Übertragung |
Normaltext mit Übersetzung |
Anmerkungen
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Zweytes Buch |
Zweites Buch |
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Von
denjenigen Städten und Aembtern so annoch zum Stifft Münster gehören |
Von
denjenigen Städten und Ämtern, so annoch zum Stift Münster gehören |
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Cap. I |
Kap. 1 |
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Wolbeck |
Wolbeck |
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Das Ampt Wolbeck, so ungezweifelt seine denominationem vom Ampthauß Wollbeck
hatt, ist das Grösseste und Weitläufftigste Ampt im Stifft Münster, begreifft
unter sich XLVII Kirspelen groß und klein, thuet zur
ordinari Kirspel Schatzung 9156. Reichßthaler 8
stüver 6. pfennige, gehören darunder neben verscheidtenen unterherrlichkeiten,
und vielen Adlichen Ritterbürtigen Personen drey Städte, so zu den Münsterschen
Landttagen verschrieben werden, als Beckum, Ahlen und Telget. Sendenhorst und
Steinfurt seyn auch zwarn etwan bevestiget, gehören aber nicht zu den Landtagen. |
Das Amt Wolbeck,
so ungezweifelt seine Bezeichnung vom
Amthaus Wolbeck hat, ist
das größte und weitläufigste Amt im Stift Münster, begreift unter sich 47
Kirchspiele groß und klein, tut zur ordentlichen Kirchspielsschatzung 9156
Reichstaler 8 Stüber 6 Pfennige, gehören darunter neben verschiedenen
Unterherrlichkeiten und vielen adligen ritterbürtigen Personen drei Städte, so
zu den münsterschen Landtagen verschrieben werden, als
Beckum,
Ahlen und
Telgte.
Sendenhorst und
Drensteinfurt sind auch zwar etwas befestigt, gehören aber nicht zu den
Landtagen. |
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Die Unterherrlichkeiten seyn fürerst, eines Hochwürdigen Thum-capituls drey
Go- |
Die Unterherrlichkeiten sind vorerst eines Hochwürdigen
Domkapitels drei Go- |
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gerichte, benentlich zum Backenfeld, Meeste und Telget,
deren jedes einen absonderlichen Gograven hatt, es gehören auch zu den beyden
wohlgemeltes Thum-Capittuls Häusern Schönevlieth und Schönebeck absonderliche
beyfänge, worüber die Herren Besitzere selbiger beyden Häuseren, undt so von
ihnen darzu verordnet, die dazu gehörige jurisdiction
exerciren. |
gerichte, benenntlich zum
Bakenfeld,
Meest und
Telgte, deren jedes einen absonderlichen Gografen hat, es gehören auch zu
den beiden wohlgemelten Domkapitels Häusern
Schöneflieth und
Schonebeck absonderliche Beifänge, worüber die Herren Besitzer selbiger
beider Häuser, und so von ihnen dazu verordnet, die dazu gehörige
Gerichtsbarkeit ausüben. |
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Zum andern hat der von Recke zu Drensteinfurt eine Unterherrlichkeit
cum mero et mixto Imperio in der Freyheit oder
Flecken Steinfurt, und ausserhalb zwischen den vier pfalen, wie es genant wird,
der übrige theil des Kirspels Steinfurt gehört unter das Gogericht Sendenhorst,
immassen auch die executiones rerum judicatarum und
andere Landfürstliche Befehle den Herrn zu Steinfurt betreffend beym Richtern zu
Sendenhorst gesucht, und dorthin adressirt werden. |
Zum andern hat der von Recke zu
Drensteinfurt eine
Unterherrlichkeit mit hoher und
niederer Gerichtsbarkeit in der Freiheit oder Flecken
Steinfurt, und außerhalb
zwischen den vier Pfählen, wie es genannt wird, der übrige Teil des
Kirchspiels
Steinfurt gehört unter das
Gogericht Sendenhorst, immaßen auch die Vollstreckung der Rechtssachen
und andere landfürstliche Befehle den Herrn zu Steinfurt
betreffend beim Richter zu Sendenhorst gesucht und dorthin adressiert werden. |
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Drittens gehöret hierunter die Unterherrlichkeit Heessen, gleichfals denen
von der Recke zuständig, worunter gehörig das Kirspel Heessen. Es will auch der
von der Recke zu Heessen noch eine Bauerschafft aus dem Gogericht Ahlen,
Osterwick genannt, darunter ziehen, worüber zwischen dem Land-Fürsten und ihme,
von der Recke, noch differentz ist, jedoch hat der
von der Recke An. 1584. den 3.
Octobris sententiam definitivam gegen die Beampten zu Wollbeck und
Richtern zu Ahlen am Fürstlich Münsterschen Hoffgericht erhalten, so auch
sine appellatione in rem judicatam ergangen. |
Drittens gehört hierunter die
Unterherrlichkeit Heessen, gleichfalls denen
von der Recke zuständig, worunter gehörig das
Kirchspiel Heessen. Es will auch
der von der Recke zu Heessen noch eine Bauerschaft aus dem
Gogericht Ahlen,
Oestrich[1] genannt, darunter ziehen, worüber zwischen dem Landfürsten und ihm,
von der Recke, noch Differenz ist, jedoch hat der von der Recke Anno 1584, den
3. Oktober, End-Urtheil gegen die Beamten zu Wolbeck und Richter zu
Ahlen am Fürstlich Münsterschen Hofgericht erhalten, so auch ohne Berufung
rechtskräftig ergangen. |
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Zum Vierten gehöret unter das Ampt Wollbeck der
Schenkinge zu Beveren Hoheit oder Unter-herrlichkeit über das Kerspel
Ostbeveren. |
Zum Vierten gehört unter das Amt Wolbeck der Schenking zu Bevern Hoheit oder
Unterherrlichkeit über das Kirchspiel
Ostbevern. |
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Zum Fünfften haben die von Drolßhagen zu Lüdeckenbecke über etliche
beygelegene Bauerschafften und Meyerhöfe gleichfals ebenmässige
jurisdiction. |
Zum Fünften haben die von Drolshagen zu
Lütkenbeck über etliche beigelegene Bauerschaften und Meierhöfe gleichfalls
ebenmäßige
Gerichtsbarkeit. |
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Neben diesen obgemelten Hoheiten oder Unterherrlichkeiten sind in obgemeltem
Ampt Wollbeck drey fürstliche Gerichter und Gogerichter, benentlich zu
Sendenhorst, Ahlen und Beckum, deren Vorstehere respectu
oppidorum Richteren und respectu darunter
gehöriger Kirspelen und Bauerschafften uffem platten Lande, Gografen genant
werden. |
Neben diesen obgemelten Hoheiten oder Unterherrlichkeiten sind in obgemeltem
Amt Wolbeck drei fürstliche Gerichte und Gogerichte, benenntlich zu Sendenhorst,
Ahlen und
Beckum, deren Vorsteher in Rücksicht auf die Städte Richter und in
Rücksicht darunter gehöriger Kirchspiele und Bauerschaften auf dem platten Lande
Gografen genannt werden. |
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Ferner ist Wollbeck ein absonderlich Gericht, dessen bottmässigkeit streckt
sich weiters nicht als im Wigbold und Kerspel Wollbeck auch etliche ohnweit von
der Wollbeck in den Kerspelen Sendenhorst, Alberschloh, Alveskerken etc.
gesessene bauren, so nach dem Ampthauß Wollbeck ihre Landfolge thun müssen und
Pfalbauren genant werden. Was aber solcher Pfalbauren Schatzung und andere
Kerspelsauflagen betrifft, selbige verrichten sie in Ihren Kirspelen den
Pastoren oder darzu verordneten
receptoren, werden auch durch der Kirspele Frohnen zum Fall der
mißbezahlung ohne einige contradiction des Richters
oder des Gerichts-Dieners zu Wollbeck deswegen executirt. |
Ferner ist Wolbeck ein absonderliches
Gericht, dessen
Botmäßigkeit streckt sich weiter nicht als im
Wigbold und
Kirchspiel Wolbeck, auch etliche unweit von der Wolbeck in den Kirchspielen
Sendenhorst,
Albersloh,
Alverskirchen etc. gesessene Bauern, so nach dem
Amthaus Wolbeck ihre
Landfolge tun müssen und Pfahlbauern genannt werden. Was aber solcher
Pfahlbauern Schatzung und andere Kirchspielsauflagen betrifft, selbige
verrichten sie in ihren Kirchspielen den Pastoren oder dazu verordneten
Rezeptoren, werden auch durch der Kirchspiele Fronen zum Fall der Mißbezahlung
ohne einigen Widerspruch des Richters oder des Gerichtsdieners zu Wolbeck
deswegen vollstreckt. |
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Ob sonsten die Stadt Münster unter das |
Ob sonsten die Stadt Münster unter das |
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Ampt Wollbeck
gehörig sey oder nicht, will zwar von jetztgemelter Stadt in Zweifel gezogen
werden; einmahl aber ist gewiß, daß von undencklichen Jahren hero, wie noch alle
und jede Rescripta, edicta und Befelchschreiben die
Stadt Münster und darinn begriffene Pfarren und parochien
concernirend oder so darinn zu
publiciren und zu vollziehen, wann sie auf Fürstlicher Münsterschen
Cantzleyen expediirt, von darab an die Beampten zur
Wolbeck, und von denselben an den Fürstlichen Richter der Stadt Münster, von
demselben fürters an andere gehörige Oerter gelangt, ohnweigerlich angenommen,
publicirt und vollnzogen werden. |
Amt Wolbeck gehörig sei oder nicht, will zwar von
jetztgemelter Stadt in Zweifel gezogen werden; einmal aber ist gewiß, daß von
undenklichen Jahren her, wie noch alle und jede Reskripte, Edikte und
Befehlschreiben, die Stadt Münster und darin begriffene Pfarren und Gemeinden
betreffend oder so darin zu publizieren und zu vollziehen, wenn sie auf
Fürstlich Münsterscher Kanzlei abgegangen, von darab an die Beamten zu Wolbeck
und von denselben an den Fürstlichen Richter der Stadt Münster, von demselben
fürters an andere gehörige Örter gelangt, unweigerlich angenommen, publiziert
und vollzogen werden. |
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Was sonsten der Stadt Münster Gelegenheit, darinn befindliche Stifft,
Clöster, Kirchen, Hospitalen, und andere Sachen
betrifft, davon hatt Hermannus Kersenbrock,
quondam
Rector Scholae Monasteriensis, in seinem tractatu de motibus Anabaptisticis
ausführlich geschrieben, wohin mich Kürtze halben beziehe, warauß auch unter
andern zu sehen, daß An. 1533. Prior Bischopinckhomannus (wie er alda genandt
wird) und zugleich Thumprediger gewesen sey, Dominus Henricus Mumpericus
Dominicanus SS. Theol. Doctor. Ich werde auch berichtet, daß die
Dominicani oder
praedicatores für dem Jahr 1500. bereits ihre
residentz auffem Bispinghove gehabt haben sollen.¶ |
Was sonsten der Stadt Münster Gelegenheit, darin befindliche Stifter,
Klöster, Kirchen, Hospitalen und andere Sachen betrifft, davon hat Hermann von
Kerssenbrock[1], der Rektor der münsterschen Schule, in seiner
Abhandlung über die Bewegung der Wiedertäufer[2] ausführlich geschrieben, wohin ich mich der Kürze halber
beziehe, woraus auch unter anderem zu sehen, daß Anno 1533 Prior
Bischopinckhomannus (wie er allda genannt wird) und zugleich Domprediger
gewesen sei, Herr Heinrich Mumperich, Dominikaner, Doktor der Theologie. Ich
werde auch berichtet, daß die Dominikaner oder Prediger vor dem Jahr 1500
bereits ihre Residenz auf dem Bispinghof gehabt haben sollen. |
[1] |
1519-1585 |
[2] |
Anabaptistici furoris Monasterium inclitam Westphaliae metropolim evertentis
historica narratio / Hrsg. von H. Detmer. Münster: Theissing, 1900 (Die
Geschichtsquellen des Bistums Münster; 5) |
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Ob auch der berühmte Historicus, Albert Crantzius, Decanus
Hamburgensis, in appendice suae metropoleos anziehet: Ecclesiam Monasteriensem
in |
Ob auch der berühmte Historiker Albert Krantz[1],
Dekan in Hamburg, im Anhang
seiner Metropolis[2] anziehet: Die münstersche Kirche |
[1] |
† 1517 |
[2] |
Basel 1548 und öfter |
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hoc esse insignem et
memorabilem, quod nullos ordines mendicantium ab initio sit passa, nisi
paucissimis in locis, quodque patres prospexisse visi sint multa Ecclesiarum
praejudicia, quae se magis magisque in singulos dies aperiunt, dannoch
deme ohngeachtet, sub regimine Domini Ferdinandi
Archi-Episcopi et Electoris Coloniensis, Episcopi Monasteriensis, Bavariae
Ducis, piae memoriae, mehr Ordines mendicantes,
als Franciscani de Observantia, Clarissen,
Capuciner, auch ohnlengst Dominicaner (welche jedoch
vorhinn, wie zuvorn angezeigt, ihre Behausung aufm Bispinghoff bereits gehabt)
zu Münster und an deren mehr orten eingeführt, auch neue Kirchen und Clöster für
sie erbauet, quod quotidie adhuc continuatur. |
zeichnet sich darin aus und ist bemerkenswert, dass sie zu Beginn keine
Bettelorden zuließ, sondern nur in einigen sehr wenigen Orten, und dass die
Brüder viele Vorurteile in den Kirchen gegenüberstanden, die sich mehr und mehr
in einzelnen Tagen öffneten, dannoch dem ungeachtet, unter der Regierung des
Herrn Ferdinand, Erzbischof von Köln, Bischof von Münster, Herzog von Bayern,
seligen Angedenkens, mehr Bettelorden als Franziskaner der Observanz, Klarissen,
Kapuziner, auch unlängst Dominikaner (welche jedoch vorhin, wie zuvor angezeigt,
ihre Behausung auf dem Bispinghof bereits gehabt) zu Münster und an deren mehr
Orten eingeführt, auch neue Kirchen und Klöster für sie erbaut, was bis heute
täglich fortgeführt wird. |
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Es muß aber wegen gemelter Stadt Münster in soviel hierbey ferners zum
Bericht und mehrerer information angezeiget werden,
daß die vorige Fürstlich Münsterische Richter der Stadt Münster, gleich andern
Fürstlichen gemeltes Stiffts Richtern und Gograven undt citationen und mandaten, sonderlich aber in
denen für ihnen aufgerichteten contracten den Nahmen
eines Regierenden Zeitlichen Landts-Fürsten, als von deme sie ihre authorisation haben, in
principio voran setzen lassen, welches aber nuhn etliche Jahre hero,
sonderlich als viel man observiren können, bey
Zeiten etwa Timmerscheidts Notarii und gewesenen Gerichtsschreibers zu Münster unterlassen, und nicht länger observirt worden, dahero meines geringfügigen
ermessens nicht |
Es muß aber wegen gemelter Stadt Münster in soviel hierbei ferner zum
Bericht und mehrerer Information angezeigt werden, daß die vorigen Fürstlich
Münsterischen Richter der Stadt Münster gleich anderen Fürstlichen gemeltes
Stifts Richter und Gografen und Ladungen und Befehle, sonderlich aber in denen
vor ihnen aufgerichteten Verträgen den Namen eines regierenden zeitlichen
Landesfürsten, als von dem sie ihre Authorisierung haben, zu Beginn voran setzen
lassen, welches aber nun etliche Jahre her, sonderlich als viel man observieren
können, bei Zeiten etwa Timmerscheidts, des Notars und gewesenen
Gerichtsschreibers zu Münster, unterlassen und nicht länger observiert worden,
daher meines geringfügigen Ermessens nicht |
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undienlich seyn solle, solche alte observantz pro conservanda authoritate Principis
Monasteriensis, als Gerichts-Herrn, cuique
constitutio judicis competit, zu erneweren, und dem alten
Stylo, gleich ahn anderen Fürstlichen Gerichtern
beschicht, sich dießfals zu conformiren.¶ |
undienlich sein solle, solche alte
Observanz zum Erhalt der Autorität des Fürsten von Münster, als Gerichtsherrn,
und dem die Einsetzung des Richters zusteht, zu erneuern und dem alten Stil,
gleich an anderen fürstlichen Gerichten beschieht, sich diesfalls zu anzupassen. |
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In diesem Ampt Wollbeck seyndt wenig Geistliche Stifft und Clöstere,
ausserhalb die collegiat, undt zugleich Pfarrkirchen
zu St. Mauritz, welche doch ad Clerum intraneum der
Statt Münster mit gehörig. Es ist auch in selbiger Pfarr
St. Mauritii ein Personal oder
Rectorat Corde genandt, zum adelichen Gottes-hauß
Cappenberg, Ordinis Praemonstratensis, im Ampt Werne
belegen, gehörig, woselbst ein adlicher Capitular
zum Cappenberg gemeinlich zu residiren pflegt. |
In diesem Amt Wolbeck sind wenig geistliche Stift und Klöster außerhalb der
Kollegiat- und zugleich Pfarrkirche zu St. Mauritz, welche doch zum inneren
Klerus der Stadt Münster mit gehörig. Es ist auch in selbiger Pfarre St. Mauritz
ein Personal oder Rektorat, Coerde genannt, zum adeligen Gotteshaus
Cappenberg, im Prämonstratenserorden, im Amt Werne belegen, gehörig,
woselbst ein adliger Kapitular zum Cappenberg gemeinlich zu residieren pflegt. |
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Gleichfals ist in der Stadt Beckum ein Collegiat
Kirch von etlichen Canonichen und
Vicarien, deren Propst ist
Archi-Diaconus loci ein Dumbherr zu Münster, Decanus
ist zugleich Pastor & habet cum Sacellano curam
animarum. |
Gleichfalls ist in der
Stadt Beckum eine Kollegiatkirche von etlichen Kanonikern und Vikaren, deren
Propst ist Ortsarchidiakon, ein Domherr zu Münster, Dekan ist zugleich Pastor
und hat mit dem Kaplan die Seelsorge. |
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So seyn auch zu Beckum, wie gleichfals zu Ahlen, zwey Schwestern Häuser oder
Closter ordinis S. Augustini, deren jedes einen
Pater aus dem Frater
Hauß zu Münster zu haben pflegen. |
So sind auch zu Beckum, wie gleichfalls zu
Ahlen, zwei Schwesternhäuser oder -klöster des Augustinerordens, deren jedes
einen Pater aus dem Fraterhaus zu Münster zu haben pflegen. |
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Ist auch hiebey ferners zu gedencken, und billig zu beobachten, daß zum
Ampthauß Wollbeck gehörig sey der ansehnliche Schultenhoff Oedingkberg sampt
anderen untergehörigen Erb- und Kotten im Kerspel Glandorff Stiffts Osnabrüg
gelegen, welche als Landtfürstliche |
Ist auch hierbei ferner zu gedenken und billig zu beobachten, daß zum
Amthaus Wolbeck gehörig sei der ansehnliche Schultenhof Oedingberg samt anderen
untergehörigen Erb- und Kotten im Kirchspiel Glandorf Stifts Osnabrück gelegen, welche als landfürstliche |
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{Bild 74|Seite 22} |
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Münstersche
Aygengehörige, alle und jede im Stifft Münster bewilligte schatzungen, stets
nacher Münster und nicht Osnabrügh hiebevorn geben, bis daran ohngefähr im Jahr
1594. oder 95. die von Ossenbrüg vermög des Regensburgischen Reichtags
Abscheidts de An. 1594. (warinn eine starcke
Türckensteur bewilligt, und dabey, in 550. nachdem nun die vorgesetzte
freywillige Hülffleistung etc. placidirt, daß die
Landtsfürstliche Obrigkeit, auch diejenige, so vorhin
exempt und nicht schatzbar gewesen, zu collectiren
bemächtiget seyn solle) diese Münsterschen Höffe zu solcher Türckensteuer in
Schatzung zu bringen angefangen, wogegen zwar an seyten Münster ein Käyß.
Mandatum am Speyrischen Cammer-Gericht ausgewürcket, undt durch domahlen
Advocatum Patriae weylandt Dr.
Anthon Hoffschlages in übergegebener supplication
pro fundamento (sed plane erroneo) gesetzt worden, als wann gemelte Höffe
im Stifft Münster belegen weren, welches aber gantz irrig, und dahero gemeltes
mandat folgents cum
condemnatione expensarum cassirt, hernacher auch gemelte Höffe von
Osnabrüggischen bey anderen begebenheiten ferners collectirt,
und die alte gewohnliche Schatzungen dem Stifft Münster entzogen worden, dahero
wohl nötig were auf Mitteln zu gedencken, wie alles wieder in vorigen Stand zu
bringen.¶ |
münstersche Eigenhörige
alle und jede im Stift Münster bewilligte Schatzungen stets nach Münster und
nicht Osnabrück hiebevorn geben, bis daran ungefähr im Jahr 1594 oder 95 die von
Osnabrück vermöge des regensburgischen Reichtagsabschieds vom Jahr 1594 (worin
eine starke Türkensteuer bewilligt und dabei in 1550, nachdem nun die
vorgesetzte freiwillige Hilfeleistung etc. angenommen, daß die landesfürstliche
Obrigkeit, auch diejenige, so vorhin exemt und nicht schatzbar gewesen, zu
kollektieren bemächtigt sein solle) diese münsterschen Höfe zu solcher
Türkensteuer in Schatzung zu bringen angefangen, wogegen zwar an Seiten Münster
ein Kaiserliches Mandat am speyerischen Kammergericht ausgewirkt und durch
damaligen Advocatum Patriae weiland Dr. Anthon
Hoffschlages in übergegebener Supplikation[1] wegen
der Grundlage (aber vollkommen fehlerhaften)
gesetzt worden, als wenn gemelte Höfe im Stift Münster belegen wären, welches
aber ganz irrig, und daher gemeltes Mandat folgends mit Auflegung der Kosten
aufgehoben, hernach auch gemelte Höfe von Osnabrückischen bei anderen
Begebenheiten ferner kollektiert und die alten gewöhnlichen Schatzungen dem
Stift Münster entzogen worden, daher wohl nötig wäre, auf Mitteln zu gedenken,
wie alles wieder in vorigen Stand zu bringen. |
[1] |
Eine Art Appellation im Prozess vor dem Reichshofrat |
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Dabey auch wohl zu beobachten, daß das Stifft Münster vermögh obgemelten
Reichstags recessus de An. 1594. ebenfals wohl
befugt ge- |
Dabei auch wohl zu beobachten, daß das Stift Münster vermöge obgemelten
Reichstagsrezeß vom Jahr 1594 ebenfalls wohl befugt ge- |
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{Bild 75|Seite 23} |
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gewesen, die im Kirspel Twistering und mehr orten der
Aempter Vechta und Wildeshausen wohnhaffte Oldenburgischen, Diephollischen,
Hoyischen und andterer außländtischen Herren aygenhörigen, so von ihren
Guet-Herren collectirt werdten, und zur Münsterschen
Schatzung wenig praestiren, ebenfals zur Schatzung
ahnzuhalten, welches aber domahlen versäumbt, jetzo aber voriges
fundamentum der Türcken-Steuer
cessirt, es könte aber in gleichmässigen Fällen und
occasionen schier künfftig in achtung genommen werden. Folget nun das
Ampt |
wesen, die im Kirchspiel
Twistringen und mehr Orte der Ämter Vechta und Wildeshausen wohnhaften
oldenburgischen, diepholzischen, hoyischen und anderer ausländischer Herren
Eigenhörigen, so von ihren Gutsherren kollektiert werden und zur münsterschen
Schatzung wenig beitragen, ebenfalls zur Schatzung anzuhalten, welches aber
damals versäumt, jetzt aber vorige Grundlage der Türkensteuer zessiert, es
könnte aber in gleichmäßigen Fällen und Gelegenheiten schier künftig in Achtung
genommen werden. Folgt nun das Amt |
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Cap. II |
Kap. 2 |
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Sassenberg |
Sassenberg |
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Unter das Ampt Sassenberg gehören IX. Kirspele,
thun zur ordinari Kirspel-Schatzung 1244.
Reichßthaler, gehört darunter eine Stadt, so zu den Landtagen verschrieben wird,
benantlich Warendorf auf der Embse belegen, warinn zwey Pfarrkirchen, aber keine
Clöstere, ausserhalb daß die Patres Franciscani de
observantia ohnlängst dorthin gepflantzet seyn, und in
Religione Catholica viel guts thun. |
Unter das
Amt Sassenberg gehören 9 Kirchspiele, tun zur ordentlichen
Kirchspielsschatzung 1244 Reichstaler, gehört darunter eine Stadt, so zu den
Landtagen verschrieben wird, benanntlich
Warendorf auf der Ems belegen, worin zwei Pfarrkirchen, aber keine Klöster,
außerhalb daß die Väter Franziskaner der Observanz unlängst dorthin gepflanzt
sind und in der katholischen Religion viel Gutes tun. |
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Sonsten hatt das Ampt Sassenberg, neben einem Stattlichen lustigen Ampthauß,
undt dabey belegenen Flecken oder Freyheit unterschiedliche Manns- und Jungfern
Abteyen, Stifft und Clostere, als |
Sonsten hat das Amt Sassenberg, neben einem stattlichen lustigen
Amthaus und dabei belegenen
Flecken oder Freiheit unterschiedliche Männer- und Jungfernabteien, -stifte
und -klöster, als |
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{Bild 76|Seite 24} |
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Erstlich die berümte wohlbegütete Abtey Marienfeld
Ordinis Cisterciensis im Kirspel Harßewinckel
belegen, mit einem durchfließendem lustigen Bach die Lütter. |
Erstlich die berühmte wohlbegüterte Abtei Marienfeld des Zisterzienserordens
im Kirchspiel Harsewinkel belegen, mit einem durchfließendem lustigen Bach, die
Lutter. |
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Zum andern, das adlich frey weltliche Stifft
Freckenhorst nechst bey der Stadt Warendorff gelegen, warinnen die Frau
Abtissin gemeinlich Gräfflichen, die andere Canonissen und Stiffts-Jufferen aber
adlichen Ritterbürtigen Standes seyn müssen. Es seyn auch etliche Canonichen und
Vikarien alda sub uno Decano, qui curam animarum habet. |
Zum andern das adelig freiweltliche
Stift Freckenhorst nächst bei der
Stadt
Warendorf gelegen, worin die Frau Äbtissin gemeinlich gräflichen, die
anderen Kanonissen und Stiftsjungfern aber adelig ritterbürtigen Standes sein
müssen. Es sind auch etliche Kanoniker und Vikare allda unter einem Dekan, der
die Seelsorge hat. |
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Drittens die Abtey und Junfferen Cloester zum
Vinnenberge Ordinis S. Benedicti auf dem Fluß Bever gelegen, dem
Herrn Abten zu Leißborn als superiori & Visitatori untergehörig. |
Drittens die Abtei und Jungfernkloster zum Vinnenberg[1]
im Benediktinerorden auf dem Fluss Bever gelegen, dem Herrn Abt zu Liesborn als
Oberen und Visitatoren untergehörig. |
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Zum Vierten das Kloster und Abtey Rengerinck Ordinis Cisterciensis,
gleichfals auf der Bever gelegen, dem Herrn Abten zu Marienfeld untergehörig,
und werden zu Rengerinck gemeinlich Adliche und Patritiae und
Plebeae indifferenter zu Junfferen und conventualien angenommen. |
Zum Vierten das Kloster und Abtei Rengering[1] im
Zisterzienserorden, gleichfalls auf der Bever gelegen, dem Herrn Abt zu
Marienfeld untergehörig, und werden zu Rengering gemeinlich Adlige und
Stadt-Adlige und Gemeine ohne Unterschied zu Jungfern und Konventualen
angenommen. |
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Was die Jurisdiction in diesem Ampt Sassenberge anlangt, hatt zwarn
ein zeitlicher Bischoff und Landtfürst darinn, gleich auch durch den gantzen
Stifft Münster, die Landts-Fürstliche hohe Obrigkeit, die Herren oder Junckeren
zum Harenkotten aber, als Korff und Schmiesing (jetzo aber, emortua ibidem familia Schmising, Ketteler) haben ex infeudatione eines zeitlichen Landsfürsten zu Münster die |
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{Bild 77|Seite 25} |
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Jurisdiction
cum mero & mixto Imperio, über alle Kirspele des Ampts Sassenberg,
ausserhalb der Stadt Warendorff, Kerspel Beelen, und dem district umb
das Ampthauß Sassenberg, so dem Landfürsten ohne concurrentz der
Harkottischen allein zuständig, sonsten seyn in mehrgemeltem Ampt Sassenberg
keine fernere Underherrlichkeiten. Und folget nun weiters das Ampt Stromberg. |
Was die Gerichtsbarkeit in diesem Amt Sassenberg anlangt, hat zwar ein
zeitlicher Bischof und Landesfürst darin, gleich auch durch das ganze Stift
Münster, die landesfürstliche hohe Obrigkeit, die Herren oder Junker zu
Harkotten aber, als Korff und Schmiesing (jetzt aber, da die Familie
Schmising ausgestorben, Ketteler) haben durch Belehnung eines zeitlichen
Landesfürsten zu Münster die hohe und niedere Gerichtsbarkeit über alle
Kirchspiele des Amtes Sassenberg, außerhalb der Stadt Warendorf,
Kirchspiel Beelen und dem Distrikt um das Amthaus Sassenberg, so dem
Landesfürsten ohne Konkurrenz der Harkottischen allein zuständig, sonsten sind
in mehrgemeltem Amt Sassenberg keine fernere Unterherrlichkeiten. Und folgt nun
weiters das Amt Stromberg. |
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Cap. III |
Kap. 3 |
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Stromberg |
Stromberg |
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Das Ampt Stromberg hatt unter sich XII. Kirspele, thut zur
ordinari Kirspels schatzung 2732. Rthlr. 1. stüver 9. pfenninge, hatt eine
vornehme alte Abtey Leißborn genandt Ordinis S. Benedicti, dessen
Praelat auch Superior und Visitator der beiden Junffern
Clösteren unser Lieben frauen zu Uberwasser undt S. Aegidii in Münster
ist. |
Das
Amt Stromberg hat unter sich 12 Kirchspiele, tut zur ordentlichen
Kirchspielsschatzung 2732 Reichstaler 1 Stüber 9 Pfennig, hat eine vornehme alte
Abtei, Liesborn[1] genannt, im Benediktinerorden,
dessen Prälat auch Oberer und Visitator der beiden Jungfernklöster unserer
Lieben Frauen zu
Überwasser und St. Aegidii in
Münster ist. |
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Zu der H. Creutzkirchen zum Stromberg (woselbst weylandt bischoff Henrich
von Moerse ex equi lapsu Anno 1450. mortuus, begraben, und wenn er
lenger gelebt, vorhabens gewesen, allda eine collegiat kirchen zu
stifften) geschehen annoch aus den benachbarten, so wohl Catholisch, als
Uncatholischen ortern täglichs vielfältige peregrinationes,
Pilgerfahrten undt offertoria, non sine miraculis. |
Zu der Heiligkreuzkirche zu
Stromberg (woselbst weiland Bischof Heinrich von
Moers nach einem Sturz vom Pferd im Jahr 1450 gestorben, begraben, und wenn er länger gelebt,
vorhabens gewesen, allda eine Kollegiatkirche zu stiften) geschehen noch aus den
benachbarten sowohl katholischen als unkatholischen Orten täglich vielfältige
Wanderungen, Pilgerfahrten und Opfergänge, nicht ohne Wunder. |
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Es seyn auch alhie zum Stromberg, wie |
Es sind auch allhier zu Stromberg, wie |
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auch zur Wollbeck und
Sassenberg etliche Fürstliche Burg-lehn, mehrentheils adlichen, auch wohl
etlichen, sonderlich zur Wollbeck, unadlichen Personen zuständig. |
auch zu Wolbeck und
Sassenberg
etliche fürstliche Burglehen, mehrenteils adligen, auch wohl etlichen,
sonderlich zur Wolbeck, unadligen Personen zuständig. |
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Im Ampt Stromberg seyn zwey Fürstliche Gograffen, als einer zu Oelde, deme IX.
und der andere zu Hertzfeld, deme nur zwey Kirspele untergehörig seyn; die von
Ketteler zur Assen haben auch jurisdictionem cum mero et mixto Imperio im
Kirspel Liborgh als ein Lehn der Abteyen Abdinckhoff in Paderborn. |
Im Amt Stromberg sind zwei fürstliche Gografen, als einer zu
Oelde, dem 9,
und der andere zu
Herzfeld, dem nur zwei Kirchspiele untergehörig sind; die von
Ketteler zu
Assen haben auch die hohe und niedere Gerichtsbarkeit im
Kirchspiel Lippborg als ein Lehen der Abtei Abdinghof in Paderborn. |
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Die von Wendt zum Grafenstein praetendiren auch im
Kirspel Diestede gleichmässige jurisdiction, man ist ihnen aber an seiten des
Landts-Fürsten zu Münster mehr nicht geständig als im Freygericht, so sie von
Herrn Graffen zu Rittberg zu Lehn tragen, worüber noch litis pendentz am
Fürstlich Münsterischen Hoffgericht ist. |
Die von Wendt zum Grafenstein beanspruchen auch im
Kirchspiel Diestedde
gleichmäßige Gerichtsbarkeit, man ist ihnen aber an Seiten des Landesfürsten zu
Münster mehr nicht geständig, als im Freigericht, so sie von Herrn Grafen zu
Rietberg zu Lehen tragen, worüber noch Streit anhängig am fürstlich münsterischen
Hofgericht ist. |
|
Es hatt sonsten das Ampt Stromberg ausserhalb dem Wigbold Oelde, und der
immunität für dem Ampthauß Stromberg auffm Steinwege genandt, keine
bevestigte Stätte. |
Es hat sonsten das Amt Stromberg außerhalb dem
Wigbold Oelde und der
Immunität für das Amthaus Stromberg, auf dem Steinweg genannt, keine
befestigte Städte. |
|
Ist aber hiebey zu gedencken, daß Stromberg für etlichen hundert Jahren, als
die Dignitäten des Römischen Reichs ausgetheilet, eins ex Burggraviatibus
imperii (deren vier im Reich, als Magdeburg, Nürnberg, Reineck und Stromberge
und theils Fürstmässig seyn) gewesen wie noch, und gleich die Chur und Fürsten
aus dem Hause Sachsen sich Burggrafen zu Magdeburg intituliren, die Chur und
Fürsten des Hauses Brandenburg den |
Ist aber hierbei zu gedenken, daß Stromberg vor etlichen hundert Jahren, als
die Dignitäten des Römischen Reichs ausgeteilt, eins von den Burggrafschaften des Reichs
(deren vier im Reich, als Magdeburg, Nürnberg, Rheineck und Stromberg und teils
fürstmäßig sind) gewesen wie noch, und gleich die Kur und Fürsten aus dem Hause
Sachsen sich Burggrafen zu Magdeburg intitulieren, die Kur und Fürsten des Hauses Brandenburg den |
|
{Bild 79|Seite 27} |
|
|
Titul der
Burggraffschaft Nürnberg (wavon sie doch praeter titulum wenig, sondern
ihre Gerechtigkeit neben darzu gehörigen Landte, und Unterthanen tempore
Sigismundi Imperatoris der Stadt Nürnberg mehrentheils übergelassen haben)
führen;¶ |
Titel der Burggrafschaft Nürnberg (wovon sie doch außer dem
Titel wenig, sondern ihre Gerechtigkeit neben dazu gehörigen Lande und
Untertanen zu Zeiten Kaisers Sigismund der Stadt Nürnberg mehrenteils
überlassen haben) führen; |
|
Also und gleichermassen kan meines geringfügigen ermessens ein zeitlicher
Bischoff und Landtfürst des Stiffts Münster mit guten Ehren und fuegh neben dem
ordinari titul, sich Burggraff zum Stromberge, als nunmehr ante
aliquot Secula dem Stifft Münster inkorporiert intituliren,
und weilen die Churfürsten von Cöllen, den titul des Hertzogthums Westphalen und
Engarn, die Bischoffe zu Würtzburg und Lüttig den Titul von Francken und
Bullion, die Bischoffe zu Straßburg den Titul eines Landtgrafen in Elsas, die
Bischöffe von Paderborn den titul von Pyrmont (welche Landen etliche dennoch
nicht völlig einhaben oder besitzen) führen, so sehe ich meines theils keine
Ursache, warumb nicht ein zeitlicher Bischoff zu Münster ex indentitate rationis
den titul des Burggrafen zum Stromberg gebrauchen sollen, immassen auch dann
hiebey erinnere, das weylandt Bischoff Johann von der Hoya Hochlöblichen
Andenckens an einem auffm Ampthauß Horstmar (so nunmehro leider eingeäschert)
aufgerichteten Gebäu, unter andern Waffen und titulen auch das Waffen von
Stromberg, (benenntlich 3 Vogel gleichs den von Vehlen, Ruschenburg, Rhemmen,
Bernsfeld, Lintlo etc.) mit hinsetzen lassen. ¶ |
Also und gleichermaßen kann meines geringfügigen Ermessens ein zeitlicher
Bischof und Landesfürst des Stifts Münster mit guten Ehren und Fug neben dem
ordentlichen Titel sich Burggraf zum Stromberg, als nunmehr seit einigen Jahrhunderten dem
Stift Münster inkorporiert intitulieren, und weil die
Kurfürsten von Köln den
Titel des Herzogtums Westfalen und Engern, die Bischöfe zu Würzburg und
Lüttich den Titel von Franken und Boullion, die Bischöfe zu Straßburg den Titel
eines Landgrafen in Elsaß, die
Bischöfe von Paderborn den Titel von Pyrmont
(welche Länder etliche dennoch nicht völlig innehaben oder besitzen) führen, so
sehe ich meines Teils keine Ursache, warum nicht ein zeitlicher Bischof zu
Münster aus dem gleichen Grunde den Titel des Burggrafen zum Stromberg
gebrauchen sollen, immaßen auch dann hierbei erinnere, das weiland Bischof
Johann von der Hoya hochlöblichen Andenkens an einem auf dem
Amthaus Horstmar
(so nunmehr leider eingeäschert) aufgerichteten Gebäude unter anderen Wappen und
Titeln auch das Wappen von Stromberg (benenntlich 3 Vögel gleich den von
Velen,
Ruschenburg, Rhemmen, Bernsfeld, Lintlo etc.) mit hinsetzen lassen. |
|
Daß aber |
Daß aber |
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{Bild 80|Seite 28} |
|
|
etliche vorgeben wollen, als wenn des Stiffts Regalia vom Stromberg herrühren oder dependiren sollen,
solches ist irrig, sintemahlen ex Crantzio aliisque probatis auctoribus
kundbar, daß weylandt Käyser Friederich der erster, welchen man Barbarossam
nennet, weilandt Bischoffen Hermann von Catzenellenbogen, fundatorem
Collegiorum S.S. Ludgeri et Martini zu Münster, so mit Kays. Maj. in
Italien, und deroselben Geheimer Ratt, oder wie etliche wollen, Cantzeler
gewesen, lengst dabevorn, ehe Stromberg zum Stifft Münster kommen, ohngefehr um
das Jahr 1160 zum Reichßfürsten mit Verleihung der Regalien gemacht und erhöhet
hatt, ohne deme wann solche Regalia vom Stromberg derivirten,
so könten selbige weiters nicht als über dem District, welchen vorige
Burggrafen zum Stromberg gehabt, und keines wegs durch den gantzen Stift Münster
sich erstrecken. Und folget nun hierauf weiters das Ampt Werne. |
etliche vorgeben wollen, als wenn des Stifts Regalien vom Stromberg
herrühren oder abhängen sollen, solches ist irrig, sintemalen aus Krantz
und anderen verlässlichen Autoren kundbar, daß weiland Kaiser Friedrich der Erste,
welchen man Barbarossa nennt, weiland Bischof Hermann von Katzenelnbogen,
den Gründer der Kollegiate St. Ludger und St. Martin zu Münster, so mit Kaiserlicher
Majestät in Italien und derselben Geheimer Rat oder, wie etliche wollen, Kanzler
gewesen, längst dabevor, ehe Stromberg zum Stift Münster kommen, ungefähr um das
Jahr 1160, zum Reichsfürsten mit Verleihung der Regalien gemacht und erhöht hat,
ohne dem man solche Regalien vom Stromberg ableitete, so könnten selbige weiter
nicht als über den Distrikt, welchen vorige Burggrafen zum Stromberg gehabt, und
keineswegs durch das ganze Stift Münster sich erstrecken. Und folgt nun hierauf
weiter das Amt Werne. |
|
Cap. IV |
Kap. 4 |
|
Werne |
Werne |
|
Das Ampt Werne hatt nur eine eintzige Stadt, so zu den Landtagen
verschrieben wird, als nemlich Werne, ohnweit vom Lippstroem gelegen, wavon auch
das Ampt den Namen hatt, warinn ein Fürstlich Ampthauß hiebevorn gewe- |
Das Amt Werne hat nur eine einzige Stadt, so zu den Landtagen verschrieben
wird, als nämlich Werne, unweit vom Lippestrom gelegen, wovon auch das Amt den
Namen hat, worin ein fürstlich Amthaus hiebevor gewe- |
|
{Bild
81|Seite 29} |
|
|
sen, so aber in Vorjahren, ausserhalb das bauhauß (welches zur
custodi der gefangenen und sonst gebraucht wird) abgebrant, undt nicht
widter erbawet worden, hatt sonsten gemeltes Ampt Werne XIII. Kirspele
und thut zur ordinari Kirspel-schatzung 1922 Rthlr. 3 stüver 10
pfenning, ist auch der Flecken oder Wigbold Olphen darunter mit begriffen, so
zwaren etwas bevestiget, aber keine Stadt, sondern nur Wigbolds Gerechtigkeit
hatt.¶ |
sen, so aber in Vorjahren,
außerhalb das Bauhaus (welches zur Bewachung der Gefangenen und sonst gebraucht
wird) abgebrannt und nicht wieder erbaut worden, hat sonst gemeltes Amt Werne 13
Kirchspiele und tut zur ordentlichen Kirchspielsschatzung 1922 Reichstaler 3
Stüber 10 Pfennig, ist auch der Flecken oder
Wigbold Olfen darunter mit begriffen, so zwar etwas befestigt, aber keine
Stadt, sondern nur Wigboldsgerechtigkeit hat. |
|
Sonsten ist nicht ohne, daß zwarn ein zeitlicher Landfürst des Stiffts
Münster über das gantze Amt Werne die Superiorität oder Landts
Fürstliche Obrigkeit hatt, was aber das Gogericht oder Gerichtsbakeit anlanget,
haben die von Buren zum Davensberge, itzo nachdem selbige abgangen, deren Erben,
als die Morrien zu Nortkirchen Erb-Marschalck und Wolff zu Füchtelen pro
medietate concurrentem jurisdictionem, durch das gantze Ampt (Werne, und
Wigbold Olphen, warin die jurisdiction dem Landts-Fürsten
allein privative zuständig ist).¶ |
Sonsten ist nicht ohne, daß zwar ein zeitlicher Landesfürst des Stifts
Münster über das ganze Amt Werne die Superiorität oder landesfürstliche
Obrigkeit hat, was aber das
Gogericht
oder Gerichtsbakeit anlangt, haben die von Büren zum
Davensberg, jetzt nachdem
selbige abgegangen, deren Erben, als die Morrien zu Nordkirchen, Erbmarschall,
und Wolff zu Füchteln zur Hälfte die konkurrierende Gerichtsbarkeit durch das ganze
Amt ( Werne und Wigbold Olfen,[1] worin die Gerichtsbarkeit dem Landesfürsten
allein privat zuständig ist). |
[1] |
Anm. von den Steinen: Hier soll es vielleicht heissen: Werne und das Wigbold
Olphen ausgenommen. |
|
Es befindet sich zwar aus alten Nachrichtungen, daß bey Bischoffs Erichs von
Sachsen und Frantz von Waldecks Regierung mann den von Büren mehr nicht als die
Halbscheid der schlechten Brüchten von fünff Marcken geständigen wollen, die
hohen Brüchten aber dem Landtfürsten allein vorbehalten werden, es haben die von |
Es befindet sich zwar aus alten Nachrichtungen, daß bei Bischof Erichs von
Sachsen und Franz von Waldecks Regierung man den von Büren mehr nicht als die
Halbscheid der schlechten Brüchten[1] von fünf Mark geständigen wollen, die hohen
Brüchten aber dem Landesfürsten allein vorbehalten werden, es haben die von |
|
{Bild 82|Seite 30} |
|
|
Büren hernacher ein anders mit ordentlichen Rechten erhalten,
darüber folgents An. 1566. bey Bischoff Bernhards von Raesfeldt zeiten
ein Vertrag erfolgt, und mehrgemelten von Büren die Halbscheid aller Brüchten
groß und klein, ausserhalb der obgemelten beiden Oerteren Werne und Olphen,
indifferenter eingeräumt worden. Einen zeitlichen Richter im Ampt Werne,
wie auch andere Gerichtsdienere, hatt ein zeitlicher Landtfürst, gleichwohl mitt
vorwissen und bewilligung der Davensbergischen Erben, anzuordtnen. Die Gefangene
werden, vermöge jetzgemelten vertrags, pro conditione loci, woselbst
sie ergriffen, entweder auf Werne oder Davensberg gebracht. |
Büren hernach ein anderes mit ordentlichen Rechten erhalten, darüber folgends
Anno 1566 bei Bischof Bernhard von Raesfelds Zeiten ein Vertrag erfolgt, und
mehrgemelten von Büren die Halbscheid aller Brüchten groß und klein, außerhalb
der obgemelten beiden Orte Werne und Olfen, ohne Unterschied eingeräumt worden.
Einen zeitlichen Richter im Amt Werne wie auch andere Gerichtsdiener hat ein
zeitlicher Landesfürst, gleichwohl mit Vorwissen und Bewilligung der
davensbergischen Erben, anzuordnen. Die Gefangenen werden, vermöge jetzgemelten
Vertrags, bedingt durch den Ort, woselbst sie ergriffen, entweder auf Werne oder
Davensberg gebracht. |
|
Es seyn auch im Ampt Werne von alter hero fünf beyfange gewesen als 1. zu
Lenckeler, dem Herrn Propsten zum Cappenberg zuständig. 2. Deren von Mönster zu
Meinhovel, 3. Deren Erb-Marschalck Morrien zur Capelle. 4. Deren Hacken, itzo
Recken zu Wulffsberg. 5. Deren von Hovel, folgents Hasenkampf undt itzo
Freyherrn Böhmer zu Stockumb. Diese Beyfänge, wie hochgemelter Bischoff Frantz
von Waldeck An. 1552 auf Freytag nach invocavit an den damahligen Amptmann zu
Werne Joansen von der Recke aus Sassenberg schreibt, richten to Halse und to
Bucke, die eingesessene seynd auch dem Landtfürsten nicht Bruchfällig, es wehre
dann daß sie ausserhalb Beyfangs delinquirten.¶ |
Es sind auch im Amt Werne von alters her fünf Beifänge gewesen als 1. zu
Lenklar, dem Herrn Propsten zum Cappenberg zuständig, 2. deren von Münster zu
Meinhövel, 3. deren Erbmarschall Morrien zur
Capelle, t. deren Hacke, jetzt Recke zu
Wulfsberg, 5. deren von Hövel,
folgends Hasenkamp und jetzt Freiherrn Böhmer zu
Stockum.
Diese Beifänge, wie hochgemelter Bischof Franz von Waldeck Anno 1552 auf Freitag
nach Invocavit an den damaligen Amtmann zu Werne, Johann von der Recke aus
Sassenberg, schreibt, richten to Halse und to Bucke, die Eingesessenen sind auch dem Landesfürsten
nicht bruchfällig, es wäre dann, daß sie außerhalb Beifangs delinquierten. |
|
{Bild 83|Seite 31} |
|
|
Ob aber der Herr Propst zum Cappenberge criminalem jurisdictionem
oder jus gladii habe, davon wird in gemeltem Fürstlichen schreiben etwa
gezweifelt, aber dannoch gestanden, daß er in seinem Beyfang einen Galgen habe. |
Ob aber der Herr Propst zum
Cappenberg die Strafgerichtsbarkeit oder die hohe Gerichtsbarkeiti habe,
davon wird in gemeltem fürstlichen Schreiben etwa gezweifelt, aber dannoch
gestanden, daß er in seinem Beifang einen Galgen habe. |
|
Es haben auch die Drosten zu Vischering in mehrgemeltem Ampt Werne und
Kerspel Lüddinckhausen einen absonderlichen Beyfang im Brembrock genant, warinn
sie eingelangtem Bericht nach executiones rerum judicatarum und
Bestraffung schlechter excessen haben sollen; ob aber dieser Beyfang,
gleich den ob specificirten fünfen, ebenmässige Gerechtigkeit habe,
davon kan ich keinen Bericht thun. Es geschicht auch in obgemeltem Bischoff
Frantzen schreiben an den Amptmann Recken keine meldung; Inmassen auch
Schulte Steinhorst, Landtfürstlicher zum Ampthaus Wollbeck gehöriger
Colonus, einen gleichmässigen Beyfanck cum executionibus rerum
judicatarum und bestraffung geringer excessen besitzlich herbracht
hatt. |
Es haben auch die
Drosten zu Vischering in mehrgemeltem Amt Werne und
Kirchspiel Lüdinghausen einen absonderlichen
Beifang, im Brembrock genannt, worin sie eingelangtem Bericht nach
Vollstreckungen von Rechtstiteln und Bestrafung schlechter Vergehen haben sollen; ob
aber dieser Beifang, gleich den oben spezifizierten fünf ebenmäßige
Gerechtigkeit habe, davon kann ich keinen Bericht tun. Es geschieht auch in
obgemeltem Bischof Franz Schreiben an den Amtmann Recke keine Meldung; inmaßen
auch Schulte Steinhorst, landesfürstlicher zum Amthaus Wolbeck gehöriger Colon,
einen gleichmäßigen Beifang mit Vollstreckungen von Rechtstiteln und Bestrafung
geringer Vergehen besitzlich hergebracht hat. |
|
Es ist auch in mehrgemeltem Ampt Werne ein vornehm Adlich Propstey Closter
oder Gottshauß belegen, Cappenberg genandt, Ordinis
Praemonstratensis, so durch weylandt Godefrid und Otten, gebrüdere Grafen
zum Cappenberg, neben dem Gotteshauß Varler An. 1122. dem Adelichen
Stand zum besten sub obedientia Episcopi Monasteriensis, uti ordinarii, gestifftet, bisherzu auch keine andere als Adliche Ritterbürtige personen
praeviis probationibus von Vatter und Mutter seyten, |
Es ist auch in mehrgemeltem Amt Werne ein vornehmes adliges Propsteikloster
oder Gotteshaus belegen, Cappenberg genannt, im Prämonstratenserorden, so durch weiland Gottfried
und Otto, Gebrüder, Grafen zum Cappenberg, neben dem Gotteshaus Varlar Anno 1122
dem adligen Stand zum Besten unter der Obrigkeit des Bischofs von Münster als Ordinarius gestiftet,
bisherzu auch keine andere als adlige ritterbürtige
Personen unter vorhergehenden Beweisen von Vater und Mutter Seiten, |
|
{Bild 84|Seite 32} |
|
|
wie beym Thumbstifft zu Münster bräuchlich, angenommen seyn
wordten, wie noch. |
wie beim Domstift
zu Münster gebräuchlich, angenommen sein worden, wie noch. |
|
Von diesem Adlichen Gottshauß findet sich "in antiquo libro
Privilegiorum Ecclesie Cappenbergensis, uti et alibi, quod Wernerus Episcopus
Monasteriensis, (qui Ecclesiae Monsteriensi ab an. 1131. usque ad annum circiter
1151. laudabiliter praefuit et Cappenbergae sepultus est) publicis literis
testatur, Godefridum et Ottonem, fratres Comites de Cappenberg, ministeriales
centum et quinque cum praediis, quibus inbeneficiati erant, cum uxoribus et
parvulis omnique posteritatis spe S. Paulo et ecclesie Monasteriensi libere
contulisse, ut Episcopus et Capitulum Monasteriense favorabiles existant
fratribus in Cappenberg, postmodumque eundem Episcopum Wernerum ad petitionem
sui Capituli Ecclesiam Cappenbergensem, utpote ab omni subjectione liberam et de
amplo patrimonio fundatam Monasteriensi Eclesiae in filiam concessisse, seque
vicissim consilio suorum et majoris Ecclesiae canonicorum consensu in aliqualem
recompensam Ecclesias in Ahlen et Werne, Ecclesiae Cappenbergensi donasse, ut
ibi agant fratres vices Episcopi, fructus percipiant, liberam habeant facultatem
praedicandi, poenitentias injungendi, missas celebrandi, infirmos visitandi,
mortuos sepeliendi. |
Von diesem adligen Gotteshaus findet sich "in dem alten Buch der Privilegien
der Kirche in Cappenberg, wie auch sonst noch, daß Werner, Bischof von Münster
(der der Kirche von Münster vom Jahr 1131 bis zum Jahr ungefähr 1151 lobenswert
vorstand und in Cappenberg begraben ist) mit öffentlichem Brief bezeugt hat,
dass Gottfried und Otto, Brüder, Grafen von Cappenberg, 105 Ministerialen mit
den Gütern, mit denen sie belehnt worden waren, mit Frauen und Kindern und mit
aller Hoffnung auf Nachkommenschaft dem Hl. Paulus und der Kirche von Münster
frei übertragen haben, damit der Bischof und das Kapitel von Münster den Brüdern
in Cappenberg gewogen sein sollten, und späterhin derselbe Bischof Werner auf
Begehren seines Kapitels die Kirche von Cappenberg, wie nämlich von aller
Unterwerfung frei und aus dem umfänglichen Erbe begründet, der Kirche von
Münster als Tochter übergeben habe, und er wiederum auf den Rat der Seinen und
mit Zustimmung der Kanoniker der Alten Kirche als gewissen Ausgleich die Kirchen
in Ahlen und Werne der Kirche von Cappenberg geschenkt habe, damit dort die
Brüder an Stelle der Bischöfe handeln sollten, den Nutzen empfangen sollten, und die freie
Möglichkeit haben sollten zu predigen, Bußen aufzuerlegen, Messen zu halten,
Kranke zu besuchen und Tote zu begraben. |
|
Hujus filiationis intuitu Praepositus Cappenbergensis ad electionem
Episcopi Monasteriensis suffragii causa evocabatur, electumque per litteras
praesentabat Archi-Episcopo Coloniensi, uti metropolitano, pro confirmatione et,
si intererat solemnitatibus Ecclesiae majoris, assidebat Deca- |
Eingedenk dieses Tochterverhältnisses wurde der Propst von Cappenberg bei
der Wahl des Bischofs von Münster zur Abstimmung gerufen, und präsentierte den
Gewählten mit einem Brief dem Erzbischof von Köln als Metropolitan wegen der
Bestätigung und saß neben dem |
|
{Bild
85|Seite 33} |
|
|
no, percipiebatque erogationes, in Comitiis quoque Episcopo et
Decano proximus erat, et memoria utriusque in utraque Ecclesia agebatur." |
Dekan, wenn er an den Zeremonien der Alten Kirche
teilnahm, und empfing die Ausgaben, war im Rat auch dem Bischof und dem Dekan
der Nächste, und handelte im Gedenken beider in jeder Kirche." |
|
Dabey dann zu wissen undt wohl zu beobachten, auch ex Crantzio
aliisque probatis auctoribus zu bescheinen, daß ante pauca Secula
die Suffraganei Episcopi (wie dann Münster, Lüttig, Osnabrüg und Minden
Suffraganeaten eines Ertzbischoffen zu Cölln, als Metropolitani,
seyn) ihre Confirmation bey ihren Ertzbischoffen und Metropolitanen
gesucht und empfangen, welche jetzo a Sede Apostolica mit grossen
übermässigen Kosten mus erhalten werden. Mutatio temporum, rerum et morum.
Jedoch geben jetzo die concordata Germaniae inter
Nicolaum summum Pontificem et Fridericum
tertium Imperatorem An. 1445. erecta, dießfals ziel und maeß,
wiewohl dannoch concordata Galliae inter Leonem
X. Pontificem et Franciscum I. Galliae Regem An.
1516. Bonnoniae conclusa einem zeitlichen Könige in Franckreich
ungleich mehr als Caesareae Majestati (cuius olim fuit non solum omnia
beneficia conferre, sed etiam ipsum Pontificem constituere et confirmare)
einräumen. Folgt nun ferners |
Dabei dann zu wissen und wohl zu beobachten, auch nach Krantz und anderen
verlässlichen Autoren zu bescheinen, daß vor einigen Jahrhunderten die Suffraganbischöfe
(wie dann Münster, Lüttich, Osnabrück und Minden Suffragane eines
Erzbischofs zu Köln, als Metropolitan, sind) ihre Bestätigung bei ihrem
Erzbischof und Metropolitanen gesucht und empfangen, welche jetzt vom Apostolische
Stuhl mit großen übermäßigen Kosten muß erhalten werden. Wandel der Zeiten,
Dinge und Sitten. Jedoch geben jetzt die im Jahr 1445 aufgerichteten Konkordate zwischen
Papst Nikolaus und Kaiser Friedrich III. diesfalls
Ziel und Maß, wiewohl dannoch die im Jahr 1516 in Bologna zwischen dem Papst Leo X. und dem
französischen König Franz I. einem zeitlichen Könige
in Frankreich ungleich mehr als der Kaiserlichen Majestät (der einst nicht nur oblag, alle Lehen zu übertragen,
sondern auch den Papst selbst zu bestimmen und zu bestätigen)
einräumen. Folgt nun ferner |
|
Cap. V. |
Kap. 5 |
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Dülman. |
Dülmen |
|
Das Ampt Dülmann ist etwan klein, aber gutt und fruchtbar, und hatt der
Landfürst darinn zimbliche güter. Das Ampt hatt nur vier Kirspele, und |
Das Amt Dülmen ist etwas klein, aber gut und fruchtbar, und hat der Landesfürst
darin ziemliche Güter. Das Amt hat nur vier Kirchspiele, und |
|
{Bild
86|Seite 34} |
|
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darunter zwey stätte, so zu den Landtagen verschrieben werden: als
Dülman und Halteren, davon diese in confluentia des Stever und
Lippstrohms gelegen; es hatt auch das Ampt Dülmann neben unterschiedlichen negst
dabey gelegenen Adelichen Burglehnen, auch einen Flecken oder Freyheit, die
Burglehen aber neben einem guten theil des Ampthauses seyn An. 1587.
als die Hispanischen zu Senden gelegen, abgebrant, zum theil wieder auferbauet,
liegen aber noch mehrenteils wüst und unbewohnt. Es ist sonsten des ganzen Ampts
Dülman Ahnschlag in der ordinari Kirspelschatzung 1048. Rthlr. |
darunter zwei
Städte, so zu den Landtagen verschrieben werden: als
Dülmen und
Haltern, davon diese im Zusammenfluss des Stever- und Lippestroms gelegen; es
hat auch das Amt Dülmen neben unterschiedlichen nächst dabei gelegenen adligen
Burglehen auch einen Flecken oder
Freiheit, die Burglehen aber neben einem guten
Teil des Amthauses sind Anno 1587, als die Hispanischen zu Senden gelegen,
abgebrannt, zum Teil wieder auferbaut, liegen aber noch mehrenteils wüst und
unbewohnt. Es ist sonsten des ganzen Amts Dülmen Anschlag in der ordentlichen
Kirchspielsschatzung 1048 Reichstaler. |
|
In der Stadt Dülmen ist, neben einem Jungfern Closterlein oder Süstern Hauß
Ordinis S. Augustini, warinn ein Pater aus dem Frater-Hause
zu Münster, gleichwie zu Beckem und Ahlen, wie vorangeregt, die direction
hatt, eine Collegiat Kirch in honorem Sti. Victoris, Patroni
Xantensis, worinn ein zeitlicher Thumkelner zu Münster Praepositus,
auch in der Statt und Kirspel Dülmann ArchiDiaconus ist, welcher auch
collationem Decanatus, und theils andern Geistlichen beneficien,
ein zeitlicher Dechand aber neben dem Sacellano die seelsorg
haben. |
In der Stadt Dülmen ist, neben einem Jungfernklösterlein oder Süsternhaus
im Augustinerorden, worin ein Pater aus dem Fraterhause zu Münster, gleichwie
zu Beckum und Ahlen, wie vorangeregt, die Direktion hat, eine Kollegiatkirche zu
Ehren St. Victors, des Patrons von Xanten, worin ein zeitlicher Domkellner zu
Münster Propst, auch in der Stadt und Kirchspiel Dülmen Archidiakon ist, welcher
auch die Besetzung des Dekanats, und teils anderen geistlichen Benefizien, ein
zeitlicher Dechant aber neben dem Kaplan die Seelsorge haben. |
|
Es ist auch sonderlich hiebey zu beobachten, daß der berühmter, Hochgelehrte
Edelmann Hermannus Buschius (dessen Voreltern, wie
berichtet, auf dem Hauß Dülman ein Adlich Burglehn und Sitz gehabt, er Buschius auch alda An. 1536. verstorben seyn solle) in der |
Es ist auch sonderlich hierbei zu beobachten, daß der berühmte hochgelehrte
Edelmann Hermann Buschius (dessen Voreltern, wie berichtet, auf dem Haus Dülmen
ein adliges Burglehen und Sitz gehabt, er Buschius auch allda im Jahr 1536
verstorben sein solle) in der |
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{Bild
87|Seite 35} |
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Pfarrkirche zu Dülmann (warunter das Hauß Dülman mit gehörig) mit
einem schlechten Epitaphio
an einem Pilar, so schier nicht langer zu lesen, begraben sey, und meritirte
der guter berühmter Edelmann wohl ein besser Epicedion, oder je des
alten renovation und erfrischung. |
Pfarrkirche zu Dülmen (worunter das Haus Dülmen
mit gehörig) mit einem schlechten Epitaph an einem Pfeiler, so schier nicht
länger zu lesen, begraben sei, und verdiente der gute, berühmte Edelmann wohl
ein besseres Trauer-Stück oder je des alten Erneuerung und Erfrischung. |
|
Hiebey auch zu gedencken, daß im Kirspel Dülmann, die im Jahr 1477. durch
weylandt Gerharten von Keppel Rittern, fundirte schöne Carthaus,
oder Cartheuser Closter, Wedderen, so in fundatione
auch wohl Marien-Burg genandt wird, gelegen, und ist dessen fundation
aus nachfolgenden dreyen Distichis, so an der Pforten des Closters in
einem Stein gehauen, zu vernehmen, als nemlich: |
Hierbei auch zu gedenken, daß im Kirchspiel Dülmen die im Jahr 1477 durch
weiland Gerhard von Keppel, Ritter, gegründete schöne Karthause oder
Karthäuser-Kloster Weddern, so in der Gründung auch wohl Marienburg genannt wird,
gelegen, und ist dessen Gründung aus nachfolgenden dreien Distichen, so an der
Pforte des Klosters in einen Stein gehauen, zu vernehmen, als nämlich: |
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Sub Duce Burgundo quondam Mavortis alumno
Extitit armigeris Nussia cincta viris.
Illic Hermannus Gerardo a Keppele natus
Saucius interiit, spes patris una sui.
Post dedit hanc nobis Pater arcem Carthusianis.
Tu procul hinc remove, Sancta Maria, malum.
Ao. 1472. |
Unter dem Herzog von Burgund, einstmals Zögling des Mars,
lag Neuss, von Kriegern umgeben.
Dort starb Hermann, Sohn Gerhards von Keppel,
verwundet, eine Hoffnung seines Vaters.
Danach schenkte uns der Vater diese karthausische Burg.
Du, Heilige Maria, bewahre sie künftig vom Bösen.
Im Jahr 1472 [1] |
[1] |
Neuß wurde 1474/75 von Herzog Karl dem Kühnen belagert. Die Schenkung
erfolgte 1476: BKD Coesfeld 1913 S. 81f.
Die Jahreszahl ist daher wohl zu lesen: 1477. |
|
Und ligt gemelter Gerhard von Keppel fundator neben Goswin von
Raeßfeldt, Ritteren, Herrn zum Ostendorff, so auch etliche Cellen und Pfründten
alda fundirt, zu Wedderen aufm Chor begraben. |
Und liegt gemelter Gerhard von Keppel, der Gründer, neben Goswin von Raesfeld,
Ritter, Herr zu
Ostendorf, so auch etliche Zellen und Pfründe allda gegründet, zu
Weddern auf dem Chor begraben. |
|
Der Sohn aber Hermanni von Keppel ligt zu Nuiß in der Collegiat
Kirchen Sti. Quirini mit diesem Epitaphio: |
Der Sohn aber, Hermann von Keppel, liegt zu Neuß in der Kollegiatkirche St.
Quirin mit diesem Epitaph: |
|
Hermannus de Keppele, Fortuna, aetate, armis, |
Hermann von Keppel, ausgezeichnet mit Glück, Kraft und Rüstung |
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{Bild 88|Seite 36} |
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adolescens egregius, dum sub Domino suo Episcopo
Monasteriensi Henrico de Schwartzenburg adversus Carolum, Burgundiae Ducem,
Novesium, Coloniensis Dioecesis oppidum, extremis viribus oppugnantem militaret,
subito in Caesareis castris cruentissima et miserabili seditione exorta, in suo
Popilione nil tale verentem ac misere destitutum subita crudelissimorum
irruptione Iatronum confossum vides, filio suo dulcissimo atque unigenito
moestissimi parentes posuere. Anno M CCCC LXXV. |
heranwachsend, kämpfte zu der Zeit unter seinem Herrn Heinrich von
Schwarzenburg, Bischof von Münster, gegen Karl, den Herzog von Burgund, als
dieser die Stadt Neuß in der Diözese Köln mit äußerster Kraft belagerte, als
plötzlich in den Kaiserlichen Lagern ein greulicher und schrecklicher Aufruhr
ausbrach, sah man ihn in seiner Schar nichts befürchtend und schlecht gerüstet
durch einen äußerst grausamen Einfall der Söldner erstochen, die tief betrübten
Eltern haben ihrem süßesten und einzigem Sohn dies errichtet. Im Jahr 1475. |
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Was sonsten die jurisdiction oder Gerichtsbarkeit des Ampts
Düllmann ahnlangt, haben beedte Stätte Düllmann und Halteren ihre besondere
Fürstliche Richtere, deren Jurisdiction sich aber weiters nicht, als innerhalb
der Stätten Mauren erstreckt, darneben ist ein Gograff, der sich intitulirt
Gograff an der Greinpaulen (est locus judicii zu Düllmann negst für der
Lüdingheuser pforten, woselbst für dem Hessischen Einfall ein Gerichtshäußlein
zu stehen plach) dessen Gerichtszwang über die untergehörige Dorff- und
Bauerschafften gehet.¶ |
Was sonsten die Jurisdiktion oder Gerichtsbarkeit des Amts Dülmen anlangt,
haben beide Städte Dülmen und Haltern ihre besonderen fürstlichen Richter, deren
Jurisdiktion sich aber weiters nicht als innerhalb der Städte Mauern erstreckt,
daneben ist ein Gograf, der sich nennt Gograf an der Greinpaulen (ist der Ort
des Gerichts zu Dülmen nächst vor der Lüdinghäuser Pforten, woselbst vor dem
hessischen Einfall ein Gerichtshäuslein zu stehen pflegte) dessen Gerichtszwang
über die untergehörigen Dorf- und Bauerschaften geht. |
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Weilen aber zu den beedten Gericht Amptern zu Düllman und Halteren
absonderliche Richthöffe, so mit ansehnlichen Renten und aufkünfften versehen,
gehörig, so auch in vorjahren wohl fürnehmen Adelichen Personen verleihet, so
ist hierbevoren wohl zum Vorschlage kommen, daß es, zu Verbesserung der
Fürstlichen Taffelgütern, besser undt dienlicher seyn würdte das Gogericht als
ein schlecht und ohne deme überflüssig Ampt |
Weil aber zu den beiden Gerichtämtern zu Dülmen und Haltern absonderliche
Richthöfe, so mit ansehnlichen Renten und Aufkünften versehen, gehörig, so auch
in Vorjahren wohl vornehmen adligen Personen verliehen, so ist hierbevor wohl
zum Vorschlag kommen, dass es, zur Verbesserung der fürstlichen Tafelgüter,
besser und dienlicher sein würde, das Gogericht als ein schlecht und ohnedem
überflüssig Amt |
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gantz zu extinguiren, und die jurisdiction
über die Kirspele, ausser Düllmann, auch Bulleren und Hiddincksell dem Richtern
zu Düllmen, über die Kirspele aber ausser Halteren neben Hulderen dem Richter
gemelten Halteren zuzulagen, gleichwohl zum ehrlichen Unterhalt jedem aus den
Auffkünfften der Richthoven etwas beyzusetzen, undt die übrige intraden
zu Verbesserung der Taffelgüttern zu verwendten, welches meines erachtens ohne
einige Ungelegenheit wohl zu practiciren sein würdte. |
ganz aufzuheben und die Jurisdiktion über die Kirchspiele,
außer Dülmen, auch Buldern und
Hiddingsel dem Richter zu Dülmen, über die
Kirchspiele aber außer
Haltern neben
Hullern dem Richter gemelten Haltern
zuzulegen, gleichwohl zum ehrlichen Unterhalt jedem aus den Aufkünften der
Richthöfe etwas beizusetzen und die übrigen Einkünfte zur Verbesserung der
Tafelgüter zu verwenden, welches meines Erachtens ohne einige Ungelegenheit wohl
zu praktizieren sein würde. |
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Es haben auch die von Diepenbrock zu Bulderen im Dorff und Kirspel Bulderen
einen geringen Beyfang, executiones rerum judicatarum, geringe Straffen, den
Angriff, aber kein jus gladii, sondern müssen die Thätere, zum Fall sie
Leibstraff verdienet haben, den Fürstlichen Beampten liefern, warüber noch für
wenig Jahren ein besondter Recess aufgerichtet und die Schnardsteine gesetzet
seyn. |
Es haben auch die von Diepenbrock zu Buldern im Dorf und Kirchspiel Buldern
einen geringen
Beifang, Vollstreckungen von Rechtstiteln, geringe Strafen, den
Angriff, aber kein Halsgericht, sondern müssen die Täter, zum Fall sie
Leibstrafe verdient haben, den fürstlichen Beamten liefern, worüber noch vor
wenig Jahren ein besonderer Rezess aufgerichtet und die Grenzsteine gesetzt
sind. |
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Die von Merfeld zu Merveldt, sonderlich die Einhabere des einen Hauses, so
von weylandt Adolphen von Merfeld herkömpt, unerachtet beyde Häuser nicht allein
im Ampt, sondern auch Kirspel Dülman gelegen, die von Merveld auch ihre
Begräbnüsse in der Kirchen zu Düllman haben, wollen nicht allein in
districtu Merfeld, (so doch an seiten des Landtsfürsten, und der
Erbgenahmen weylandt Joansen von Merfeldt, als Besitzeren des andern Hauses
Merfeld, nur für eine Bauerschafft geachtet, und genennet wird) |
Die von Merfeld zu Merveldt, sonderlich die Inhaber des einen Hauses, so von
weiland Adolf von Merfeld herkommt, unerachtet beide Häuser nicht allein im Amt
sondern auch Kirchspiel Dülmen gelegen, die von Merveld auch ihre Begräbnisse in
der Kirche zu Dülmen haben, wollen nicht allein im Bezirk Merfeld, (so doch
an Seiten des Landesfürsten und der Erbgenamen weiland Johann von Merfeldt, als
Besitzer des anderen Hauses Merfeld, nur für eine Bauerschaft geachtet und
genannt wird) |
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in krafft einer Ravensbergischer oder Fürstlicher Bergischer Belehnung das meri et mixti imperii cum jure gladii sich anmassen, sondern auch gar von der
Münsterschen superiorität sich eximiren, warüber am Käys. Kammer-Gericht
verschiedene processen, warin voriger Hertzog zu Gülich, Berge, als Graff zu
Ravensberg, für die von Merfeldt als ihre Vasallen und angemasste Unterttanen
interveniirt, annoch ventilirt werden, weil aber nach thötlichem Abfall der
vorigen Hertzogen zu Gülich etc. die jetzige possidirende Fürsten,
Churbrandenburg und Pfaltz-Neuburg, bey annoch unerörtert hangenden successions
streit über die Gülich und Clevische sampt angehörigen Landten von der Käys.
Maj. noch zur zeit keine Belehnung oder Regalia erlangt, undt also ad agendum
inqualificirt seyn, welche exception auch am Kays. Kammergericht vorgeschützt,
so bleibts für dießmahl dabey.¶ |
in kraft einer ravensbergischen oder fürstlich bergischen
Belehnung die hohe und niedere Gerichtsbarkeit mit Halsgericht sich anmaßen, sondern auch
gar von der münsterschen Landesherrschaft sich ausnehmen, worüber am Kaiserlichen
Kammergericht verschiedene Prozesse, worin voriger Herzog zu Jülich,
Berg, als
Graf zu
Ravensberg, für die von Merfeldt als ihre Vasallen und angemaßte
Untertanen eingegriffen, annoch geprüft werden, weil aber nach tötlichem
Abfall der vorigen Herzoge von Jülich etc. die jetzigen besitzenden Fürsten,
Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg, bei annoch unerörtert hängendem
Sukzessionsstreit über die jülich- und clevischen samt angehörigen Länder von
der Kaiserlichen Majestät noch zur Zeit keine Belehnung oder Regalien erlangt,
und also zum Handeln nicht in der Lage sind, welche Ausnahme auch am Kaiserlichen
Kammergericht vorgeschützt, so bleibt es für diesmal dabei. |
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Sonsten ist nicht ohne, auch ex libro feudali quondam Episcopi Florentii
de Wevelinckhoven, und andteren alten Nachrichtungen befindtlich, daß ein
zeitlicher Graff zu Ravensberg, als Supremus Pincerna des Stiffts Münster, von
gemeltem Stifft duas Comitias oder Freygerichte zu Lehn trage, und daß
wohlgemelter Grafe mit dem einen die von Merfeldt, mit dem andern freygericht
aber die von Heyden subinfeudirt habe, es befindet sich aber aus folgenden
Nachrichtungen gantz nicht, daß die Grafen zu Ravensberg hernacher bei dem
zeitlichen Landtsfürsten |
Sonsten ist nicht ohne, auch aus dem Lehenbuch des früheren Bischofs Florenz
von Wevelinghoven und anderen alten Nachrichtungen befindlich, daß ein zeitlicher
Graf zu Ravensberg als Oberster Schenk des Stifts Münster von gemeltem Stift
zwei Grafschaften oder Freigerichte zu Lehen trage, und daß wohlgemelter Graf mit
dem einen die von Merfeldt, mit dem andern Freigericht aber die von Heiden unterbelehnt habe, es befindet sich aber aus folgenden Nachrichtungen ganz
nicht, daß die Grafen zu Ravensberg hernach bei dem zeitlichen Landesfürsten |
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das Hauptlehn gesonnen oder
empfangen, undt haben gleichwohl unterdessen die von Merfeldt und Heyden damit subinfeudirt, die von Merfeldt auch unter solchen praetext
sich der ganzen jurisdiction (da es doch nur ein Freygericht)
unterzogen. Die von Heyden haben zwarn, so viel man an hiesiger Fürstlichen
Cantzeleyn vernehmen können, in Vorjahren sich keiner bottmäßigkeit ahngenommen,
als aber die beyde Heydensche Adeliche Sitze Hagenbeck und
Engelroding nunmehro an Herrn Grafen von Vehlen kommen, so ist
für wenig jahren alhie der bericht eingelangt, daß wohlgemelter Graff von
Vehlen, sonderlich auf direction und Antrieb eines wohlbekanten
Gelehrten (welcher auch hierbevorn zu Gehmen viel dergleichen Neuerungen
angefangen) bey vorigem Hessischen Dominat, als kein Münsterscher
Beampter sich der Oerter finden lassen dörffen, dergleichen handel und
jurisdiction zu mercklicher praejuditz hoher Landtsfürstlicher
Obrigkeit zu verüben, unterstehen solle, deme billig beyzeiten vorzubiegen.
Folget nun weiters das Ampt Ahauß. |
das
Hauptlehen gesonnen oder empfangen, und haben gleichwohl unterdessen die von
Merfeldt und Heiden damit unterbelehnt, die von Merfeldt auch unter solchem
Vorgang sich der ganzen Jurisdiktion (da es doch nur ein Freigericht)
unterzogen. Die von Heiden haben zwar, so viel man an hiesiger fürstlicher
Kanzlei vernehmen können, in Vorjahren sich keiner Botmäßigkeit angenommen, als
aber die beiden heidenschen adligen Sitze Hagenbeck und Engelrading nunmehr an
Herrn Grafen von Velen gekommen, so ist vor wenigen Jahren allhier der Bericht
eingelangt, daß wohlgemelter Graf von Velen, sonderlich auf Direktion und
Antrieb eines wohlbekannten Gelehrten (welcher auch hierbevor zu
Gemen viel
dergleichen Neuerungen angefangen) bei vorigem hessischen Dominat, als kein
münsterscher Beamter sich der Örter finden lassen dürfen, dergleichen Handel und
Jurisdiktion zu merklicher Präjudiz hoher landesfürstlicher Obrigkeit zu
verüben, unterstehen solle, dem billig bei Zeiten vorzubeugen. Folgt nun weiter
das Amt Ahaus. |
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