S. 353 (Forts.) |
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§. 4. Das dritte hauptsächliche
handhabungs-mittel ist der gebrauch der weltlichen gerichtbarkeit gegen
diejenigen, welche der geistlichen, und auf gewisse masse in
vorhergesetzten gradibus mit weltlicher macht vermischten
jurisdiction, nicht gehorchen wollen. Denn die sich an diese nicht
kehren, vor ihren pfarrern und seelsorgern, geistlichen untergerichte,
oder dem consistorio selbst, nicht erscheinen, der |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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christlichen vermahnung, oder auch der
kirchen-censur, nicht gehorsamen, noch sich dadurch bessern wollen, über
dieselbe wird endlich die weltliche anstalt bey den fürstlichen
regierungen, gerichts-herren und beamten, nachdem ein ieder sonst
seine gerichts-stelle und obrigkeit hat, von den geistlichen
gerichten imploriret, oder die sache gar dahin gewiesen, welche
anordnung man sonst die hülffe des weltlichen arms oder brachii
secularis genennet, alldieweil man hiebevor dafür gehalten, daß die
weltliche obrigkeiten bey dem kirchenwesen sonst fast nichts, als
dieses letztere zu thun hätten. |
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Solten aber, vierdtens, wider die christliche und
ordentliche anstalten der landes-obrigkeit in kirchen-sachen, oder
wider die öffentliche übung des gottes-dienstes, sich grosse
widersetzlichkeiten und thätlichkeiten von benachbarten oder
unterthanen, oder auch höhern orten sich spühren lassen, da werden
diejenigen mittel und gegen-befügnisse gebrauchet, die sonst das
weltliche regiment, zu erhaltung landes-fürstlicher hoheit und
regalien, bey händen haben kan, und wir oben cap. 7. und 10. beschrieben. |
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