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⇦ S. 433: §. 2 |
S. 433 (Forts.) |
§. 3. Was sonsten die lehen-rechte mit sich bringen, und was
insonderheit zu erhaltung des fürstlichen eigenthums an den verliehenen stücken
gereichet, als daß dieselben auf alle fälle, wenn der Lehen-herr, oder der
besitzer des lehens stirbet oder abwechselt, innerhalb Jahr und Tag zu lehen
empfangen werden müssen, u. die sich deswegen angeben darzu citiret, oder bis
zu gelegener zeit mit einem schein ihres suchens oder muth-zettel versehen
werden; Auch daß die vasallen ohne consens des lehn-herrns die lehen nicht
verpfänden, verkauffen, oder auch verändern und verderben dürfen, daß die
darvon gebührende ritter-dienste, deren wir oben
(part. 2. c. 10. §. 9.
erwehnt) nicht vermindert, sondern deroselben anzahl an ritter-pferden richtig
und geständig, auch die lehn-leute sonst in treu und schuldiger gebühr, und
gebräuchlicher |
Scan 453 |
S. 434 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 454 |
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aufwartung gegen dem lehn-herrn erhalten werden. Item, in
welchen fällen, und wie hoch und lang ihnen auf ihr ansuchen eine verwilligung
oder consens auf ein stück geldes, so ihren töchtern und erben, oder ihren
schuld-leuten, aus dem lehen gegeben werden soll, zu urtheilen. Auf solches
alles muß in der fürstlichen rath-stuben gesehen, und deshalben bey
vorfallenden begebenheiten, durch den lehen-secretarium oder schreiber, der
cantzlar oder lehen-probst erinnert, förderst, da die sache wichtig,
collegialiter betrachtet, und dem Landes-Herrn selbst, weil es dessen eigenthum
und fürstliche regalien belanget, zu seiner weitern berathschlagung und
resolution referiret werden, wie denn gar nöthig ist, daß dieser sachen der
Landes-Herr gute information habe und wisse, wie er seine lehn-herrliche rechte
zu exerciren befugt sey.* |
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* Zu diesem gehöret noch ferner, das in der lehens-cantzley
eine genaue und richtige verzeichniß aller zu einem lehn-gut gehörigen stücke
und pertinentien vorhanden sey, worinnen ich doch, so viel nur vorkommen, einen
grossen mangel angemercket habe. Deme nun abzuhelffen möchte kein besser mittel
seyn, als daß einem jeden vasallen, ehe er beliehen wird eine solche
specification abgefordert, und solche nicht allein dem lehn-briefe oder revers
beygerücket, oder, wo sie zu weitläufftig, hinten angefüget; sondern auch
dadurch die lehns-repositur ergänzet würde, zu trefflichen nutzen, so wohl des
lehn-herrn, als des vasallen. Wie denn bey einem gewissen fürstlichen lehn-hof
bereits der anfang darzu gemacht worden. Ein fast dergleichen vorschlag ist
anno 1650. dem Chur-Fürsten zu Pfaltz geschehen, welchen besagter herr Schilter
in benannten buch erzehlet hat. |
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