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⇦ S. 447: §. 6 |
S. 447 (Forts.) |
§. 7. Zu der rechten übung und behauptung der jagden gehören
nun verständige und fleißige |
Scan 467 |
S. 448 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 468 |
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Jäger, und wie deren keiner, welcher solche gerechtigkeit an
bequemen austräglichen orten hat, entbehren kan, also muß zumal ein
landes-herr, welcher in grossen wäldern und revieren zu jagen befugt ist, auch damit
seine lust und ergetzlichkeit und für seine küche einen zugang hat, auch seine
diener und ehrliche leute je zu zeiten mit wildprät zu verehren pfleget, deren
eine ziemliche anzahl hin und wieder bestellen. Es sind aber die kosten zu
ersparen, die jagd- und forst-ämter, von denen wir bald hernach reden werden,
an den meisten orten zusammen geschlagen, indem die meisten und besten jagden
in wäldern bestehen: Uber diß aber pfleget man auch wohl bey der hof-statt
hof-jäger, pirsch-meister- jägerey-pagen oder schützen-jungen, wind-hetzer, hüner
und endten-fänger zu halten. Der oberste über diese ämter ist der
jäger-meister, und kan aus etwas ausführlicher beschreibung seines amts fast die
gantze verfassung des weydwercks begriffen werden. Zu solchem dienst gebrauchet
der Landes-Herr, wo möglich, einen von adeI, oder auch höhere standes-personen.
Denn man hält auch das jagen vor ein exercitium des hohen und niedrigen
adels. |
S. 448 §. 8. ⇨ |