|
|
⇦ S. 448: §. 7 |
S. 448 (Forts.) |
§. 8. Seine bestallung und verpflichtung gehet zwar
insgemein auf die treu und gehorsam, erbaren wandel, und dergleichen puncten,
welche alle diener beobachten müssen, und wir gehöriger orten vermeldet haben.
Insonderheit aber lieget ihm ob, auf des landes-herrn wild-bahn und
jagd-gerechtigkeit, und denen anhängigen regalien im |
Scan 468 |
S. 449 |
Dritter Theil. C. 3. S. 5. vom Wild-Bann etc. |
Scan 469 |
|
gantzen lande wohl acht zu geben, daß denselben durch
niemand eintrag oder abbruch geschehe, sondern da ein solches vorgienge,
schleuniger bericht zu der fürstlichen cammer, um bescheid, eingesendet werde:
Die jagd-gräntzen muß er wohl wissen, und auf die weise, wie von forst-gräntzen
darnach gemeldet werden soll erhalten; Und weil die Herrschafft zu den jagen
viel zeug-tücher, garn, wagen und andere bereitschafft bedarff, und in vorrath
halten muß, auch darzu sonderbare zeug-häuser und eigene jagd- und forst-häuser
an bequemen orten, sich allda bey jagens-zeiten aufzuhalten, oder ihre
forst-bedienten darein zu setzen, hat und besitzet, muß er mit hülffe der beamten
jedes orts dieselbe im baulichen wesen erhalten, besichtigen und wo etwan daran
zu bessern um gehörige verordnung an die fürstliche cammer berichten; |
|
|
Wenn denn auch zu anstellung der jagden, und abschaffung des
wildpräts, die wissenschafft und erkundigung der wälder, förste, berg und thal,
was darinnen vor jagd-plätze und stell-wege seyn, und wo das wildprät von
allerley gattung seine gewöhnliche stände habe, hoch nöthig so muß er dieselbe
durch fleißige beschreibung, auch öfftere bereitung und augenschein zu erlangen
suchen, die abrisse von wäldern berg und thälern in bereitschafft haben, die
verträge, befehle und andere documenta und beschreibung seines jäger-amts sich
wohl bekant machen, seine bestallung und instruction wohl ersehen, und im
gedächtniß führen, und solche, auch alle andere zur jägerey gehörige
schrifftliche nach- |
|
S. 450 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 470 |
|
richtung, inventaria, abrisse, ordnungen, befehle,
abschiede, verträge, sein und anderer ihme untergebener forst-bedienten
bestallung, revers, caution und dergleichen, in einer besondern verwahrung, und
eigentlicher repositur halten. |
|
|
Indem auch ein jeder, der die jagd hat, dahin trachtet, wie
er das wildprät auf seinen wäldern hegen und erhalten könne, so muß ein
jäger-meister solches auch wohl beobachten, die jägerey also anstellen und
austheilen, und seine vorschläge dahin richten, daß pfleglich und ordentlich
hauß gehalten, auch an bequemen orten das wild-prät mit saltz-flecken, und zu
rauher winters-zeit, da es offt aus mangel der fütterung sich verstreiget, oder
verdirbet, mit heu versehen, und in der wildfuhr zu bleiben, angeleitet oder
auch etliche bequeme örter mit wild-hecken oder hagen verwahret werden. Das
wildprät, so zu der fürstlichen hoff-küchen zu lieffern befohlen wird, soll
nicht mitten in der wild-fuhr in den gehegten orten, sondern in den gräntzen,
da es von des herrn wild-fuhr leichtlich in eine andere läufft, und dahero
gräntz- oder nasch-wildprät genennet, und also unter den nachbarn, dem ersten,
der es fällen kan, zu theil wird, gepirschet werden, und gebühret ihm und
seinen untergebenen sonst der zeit halben die jagd-ordnung eben so wohl, als
andern im lande in acht zu nehmen, er habe denn von hofe andern special
befehl. |
|
|
Wann denn dem jäger-meister befehl geschicht, eine jagd
anzustellen, muß er zuförderst von dem |
|
S. 451 |
Dritter Theil. C. 3. S. 5. vom Wild-Bann etc. |
Scan 471 |
|
forst-knechten des orts, da gejaget werden soll, die
gelegenheit, und was man von wildprät daselbst zu hoffen habe, erkundigen,
damit nicht vergebliche kostspildung verursachet werde, und weil ohne gebrauch
und hülffe vieler leute und pferde die wälder nicht umzogen, das wild zusammen
getrieben, der zeuch geführet, die tücher oder garn aufgerichtet, und
dergleichen mehr, was zur jagd gehörig geschaffet werden kan, auch die
jagd-herren jedes orts ihre jagd-frohnen von alters her, in gewissen ämtern und
dörffern, zu jeden forst und wald, haben und gebrauchen, so muß der
jägermeister ordentlich verzeichnen, wie viel an zeuch und anderer
gereitschafft, auch wie viel anspänner, und andere stell-leute und fröhner,
jäger und hunde, nach gelegenheit der vorhabenden jagd, erfordert werden.
Darauf werden die jagd-frohnbaren unterthanen durch die beamten an gehörige
orte beschieden, die muß der jägermeister durch die forst- und jagd-schreiber,
oder andere jägerey-bediente täglich abzehlen lassen, daß niemand
ungehorsamlich aussen bleibe, niemanden ums geld loß lassen, jedem seine
verrichtung auferlegen, was ihnen, nach jedes orts gelegenheit und herkommen,
an speiß oder geld gereichet wird, geben, und ihnen mit schlägen und anderer
ungebühr, wie offt von unbescheidenen jägern und förstern geschicht keine
drangsal noch schaden wiederfahren lassen, ander unnützes gesinde, so nicht zum
handel gehöret, wird billich vom jagen abgeschafft, weil es mehr hindert, als
fördert. Wenn das jagen eingerichtet, und al- |
|
S. 452 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 472 |
|
les angestellet, wird der Herrschafft solches berichtet, ob
dieselbe persönlich darbey seyn möge, und da es geschicht, gebühret an etlichen
orten dem jäger-meister, auch auf die bedienung und speisung der Herrschafft
mit zuzusehen, und küchen und keller zu bestellen: Auch ist dieses löblich zu
observiren, daß man die jagden also einrichte, das gleichwohl die Sonn- und
Feuer-tage dadurch nicht entheiliget, sondern der Gottes-dienst schuldiger
massen verrichtet werde. Nöthig ist es auch, und also vieler orten angeordnet,
daß der jäger-meister die jagden, und wie es darbey hergangen ordentlich
beschreiben lasse, wer sie angefangen, und dirigiret, was für jäger und
forst-knechte, läuffer oder jungen darbey gewesen, wie viel pferde, geschirr und
leute darzu gefrohnet, wo sie her gewesen, und was man vor zeuch darzu
gebrauchet, was vor ort und berge bejaget, wo der auslauf des wildpräts
angestellet gewesen, und wieviel an allerley, groß und klein gethierlich,
gefangen worden, wie es an grösse, am gewicht, am gehörn oder enden, und so
fortan, befunden worden. |
|
|
Nechst dem, daß ein jägermeister seinem herrn die jagden zu
bestellen, und durch verfügung des pirschens, auslassung der vogel-heerde und
schneiten und dergleichen, die hof-küche zu versehen, nicht weniger auch
denenjenigen, welchen auf der herrschafft ordnung jährlich, oder sonst ein
gewisses wildprät deputiret, angewiesen und verehret wird, solches befohlener
massen zu verschaffen hat, muß er auch ein wachendes auge auf alle und
jede, |
|
S. 453 |
Dritter Theil. C. 3. S. 5. vom Wild-Bann etc. |
Scan 473 |
|
welche des jagens im fürstenthum berechtiget, führen, und
bey seinen untergebenen forst-bedienten, die anstalt machen, daß damit nicht zu
weit gegriffen, und die rechte zeit nach der jagd-ordnung in acht genommen
werde. Nachdem auch öffters die Herrschafft an einem ort die jagden nicht
allein, sondern mit und neben andern fremden, oder im lande gesessenen, zu
gebrauchen hat, welches man eine coppel-jagd nennet, so muß er daran auch
nichts versäumen, und die rechte zeit, auch was sonst die Herrschafft darbey
berechtiget, in acht nehmen: Endlich muß er auch auf die abschaffung der
raub-thiere wohl bedacht seyn, die wolffs-gruben, und dergleichen mittel, damit man
sie fänget, in guten wesen und bestellung erhalten, die wolffs-jagden zur
rechter zeit anstellen und mit allen benachbarten deswegen gute vergleichung
treffen und halten, auf daß den schädlichen thieren an vielen orten zugleich
nachgestellet, und sie desto eher überwältiget werden. Daß er nun dieses alles
desto füglicher beobachten und verrichten möge, werden alle andere im lande
bestellte wild- und forst-meister, auch ober-förster oder ober-knechte, welchen
etliche beziercke, ämter und forste, übergeben, auch alle auf gewisse revieren
bestellte gemeine forst-knechte, als die zugleich mehrentheils die jägerey
versehen müssen, fürnehmlich auch alle hege-bereuter, wind-hetzer, und zur
jägerey eigentlich verordnete, an ihn gewiesen, und gehöret ihm über dieselbe
eine fleißige inspection zu führen, daß jeder seines befehls und
bestallung-brieffs |
|
S. 454 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 474 |
|
fleißig gelebe, und so er bey einem oder dem andern eine
unfolge verspühret, hat er sie da von ernstlich abzuwarnen, oder bey
beharrlicher nachläßigkeit, oder verspürter untreu, die Herrschaft, und dero
cammer, dessen pflichtmäßig zu berichten, und sein getreues gutachten zu
eröffnen. Es wird ihme auch aller wild-zeuch von tüchern, garn, lappen etc. und
was zur wild-fuhr und jägerey gehörig, mit einem inventario übergeben, das hat
er fleißig durch die bestellte zeuch-wärter, zeuch-knechte und zeuch-schneider,
in acht zu nehmen in guter währung zu erhalten, auch jährlich in einem und
andern stück, jedoch alles nach der Herrschafft vorbewust und ordnung zu
verbessern. |
|
|
Nicht weniger gehöret in seine wissenschafft und obsicht,
wie viel und was für hunde nicht allein in den hund-häusern. und bey der
jägerey, sondern auch, nach alten herkommen auf mühlen, schäfereyen und
feld-meistereyen, und an welchen orten solche der Herrschafft gehalten werden, um
dieselbe jedesmahl bey der jagd der nothdurfft und befehl nach, zu
gebrauchen. |
|
|
Die Rechnung, so ein jägermeister zu führen hat, ist auch
nicht zu vergessen. Denn was auf allen försten im lande an allerley wildprät in
jagden erlanget, oder auf befehl gepirschet und gefangen wird, darüber muß er
etwan alle quartal ein verzeichniß zur fürstlichen cammer einschicken und
specificiren, was davon zur hoff-küchen gelieffert, ins saltz geschlagen,
verehret, an deputat oder sonst angewiesen sey. Und zwar ist eigentlich |
|
S. 455 |
Dritter Theil. C. 3. S. 5. vom Wild-Bann etc. |
Scan 475 |
|
lich zu beschreiben, was jedes von hohem oder niedern
wildprät oder vögeln gewesen, auch wo, und von wem es gepirschet oder gefangen,
und damit es richtig zugehe, müssen etlicher orten die forst-knechte, so die
lieferung zur hof-küche thun, von dem bey der fürstlichen cammer verordneten
forst- oder in dessen abwesen dem küchen-schreiber, quittung erlangen, und ihme
einhändigen, damit er durch dieselben seine jahr-rechnung justificiren möge. In
diese rechnung müssen auch die raub-thiere verzeichnet, und etlicher orten zur
anzeige der fürstlichen cammer, von einem wolff die fänge, von einem luchs die
klauen und der balg, geschicket werden, hingegen die jäger das pirsch-geld zu
empfahen. Von allem wildprät, so ins saltz geschlagen, und tonnen-weise nach
hof geliefert wird, müssen die häute, wo sie nicht in der bestallung dem jäger-
oder forst-meister gelassen werden, wie auch die gehörne eingeantwortet
werden. |
|
|
Weil auch gebräuchlich, daß jedem jäger von allerley
wildprät, das er pirschet oder fängt, ein gewisser theil, so man das
jäger-recht nennet, oder ein gewiß pirsch- oder
fang-geld, laut sonderbarer ordnungen
und bestallung, gegeben wird, muß er dasselbe auch aufzeichnen, und wie es auf
der Herrschafft verordnung zu bezahlen, mit zetteln belegen oder anweisen:* Wie
denn dieser rechnung auch einverleibet wird, was sonsten auf jägerey und alles
weydwerck gewandt und ausgegeben, auch bey den jagden selbst an speiß und
tranck verzehret wird. Zu welchem allen ein oder |
|
S. 456 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 476 |
|
mehr forst- und jagd-schreiber, oder dergleichen bey der
cammer bestellte personen, mit denen gegen-verzeichnissen und sosten in allem,
so wohl der Herrschafft zu richtiger geniessung dieser ihrer hohen
gerechtigkeit, auch dem jägermeister an die hand gehen: In dem ein
forst-schreiber alles nach hof gelieferte wildprät, hohes und niedriges an hirschen,
schweinen, rehen, hasen, hünern, auerhanen, birckhanen, item kleine vögel aus
den herden und schneiten, auch die einkommende zeichen von raubthieren
verzeichnet, mit des jägermeisters eingeschickten designation und rechnungen
collationiret, was bey dem jagen aufgehet, aufschreiben, und vom jägermeister
unterzeichnen läst, was auch verschencket oder sonst angewiesen, notiret: Bey
den jagden die frohn-register hält, etwan auch die speiß- und tranck-zeddel
verfertiget, und die jagden, wie obgedacht, umständig beschreibet. |
|
|
* Meistentheils aber ist dieses pirsch-geld, und was denen
jägern von jeden stücke gebühre, bereits reguliret, daher dieselbe nur bloß
ihre pirsch-zettul verfertigen, mit den liefferungs-scheinen belegen, und so
denn quartaliter in die ämter, oder wo genauere aufsicht ist, zur fürstlichen
cammer eingeben, woselbst sie attestiret, und an die rechnungs-führer der
bezahlung halber eingeantwortet werden: Massen solches pirsch-geld ein stück
der jägerey-besoldung ist. |
S. 456 §. 9. ⇨ |