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⇧ S. 186 |
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S. 186 Forts. |
207. Berlin den 23. April 1813.
(b. Proclamation an die Bewohner der durch den
Tilsiter Frieden abgerissenen preußisch-teutschen
Länder auf dem linken Elb-Ufer.) |
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Königl. preuß. Militair-Gouvernement auf dem linken Elb-Ufer. |
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Des Königs Majestät, indem Sie
auch den preußisch-teutschen Ländern, welche der
Tilsiter Friede entriß, Befreier und wieder Vater
sein wollen, haben deshalb auch ein Militair-Gouvernement auf dem linken Elb-Ufer zu bestellen,
und dazu uns zu berufen geruhet. |
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„Suchen Sie" — so sind die
eigenen Worte des Königs — „die Wunden zu heilen,
welche fremde Herrschaft und langes Unglück dort
geschlagen haben; sorgen Sie aber auch zugleich
dafür, daß der Patriotismus dort geweckt werde, und
sich durch Kraft-Anstrengungen äußere, die selbst in
der Wagschaale des Zufalls unsrer gerechten Sache
den Ausschlag zu geben vermögen." |
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So ist der Wille des Königs; so
wird nach Pflicht und eigner Gesinnung unser
Bestreben sein! |
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Wir kommen als Männer, die schon
früher dort zu leben und zu wirken das Glück
hatten. |
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Unsre erste Sorge sei, was zuerst
Noth ist: allgemeine Bewaffnung gegen den
gemeinschaftlichen Feind! mit |
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S. 187 |
Jahr 1813 |
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einem selbstbewaffneten Volke
darf kein erzwungenes Heer des Feindes sich messen!
Auf dann, kräftige Jünglinge, das brave Heer unsers
Königs noch zu verstärken! Auf, wehrhafte Männer,
zur Landwehr und zum Landsturm! Die gedruckten
Verordnungen des Königs hierüber sprechen Seine
Absichten vollständig aus; wir lassen sie überall
verbreiten. Jeder kann und wird gern sich darnach
schon vorläufig und nach Möglichkeit zur Bewaffnung
einrichten; ehemalige Krieger können und werden gern
schon jetzt dabei Rath und Unterricht geben. Dieß
wird die schnellste Ausführung vorbereiten; und wir
selbst werden diese sofort an Ort und Stelle durch
beauftragte Mitbürger leiten! Bald sind wir selbst
dort! |
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Berlin den 23. April 1813. |
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Königliches Preußisches Militair-
Gouvernement auf dem linken Elb-Ufer. |
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Der Militair-Gouverneur |
Der Civil-Gouverneur |
v. Ivernois |
v. Klewitz |
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S. 187 Forts. ⇩ |
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