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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-15-4
Anderer Theil > Cap. 15 > §. 4
Werk Inhalt ⇧ Cap. 15
Das dritte, der zwang und hülffe weltlicher obrigkeit
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S. 353 (Forts.)   ⇦ S. 353: §. 3
  §. 4. Das dritte hauptsächliche handhabungs-mittel ist der gebrauch der weltlichen gerichtbarkeit gegen diejenigen, welche der geistlichen, und auf gewisse masse in vorhergesetzten gradibus mit weltlicher macht vermischten jurisdiction, nicht gehorchen wollen. Denn die sich an diese nicht kehren, vor ihren pfarrern und seelsorgern, geistlichen untergerichte, oder dem consistorio selbst, nicht erscheinen, der Scan 373
S. 354 Teutschen Fürsten-Staats
  christlichen vermahnung, oder auch der kirchen-censur, nicht gehorsamen, noch sich dadurch bessern wollen, über dieselbe wird endlich die weltliche anstalt bey den fürstlichen regierungen, gerichts-herren und beamten, nachdem ein ieder sonst seine gerichts-stelle und obrigkeit hat, von den geistlichen gerichten imploriret, oder die sache gar dahin gewiesen, welche anordnung man sonst die hülffe des weltlichen arms oder brachii secularis genennet, alldieweil man hiebevor dafür gehalten, daß die weltliche obrigkeiten bey dem kirchenwesen sonst fast nichts, als dieses letztere zu thun hätten.
  Solten aber, vierdtens, wider die christliche und ordentliche anstalten der landes-obrigkeit in kirchen-sachen, oder wider die öffentliche übung des gottes-dienstes, sich grosse widersetzlichkeiten und thätlichkeiten von benachbarten oder unterthanen, oder auch höhern orten sich spühren lassen, da werden diejenigen mittel und gegen-befügnisse gebrauchet, die sonst das weltliche regiment, zu erhaltung landes-fürstlicher hoheit und regalien, bey händen haben kan, und wir oben cap. 7. und 10. beschrieben.
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Stand: 6. April 2017 © Hans-Walter Pries