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⇦ S. 456: §. 8 |
S. 456 (Forts.) |
§. 9. [1] Da aber kein jägermeister würcklich bestellet, oder bey
der hand ist, so lieget dergleichen verrichtung einem jeden in seinem
anbefohlenen jagd-creiß und forst-amt ob, und ist aus dem allen leicht
abzunehmen, wohin forst oder wild-meister, oberförster und oberknechte,
hege-reuter, |
Scan 476 |
S. 457 |
Dritter Theil. C. 3. S. 5. vom Wild-Bann etc. |
Scan 477 |
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windhetzer oder gemeiner forst-knechte und jäger oder
forstläuffer verrichtung gehet: Denn der wild-meister, oder zur jagd mit
bestellte forstmeister, oder oberförster in seinen anbefohlenen creiß, der
förster in seinem wald oder forst, ebenmäßig auch ein gemeiner forstläuffer,
welchem kein pferd gehalten wird, muß nach seiner proportion und maasse, und so
viel ihm in seiner bestallung, oder von seinem vorgesetzten jägermeister,
forst-meister oder oberknecht, befohlen wird, auch dahin dienen und arbeiten,
daß des orts die ihm anbefohlene gräntze und gerechtigkeit im jagen beobachtet,
das wild geheget, die hoff-küche von dem gräntz-wildprät versehen, die jagden
recht bestellet, und gute rechnung und verzeichniß gehalten werde, damit also
alles ordentlich zugehe, der forst-knecht seinem oberförster, forst- oder
wildmeister, dieser dem jägermeister der jäger-meister seinem Herrn, und dessen
cammer, dißfalls unterthänig und gewärtig seye: Und ist in den jagd-sachen gute
fleißige ordnung und anstalt, so wohl als in einigen andern sachen nöthig, um
so vielmehr, weil das weydwerck mit keiner gewissen umschlossenen oder
gezehlten und anvertrauten sache umgehet, sondern nechst den göttlichen segen
auf glück und sonderbahren fleiß bestehet. |
S. 457 §. 10. ⇨ |