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⇦ S. 262: §. 47 |
S. 262 (Forts.) |
§. 48. |
Scan 1148 |
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Bey bestellung einer Cammer mit Präsidenten, Directoren oder
Räthen, fället zu bedencken vor, ob es rathsam sey, dieselbe, ohne dependentz,
von den Geheimen oder Regierungs-räthen zu verordnen, oder ob diesen die
cammer-sachen, sonderlich, was etwas wichtig oder streitig ist, über die zur
cammer geordnete zu dirigiren, ihren bericht zu erfordern, und für sich oder
mit genehmhaltung des Regenten, denen hernach maasse zu geben, haben sollen.
Die decision muß man nicht aus denen beschriebenen rechten suchen. Denn was
unter den Römischen und Griechischen Kaysern von den vorstehern des fisci, oder
der käyserlichen privat- und cammer-gütern- |
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S. 263 |
Ob Cammern dependent seyn sollen. §. 48. |
Scan 1149 |
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verwaltern, und deren bottmäßigkeit, gefunden wird, lässet
sich anders nicht, als andere historien und exempel, auf unsere zeit
appliciren, sondern es stehet bey einem Herrn und Regenten, oder dependiret
auch von gewissen abfassungen, die er mit seinen land-ständen hat, ob und wie
fern die cammer-räthe independent von den andern collegis seyn können oder
sollen. Wenn mit solcher independentz dem lauff der justitz kein abbruch
geschiehet, noch in die cammer solche sachen gezogen werden, die einer
ordentlichen cognition und abtheilung bedürffen, auch der Regent, auf der
stände und unterthanen beschwerung, in cammer-sachen sich der rechte und
landes-herkommen nach zu erklären, oder recht zu leiden, gefast ist, so ist,
meinen gedancken, oder vieler vornehmen höfe kundbarer praxi nach, besser,
nützlicher, und zu beförderung aller sachen ersprießlicher, daß die cammer eine
gewisse jurisdiction habe, und nicht schuldig seye, den andern räthen von ihren
anstalten und verordnungen bericht und rechenschafft zu geben. Jedoch wird
darzu erheischet, daß die cammer nicht allein mit schreibern und calculatoren,
sondern auch mit rechts- und des landes-brauch erfahrnen, redlichen und
gewissenhafften, auch ansehnlichen leuten, bestellet sey, deren vota und
bedencken auf recht u. billichkeit so wol, als der andern räthe, fundiret, und
bey den Herren durchdringend seyn, welche cammer-räthe auch über diß solcher
bescheidenheit und billichmüthigkeit sich gebrauchen müssen, daß sie in
schweren sachen den Regenten vorschlagen, daß sie in die collegia der geheimen-
oder regie- |
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S. 264 |
Additiones zum III. T. |
Scan 1150 |
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rungs-räthe gehen, den casum proponiren, und üm eröffnung
dero bedenckens bitten, oder allenfalls in wichtigen fällen, auf der regenten
geheiß, nicht als inferiores und dependentes, sondern als vornehme räthe und
mit-glieder der andern collegiorum, rede und antwort geben mögen.* Denn wo die
dependentz und subordination der cammer eingeführet wird, da pfleget zu
entstehen, daß gemeiniglich keine andere personen zur cammer bestellet werden,
oder sich gebrauchen lassen, als die nur exequiren und selbsten kein recht noch
billigkeit finden können, woraus ferner folget, daß entweder die
regiments-räthe sie stätig reformiren, und mit ihrer scrupulosität, oder allzu grossen
mildigkeit oder langsamkeit, den gang oder aufnehmen des cammer-wesens hindern,
oder daß der Regent, um sich der contradiction zu entschütten, und seinen
willen zu haben, die diener bey der cammer wider die höhern räthe dennoch
unvermerckt heget, ihnen in vielen dingen wider billigkeit folget, und sich
also zwischen zweyen stühlen nieder setzet, indem ihme die von der cammer nicht
können noch dörffen einreden, die höhere collegia aber von den wenigsten sachen
etwas erfahren, oder mit dem Regenten, da sie sich ihres beruffs gebrauchen
wollen, verdrießlich zerfallen. |
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* Welches eben die nöthige communication ist, wovon in dem
tractat selbst hinlänglich geschrieben worden. |
S. 264 §. 49. ⇨ |