesch. des R. R. im
Mittelalter. Bd. III. S. 411 — 435.
- 20) Blätter aus einer
ebenfalls uralten Pandektenhandschrift zu Neapel hat Gaupp
herausgegeben: Quatuor folia antiq. Cod. Dig. rescripta. Breslau
1823. 4.
- 21) Eine Aufzählung und Charakteristik der
Institutionenhandschrift, s. in Schrader Prodromus corporis juris
civilis edendi. Berlin 1823. 8.
- 22) Ein vollständiges Verzeichniß
der Ausgaben des Corpus juris und seiner einzelnen Theile, habe
ich in meiner Einteilung zu liefern versucht. Dann erschien der
oben erwähnte Index von Beck. Ein Ausgabenverzeichniß der
Institutionen s. in Schrader Prodromus, und der Novellen in
Biener Gcschichte der Novellen Justinians.
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S. 367 Sp. 2 |
CORPUS JURIS
CIVILIS |
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sorgt von Chappuis, Paris 1507. 4., worin
zuerst die griechischen Stellen ergänzt sind; endlich die des
Volumen, Basel bei Wenßler 1478, welche 3 Novellen mehr hat,
als die andern alten Ausgaben (Nov. 17. 13. 21.). |
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Die merkwürdigsten glossirten Ausgaben
des Ganzen, sind die Blaublommianae Paris bei Chevallon,
1523, 1528, 1534; die Lyoner ap. Fradin, nachher Hugo a Porta, der
die Fradinsche Officin fortsetzte, besonders die von 1551
— 1553, weil sie die erste mit vollständigen Inscriptionibus
legum versehen ist, und in allen sich schon Spuren der
Florentinischen Pandektenlesarten befinden; die Ausgaben des
Miranus, deren erste zu Paris 1548 — 1550 in Quart
erschien, und gewöhnlich Corpus juris Augustini genant wird, weil
der Text darin nach den Emendationibus Antonii Augustini
berichtigt ist; die Lyoner Ausgabe apud Sennetonios fratres 1549,
worin zuerst der Brachylogus geliefert wurde; die glossirten
Ausgaben, an denen Contius Antheil hat, nämlich zuerst Paris
1559 Fol., die erste worin die neu aufgefundenen Novellen als
decima collatio angehängt sind, die zweite 1566, welche die
griechischen Constitutionen des Codex als Praetermissa enthält,
die dritte, sehr splendid gedruckte, Paris 1576, worin jene
griechischen Constitutionen dem Codex wirklich eingeschaltet
worden sind; die Ausgabe: Venetiis apud Bevilaquam 1569. 4.,
welche sich durch große Correctheit empfiehlt; die Ausgabe von
Area de Baudoza, Lugd. 1593. 4., die bequemste aber nicht die
richtigste unter den glossirten Ausgaben; endlich diejenigen,
welche Dionysius Gothofredus besorgte, nämlich 1689, 1604
und 1612; oft nachgedruckt und vermehrt, zuletzt Studio
Johannis Fehii. Lugd. 1627, in sechs Folianten. |
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XIII. 2) |
2) Nichtglossirte Ausgaben. |
⇧ Inhalt |
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Die erste nicht glossirte Ausgabe der
Institutionen erschien zu Paris ap. Marnef., die der übrigen
Rechtstheile, die Institutionen wieder mit einbegriffen Paris ap.
Regnault 1518 — 1523 in Octav. |
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Von den Ausgaben der einzelnen Theile,
und zwar: |
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1) der Institutionen haben kritischen
Werth: die von Haloander, Norimbergae ap. Petrejum. 1529. 8.;
die von Contius, Paris 1667. 8.; die von Cujacius, Paris
1585. 8.; die von Hotomannus, Basel 1560. Fol.; die von
Iselin, Basel 1760. 4.; die von Köhler, Göttingen 1772. 8.; die
von Biener, Berlin 1812 und 1825. 8.; endlich die von Bucher,
Erlangen 1826. 8. |
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2) der Pandekten: die von Blaublomme,
Paris. ap. Chevallon. 1527. 8.; die von Robert Stephanus, Paris
1527. 1528. 8.; die von Haloander, Nürnberg 1529. 4.; die
von Taurellius, Florenz ap. Torrentinum 1553. Fol. |
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3) des Codex: die von Blaublomme, Paris
1526. 8.; die von Haloander, Nürnberg 1530. Fol. (worin zum
ersten Mal die drei letzten Bücher mit den neun erstern vereinigt
sind, vollständigere inscriptiones legum und zum ersten Male die
subscriptiones gegeben werden); die der tres libri posteriores, von
Cujacius. Lugd. 1562. Fol.; die von Contius. Paris 1571. |
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CORPUS JURIS
CIVILIS |
⇧ Inhalt |
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4) der Novellen: die von Haloander,
Norimb. ap. Petrejum. 1531. Fol., worin zuerst 137 griechische
Novellen edirt wurden; die von Scrimger, Paris oder Genf ap.
Stephan. 1558, worin 143 Novellen, aber mehres nicht, was bei
Haloander steht, die 13 Edicte, und die Novellen Leo's zuerst
herauskamen; endlich die von Contius 1571. |
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Von den Ausgaben des Ganzen haben
kritischen Werth: die Pariser, apud Carolum Guillard. 1540 —
1542., indessen ist in derselben eine ganze Pandektenstelle
untergeschoben (fr. 35. de legat. in II.); die Baseler ap. Hervagium
1541. Fol., an welcher Alciat Antheil hatte; die von Vintimillius,
Paris 1548. 8., bei der zu den Pandekten Handschriften von
Ranconnet zu Rathe gezogen sind; die von Miräus, Paris 1552.
1553. 8., an der Ranconnet Antheil hat; die von Russard. Lugd.
1561. Fol. Antverp. 1567 und 1570. 8. unter dem Gesamttitel Jus
civile; die von Contius, Paris 1560 — 1562, in Octav; Lyon 1571
in Duodez, und mit neuem Titelblatt 1581; die von Charondas,
Antwerpen 1575. Fol.; die von Pacius, Genf 1580, in Fol. und
Octav; die von Gebauer und G. A. Spangenberg. Göttingcn
1776 — 1797. 4. |
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Eine neue und sehr umfassende kritische
Ausgabe haben wir von Hrn. Professor Schrader zu Tübingen
zu erwarten. |
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Endlich möge noch der Handausgaben des
Ganzen gedacht werden, da eine Aufzählung der Handausgaben
der Institutionen, welche fast unzählbar sind, hier viel zu weit
führen würde. |
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Die Handausgaben des Corpus juris sind von
zweifacher Art. Die erste Klasse derselben bilden diejenigen, mit
den Anmerkungen des Dionysius Gothofredus, welche sehr
gäng und gebe geworden sind; die zweite Klasse enthält nur
einen bloßen Textabdruck. In den erstern fehlt in der Regel der
griechische Text; häufiger wird er bei den zweiten
gegeben. |
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Die echten Ausgaben cum notis D. Gothofredi
(denn es gibt sehr viele Nachdrücke derselben) erschienen Genev.
ap. Stoer. oder Lugd. ap. Vincent. 1583. 4.; cum notis secundae
praelectionis. Lugd. 1590. fol. Colon. Allobrog. 1594, 1595. 4.; cum
notis tertiae praelectionis. Genev. ap. Vignon. 1602. fol. Aurel. (Gent)
1604. 4.; cum notis quartae praelectionis. Lugd. ap. Vignon. 1607. fol.
Genev. ap. Vignon. 1614. 4.; cum not. quintae praelect. Genev. ap.Vignon. 1624, fol. und ebendas. 1628. 4. Dieses ist die letzte
echte Ausgabe. |
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Ein vermehrter Nachdruck derselben cura
Simon. van Leeuwen, erschien Amst. ap. Elzevir. 1663. fol. (wo
auch die griechischen Stellen aufgenommen sind). Aus dieser
flossen die Ausgaben: Leipzig 1720 und 1740, wo aber der
griechische Text wieder weggelassen ist. |
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Ferner die sogenante Ausgabe, mit
geschlungenen Händen, Frankfurt 1663. in gr. Quart, gleichfalls
mit Weglassung des griechischen Novellentextes, berühmt durch
ihre Correctheit. |
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Reine Textabdrücke sind: die Ausgaben
gleichfalls
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- 23) S. meine Einleit. S. 839 —
845.
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S. 368 Sp. 2 |
CORPUS JURIS
CIVILIS |
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durch Dionysius Gothofredus besorgt:
Lugd. 1589. 8.; Secunda editio, impensis heredum. Vignon. 1598. 8.;
Tertia editio, S. Gervasii ap. Vignon. 1606. 8.; Quarta editio, Genev.
ap. Stoer. 1614. 8.; Quinta editio, ebendaselbst 1625. 8. |
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Nachdrücke dieser Ausgaben, jedoch mit
hin und wieder vorkommenden Verbesserungen und
Verschlimmerungen sind: die Amsterdamer ap. Elzevir. 1664. 8.
(unter dem Namen Pars secundus bekant, weil dieses der einzige
Druckfehler in derselben seyn soll, obgleich sie viel mehre
enthält), wieder aufgelegt 1681 und 1700, sumtibus societatis,
wieder nachgedruckt zu Frankfurt und Leipzig 1705. 4. Frankf.
1713. 8., und sehr fehlerhaft mit Heineccius Vorrede. Halle
1735. Hieher gehören auch die Freyeslebenschen Ausgaben,
wegen einer bequemen Vorrichtung zum Aufschlagen beliebt,
aber fehlerhaft, deren erste zu Altenburg 1721 in gr. Octav
herauskam, und die bis 1789 zahlreiche Auflagen und
Nachdrücke (Basel bei Thurneisen) erlebt haben. |
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Eine berichtigtere Handausgabe mit kurzen
Anmerkungen, ist neuerlich von L. W. Beck, Leipzig 1825, 1826
in Lexiconformat erschienen; eine andere, welche F. A.
Schilling besorgt, als Stereotypenausgabe, so eben (1828)
angekündigt. |
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XIV. |
XIV. Neuere Ausleger der
Justinianischen Rechtssamlung 24). |
⇧ Inhalt |
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Die wichtigsten neuern Ausleger sind für die
Institutionen: Balduinus Hotomannus, Giphanius, Vultejus,
Janus a Costa, Vinnius und Otto; für die Pandekten:
Budanus, Alciatus, Duarenus, Balduinus, Hotomannus,
Cujacius, Donellus, Giphanius, Anton Faber, Janus a
Costa, Alteserra, Noodt, Schulting, Majansius, Finestres
und Glück; für den Codex: Cujacius, Wissenbach, Giphanius
(über einzelne Stellen), und Jacob Gothofredus in Betreff der
Constitutionen des Theodosianischen Codex, die in den
Justinianischen übergegangen sind; für die Novellen endlich:
Cujacius, Joachim Stephanus, und Hombergk zu Vach in
seiner lateinischen Übersetzung derselben. |
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XV. |
XV. Neuere
Übersetzungen 25). |
⇧ Inhalt |
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Eine Übersetzung des Ganzen besitzen nur
die Franzosen und Italiener allein; die erstern durch Hulot,
Berthelot, Tissot, Berenger u. A. verfaßt, unter dem Titel:
Corps de droit civil Romain. 1803 — 1811. 4., die letztern: Corpo del
diritto civile Romano. Milano 1815 fgg. 4. |
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Dagegen sind die Übersetzungen einzelner
Theile sehr häufig; namentlich der Institutionen. Sie erschienen
französisch: durch Nicole de L'Escut. Lyon 1547, Guy de la
Roche, Paris 1680, Etienne de Lyan, Lyon 1625, Duteil, Paris
1655 und öfters, Helo, Paris 1669, Ferriére, Paris 1680, und sehr
häufig, du Caurroy de la Croix, Paris 1813,
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- 24) Vergl. über dieselben und auch
über die hier genanten meine Einleitung. S. 254 — 345.
- 25)
Vergleiche über dieselben meine Einleitung. S. 346 —
371.
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S. 369 Sp. 1 |
CORPUS JURIS
CIVILIS |
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1821, 1823. — Teutsch: durch Thom.
Murner, Basel 1519 und öfter, Ortolph Fuchsperger,
Augsburg 1536 und öfter, Justin Gobler, Dillenburg 1551 und
öfter, von einem Ungenanten, Köthen 1622, C. F. Weng,
Augsburg 1716, J. G. Bolz, Nürnb. 1735, Hellwing und
Heldmann, Lemgo 1765. — Holländisch: Antwerpen 1547,
Haag 1648, Leiden 1705 von Ungenanten, von Ortwin, Leiden
1715. — Engländisch: von einem Ungenanten, London 1749,
von Harris, London 1756, von Cooper, Philadelphia 1623. —
Spanisch: von Daza, Tolosa 1551 und öfter.— Italienisch:
von Sansovino, Venedig 1552 und öfter, von Mori-Ubaldini,
Florenz 1780. |
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Die Pandekten: Spanisch von Fonseca.
Madrid 1787 — 1790. |
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Der Codex: Teutsch: von Pergius,
Ingolstadt 1567. — Französisch: in alten Handschriften des 14.
Jahrhunderts. |
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Die Novellen: Teutsch jedoch nach Julian,
von Gobler, Frankf. 1566. — Französisch in jenen alten
Handschriften. |
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Noch zahlreicher sind die Übersetzungen
einzelner Stücke aus den einzelnen Theilen der Rechtssamlung;
indessen müssen sie hier übergangen werden. |
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XVI. |
XVI. Erläuterungsschriften. |
⇧ Inhalt |
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Deren gibt es eine sehr große Anzahl. Sie
zerfallen in Isagogische Schriften, Register, Paraphrasen,
Reconcinnationen, Chrestomathien, übersichtliche Werke
u. s. w., indessen kann das Detail über dieselben gleichfalls hier
nicht geliefert werden, da dieses dem Zwecke dieser
Encyclopädie zuwider seyn würde 26). Man hat sogar
metrische Bearbeitungen, namentlich der Institutionen, z. B. eine
lateinische von Lucius Honoratus Draco 1535, zuletzt Basel
1784. 8., von Weinreich, Jena 1621, von Fr. Metanus, Neapel
1654, und von Pisacanis, ebend. 1688, und eine alte
französische: Le liure des Institutions, s. l. et a., von welcher noch
neuerlich Cramer 27) eine ergötzliche Kunde gegeben
hat. |
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Zu den historisch-chronologischen
Registern gehört Anton. Augustinus de nominibus propriis
Pandectarum. Tarrocone 1579. fol.. und in Otto’s Thesaurus juris
Romani, und Labitti Index, unter Cujacius Leitung
zusammengetragen, endlich Freymonii Symphonia juris. Francof.
1574. fol., alle drei verarbeitet in Abrah. Wieling Jurisprudentia
restituta. Amst, 1727. 8., ein sehr brauchbares Werk, zu dem man
aber noch Wenck Indicum corporis juris supplementum. Lips. 1811
hinzufügen muß. Ein Sachregister von Daoys findet sich bei bei
den glossirten Ausgaben von Gothofredus, als sechster Band
beigefügt; auch mit vielen Vermehrungen besonders, unter dem
Titel Summa juris civilis, 1742 zu Mailand, in zwei Folianten
gedruckt. —♦ |
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Unter den Paraphrasen ist vorzüglich die
griechische Institutionenparaphrase des Theophilus, eines
Mitredacteurs derselben zu beachten (s. dies. Art.).♦ |
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An eine Reconcinnation dachte
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- 26) Aufgezaählt sind dieselben in
meiner Einleitung. S. 371 — 400.
- 27) in s.
Hauschronik.
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S. 369 Sp. 2 |
CORRADINI |
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schon Leibnitz (ratio reconcinnandi corporis
juris. Mogunt. 1669. 12.), ohne sie jedoch zu besorgen.
Dagegen hat Eusebius Beger das ganze Rechtsbuch, nach
Ordnung der Institutionen, herausgegeben von Senkenberg
unter dem Titel: Corpus juris reconcinnatum. Francof. et Lips. 1767.
1768, {1} in 3 Quartanten; und Pothier, nach Ordnung der
Pandekten, unter dem Titel: Pandectae Justinianeae in novum ordinem
digestae, Paris 1748 und noch öfters, zuletzt Paris 1818 — 1821; ja
selbst auch in das Französische übersetzt; umzustellen
versucht.♦ |
{1} korrigiert aus: reeoncinnatum. |
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Endlich ist hier noch die Spielerei des
Johann Buno zu erwähnen, welcher zur Einprägung des Inhalts
des Corpus juris im Gedächtniß, gar wundersame bildliche
Darstellungen der Bücher, Titel, und einzelnen Stellen erfand,
und dieselben nebst Anleitung zu ihrem Gebrauche, unter dem
Titel eines Memoriale Institutionum, dem bald darauf das Memoriale
juris civilis Romani. Guelphenb. 1673. fol. folgte, herausgab.
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(Spangenberg.) |
S. 363 Sp. 1 ⇩ |
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⇧ Inhalt |