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⇦ S. 441: §. 3 |
S. 441 (Forts.) |
§. 4. Damit man aber wissen möge, worinnen denn das regal
des Landes-herren bey diesem punct bestehe, so ist zu förderst zu mercken daß
sol- |
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S. 442 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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ches zwar die jagd-gerechtigkeit an sich selbst so fern auch
sey, weil nach aufhebung der ersten natürlichen freyheiten, solche der hohen
Obrigkeit allein zugewachsen; Dahero es auch die alten Käysere allein geübet
und förderst denen Fürsten der Lande verliehen haben mögen. Nach heutigen
gebrauch aber, ob gleich der Landes-Fürst an den meisten orten des Landes, auf
seine eigenen, und seiner unterthanen forsten, wäldern und feldern, die jagd
hat, so ist doch solche gerechtigkeit gar vielen personen, grafen, herren, und
edelleuten, auch wohl bürgern in städten, wie gedacht, entweder von dem
Landes-herrn selbst ausdrücklich lehens-weise überlassen, oder durch langen gebrauch
also herkommen, daß es für rechtmäßig zu halten, jedoch bleibet es auch
eigentlich bey dem buchstaben der lehen-briefe, und der maasse des herkommens
also, daß demjenigen, der die nieder-jagd nur hat, das hohe wildprät anzu
gehen, nicht verstattet wird, oder dem nur eine gewisse art des jagens und des
wilds gesetzet derselbe auch allein darbey bleibet, ordentlicher weise auch ein
jeder jagd-herr aus seinem und seiner unterthanen grund und boden dessen allein
befugt, und da er an einem andern ort, entweder allein, oder nebenst dem
eigenthums-herrn, oder andern, zu jagen, berechtiget seyn will, welches man
koppel-jagden nennet muß solches von ihme klärlich bescheiniget werden können,
bleibet auch rechtswegen insgemein ein jeder in dem bezirck und der gräntze,*
welche von alters hergesetzet, auch wohl absonderlich mit jagd-steinen,
hege-säulen, und dergleichen zeichen, ver- |
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S. 443 |
Dritter Theil. C. 3. S. 5. vom Wild-Bann etc. |
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marcket ist: Und kan aus der beschreibung der ämter und
förste eines jeden landes absonderlicher und eigentlicher bericht erholet
werden an welchen orten den ständen, oder andern personen des landes und was
für art der jagden und weydwercks zukomme und gestanden werde. Denn ausser
solcher special-gerechtigkeit ist die gantze jagd-befugniß des Landes-Fürsten,
und also rechtswegen die regul und vermuthung für ihn zu halten. |
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* So muß auch nicht weniger ein jeder bey der hergebrachten
art und weise zu jagen verbleiben, so das derjenige, deme das jagdrecht
schlechthin zustehet, sich keines geschosses, sondern nur der hunde und netze
bedienen kan, wie die JCti schreiben. Wiewohl ich heut zu tage fast das
contrarium sagen wolte, sintemahl sonderlich der gebrauch derer netze und das
vorziehen oder verlappen nicht jederman verstattet wird. |
S. 443 §. 5. ⇨ |