Übertragung |
Normaltext mit Übersetzung |
Anmerkungen
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Kurtze Beschreibung Des gantzen Stiffts
Münster in Westphalen |
Kurze Beschreibung des ganzen Stifts Münster
in Westfalen |
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Erstes Buch |
Erstes Buch |
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Von den Städten und Ambtern, so vom Stifft
Münster abgangen etc. |
Von den
Städten und Ämtern, so vom Stift
Münster abgangen etc. |
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Im Stifft Münster sein von alters hero gewesen XVIII. Ämpter oder
Satrapien, als nemlich 1. Walbeck, 2. Sassenberg, 3. Strombergh, 4.
Werne (worunter das Ampt Lüdinghauß mit gehorigh), 5. Bocholt, 6.
Dülman, 7.
Horstmar, 8. Ahauß, 9. Rheine, 10. Bevergerne, 11. Embß-Landt, 12. Vechta, 13.
Cloppenburgh, 14. Wildeshausen, 15. Borckelohe, 16. Delmenhorst, 17. Herpstede
und 18. Wedde (worunter das Land Westerwalde neben fünff Kirchspelen gehörigh). |
Im Stift Münster sein von alters her gewesen 18 Ämter oder Satrapien, als
nämlich
- 1. Wolbeck,
- 2.
Sassenberg,
- 3.
Stromberg,
- 4.
Werne (worunter das Amt
Lüdinghausen mit gehörig),
- 5.
Bocholt,
- 6.
Dülmen,
- 7.
Horstmar,
- 8.
Ahaus,
- 9.
Rheine,
- 10.
Bevergern,
- 11. Emsland,
- 12. Vechta,
- 13. Cloppenburg,
- 14.
Wildeshausen,
- 15. Borculo,
- 16.
Delmenhorst,
- 17. Harpstedt und
- 18. Wedde
(worunter das Land Westerwolde neben fünf Kirchspielen gehörig).
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[Wedde oder Westerwalde] |
[Wedde oder Westerwolde] |
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Wedde oder Westerwalde ist ein pertinens des Embslandts von alters
hero, ist hiebevorn durch Bischof Henrich von Schwartzenburgh im Jahre 1482. der
Stadt Gron- |
Wedde oder Westerwolde ist ein Zubehör des
Emslandes von alters hero, ist hiebevorn durch Bischof Heinrich von
Schwarzenburg im Jahre 1482 der Stadt Gron- |
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{Bild 54 | Seite 2} |
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ingen für 2000 Goltgulden versetzet, und ob woll
solcher Pfandt-schilling bereits Anno 1498. durch weilandt Bischoff Conrad von
Ritbergh wieder abgelöst gewesen, darauff auch die von Gronningen in
jetztgemelten jahr Saturstagg nach Sti. Petri ad Vincula gäntzlich
quittiert haben, so ist doch nicht ohne daß
Anno 1530 ohngefehr
weilandd Hertzog Carll von Gellern als domahln Herr und Einhaber der Stadt
Grönningen und Ommelanden, das Hauß Wedda sampt undergehorigen Kerspelen,
vielleicht unterm Vorwandt, als wen dieselbe gemeldter Stadt Gronningen noch
zuständig, mit Gewaldt eingenommen, bey dessen Fürstlichen Gnaden, durch die
Münstersche viele interpellationes umb
restitution beschehen,
aber alles vergeblich, ¶ |
ingen für 2000 Goldgulden versetzt,
und obwohl solcher Pfandschilling bereits Anno 1498 durch weiland Bischof Konrad
von Rietberg wieder abgelöst gewesen, darauf auch die von Groningen in
jetztgemelten Jahr Samstag nach St. Peter Kettenfeier[1] gänzlich quittiert haben,
so ist doch nicht ohne, daß Anno 1530 ungefähr weiland Herzog Karl von Geldern
als damalen Herr und Inhaber der Stadt Groningen und Umlanden, das Haus Wedde
samt untergehörigen Kirchspielen, vielleicht unterm Vorwand, als wenn dieselbe
gemeldter Stadt Groningen noch zuständig, mit Gewalt eingenommen, bei dessen
Fürstl. Gnaden, durch die Münstersche viele Eingaben
um Restitution beschehen, aber alles vergeblich, |
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biß darahn Anno 1536 ohngefehr die von Gronningen dem Hertzogen von
Gellern abgefallen, sich under die protection weilandt Käysers
Caroli V., als Erbherrn der Burgundischen Niederlanden und Dero
Käyserlichen Majestät Gubernatoren in Frießland und Aber-Issel Georgen
Schenck, Freyherrn von Tautenberg begeben, welcher Schenck auch das Hauß Wedde
sampt dem Lande und untergehörigen Kirspelen, darauf eingenommen, und
ex praetensa donatione Imperatoris Caroli V. als sein eigentümblich
jure belli vom Feindt erobertes Land besessen, ¶ |
bis daran Anno 1536 ungefähr die von Groningen dem Herzog von Geldern
abgefallen, sich unter die Protektion weiland Kaiser Karls V. als Erbherrn der
burgundischen Niederlanden
und dero Kaiserlichen Majestät Statthalter
in Friesland und
Overijssel, Georg Schenck, Freiherrn von Tautenberg, begeben,
welcher Schenck auch das Haus Wedde samt dem Lande und untergehörigen
Kirchspielen, darauf eingenommen, und unter Vorgabe der Schenkung des Kaisers Karl V. als sein eigentümlich
nach Kriegsrecht
vom Feind erobertes Land besessen, |
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endlich aber dem Grafen von Arenberg sein angemastes jus cedirt und aufgetragen, gegen welchen als diese Sache am
Burgundischen Hofe zu Brüssel für der Regentinnen und Ko- |
endlich aber dem Grafen von Arenberg sein angemaßtes Recht zediert und
aufgetragen, gegen welchen als diese Sache am burgundischen Hofe zu Brüssel vor
der Regentin und Kö- |
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{Bild 55 | Seite
3} |
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niginnen von Hungaren Marien vielfältig ventilirt worden,
endtlich vor vielen Jahren am Käyß. Cammergerichte zu Speyr,
processe, Münster contra
Arenberg, citationes Wedde betreffent, intitulirt,
angefangen, und ohnlängst citatio ad reassumendum,
gegen itzigen Gefürsteten Grafen zu Arenberg darin erkandt,
intimirt, reproducirt und daruff in der
Sache submittirt worden. |
nigin von Ungarn, Maria, vielfältig ventiliert worden,
endlich vor vielen Jahren am Kaiserlichen Kammergericht zu Speyer, im Prozeß Münster
gegen Arenberg, Vorladungen Wedde betreffend,
betitelt, angefangen und unlängst Vorladung zur Wiederaufnahme gegen jetzigen gefürsteten Grafen zu Arenberg darin erkannt,
eröffnet, vorgelegt und darauf in der Sache unterworfen worden. |
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Was nun darin zu erheben, und dafern man gleich contra
Arenberg Sententiam erhalten würde, dem Stifft Münster wegen besorglich
ermanglender execution damit gedient sey, weilen,
eingelangten Bericht nach, nicht Arenberg, sondern die Staaten von Grönningen
das Hauß Wedda und unterhörige Kirspele jetzo einhaben und besitzen, solches
wird der verständigen discretion und gutachten
anheimbgestellt; Und ist hiebey ferner zu beobachten, daß die Festung Burtarge
und andere umbliggende örter, mit zum Hauß Wedda und westerwaldigem Lande
gehörig sey. |
Was nun darin zu erheben und dafern man gleich gegen Arenberg Urteil erhalten würde, dem Stift
Münster wegen besorglich ermangelnder Vollstreckung damit gedient sei, weilen,
eingelangten Bericht nach, nicht Arenberg, sondern die Staaten von Groningen das
Haus Wedde und unterhörige Kirchspiele jetzo innehaben und besitzen, solches
wird der verständigen Diskretion und Gutachten anheimgestellt; und ist hiebei
ferner zu beobachten, daß die Festung Bourtange und andere umliegende Örter mit
zum Haus Wedde und westerwoldigem Lande gehörig sei. |
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Es muß aber zu mehrerer Information und Bericht
hiebey Nothwendig angezeiget werden, wan die alte, in den Münstrischen
Lagerbüchern befindliche Brieffschafften recht examinirt
und enucleirt werden, daß darauß mehr nicht
erfindlich, den daß Anno 1316. in die Priscae Virginis die Rathmänne und eingesessene des Landts Westerwalde in fünf Kerspelen, als
nemblich, Weswede, Vlachwede, Wedde, Sellings und Loe bestehend, sich unter die protection Bischoff Ludwichen von Hes- |
Es muß aber zu mehrerer Information und Bericht hiebei notwendig angezeigt
werden, wann die alte, in den münsterischen Lagerbüchern befindliche
Briefschaften recht geprüft und bis ins Einzelne verfolgt werden, dass daraus mehr nicht
erfindlich, denn daß Anno 1316 am Tag der Jungfrau Prisca[1] die Ratmänner und Eingesessenen des Landes Westerwolde in fünf Kirchspielen, als
nämlich Westwedde, Vlagtwedde, Wedde, Sellingen und Laude bestehend, sich unter
die Protektion Bischof Ludwigs von Hes- |
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{Bild 56|Seite
4} |
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sen (qui diutissime et magna cum laude usque ad annum
1357. Diocoesi Monasteriensi praefuit) mit Rath und Zuthun Mathiassen von
Raeßfeltt, Münsterschen Drosten zu Landegge (woselbst vieleicht domahln das
Ampthauß des Embslandes wird gewesen seyn) und Sifriden tor Steggen Richters des
Landes Westerwalde dieser Gestalt begeben haben, daß in
signum Subjectionis, jährlichs auf Michaelis
von jedem Hause im Westerwalde, warin rauch gehalten wird, ein Hoen an den Hoff
zu Oldenherren verrichtet und dagegen die Eingesessene des Westerwaldts, durch
den Bischoffen zu Münster gegen ohnziembliche Gewaldt, nach bestem Vermögen
verthätiget werden sollen. |
sen (der sehr lange und mit großer Anerkennung bis zum Jahr 1357 dem Bistum Münster vorstand)
mit Rat und Zutun Mathias von Raesfeld, münsterschen Drosten zu Landeck
(woselbst vielleicht damalen das Amthaus des Emslandes wird gewesen sein) und
Siegfried tor Stegge, Richters des Landes Westerwolde, dieser Gestalt begeben
haben, daß zum Zeichen der Untertänigkeit jährlich auf
Michaelis von jedem Hause im Westerwolde, worin Rauch gehalten wird, ein Huhn an
den Hof zu Oldenherren verrichtet und dagegen die Eingesessenen des Westerwoldes
durch den Bischof zu Münster gegen unziemliche Gewalt nach bestem Vermögen
vertätiget werden sollen. |
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Folget hernacher ein ander Brief, Bischoff Otten von der Hoya sub dato anno 1400. auf Gudenstagh nach Nativitatis Mariae Virginis, warin Hochgemelter
Bischoff, Heyen Addingg und Bolen Adding vom Westerwalde Gebrüdern, Eggen
Addings Söhnen, angelobt, sie bey ihren alten Rechten und Gerechtigkeiten, so
sie, und ihre Älteren auffm Westerwalde daselbst gehabt, ausserhalb die Hoener
Gülden, friedtlich zu lassen, und sie sonsten gegen ohnziemblichen Gewaltt nach
Vermögen zu schützen, und wenns die Noth erfordert und die Eingesessene des
Westerwaldts darzu erfordert werden, so sollen sie den Amptleüten im Embßlandt
gleich andern Eingesessenen gemelten Ampts zu Pferde und Fueß folgen, sonsten
dem Bischoffen und seinen Suc- |
Folgt hiernach ein anderer Brief, Bischofs Otto von Hoya unter dem Datum Jahr 1400 auf Mittwoch nach
Mariä Geburt[1], worin Hochgemelter
Bischof Heyen Adding und Bolen Adding vom Westerwolde, Gebrüdern, Eggen Addings
Söhnen, angelobt, sie bei ihren alten Rechten und Gerechtigkeiten, so sie und
ihre Eltern auf dem Westerwolde daselbst gehabt, außerhalb der Hühnergelder
friedlich zu lassen und sie sonsten gegen unziemliche Gewalt nach Vermögen zu
schützen, und wenn es die Not erfordert und die Eingesessenen des Westerwoldes
dazu erfordert werden, so sollen sie den Amtleuten im Emsland gleich anderen
Eingesessenen gemelten Amts zu Pferde und Fuß folgen, sonsten dem Bischof und
seinen Nach- |
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{Bild 57|Seite 5} |
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cessoren
treu und hold seyn, auch in Kriegßzeiten von den eroberten beüten proportionaliter mit participiren,
dagegen haben die Gebrüdere Adding dem Bischoff gelehnet und gethan 500. Marck
pfenninge in der Stadt Münster gangh und geve, und wan der Bischoff diese 500.
Marck pfenninge weder zahlen will, ein solches soll er ein halb jahr vorhin
aufkündigen, und wen solche Zahlung geschehen, so solle der Bischoff und seine
Nachkomlinge in ihren, und die Addinge vom Westerwalde gleichfals in ihren
Rechten stehen, sub Sigillis Episcopi et Capituli,
und hat Tüibbeke Geldenkißma, Hovetmann von Westerwalde und Vormunder von Heyen
und Bolen Addinge gebroderen dieß mit versiegelt. |
folgern treu und hold sein, auch in Kriegszeiten von den eroberten
Beuten anteilig mit teilhaben, dagegen
haben die Gebrüder Adding dem Bischof gelehnt und getan 500 Mark Pfennige in der Stadt Münster gang und gäbe, und wann der Bischof diese 500 Mark Pfennige wieder
zahlen will, ein solches soll er ein halb Jahr vorhin aufkündigen, und wenn
solche Zahlung geschehen, so solle der Bischof und seine Nachkömmlinge in ihren
und die Addinge vom Westerwolde gleichfalls in ihren Rechten stehen,
unter dem Siegel des Bischofs und des Domkapitels und hat
Tüibbeke Geldenkißma,
Hauptmann von Westerwolde und Vormund von Heyen und Bolen
Addinge Brüder dies mit versiegelt. |
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Noch ein ander Brief de anno 1459 Sonntags post assumptionis Beatae Mariae Virginis, zwischen
Herrn Johan von Beyeren, Pfaltzgraven beym Rhein Bischoffen zu Münster und Egge
Addings von Westerwalde, auch den Rathmans und gemeinen Eingesessenen gemelten
Landes Westerwalde in fünf obgemelten Kirspeln bestehendt aufgerichtet, warin
die vorige mit dem Bischoffen zu Münster gehaltene Verträge bestättiget, Adding
und die Eingesessene für Münstersche Unterthanen gleich ihren Vorfahren sich
bekennen und nachmahlen untergeben, das hauß Wedde auch dem Bischoffen
einräumen, jedoch dieser gestalt, daß Egge Addings von Westerwalde und seine
Erben als münstersche Amptleute, das hauß Wedde einbehalten, verwahren, auch
al- |
Noch ein anderer Brief vom Jahr 1459 Sonntags nach Mariä Himmelfahrt[1] zwischen Herrn Johann von Bayern,
Pfalzgrafen bei Rhein, Bischof zu Münster, und Egge Adding von Westerwolde, auch
den Ratmännern und gemeinen Eingesessenen gemelten Landes Westerwolde in fünf
obgemelten Kirchspielen bestehend, aufgerichtet, worin die vorigen mit dem
Bischof zu Münster gehaltenen Verträge bestätigt, Adding und die Eingesessenen
für münstersche Untertanen gleich ihren Vorfahren sich bekennen und nachmalen
untergeben, das Haus Wedde auch dem Bischof einräumen, jedoch dieser Gestalt,
daß Egge Adding von Westerwolde und seine Erben als münstersche Amtleute das
Haus Wedde einbehalten, verwahren, auch al- |
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{Bild 58|Seite 6} |
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le dazu gehörige renthen und aufkünfften, ohne einigen Auffschlag
oder Rechenschaft dem Bischoffen won Münster oder dessen Nachkommen davon zu
thun, zu ihrem Besten zu verwenden, Macht haben sollen, jedoch außbescheidten
die hoener Gülden, so in allen wegen einem zeitlichen Bischoffe zu Münster reservirt seyn und
pleiben. |
le dazu gehörige Renten und Aufkünfte
ohne einigen Aufschlag oder Rechenschaft dem Bischof von Münster oder dessen
Nachkommen davon zu tun, zu ihrem Besten verwenden Macht haben sollen, jedoch
ausbeschieden die Hühnergelder, so in allen Wegen einem zeitlichen Bischof zu
Münster reserviert sein und bleiben. |
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Ferners findet sich ein ander Brief oder Vertrag de
anno 1486 den 8. Martii, zwischen Herrn
Henrichen von Schwartzenburg, Bischoffen zu Münster, Administratoren zu Bremen, und Heyen Adding vom Westerwaldt aufgerichtet,
worin vorige, zwischen Bischoff zu Münster und dem Lande Westerwalde
aufgerichtete Verträge, jedoch dieser gestalt erneuert und repetiert werden, daß es bey voriger submission des Landes Westerwalde verbleibt, das Hauß Wedden doch gemeltem Heyen
Adding für sich und seine Erben dem Bischoffe und der Kirchen zu Münster für
sich und ihre Nachkommlinge als ein offen Hauß eingethan, jedoch daß gemelter
Adding und seine Erben gemelten Schlosses Wedda Ampleute seyn und pleiben, auch
alle Renthen und Aufkünfften, ohne einigen aufschlag oder Rechenschafft davon zu
thun, gebrauchen und genießen, außerhalb, die Hoener Güldte, so einem zeitlichen
Bischoffe zu Münster ratione protectionis Jährlich
zukommen, undt als das Hauß Wedda durch die von Grönningen hiebevor destruirt Ihro Fürstl. Gnaden Herr Bischoff zu
Münster aber ihm, Heyen Ad- |
Ferner findet sich ein anderer Brief oder Vertrag vom Jahr 1486 den 8. März, zwischen Herrn
Heinrich von Schwarzenburg, Bischof zu Münster, Administrator zu Bremen, und
Heye Adding vom Westerwolde aufgerichtet, worin vorige, zwischen Bischof zu
Münster und dem Lande Westerwolde aufgerichtete Verträge jedoch dieser Gestalt
erneuert und repetiert werden, daß es bei voriger Untertänigkeit des Landes Westerwolde verbleibt, das Haus Wedde doch gemeltem
Heye Adding für sich und seine Erben dem Bischof und der Kirche zu Münster für
sich und ihre Nachkömmlinge als ein offenes Haus eingetan, jedoch daß gemelter
Adding und seine Erben gemelten Schlosses Wedde Amtleute sein und bleiben, auch
alle Renten und Aufkünfte, ohne einigen Aufschlag oder Rechenschaft davon zu
tun, gebrauchen und genießen, außerhalb des Hühnergeldes, so einem zeitlichen
Bischof zu Münster wegen des Schutzes jährlich
zukommen, und als das Haus Wedde durch die von Groningen hiebevor
zerstärt, Ihre Fürstl. Gnaden Herr Bischof zu
Münster aber ihm, Heye Ad- |
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{Bild 59|Seite 7} |
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|
Adding, erlaubt dasselbe wiederumb
aufzurichten, so gelobt er dasselbe nicht vaster und großer zu machen, als es
Ihm von Ihro Fürstl. Gnaden erlaubt wird, und sonsten hierinnen nichts zu thun
ohne Ihro Fürstl. Gnaden Willen und Rath. |
ding, erlaubt, dasselbe wiederum aufzurichten, so
gelobt er dasselbe nicht fester und größer zu machen, als es ihm von Ihrer
Fürstl. Gnaden erlaubt wird, und sonsten hierinnen nichts zu tun ohne Ihre
Fürstl. Gnaden Willen und Rat. |
|
Dafern auch er Heye Adding ohne einige Leibs-Erben mit Todt abgehen würde,
solchen fals soll das schloß Wedda mitt alle seinen zubehorigen stücken einem
zeitlichen Bischoffe St. Paull, und der Kirchen zu Münster, Erb- und ewiglich
verfallen seyn, gestalt ihres gefallens einen Amptmann dahin zu setzen, die
Renthen zu erheben und ohne Rechenschaft nach ihrem belieben zu verwenden. |
Dafern auch er, Heye Adding, ohne einige Leibeserben mit Tod abgehen würde,
solchen Falls soll das Schloß Wedde mit allen seinen zubehörigen Stücken einem
zeitlichen Bischof St. Pauli und der Kirche zu Münster erb- und ewiglich
verfallen sein, gestalt ihres Gefallens einen Amtmann dahin zu setzen, die
Renten zu erheben und ohne Rechenschaft nach ihrem Belieben zu verwenden. |
|
Aus diesem, was oben erzehlet, ist nach notturfft zu ersehen, daß die
zeitlichen Bischoffe zu Münster in Vorjahren zu Wedda und aufm Westerwalde nicht
mehr als jure protectionis & superioritatis, und die
darab competirende und gleichsam davon dependirende Hoener Gülden oder Rauch-hühner gehabt,
die andere aufkünfften aber den Addingen von Westerwald als Hauptlingen
(dergleichen Hauptlingen wie aus den Historien istorum
temporum zu ersehen, dero Zeit viele in Frießland gewesen, so aber
gemeinlich unter protection dieses oder jenes
benachbarten Fürsten und Herren gestanden) zuständig gewesen, und hatt ein
zeitlicher Landt-Fürst des Stiffts Münster noch heutiges tages einen
gleichmässigen prozess mitt den Herrn Grafen von
Oldenburg wegen subjection der Herr- |
Aus diesem, was oben erzählt, ist nach Notdurft zu ersehen, daß die
zeitlichen Bischöfe zu Münster in Vorjahren zu Wedde und auf dem Westerwolde
nicht mehr als das Recht des Schutzes und der Oberhoheit und das darab zuständige
und gleichsam davon abhängende Hühnergeld oder Rauchhühner gehabt, die
anderen Aufkünfte aber den Addingen von Westerwolde als Häuptlingen (dergleichen
Häuptlingen wie aus den Historien jener Zeiten zu ersehen, dero Zeit viele
in Friesland gewesen, so aber gemeinlich unter dem Schutz dieses oder jenes benachbarten Fürsten und Herren gestanden) zuständig
gewesen, und hat ein zeitlicher Landfürst des Stifts Münster noch heutigen Tages
einen gleichmäßigen Prozess mit den Herren Grafen von Oldenburg wegen
Untertänigkeit der Herr- |
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{Bild 60|Seite
8} |
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schafft Jever, womit man aber meines gerinfügigen ermessens in die Herrn wenig
wird ausrichten oder gewinnen können, aliorum tamen judicio
salvo. |
schaft Jever, womit man aber
meines gerinfügigen Ermessens in die Herren wenig wird ausrichten oder gewinnen
können, jedoch mit dem Vorbehalt der Beurteilung durch andere. |
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Ob nun die annectirte
jurisdiction folgendts purificirt, obgemelter
Heye Adding ohne pleibende eheliche Leibs-erben verstorben, undt also das Hauß
Wedda cum pertinentiis dem Stifft Münster anheimb
gefallen zu seyn geachtet werden könne, davon finden sich gar keine
Nachrichtungen, also, daß allen wohlerwogenen Umständen nach mit dem process
contra Arenberg, wann gleich an der
execution kein Mangel, außerhalb des
juris superioritatis, protectionis und Hoener
Gülten, so aber vermutlich nicht viel importiren, es
würde dann das jus collectandi dazu käme, wenig zu
gewinnen sein möchte, salva aliorum opinione. |
Ob nun die annektierte Jurisdiktion folgends bereinigt, obgemelter Heye
Adding ohne bleibende eheliche Leibeserben verstorben und also das Haus Wedde
mit Zubehör dem Stift Münster anheim gefallen
zu sein geachtet werden könne, davon finden sich gar keine Nachrichtungen, also,
daß allen wohlerwogenen Umständen nach mit dem Prozess gegen Arenberg, wann
gleich an der Vollstreckung kein Mangel, außerhalb des Rechts der Oberhoheit, des Schutzes und des Hühnergeldes, so aber vermutlich nicht
viel einbringen, es würde dann das Recht der Einnahme
dazu käme, wenig zu gewinnen sein möchte, jedoch mit dem Vorbehalt der Beurteilung durch andere. |
|
[Hoya] |
[Hoya] |
|
Dabey dann ferners nothwendig angedeutet werden muß, daß im Jahr 1503 in festo St. Lamberti, weilandt Graf Joist von Hoya
und Brochhausen mit seinen Landen und leuthen sich weylandt Herrn Conradten von
Rethberge Bischoffen zu Münster und Administratorn
zu Osnabrüg, gleichmässiger weise unterwörffig, auch die beyde Ampthäuser
Nienburg und Vecht zu offenen Häusern Ihro Fürstl. Gnaden der Kirchen und
Stiffts Münster gemacht, es befinden sich aber keine Nachrichtungen, wie auch
droben mit Jevern angedeutet, ob solcher Vertrag und submission jemals ad effectum bracht sey oder
nicht, |
Dabei dann ferner notwendig angedeutet werden muß, daß im Jahr 1503
am Lamberti-Tag[1], weiland Graf Jost von Hoya und Bruchhausen mit seinen Landen und Leuten sich weiland Herrn Konrad von
Rietberg, Bischof zu Münster und Administrator zu Osnabrück, gleichmäßigerweise
unterwürfig, auch die beiden Amtshäuser Nienburg und Vechta zu offenen Häusern
Ihrer Fürstl. Gnaden, der Kirche und Stifts Münster gemacht, es befinden sich
aber keine Nachrichtungen, wie auch droben mit Jever angedeutet, ob solcher
Vertrag und Unterwerfung jemals zur Wirkung bracht sei oder nicht, |
|
{Bild 61|Seite 9} |
|
|
und wird dieß allein Berichts-weise angezeigt, und zu fernerem Nachdenken
gestellet. |
und wird dies allein
berichtsweise angezeigt und zu fernerem Nachdenken gestellt. |
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[Bellinkwalde] |
[Bellingwolde] |
|
Weiters befinden sich in alten Lagerbüchern schriffttliche Nachrichtungen,
daß Anno 1498 auf St. Pantaleonis tag die
Eingesessene von Bellinkwalde, mit den Häusern Upham und Utham für Cornelissen
Paßman Fürstlich Münsterschen Richtern zu Meppen sich unter Bischoffen Conrado
von Rittbergen St. Paul und Kirchen zu Münster subjection
Erb- und ewiglich ergeben, darauf Huldigung gethan, auch vom Bischoffen mit
bewilligunge des Thum-Capittels für Unterthanen des Stiffts Münster
diesergestalt angenommen, daß sie bey ihren alten rechten und
privilegien gelassen, für unziemlichem Gewalt nach
vermögen beschützet werden, hingegen auf des Bischoffs oder Beampten in Embßland
erfordern, gleich andern Münsterschen Unterthanen die schuldige Folge thun, und
zu erkäntnüß ihrer subjection zu ewigen tagen
jährlichs auf Michaelis von jedem Hauß, darin Rauch gehalten wird, an das
Ampthauß Niederhauß ein Hoen bezahlen sollen; Es solle auch der Bischoff die
Bröcke und Verfälle nach altem Herbringen einfordern und empfangen lassen etc.
mit mehrerem. |
Weiters befinden sich in alten Lagerbüchern schrifttliche Nachrichtungen,
dass im Jahr 1498 auf St. Pantaleonis Tag[1] die Eingesessenen von Bellingwolde mit den
Häusern Upham und Utham vor Cornelius Paßman, Fürstlich Münsterschem Richter zu
Meppen, sich unter Bischof Konrad von Rietberg, St. Paul und Kirchen zu Münster
Unterwerfung erb- und ewiglich ergeben, darauf Huldigung getan, auch vom Bischof
mit Bewilligung des Domkapitels für Untertanen des Stifts Münster diesergestalt
angenommen, daß sie bei ihren alten Rechten und Privilegien gelassen, vor
unziemlicher Gewalt nach Vermögen beschützt werden, hingegen auf des Bischofs
oder Beamten im Emsland Erfordern gleich anderen münsterschen Untertanen die
schuldige Folge tun, und zu Erkenntnis ihrer Unterwerfung zu ewigen Tagen jährlich
auf Michaelis[2] von jedem Haus, darin Rauch gehalten wird, an das Amthaus
Niederhaus ein Huhn bezahlen sollen. Es solle auch der Bischof die Bröcke[3] und
Verfälle nach altem Herbringen einfordern und empfangen lassen etc. mit
mehrerem. |
[1] |
28. Juli 1498 |
[2] |
29. September |
[3] |
Bußgelder |
|
Es ist aber dieser districtus Bellinckwalde cum pertinentiis mit dem Hauß Wedda und Westerwalde,
zugleich dem Stifft Münster mit Gewalt entwendet und abgenommen, auch in
obangezogenem prozess Münster contra Arenberg, Wedda betreffend mit begriffen,
also |
Es ist aber dieser Bezirk Bellingwolde
mit Zubehör mit dem Haus Wedde und Westerwolde
zugleich dem Stift Münster mit Gewalt entwendet und abgenommen, auch in
obangezogenem Prozeß Münster gegen Arenberg, Wedde betreffend, mit begriffen,
also |
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{Bild 62|Seite 10} |
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|
daß es pari passu mit
demselben zum Gewinn und Verlüß stehet. |
daß es gleichrangig mit demselben zum Gewinn und
Verlust steht. |
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[Delmenhorst und Herpstede] |
[Delmenhorst und Harpstedt] |
|
Delmenhorst und Herpstede hatt hochgemelter Bischoff Henrich von
Schwartzenburg an. 1482 Graff Gerarden von Oldenburg wegen dessen daß er gegen
den Landtfrieden, die strassen mit feindlicher beraubung der Kaufhändler und
wandersleuten in vielwegen unsicher gemacht, dahero auf deren von Lübeck,
Hamburg, Bremen und anderen Hanseestädten vielfältiges ansuchen durch Käyser
Maximilian in die Acht erklärt, und derselben execution hochgemeltem Herrn
Bischoffen von Schwartzenburg anbefohlen, abgenommen und zum Stifft Münster
gelanget, dessen successoren auch bei 65 Jahren als nemlich bis zum Jahr 1547
solche beede Häuser und Aempter, (um deren restitution dannoch die Grafen zu
Oldenburg vielfältig sollicitirt, auch An. 1538 einen Feindtlichen Einfall zum
Stifft Münster gethan, Vechta, Cloppenborg, Wildeshausen ausgeplundert, und zum
theil abgebrandt, deswegen noch absonderliche prozesse am Kays. Kammergericht
getrieben werden) ruhiglich eingehabt und genossen; ¶ |
Delmenhorst und Harpstedt hat hochgemelter Bischof Heinrich von
Schwarzenburg anno 1482 Graf Gerhard von Oldenburg wegen dessen, dass er gegen
den Landfrieden die Straßen mit feindlicher Beraubung der Kaufhändler und
Wanderleuten in vielwegen unsicher gemacht, daher auf deren von
Lübeck,
Hamburg,
Bremen und anderen Hansestädten vielfältiges Ansuchen durch Kaiser Maximilian in
die Acht erklärt und derselben Ausführung hochgemeltem Herrn Bischof von
Schwarzenburg anbefohlen, abgenommen und zum Stift Münster gelangt, dessen
Nachfolger auch bei 65 Jahren, als nämlich bis zum Jahr 1547, solche beiden
Häuser und Ämter (um deren Rückgabe dannoch die Grafen zu Oldenburg
vielfältig bemüht, auch Anno 1538 einen feindlichen Einfall zum Stift
Münster getan, Vechta, Cloppenburg, Wildeshausen ausgeplündert und zum Teil
abgebrannt, deswegen noch absonderliche Prozesse am Kaiserlichen Kammergericht
getrieben werden) ruhiglich eingehabt und genossen; |
|
als aber in jetztgemeltem Jahr 47 aus Kays. Maj. Caroli V. befehl die Stadt
Bremen wegen ihrer rebellion durch Herrn Josten von Gronningen, Burggrafen in
Seeland (wiewohl vergeblich, weilen sie unverrichteter Sachen abziehen müssen)
belagert gewesen, hatt Graf Anthon von Oldenburg, jetzigen Grafen Anthon
Günthers Großvater, nicht ohne Vorwissen oder |
als aber in jetztgemeltem Jahr 1547 aus Kaiserlicher Majestät Karls V.
Befehl die Stadt Bremen wegen ihrer Rebellion durch Herrn Jost von Groningen,
Burggrafen in Seeland, (wiewohl vergeblich, weilen sie unverrichteter Sachen
abziehen müssen) belagert gewesen, hat Graf Anton von Oldenburg, jetzigen Grafen
Anton Günthers Großvater, nicht ohne Vorwissen oder |
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{Bild 63|Seite 11} |
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|
je conniventz wohlgemelten Käys.
Generaln Herrn von Gronningen, und seiner beygehabten
officiren (wie aus allen Umständen gnug zu
vernehmen) auf Palmtage obgemelten Jahres 47. durch des
commendanten verwahrlosung und unfleissige wacht, gemeltes Hauß
Delmenhorst neben Herpstede erstiegen und eingenommen, auch bisherzu
einbehalten, ¶ |
je Zustimmung wohlgemelten Kaiserlichen Generals, Herrn von Groningen, und
seiner beigehabten Offiziere (wie aus allen Umständen genug zu vernehmen) auf
Palmtage[1] obgemelten Jahres 47 durch des Kommandanten Verwahrlosung und
unfleißige Wacht gemeltes Haus Delmenhorst neben Harpstedt erstiegen und
eingenommen, auch bisherzu einbehalten, |
|
deswegen in selbigem 47 Jahr am Kays. Reichß-Hoffrath
processus in puncto spolii per modum mandati restititutorii angefangen,
so folgends ad cameram imperialem remittirt,
woselbst die Sache annoch rechtshängig, und darinn längst
submittirt, weilen aber die Könige in Danemarck und Hertzoge zu
Hollstein, als geborene Grafen zu Oldenburg Delmenhorst, und zugleich mit
interessirte wie auch die Ertz-bischöffe und
Ertz-stifft Bremen, als angegebene Lehnherren des Hauses und Graffschaft
Delmenhorst, wie nicht weniger die Hertzogen zu Braunschweig angegebener massen
nicht geständig, Sich interventorio nomine beim
Prozess mit angegeben, so ist aus allen Umständen gnugsam zu vermercken, obwohl
der punctus spolii richtig, die an gegenseiten auch
dawieder eingeführte exceptiones wegen angemasster
proprietät, feudalität
und sonsten ohnerheblich, daß dannoch propter potentiam
adversariorum et difficultatem executionis das Käys. Kammergericht
in puncto spolii noch zur Zeit
hoc rerum statu etwas zu erkennen, vielleicht bedenckens haben, ¶ |
deswegen in selbigem 47. Jahr am Kaiserlichen Reichshofrat Prozess wegen Raubes auf Urteil der Rückgabe
angefangen, so folgends an das Kaiserliche Kammergericht verwiesen,
woselbst die Sache annoch rechtshängig, und darin längst unterworfen, weilen aber die Könige in Dänemark und Herzoge zu Holstein
als geborene Grafen zu Oldenburg-Delmenhorst und zugleich mit Interessierte wie
auch die Erzbischöfe und Erzstift Bremen als angegebene Lehnsherren des Hauses
und Grafschaft Delmenhorst, wie nicht weniger die Herzöge zu Braunschweig
angegebener Maßen nicht geständig, sich als Bürgen beim Prozeß mit angegeben, so ist aus allen Umständen genugsam zu
vermerken, obwohl der Vorwurf des Raubes richtig, die an
Gegenseiten auch dawieder eingeführte Widerreden
wegen angemaßter Proprietät, Feudalität und sonsten unerheblich, daß dannoch
wegen der Macht der Parteien und der Schwierigkeit der Vollstreckung das Kaiserliche Kammergericht wegen des Vorwurfs des Raubes
noch zur Zeit bei diesem Stand der Sache etwas zu
erkennen vielleicht Bedenken haben, |
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dahero für diesem wohlmeint- |
daher vor diesem wohlmeint- |
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lich vorgeschlagen, weilen das
Stifft Münster quoad jus proprietatis in petitorio
auf Delmenhorst von Alters nichts zu praetendiren
hatt, und wen man gleich in puncto spolii, wie zu
verhoffen, Sententiam erhalten würde, dannoch damit
mehr nicht, als percepti fructus und sumptus sine expensis
zu gewinnen, wann aber die Herren Gegentheile restitutione
praevia novum processum in puncto proprietatis et petitorii anstellen
würden, alsden an seiten Münster eine wiederwärtige Urtheil vielleicht nicht
unbillig zu befahren, ¶ |
lich vorgeschlagen, weilen das Stift Münster hinsichtlich des Eigentumsrechts in der Petitorienklage[1]
auf Delmenhorst von alters nichts vorzuweisen hat, und wenn man gleich wegen des
Vorwurfs des Raubes, wie zu verhoffen, Urteil erhalten würde, dannoch damit mehr
nicht als Genießung derer Früchte und Aufwendungen ohne Gerichtskosten zu
gewinnen, wann aber die Herren Gegenteile zur vorhergehenden Wiederherstellung
einen neuen Prozess wegen Eigentum anstellen würden, alsdann an Seiten Münster
ein widerwärtiges Urteil vielleicht nicht unbillig zu befahren, |
[1] |
Klage auf Erhalt der Sache |
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Wegen Herpsteden aber man Münsterischen theils besser befugt, in Ansehung,
Herpsteden von alters hero den Graven von Hoya zuständig gewesen, deren
jus an. 1541. das Stifft Münster durch angelobte und
würckliche zahlung einer ansehnlichen Geld Summen, benenntlich 11000.
Goltgülden, rechtmässig an sich bracht, die Grafen von Oldenburg auch
An. 1547. als Delmenhorst eingenommen, durchaus
keine praetension auf Herpsteden gehabt, sondern
vielleicht propter malam custodiam, sich solcher
vorgestandener guten occasion mit bedienet,
Herpstede zugleich occupirt und gleichsam
ratione perceptorum fructuum wegen Delmenhorst
bisherzu einbehalten, gleichwohl (wie man berichtet) bey hochgemeltem Hertzogen
zu Braunschweig wegen der belehnung sich angeben, auch dieselbige, sonderlich
weil unterdessen An. 1582. der Männliche Stamm
wohlgemelter Grafen von Hoya gantz abgegangen, ohnschwer erhalten haben sollen; |
wegen Harpstedt aber man münsterischen Teils besser befugt, in Ansehung,
Harpstedt von alters her den Grafen von Hoya zuständig gewesen, deren
Recht im Jahr 1541 das Stift Münster durch angelobte und
wirkliche Zahlung einer ansehnlichen Geldsumme, benenntlich 11000 Goldgulden,
rechtmäßig an sich gebracht, die Grafen von Oldenburg auch im Jahr 1547, als Delmenhorst eingenommen, durchaus keinen
Anspruch auf Harpstedt gehabt, sondern vielleicht
wegen schlechter Bewachung, sich solcher vorgestandener
guten Gelegenheit mitbedient, Harpstedt zugleich
okkupiert und gleichsam mit dem Grund der Genießung der Früchte
wegen Delmenhorst bisherzu einbehalten, gleichwohl (wie man berichtet) bei
hochgemeltem Herzog zu Braunschweig wegen der Belehnung sich angeben, auch
dieselbige, sonderlich weil unterdessen im Jahr 1582
der männliche Stamm wohlgemelter Grafen von Hoya ganz abgegangen, unschwer
erhalten haben sollen; |
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{Bild
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Obs nicht besser und dienlicher certum pro incerto zu nehmen, und mit itzigem Grafen zu Oldenburg, als einem Friedsamen Herrn, die
Sachen dahin zu richten, daß man Ihro Gnaden das Hauß und Graffschaft
Delmenhorst gegen erlegung einer sichern Geld-Summen
ratione perceptorum fructuum et sumptuum erblich über, und untergelassen,
hingegen aber Ihro Gnaden, Herpstede dem Stifft Münster eingeräumt hetten; Und
ob man wohl Münsterschen theils niemahln geständig gewesen, daß Herpstede ein
Fürstlich Braunschweigisch Lehn, jemahlen gewesen oder noch sey, sondern stets
sustiniert und angeben, daß es neben Delmenhorst von der Käys. Maj. zu Lehn
getragen werde, wie den diese beyde stücke, allen Käys. regalien und belehnungen
voriger Bischoffen und Landfürsten zu Münster in specie mit einverleibt seyn, so
stünde dennoch, wenn mans zu vorderst mit Herrn Grafen zu Oldenburg einig, und
darauf das Hauß und Ampt Herpstede dem Stifft Münster wieder eingeräumbt,
darüber nach befindung weiters zu handeln, und ist nach allen Umständen wohl zu
vermuthen, daß man propter dubium litis eventum an seiten Oldenburgs zu solchen
tractat nicht ungeneigt und die Herren Grafen lieber Herpstede, als welches in
bonis majorum nicht gewesen, als Delmenhorst, tanquam bonum avitum aus Handen
geben würden, und obwohl Delmenhorst besser als Herpstede, so muß man doch causa
pacis solches so hoch nicht achten, sondern des gemei- |
Ob es nicht besser und dienlicher gewiss für ungewiss
zu nehmen, und mit jetzigem Grafen zu Oldenburg als einem friedsamen Herrn die
Sachen dahin zu richten, daß man Ihro Gnaden das Haus und Grafschaft Delmenhorst
gegen Erlegung einer sicheren Geldsumme mit dem Grund der Genießung der Früchte
und Einnahmen erblich über- und untergelassen, hingegen aber Ihro
Gnaden Harpstedt dem Stift Münster eingeräumt hätten; und ob man wohl
münsterschen Teils niemals geständig gewesen, daß Harpstedt ein Fürstlich
Braunschweigisch Lehen jemals gewesen oder noch sei, sondern stets
beharrt und angeben, daß es neben Delmenhorst von
der Kaiserlichen Majestät zu Lehen getragen werde, wie denn diese beiden Stücke,
allen Kaiserlichen Regalien und Belehnungen voriger Bischöfe und Landfürsten zu
Münster im Besonderen mit einverleibt sein, so stünde
dennoch, wenn man zuvorderst mit Herrn Grafen zu Oldenburg einig, und darauf das
Haus und Amt Harpstedt dem Stift Münster wieder eingeräumt, darüber nach
Befindung weiter zu handeln, und ist nach allen Umständen wohl zu vermuten, daß
man wegen Zweifel am Ausgang des Streits an Seiten
Oldenburgs zu solchem Handeln nicht ungeneigt und
die Herren Grafen lieber Harpstedt als welches in den Gütern der Vorfahren
nicht gewesen, als Delmenhorst, gleichsam als Erbgut, aus Händen geben würden, und obwohl Delmenhorst besser als
Harpstedt, so muß man doch des Friedens wegen solches so
hoch nicht achten, sondern des gemei- |
|
{Bild 66|Seite 14} |
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nen
Sprüchworts gedencken, daß nemlich ein halb Ey besser, als ein lediger Topf sey. |
nen Sprichworts gedenken, dass nämlich ein
halbes Ei besser als ein lediger Topf sei. |
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[Wildeshausen] |
[Wildeshausen] |
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Die Stadt und Ampt Wildeshausen (worunter nur drey Kerspele, benentlich
Wildeshusen, Kneten und Huntelosen gehörig) seyn An.
1429 durch weilandt Herrn Niclasen gebohrnen Grafen zu Delmenhorst,
Ertzbischoffen zu Bremen, weilandt Herr Henrichen von Moerse Bischoffen zu
Münster vor 4200 Goltgülden verpfandet, hernacher durch Münster einem Grafen von
Hoya für 4000 Goltgülden wieder versetzet, und praetendiren
die von Bremen, daß solche 4000 Goltgülden durch Bremen dem Grafen zu Hoya
hinwieder gut gemacht, und also Wildeshausen wiedter ahn Bremen bracht, von den
Münsterschen aber ohnrechtmässigerweise de facto einbehalten werde, dessen man
aber an Münsterschen Seiten angegebener massen gar nicht geständig, und seyn an
beiden seiten starke probationes und
praesumptiones und daher
incertus litis eventus, |
Die Stadt und Amt Wildeshausen (worunter nur drei Kirchspiele, benenntlich
Wildeshausen, Kneten und Huntlosen gehörig) sind Anno 1429 durch weiland Herrn
Nikolaus geborenen Grafen zu Delmenhorst, Erzbischof zu Bremen, weiland Herr
Heinrich von Moers, Bischof zu Münster, für 4200 Goldgulden verpfändet, hernach
durch Münster einem Grafen von Hoya für 4000 Goldgulden wieder versetzt und
beanspruchen die von Bremen, daß solche 4000 Goldgulden durch Bremen dem Grafen
zu Hoya hinwieder gut gemacht und also Wildeshausen wieder an Bremen gebracht,
von den Münsterschen aber unrechtmäßigerweise de facto einbehalten werde, dessen
man aber an münsterschen Seiten angegebenermaßen gar nicht geständig, und sind
an beiden Seiten starke Beweise und
Vermutungen und daher ungewisser Ausgang des Streits, |
|
jedoch weilen die vorigen gemeinen Friedens-tractaten
unter anderen accordirt, daß neben dem Ertz-stifft
Bremen, zugleich auch Wildeshausen der Cron Schweden eingeräumt werden sollen,
massen selbe auch bereits die possession eingenommen, so muß mans zwar vor dießmahl wohl dahin gestellt seyn lassen, es
wäre aber höchlich zu betauren, daß das Uhraltes von VVigberto VVidekindi Sohn, dessen Begräbnüß auch zu Wildeshausen,
daselbst in honorem Sti. Alexandri filii Stae Felicitatis
(cujus caput auratae thecae |
jedoch weil die vorigen gemeinen Friedenstraktate unter anderen übereinstimmen,
dass neben dem Erzstift Bremen zugleich auch Wildeshausen der Krone Schweden
eingeräumt werden sollen, maßen selbe auch bereits den Besitz eingenommen,
so muß man zwar für diesmal wohl dahingestellt sein lassen, es wäre aber
höchlich zu bedauern, daß das uralte von Wigberto Widekindi Sohn, dessen
Begräbnis auch zu Wildeshausen, daselbst zu Ehren Hl. Alexanders, des Sohnes der
Hl.
Felicitas (dessen Haupt eingeschlossen in einen vergoldeten Schrein |
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{Bild 67|Seite 15} |
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inclusum adhuc ibi asservatur) gestifftetes altes
collegium von XXIV. canonichen und etlichen
vicarien, neben der Catholischen
Religion, undt so vielen unschuldigen Seelen
vergehen, undt eine widerwärtige Religion dorthin
eingeführet werden solte |
bis heute dort aufbewahrt wird),
gestiftetes altes Kollegium von 24 Kanonikern und etlichen Vikarien, neben der
katholischen Religion und so vielen unschuldigen Seelen vergehen und eine
widerwärtige Religion dorthin eingeführt werden sollte. |
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[Borckelo] |
[Borculo] |
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Borckelo ist zwarn An. 1553 nach tödtlichem
Abfall weilandt Herrn Jobsten Grafen zu Brunckhorst und Herrn zu Borckelo ohne
Leibserben, dem Stifft Münster als ein eröffnet Mannlehn heimgefallen, dessen
Wittib aber Maria Grafinn von der Hoya bey der Leibzucht biß
An. 1579, als sie verstorben, und die Herrschaft
domahlen pure dem Stifft Münster
incorporirt, gelassen, folgens vermöge einer am
Gelrischen Hofe zu Arnheimb pro Comite in Styrumb in
praetenso possessorio (reservato tamen petitorio) gefälleter
widerrechtlichen Urtheilen An. 1616 durch die Herrn
Staaten von Geldren und Zütpfen mit gewalt eingenommen, den Herrn Grafen zu
Styrumb eingeräumbt, ahn seiten Münster aber in petitorio
hernacher die Sache am Käys. Cammer-Gerichte ausgeübt ein obsiegliches Urtheil
contra Styrumb erhalten, darüber
executorialen ausgangen insinuirt,
und beruhet jetzo die Sache in puncto decernendarum
arctiorum executorialium, hierüber ist ein besonder
tractat Exegesis genant (worzu ich pro modulo
ingenii auch mit cooperirt) in truck gangen,
worzu mich kürtze halben beziehe. |
Borculo ist zwar Anno 1553 nach tödlichem Abfall weiland Herrn Jobsten
Grafen zu Bronkhorst und Herrn zu Borculo ohne Leibeserben dem Stift Münster als
ein eröffnetes Mannlehen heimgefallen, dessen Witwe aber, Maria Gräfin von der
Hoya, bei der Leibzucht bis Anno 1579, als sie verstorben und die Herrschaft
damals rein dem Stift Münster eingegliedert, gelassen, folgends vermöge eines am
geldrischen Hofe zu Arnheim für den Grafen zu Styrumb wegen beanspruchtem Besitze
(vorbehaltlich jedoch des Petitoriums) gefällten widerrechtlichen Urteils Anno 1616 durch
die Herren Staaten von Geldern und Zutphen mit Gewalt eingenommen, den Herren
Grafen zu Styrum eingeräumt, an Seiten Münster aber in petitorio hernach die
Sache am Kaiserlichen Kammergericht ausgeübt, ein obsiegliches Urteil contra
Styrum erhalten, darüber vollstreckbaren Ausgang eingebracht und beruht jetzt die
Sache auf dem Punkt, die Mittel der Vollstreckung zu bestimmen, hierüber ist eine
besondere Abhandlung, Exegesis genannt, (wozu ich nach Kräften auch mit
beigetragen) in den Druck gegangen, wozu mich Kürze halber beziehe. |
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Und so viel von den Städten und Aemptern, so vom Stifft Münster abgangen,
oder |
Und so viel von den Städten und Ämtern, so vom Stift Münster abgangen oder |
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je de facto entzogen, und vorenthalten werden, folgen
nun diejenige, so annoch dabey und untergehörigh. |
je de facto entzogen und vorenthalten werden, folgen nun diejenigen, so annoch
dabei und untergehörig. |
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