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⇦ S. 416: §. 3 |
S. 416 (Forts.) |
§. 4. Ob nun wohl einem Landes-Herrn das hohe müntz-regal
auch zukömmt, so ist er doch an solche des Reichs müntz-ordnung eigentlich
gebunden, liegt auch sonst gewissens halben einer hohen obrigkeit ob, solches
regal wohl zu brauchen, keine ungebühr damit verüben zu lassen, sintemahl es ja
der schädlichsten und schändlichsten gewinne einer ist, da unter den
öffentlichen namen und zeichen der hohen Landes-Obrigkeit, welche sonst die
erhaltung alles rechts, billigkeit und gleichheit, gebühret und zugetrauet
wird, daß gantze und viel benachbarte länder, an statt aufrichtiger und
allenthalben paßirlicher müntze mit schändlich gemischten betrüglichen,
unwürdigen sorten erfüllet, dieselbe eine zeitlang den armen leuten für gut in
die hände gespielet, und darnach, wenn der betrug über kurtz oder lang
gemercket, und von der Reichs-Obrigkeit abgeschaffet wird, wieder zu wasser
gemacht, und viel leute in schaden und armuth erbärmlich gesetzet werden. |
Scan 436 |
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Fürs andere, ob wol dieses regal unter die nutzbaren
einkünfften des Landes-Herrn mit gesetzet wird, auch in silber- und gold-
bergwercken und bey wohlfeilem silber-kauff, den vortheil giebt, daß man diese
metalla in der müntze desto ehe und besser ausbringen, und seinen nutzen mit
schaffen könne, so soll doch die vielfälltige wiederholte regel der |
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S. 417 |
Dritter Theil. C. 3. S. 2 vom Müntz-Regal. |
Scan 437 |
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Reichs-satzungen wol gemercket werden, daß die müntze ein
hohes Kayserliches regal und keine mercantz oder art zu erwerben sey. Dahero
auch verboten, solches recht zu verpachten, oder um ein gewisses geding andere
damit werben und handeln zu lassen. |
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Es können auch die stände, welche keine berg-wercke haben,
wofern sie anderst der billigkeit und Reichs-ordnung nach, ihrer schuldigkeit
eingedenck seyn wollen keinen oder je wenigen profit oder überschuß an der
müntze haben. Denn es gehören ja zu der müntze viel leute und werckzeuge, das
metall zu schmeltzen, von einander zu scheiden den rechten zusatz zu geben, zu
probiren, in zehne zu schneiden, zu strecken, die runden sorten daraus zu
schneiden, abzuwiegen, das zeichen darauf, nach der alten und rechten art, zu
schlagen, oder wie ietzo gemein ist, durch ein druckwerck zu prägen, zu färben
und auszusieden, richtige rechnung und verzeichniß, verständige müntz-meister
und probirer zu halten. Dahero denn auch öffters, weil nicht allenthalben ein
silber-bergwerck im aufgang, noch am silber-kauff viel zu erhalten ist, etliche
benachbarte stände sich zusammen schlagen, und eine gesammte müntze halten,
etliche auch, ob sie es gleich befugt sind, nicht müntzen, es geschehe denn mit
einem wenigen, etwa zu gedächtniß bey freud- und leyd-fällen, und zu bezeigung
derer dißfalls habenden regalien. |
S. 417 §. 5 ⇨ |