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⇦ S. 444: §. 5 |
S. 444 (Forts.) |
§. 6. Aus diesem recht des wild-banns oder hohen
wild-fuhr-gerechtigkeit, etlicher orten auch Forstliche Obrigkeit genannt, entspringen
nun allerhand jagd-ordnungen, mandata und patente, deren in den landen und
fürstenthümern hin und wieder viel zu finden, und absonderlich gelesen werden
mögen. |
Scan 464 |
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Zu erhaltung des rechten gebrauchs, und pfleglicher übung
des weydwercks, wird vornemlich dieses geordnet, daß die jagden nicht das
gantze jahr, noch zu der zeit, da das wildprät und gethierig sich paaret und
vermehret, oder etwa der atzung und weyde halben gering, und wenig nutzbar ist,
sondern zu bequemer jahres-zeit getrieben werden mag, der sich denn der
Landes-herr selbst, ausser sonderbahren vorfallenden ursachen zu halten pfleget, um
deswillen ist zu der hohen jagd der hirsche u. schweine die zeit von dem hohen
Sommer bis zu ende des Herbsts, als etwa von Trinitatis bis Andreä, oder
Johannis Baptistæ bis Weyhnachten: Zu dem niedern weydwerck, von Bartholomäi
biß Fastnacht, oder Egidii biß Petri bestimmet: In der andern zeit aber die
übung des weydwercks bey straffe verboten: Etlichen ist auch wohl eine andere
zeit, durch sonderbahre zulassung oder lehen-briefe, vergönnet, und wird mit
dergleichen verbot auch dahin gesehen, daß weil das wildpret an keinem ort
versperret ist, sondern auf den wäldern herum wandert, nicht einer |
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S. 445 |
Dritter Theil. C. 3. S. 5. vom Wild-Bann etc. |
Scan 465 |
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und anderer, durch stetig unzeitige verfolgung desselben,
dem benachbarten solches gar entziehen. und die wild-fuhr und gehege letztlich
auch zu seinem selbst schaden gar veröden, und verderben möge. |
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Ferner dienet auch zu diesem zweck die verbietung allerhand
allzu vortheilhafftiger und unweydmännischen art des jagens und weyd-wercks,
als daß einer vor die an ihn gräntzende wälder des nachts lappen vorziehen,
oder mit hunden vorhalten, oder sonst abschrecken und vortreten lassen wolte:
Ingleichen da man unerfahrne leute zu dem schiessen brauchte, und dadurch das
wildprät zu holtz schösse, daß es nicht gefället, und gleichwol verderbet
würde. Wenn man auch in zugelassenen orten fremde mithetzer oder jäger
mitnimmet, oder solche gerechtigkeit andern mehrern und vortheilhaftigen
personen um geld, oder einen gewissen theil wildpräts verpachtet, und
dergleichen mehr. |
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Zu behauptung der fürstlichen und anderer
jagds-gerechtigkeiten zielen die mandata dahin, daß niemand, als reisende, oder zur
landes-defension erforderte, mit büchsen oder anderm geschoß durch die
wild-fuhr ziehen, oder hunde mit sich lauffen lassen, die schäfer ihren hunden
brügel oder quer-knittel anhängen, desgleichen die bauern ihre hunde auch an
ketten halten, oder mit dergleichen knütteln verwahren, oder so kleine hunde
haben sollen, daß sie zwar das wild vom schaden an ihren früchten abschrecken,
aber demselben nichts thun können: Insgemein ist auch jedwedern, der des jagens
entweder gar nicht, oder an dem ort nicht |
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S. 446 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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befugt, bey hoher straffe an 100. und mehr oder weniger,
goldgülden verboten, wild zu schiessen, oder auch hasen zu hetzen, und werden
die wild-schützen, welche solches räubisch- und diebischer weise thun, nach
gelegenheit des verbrechens, mit gefängniß, geld busse, landes-verweisung, und
endlich, auf verspürte beharrlichkeit, trotz und widerspenstigkeit, auch grösse
des schadens, auf rechtliche erkäntniß, gar am leib und leben gestrafft:*
Ingleichen wird nicht gestattet, jung gethierig aufzuheben, vögel oder eyer
auszunehmen, schlingen zustellen, fallen zu machen oder dergleichen mittel, zu
abbruch des weydwercks, und zuläßiger geniessung desselben, zugebrauchen. |
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Wenn auch das wildprät setzet oder kalbet, ingleichen, wenn
die Herrschafft eine jagd anstellen will, müssen sich die hirten der forste
gantz, oder doch der bequemsten und dicksten örter enthalten, und die
holtz-fuhr und andere arbeit in den wäldern muß bey solcher zeit unterlassen werden,
alles nach mehrerm inhalt solcher jagd-ordnungen. |
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Es pflegen auch etlicher orten die Landes-Herren, zumal in
der hohen jagd, denen ständen im lande, die sonst des jagens berechtiget sind,
das recht der nachfolge nicht zu verstatten, daß sie nemlich ein geschossen
oder mit hunden gehetztes thier auf die fürstliche wälder verfolgen und fahen,
oder daselbst aufheben dörffen, es wäre denn dieses recht aus sonderbaren
ursachen einem und andern vergönnet. Sonst aber üben solches die Landes-Herrn
in den jagd-bezircken ihrer landsassen, und ist |
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S. 447 |
Dritter Theil. C. 3. S. 4. vom Wild-Bann etc. |
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auch wol zwischen benachbarten fürsten und andern
jagd-herren dieser gebrauch der nachfolge nicht ungewöhnlich,** und wird keinem
gewehret, ein solches thier, so er in dem seinigen angeschossen oder
angehetzet, auch in ein ander gebieth oder jagds-bezirck, zu verfolgen, jedoch,
daß er es entweder auf frischer that und bey zeit thue, also, daß er den
anschuß oder aufstand auf dem seinigen sichtbarlich beweisen könne, oder da er
es des andern tages vornehmen will, solches denen benachbarten
jägerey-bedienten anzeige, wiewohl mehrentheils zu solcher nachfolge gewisse zeit, etwa
24. stunden, oder 2. bis 3. tage verglichen und herkommen sind. |
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* Dergleichen straffe unsere ICti mit grossen fleiß zu
rechtfertigen suchen, mag auch vor alters wohl schon statuiret worden seyn,
massen Gregorius Turonensis von König Gunthram in Francken gedencket, daß er um
dieser ursache willen einen habe steinigen lassen. Gleichwie aber dieser könig
eine grosse reue alsobald gehabt, daß er einen menschen um einer bestie willen
umgebracht; Also ist überhaupt bey der sache noch vieles zu erinnern. Und was
unsere ICti auch sagen, so gehen alle deren rationes mit auf die verachtung des
Fürsten und dessen gebote, auf hartnäckigkeit des delinquenten und darunter
periclitirende gemeine ruhe und dergleichen mehr, so daß eigentlich die
umstände dieses delictum agraviren, u. dahero ein hoher regent in bestraffung
derselben behutsam zu verfahren hat. |
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** Nach der observanz einiger orten pflegen auch die hohen
und alten fürstlichen häuser in Teutschland sich zwar solcher nacheile in der
benachbarten, obgleich reichs-freyen von adel, jagd-reviren zu gebrauchen, da
hingegen diesem solche folge nicht verstattet wird. |
S. 447 §. 7. ⇨ |