§. 9 |
§. 9. Nachdem auch manches land und fürstenthum an etlichen orten die
landes-fürstliche und obrigkeitliche hoheit nicht allein, sondern mit andern fürsten oder
ständen und befreyten gemein hat: So wird solche auf diese weise sonderlich in acht
genommen: (1.) Daß man, im fall gewisse verträge etwa bey denen erbtheilungen, oder
sonst, hierüber aufgerichtet sind, über denselben festiglich hält, und daß nach ihren
rechten verstande und inhalt, von und mit denen andern fürstlichen theilhabern,
gehandelt werde, fleißig zusiehet. (2.) Sonst aber und insgemein dahin bedacht ist, daß
die landes-fürstliche gerechtsame, an solchen gemeinen orte nicht verabsäumet, oder in
des andern nahmen allein geführet, oder (3.) in derselben etwas ungewöhnliches und
widriges einseitig vorgenommen, sondern (4.) alles mit dem Mit-landes-herrn zu |
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vorhero communiciret, dessen meynung auch angehöret, oder durch ihn, wenn das
directorium oder die erste anstalt und umfrage an ihm, oder der andere interessent
etwas verzüglich ist, von dem andern begehret, und also dasjenige, was man sich
vergleichet, oder wie es in gewöhnlichen gesamten sachen die meisten gehalten haben
wollen, zu werck gestellet, (5.) auch wo gesamte diener dazu bestellet seynd, dieselbe
mit ihrer pflicht und verantwortung ihrer amts-verrichtung, an alle herren gewiesen
werden. |
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