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Teutschen Fürsten-Staats |
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§. 6 |
§. 6. Gegen auswärtige wird insgemein die hoheit des landes-fürsten auch
behauptet: |
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1. Indem er sich lässet angelegen seyn, die grentzen des landes, wie er sie von
alters her gefunden, oder durch verträge mit denen benachbarten getheidiget und
eingerichtet, zu erhalten , da er denn jährlich durch die beamte die grentze bereiten
und beziehen, auch auf der benachbarten thun und lassen bey den grentzen gute achtung
geben, und darüber allenthalben schrifftliche nachricht und urkund aufrichten lässet,
darwider niemand verstattet, daß er seine fremde botmäßigkeit über die grentzen
erstrecken, land und leute daraus, und zu seinem gehorsam ziehen, oder sonst über die
grentze mit seiner macht rücken möge. Solte aber solches heimlich geschehen, wird es
alsobald schrifftlich oder mündlich, durch abgeschickte widersprochen, und abstellung
des widrigen beginnens begehret, und da es nichts verfienge, auf frischer that mit
ziemender macht darwider gehandelt, da man sich aber darzu zu schwach befände, oder
grössere ungelegenheit und verderben der leute daher befahrete, so wird entweder die
sache an gehörigen orten, nachdem der gegenpart beschaffen ist, klagbar gemacht, oder
zur gütlichen vergleichung anlaß genommen, bey welcher so wohl auf dasienige, warum man
strittig ist, welches offt ein geringes austrägt, als auch auf die ehre und respect des
landes-herrn gesehen wird, daß solche dabey nicht hindangesetzet, und wieder klare
verträge oder freveler, schimpflicher weise, ohne alle ursache und zweiffelhafftigkeit,
gehandelt |
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Anderer Theil. Cap. 7. |
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werde. Wenns zum vergleich kömmet, werden die darzu geordnete fleißig unterrichtet,
wie sie eigentlich handeln sollen, insonderheit, daß die grentzen des landes, und deren
anhängige hoheit, aufs deutlichste gezogen, von andern particular-marckungen, dadurch
etwan blosser gerichts-zwang, zoll, trifft, jagt, oder eigenthum bedeutet wird, wohl
unterschieden, auch mit warhafften stücken, als beständigen kundbaren flüssen, bergen,
rainen, steinen, und nicht mit vergänglichen gräben, bäumen und dergleichen
abgezeichnet, und über dem allen deutliche verträge und vergleiche aufgerichtet, auch
so dann derselben zu folge, jährlich nach solchen grentzen gesehen, und wo daran
schaden und gebrechen vorfielen, mit zuziehung der nachbarn, besserung vorgenommen
werde. * |
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* Diese lehre ist sehr nützlich auch
nothwendig, und wäre zu wünschen, daß die landes-herren fleißiger darauf sehen liessen,
so würden sie vieler kosten, strittigkeiten, commissionen u d. g. können überhoben
seyn. Das beste mittel ruhet mit auf den grundriß und beschreibung des landes, wovon
unten in addit. mehrers. |
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§. 7 |
§.7. (2.) Sollte sich dann ein auswärtiger oder benachbarter potentat unterfangen,
dem landes-fürsten seine macht und hoheit über seine unterthanen, oder einen theil
derselben öffentlich anzufechten, entweder durch klagen oder mit gewalt, so ist hierinn
durch fleißige vorsorge des landes-herrn und seiner räthe nachzudencken, wie in dem
ersten fall mit grunde an gehörigen orten zu antworten, im andern aber und bey
vorgenommener gewalt-that, wie derselben entweder durch klage, oder mit |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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zugelassener gegenwehr * zu widerstehen, und diejenige mittel zu gebrauchen, welche
in dem vierdten punct der regierungs-geschäffte hierunten beschrieben werden
sollen. |
⇧ Anfang |
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* Sintemahl dieselbe eine gefährliche sache,
also ist damit behutsam umzugehen, und sonderlich bey heutigen zeiten glimpfliche
mittel zu gebrauchen. S. auch die addit. §. 37. |
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§. 8 |
§. 8. (3.) So aber ein stück des landes schon vor langen jahren in fremde gewalt
kommen wäre, dazu man gleichwohl recht und fug hätte, so gebühret dem landes-herrn mit
möglichstem fleiß, und durch geziemende wege wieder darnach zu trachten, und deswegen
guten rathschluß, zur güte oder rechtlicher ausübung, zu fassen. |
S. 118 §. 9 ⇨ |