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⇦ S. 417: §. 4 |
S. 417 (Forts.) |
§. 5. Gleichwohl gebühret sonst dem Landes-Fürsten, und
dessen cammer, auch in schweren fällen denen regierungs-räthen darauf zu
sehen, |
Scan 437 |
S. 418 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 438 |
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daß im lande keine andere, als gute und gültige müntze
gelitten, und aller mißbrauch der müntze im gewerb und handthierung, mit
ersteigerung und verschlagung derselben, abgestellet, auch etwa zu des gemeinen
mannes täglichen behuff eine nothdurfft kleiner reichs- oder auch bloß aufs
land, aus geringen metall geschlagener land-müntze verschaffet werde, wie
solches die wohl bedachten satzungen des reichs ausführlich mit sich bringen,
welche nach dem zeugniß aller vernünfftigen leute, die öffters darüber
rathschlagen müssen, nicht zu verbessern, noch mangel haben, als daß sie nach
eingerissener böser und eigennütziger unart hoher und niedern personen, nicht
oder wenig gehalten werden. |
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* Worinnen auch ferner enthalten, daß, wenn der landes-fürst
selbst nicht darauf sehen würde, die Creyse so denn vorsehung thun, oder der
Kayser und das Reich selbst durch den fiscal handeln wolten. Doch hat man sich
bey verschlagung der müntzen vor allen mißbrauch und vortheilhafften absichten
zu hüten, noch weniger hieraus eine renthe oder gewerbe zu machen. |
S. 418 Sect. III ⇨ |