Übertragung |
Normaltext mit Übersetzung |
Anmerkungen
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Cap. VI. |
Kap. 6 |
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Ahauß. |
Ahaus |
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Ahauß hatt unter sich zwey Städte, so zu den ordinari Münsterschen
Landtagen verschrieben werden, als Borcken und Vreden auf der Ahr und respective Berckel gelegen, begreifft sonsten in |
Ahaus hat unter sich zwei Städte, so zu den ordentlichen münsterschen
Landtagen verschrieben werden, als Borken und Vreden auf der Aa und beziehungsweise
Berkel gelegen, begreift sonsten in |
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alles XXIV. Kirspele, und thut zur ordinari Kirspiel-schatzung 1303.
Rthlr. Was fürerst den Geistlichen Standt dieses Ampts anlangt, ist in der Stadt
Vreden ein Uralt Gräfflich Stifft foeminini Sexus sub invocatione Stae.
Felicitatis, warinn die Frau Abtissinn sowohl als andere Canonissen
Grafflichen oder Hoheren Standts sein müssen, die Frau Abtissin suchet ihre
confirmation bey einem zeitlichen Ertzbischoffen und Churfürsten zu Cöllen,
welches vielleicht dahero verursachet, weilen die Stadt Vreden in Vorjahren halb
Cöllnisch, und halb Münstersch gewesen, (wie es dann mit der Stadt
Mastircht,[1] so halb Lüttisch und halb Brabändisch, noch heutigen tages
eine gleichmässige gelegenheit hatt), inmassen dann gemelte Statt Vreden noch
anjetzo des Erzstiffts Cölln und Stiffts Münster insignia, als S. Peter
und Paulum, auch wohl das Schwartze Cöllnische Creutz, und rothen
Münsterschen Balcken in ihrem Waffen führet. |
alles 24 Kirchspiele und tut zur ordentlichen
Kirchspielsschatzung 1303 Reichstaler. Was vorerst den geistlichen Stand dieses
Amts anlangt, ist in der Stadt Vreden ein uraltes gräfliches Stift weiblichen
Geschlechts unter den Namen der Hl. Felizitas, worin die Frau Äbtissin sowohl als
andere Kanonissen gräflichen oder höheren Standes sein müssen, die Frau Äbtissin
sucht ihre Bestätigung bei einem zeitlichen Erzbischof und
Kurfürsten zu Köln,
welches vielleicht daher verursacht, weil die Stadt Vreden in Vorjahren halb
kölnisch und halb münsterisch gewesen (wie es dann mit der Stadt Maastricht, so
halb lüttisch und halb brabantisch, noch heutigen Tages eine gleichmäßige
Gelegenheit hat), inmaßen dann gemelte Stadt Vreden noch anjetzt des Erzstifts
Köln und Stifts Münster Zeichen, als Hl. Peter und Paulus, auch wohl das
schwarze kölnische Kreuz und roten münsterschen Balken in ihrem Wappen führt. |
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Anm. von den Steinen: Mastricht. |
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Es seyn auch in dieser Collegiat Kirchen einige Canonichen,
so mit den Grafflichen Standts personen ein capitulum machen,
undt werdten aus solchen Canonichen zwo personen in der negst
beygelegenen Pfarrkirchen zu Pastoren und Seelsorgeren, jeder in seiner woche,
gebraucht, ist auch darunter ein Scholaster, deme cura Scholae
ahnvertrauet. |
Es sind auch in dieser Kollegiatkirche einige Kanoniker, so mit den
gräflichen Standespersonen ein Kapitel machen, und werden aus solchen Kanonikern
zwei Personen in der nächstbei gelegenen Pfarrkirche zu Pastoren und
Seelsorgern, jeder in seiner Woche, gebraucht, ist auch darunter ein Lehrer, dem
die Pflege der Schule anvertraut. |
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Daneben ist in der Stadt Borcken eine Collegiat Kirch Sti.
Remigii etlicher Canonichen |
Daneben ist in der Stadt Borken eine Kollegiatkirche St. Remigius etlicher
Kanoniker |
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und Vicarien
sub Decano, deme auch cura aninmarum anbetrauet, und sollen, wie
ich berichtet werde, mehrentheils beneficia in gemelter Kirchen von
vornehmen Bürgeren undt andteren in Vorjahren gestifftet und also juris
Patronatus sein. |
und Vikare unter einem Dekan, dem auch die Seelsorge anbetraut und sollen,
wie ich berichtet werde, mehrenteils Pfründe in gemelter Kirche von vornehmen
Bürgern und anderen in Vorjahren gestiftet und also unter dem Patronatsrecht sein. |
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Daneben liegt im Ampt Ahauß ein Closter oder Priorat sexus masculini,
ohnweit von Borcken, Großen Burlo genannt, Ordinis
Cisterciensis, sub obedientia et visitatione eines zeitlichen Abts zu
Cappen im Ertzstifft Cölln, welches aber bey diesen langgewehrten, nunmehr aber
beygelegten Niederländischen Krieges-Wesen, sonderlich propter viciniam
des Guarnisons Bredenvort etwa in Abgang gerathen, und dahero
die conventualen sich in der Stadt Borcken eine geraume Zeit aufhalten
müssen, jetzo aber nach getroffenen Friedten zwischen der Cron Spanien und der
Herren Staaten der uniirten Niederlandschen Provincien zu
verhoffen, daß es allgemach zum vorigen Standt bracht werden mügte. |
Daneben liegt im Amt Ahaus ein Kloster oder Priorat männlichen Geschlechts, unweit
von Borken, Groß Burlo genannt, im Zisterzienserorden, unter der Obrigkeit und
Visitation eines zeitlichen Abts zu Kamp im Erzstift Köln, welches aber bei
diesen langgewehrten, nunmehr aber beigelegten niederländischen Kriegswesen,
sonderlich wegen der Nachbarschaft der Garnison Breedevoort etwa in Abgang geraten,
und daher die Konventualen sich in der Stadt Borken eine geraume Zeit aufhalten
müssen, jetzt aber nach getroffenem Frieden zwischen der Krone Spanien und der
Herren Staaten der unierten niederländischen Provinzen zu verhoffen, daß es
allgemach zum vorigen Stand gebracht werden möchte. |
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In der Statt Vreden haben auch die Patres Franciscani de observantia einen guten Anfang, und thun quoad conservationem et propagationem der
Catholischen Religion in den benachbarten Landschafften Gelren,
Zütphen, |
In der Stadt Vreden haben auch die Franziskanerväter der Observanz einen
guten Anfang und tun zur Erhaltung und Verbreitung der katholischen
Religion in den benachbarten Landschaften Geldern, Zutphen, |
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Over-Issel grossen nutzen, wie dan auch die
Clarissen von Oldenzeel ohnlängst eine behausung alda ahn sich bracht, und ihre residentz alda genommen haben. |
Overijssel großen
Nutzen, wie dann auch die Klarissen von Oldenzaal unlängst eine Behausung allda
an sich gebracht und ihren Sitz allda genommen haben. |
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Es ist auch hiebey sonderlich zu beobachten, daß für wenig Jahren
Bürgermeister und Rath der Stadt Zütphen (als woselbst der Berckel-strohm in den
Isselstrohm fleusst, und sich damit conjungirt) mit bewilligung
Landtfürstlicher Obrigkeit des Stiffts Münster angefangen, gemelten Berkelstrohm
zur befürderung der commercien auf ihre Kosten navigabel zu
machen, wie dann solch werck bereits bis auf Vreden, sie auch ferners in
Hoffnung und Arbeit seyn, dasselbe bis auff Coeßfeld zu bringen. [1] |
Es ist auch hierbei sonderlich zu beobachten, daß vor wenigen Jahren
Bürgermeister und Rat der Stadt Zutphen (als woselbst der Berkelstrom in den
Isselstrom fließt, und sich damit verbindet) mit Bewilligung landfürstlicher
Obrigkeit des Stifts Münster angefangen, gemelten Berkelstrom zu Beförderung der
Wirtschaft auf ihre Kosten schiffbar zu machen, wie dann solch Werk bereits bis
auf Vreden, sie auch ferner in Hoffnung und Arbeit sind, dasselbe bis auf
Coesfeld zu bringen. |
[1] |
Anm. von den Steinen: Hier stunde auf dem Rande die Frage: Ist solches durch Ihro Hochfürstliche Gnaden geschehen?. |
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Was die weltliche jurisdiction gemelten Ampts Ahauß ahnlangt: Ist
zu wissen, daß das Ampt aufm Bram (wovon das Haus Romstorff in Vorzeiten das
Amptshauß gewesen) neben den Stätten Borcken und Vreden für viel hundert Jahren
bereits zum Stifft Münster gehörig gewesen, Haus und Statt Ahauß aber (worzu
neben Ahauß von alters hero nur die Kerspele, Westen, Wullen und Alstedde gehört
haben) etwa um das Jahr Christi 1400 durch weilandt Bischoff Otten von der Hoya
dieser gestalt darzu bracht worden.¶ |
Was die weltliche Gerichtsbarkeit gemelten Amts Ahaus anlangt, ist zu
wissen, daß das
Amt auf dem Braem (wovon das Haus Ramsdorf in Vorzeiten das Amtshaus
gewesen) neben den Städten Borken und Vreden vor viel hundert Jahren bereits zum
Stift Münster gehörig gewesen, Haus und Stadt Ahaus aber (wozu neben
Ahaus von alters her nur die Kirchspiele
Wessum,
Wüllen und
Alstätte gehört haben) etwa um das Jahr Christi 1400 durch weiland Bischof
Otto von Hoya dieser Gestalt dazu gebracht worden. |
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Johanna, eine eintzige Tochter des |
Johanna, eine einzige Tochter des |
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Herrn Ludolphi von
Ahauß, hatt sich an Schweder von Vorst verheyratet und demselben das Hauß Ahauß cum pertinentiis in dotem zubracht, dieser Schweder von Vorst hatt
einen muthwilligen krieg unter hochgedachtem Bischoffen angefangen, darüber er
gefangen, auf 12000 Goltgülden rantzion angeschlagen und bis zu deren
erlegung Ihro Fürstlichen Gnaden das Haus Ahauß cum pertinentiis
versetzet und Pfandtweise eingethan, hernach ohne Leibs-Erben verstorben, und
dessen Wittib Johanna von Ahauß folgendts sich an Goddert von der Rhur Rittern
hinwiedter verheyratet, mit deme sie einen Sohn Reiner genandt gezeuget, undt
hatt nachgehens gemelter Rhur und dessen Haußfrau von hochgemelten Bischoffen
über fürgemelte 12000 Goltgülden, womit sie Ihro Fürstlichen Gnaden bereits
verhaftet gewesen, ferners empfangen 4500 Goltgülden,¶ |
Herrn Ludolf von Ahaus, hat sich an
Schweder von Vorst verheiratet und demselben das Haus Ahaus mit Zubehör als
Ehegut zugebracht, dieser Schweder von Vorst hat einen mutwilligen Krieg unter
hochgedachtem Bischof angefangen, darüber er gefangen, auf 12 000 Goldgulden
Kaution angeschlagen und bis zu deren Erlegung ihrer fürstlichen Gnaden das
Haus Ahaus mit Zubehör versetzt und pfandweise eingetan, hernach ohne
Leibeserben verstorben, und dessen Witwe Johanna von Ahaus folgends sich an
Goddert von der Rhur, Ritter, hinwieder verheiratet, mit dem sie einen Sohn,
Reiner genannt, gezeuget, und hat nachgehends gemelter Rhur und dessen Hausfrau
von hochgemelten Bischof über vorgemelte 12 000 Goldgulden, womit sie ihrer
fürstlichen Gnaden bereits verhaftet gewesen, ferner empfangen 4 500 Goldgulden, |
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und also diese Eheleute von der Rhur neben ihrem Sohn An. 1406. Festo S. Agnetis für besagte 16500 Goltgülden hochgedachtem Bischoff und
dem Stifft Münster das Hauß Ahauß mit allen zubehörigen stücken für Arnolden
Bischoppinck Richtern zu Münster, in ahnwesen unterschiedlicher Adlicher und
andern fürnemen Personen, erb- und ewiglich übergelassen, und als vast umb
selbige Zeit das Hauß Ottenstein, denen von Solms zuständig, gleichfalls (weiß
aber nicht quibus conditionibus, quas nunqam vidi, neque in antiquis libris
reperi) zum Stifft Münster kom- |
und also diese Eheleute von der Rhur neben ihrem Sohn im Jahr 1406 am Tage der Hl.
Agnes[1] für besagte 16 500 Goldgulden hochgedachtem Bischof und dem Stift
Münster das Haus Ahaus mit allen zubehörigen Stücken vor Arnold Bischoppinck,
Richter zu Münster, in Anwesen unterschiedlicher adliger und anderer vornehmer
Personen, erb- und ewiglich übergelassen, und als fast um selbige Zeit das Haus
Ottenstein, denen von Solms zuständig, gleichfalls (weiß aber nicht unter welchen
Bedingungen, die ich niemals gesehen habe, und in den alten Büchern nicht gefunden habe)
zum Stift Münster gekom- |
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men, so magh majoris
commoditatis gratia das Ampt und residentz-Hauß folgents auf Ahauß transferirt
seyn, ¶ |
men, so mag zur größeren Bequemlichkeit das Amt- und
Residenzhaus folgends auf Ahaus verlegt sein, |
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hatt also das Ampt Ahauß für ersten einen Richtern zu Ahauß und Ottenstein,
denen die von altershero darunter gehörigh gewesene Kirspele folgen und
gehorchen müssen, und intitulirt sich Richter zum Steinen Creutz, Ahauß und
Ottenstein. |
hat also das Amt Ahaus vorerst einen Richter zu Ahaus und Ottenstein, denen
die von alters her darunter gehörig gewesenen Kirchspiele folgen und gehorchen
müssen, und nennt sich Richter
zum steinernen Kreuz,
Ahaus und
Ottenstein. |
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Zum andern ist der Gograff uffm Braem oder zu Hombern, deme
die anderen auffm Braem gelegene Kirspele untergehörig seyn. |
Zum Anderen ist der Gograf auf dem Braem oder zu Homborn,
dem die anderen auf dem Braem gelegenen Kirchspiele untergehörig sind. |
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Zum dritten hat die Stadt Borcken ihren
absonderlichen Richter, dessen Jurisdiction aber sich nicht extra
muros oppidi erstrecket. |
Zum Dritten hat die
Stadt Borken ihren absonderlichen Richter, dessen
Gerichtsbarkeit aber sich nicht außerhalb der Stadtmauer erstreckt. |
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Viertens hat die Stadt Vreden auch einen absonderlichen
Richter, der auch Gograff ausserhalb der Stadt, alsweit sich das Kirspel Vreden
erstrecket, ist, und sich intitulirt, Richter zu Vreden, und Gograff zu
Grickinghlo. |
Viertens hat die
Stadt Vreden auch einen absonderlichen Richter, der auch
Gograf außerhalb der Stadt, alsweit sich das
Kirchspiel Vreden erstreckt, ist, und sich nennt Richter zu Vreden und
Gograf zu Gerkinglo. |
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Zum Fünfften hat auch das Wigbold Stadt-Loen
seinen absonderlichen Richteren, welches wird vielleicht dahero kommen, weilen
die Herren von Lohen in Vorjahren alda ihren Richter gehabt, daß die
Münsterschen Landfürsten hernacher, als Stadt Lohn dem Stifft incorporirt,
den Unterthanen versprochen haben mögen, (wie auch An. 1579 bey
incorporation der Stadt und Herrschaft Borckeloe geschehen), sie bey ihren
alten Rechten zu lassen. |
Zum Fünften hat auch das
Wigbold Stadtlohn seinen absonderlichen
Richter,
welches wird vielleicht daher kommen, weil die Herren von Lohn in Vorjahren
allda ihren Richter gehabt, daß die münsterschen Landesfürsten hernach, als
Stadtlohn dem Stift eingegliedert, den Untertanen versprochen haben mögen (wie
auch im Jahr 1579 bei Eingliederung der Stadt und Herrschaft Borculo geschehen),
sie bei ihren alten Rechten zu lassen. |
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Sechßtens gehören auch unter das Ampt Ahauß, drey
Hochheiten, oder Unter-Herrlichkeiten, als: |
Sechstens gehören auch unter das Amt Ahaus drei Hoheiten oder
Unterherrlichkeiten, als: |
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1. Lembeck, warunter 7. Kirspeln, |
1. Lembeck, worunter
7 Kirchspiele, |
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2. Ostendorff, warunter das Kirspel Liprandorff, |
2.
Ostendorf, worunter das
Kirchspiel Lippramsdorf, |
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3. Raeßfeld, warunter das Kirspel Raeßfeld gehörig, ¶ |
3.
Raesfeld, worunter das
Kirchspiel Raesfeld gehörig, |
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welche, salvo jure Superioritatis Monasteriensis, merum et mixtum
imperium cum jure gladii in ihren Hochheiten haben.¶ |
welche, vorbehalten die Landesherrschaft von Münster, die hohe und niedere Gerichtsbarkeit
mit dem Halsgericht in ihren Hoheiten haben. |
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Es haben auch die von Virmund, itzo Keppel, zu Oding, Kerspels Süttlohn
(welches hierbevorn ein Pfandtgut gewesen, itzo aber ex contractu ein Amptlehn
ist) in der für dem Hause belegenen Freyheit, executiones rerum judicatarum,
bestraffung geringer excessen, und apprehensionem facinorosorum; Grobe
excessen
sind Principi reservirt, und wann die Gefangene capitaliter am Leibe zu
bestraffen, so müssen sie ans Ampt-Hauß geliefert werden. |
Es haben auch die von Virmund, jetzt Keppel, zu
Öding, Kirchspiel Südlohn
(welches hierbevor ein Pfandgut gewesen, jetzt aber durch Vertrag ein Amtslehen
ist) in der vor dem Hause belegenen Freiheit Vollstreckungen von Rechtstiteln,
Bestrafung geringer Vergehen und Gefangennahme der Täter; grobe Vergehen sind
dem Landesfürsten vorbehalten, und wenn die Gefangenen mit dem Tod am Leibe zu bestrafen,
so müssen sie ans Amtshaus geliefert werden. |
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Dem Hause Gehmen, zum Kirspel Borcken gehörig, ist man
wegen des Stiffts Münster keiner Jurisdiction ausserhalb eines
Freygerichts geständig, wie dann auch bey Menschen gedencken kein Richter
sondern ein Frey-Graff allda gewesen, biß daran für wenig jahren einer Frantz
zur Floet genandt, eines geistlichen Mannes zu Münster unehlicher Sohn, vorhin
gewesener Verwalter des Hauses Vehlen, in weylant des letzten Frey-Graffen N. statt surrogirt und sich allererst Richter intitulirt,
vielleicht um deßwillen, daß er seiner unehlicher Geburt halben kein Freygraff
seyn können, wie dann folgents, als er bey der Hessischen Einquartirung
unterdessen gestorben, zu Borcken begraben, und dem Grabstein |
Dem Hause Gemen, zum Kirchspiel Borken gehörig, ist man wegen des Stifts
Münster keine Gerichtsbarkeit außerhalb eines Freigerichts geständig, wie dann auch
bei Menschengedenken kein Richter sondern ein Freigraf allda gewesen, bis daran
vor wenig Jahren einer, Franz zur Floet genannt, eines geistlichen Mannes zu
Münster unehelicher Sohn, vorhin gewesener Verwalter des Hauses Velen, in
weiland des letzten Freigrafen N. statt surrogiert und sich allererst Richter
genannt, vielleicht um dessen Willen, daß er seiner unehelichen Geburt
halber kein Freigraf sein konnte, wie dann folgends, als er bei der hessischen
Einquartierung unterdessen gestorben, zu Borken begraben, und dem Grabstein |
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das Wort Richter aufgehawen worden, die Fürstlich Münstersche Herr Cantzler und
Räthe befohlen, solch Wort auszutilgen, welches wann nicht beschehen, ists nötig propter praejudicium annoch zu beobachten. |
das
Wort Richter aufgehauen worden, die fürstlich münsterschen Herren Kanzler und
Räte befohlen, solch Wort auszutilgen, welches wann nicht geschehen, ists nötig
wegen der Präjudiz annoch zu beobachten. |
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Daß sonsten die von Gehmen in vorjahren für Herrn intitulirt, wie
auch annoch geschicht; Solches ist um deßwillen geschehen, daß sie von
altershero, auch ehe und bevorn die letzte Erbtochter Cordula an einen
Grafen von Schawenburgk verheyratet, bereits Herrn-Standts gewesen, inmassen sie
auch in den alten Landts-Vereinigungen unter dem Landt-Fürsten und Ständen des
Stiffts Münster aufgerichtet, negst dem Thumb-Capittel und Herrn zu Steinfurt,
für andern Edelleuten gemelten Stiffts gesetzt, auch in alten Briefen Nobiles
oder Eddel, wie nicht weniger von vorigen Landtfürsten zu Münster, auch denen so
Fürstlichen Geblüts gewesen Newen und liebe Getrewen, gleichs denen von Bentheim
und Steinfurt intitulirt, welcher titul Edel, für 100. und
mehr Jahren niemandt als Graffen und Freyherrn geben, die andere gemeine
Edelleut aber in alten Versiegelungen Ministeriales, oder zu Teutsch Knapen
(ausserhalb den Rittern, die man Herren indigitirt) genandt seyn
worden. |
Daß sonsten die von Gemen in Vorjahren für Herren bezeichnet, wie auch
annoch geschieht, solches ist um dessen Willen geschehen, daß sie von alters
her, auch ehe und bevor die letzte Erbtochter Cordula an einen Grafen von
Schauenburg verheiratet, bereits Herrenstandes gewesen, inmaßen sie auch in den
alten Landesvereinigungen unter dem Landesfürsten und Ständen des Stifts Münster
aufgerichtet, nächst dem Domkapitel und Herrn zu Steinfurt vor anderen
Edelleuten gemelten Stifts gesetzt, auch in alten Briefen Nobiles oder Edel, wie
nicht weniger von vorigen Landesfürsten zu Münster, auch denen so fürstlichen
Geblüts gewesen, neue und liebe Getreue, gleich denen von Bentheim und Steinfurt
intituliert, welcher Titel Edel vor 100 und mehr Jahren niemandem als Grafen und
Freiherrn gegeben, die anderen gemeinen Edelleute aber in alten Versiegelungen
Ministerialen oder zu deutsch Knappen (außerhalb der Ritter, die man Herren
gerufen) genannt sind worden. |
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Dabey dann wegen Gehmen ferners zu wissen, daß zwischen dem jahr 1540 und 50
ohngefehr, weilandt Herr Adolph, Graff zu Schawenburg (obgemelter Cordulen
von Gehmen ex filio nepos) erstlich Coadjutor, herna- |
Dabei dann wegen Gemen ferner zu wissen, daß zwischen dem Jahr 1540 und 50
ungefähr, weiland Herr Adolf, Graf zu Schauenburg (obgemelter Cordula von Gemen
ex filio nepos) erstlich Koadjutor, hernach |
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{Bild 99|Seite
47} |
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cher als Churfürst Hermann von Weda von der Catholischen Religion abgefallen, Ertzbischoff und Churfürst zu Cöllen der erste (vielleicht seines
hohen Standes halben) gewesen, welcher die Münsterische Superiorität
über Gehmen streitbahr gemacht, die Herren von Gehmen aber können das geringste
beweißthumb nicht beybringen, daß Gehmen jemahlen in matricula Imperii (wie dannoch Steinfurth ist) gewesen oder noch sey, sondern ist vielmehr ahn
Münsterscher seiten, durch des Kays. Fiscals vorbrachte attestation beschienen, daß es keineswegs in gemelter Reichß-matricul oder Anschlag
(ob wol sonsten die Grafen von Schawenburg als Reichß-Grafen für ihre Person,
sonderlich in Personalibus actionibus dem Reich immediate untergehörig) erfindlich sey, immassen es auch nicht, wie Steinfurth vom Reich,
sondern einem zeitlichen Herztogen zu Cleve, nach Zütphanischen Rechten zu Lehn
gehet, welches keine immedietet geben oder importiren kan,
dahero auch vorige Abtissin zu Vreden und Elten Frau Agnes, gebohrne Grafin zu
Limburg und Styrumb, wie sie nach tödtlichem Abfall des letzten Grafen von
Schawenburg, Herrn zu Gehmen, ihrer Schwestern Sohns, als nechste im Blut und
ältiste auf der Strassen, das Hauß Gehmen nach Zütphanischen Rechten
eingenommen, und sich damit durch die Churfürstliche Durchl. zu Brandenburg, als
Hertzogen zu Cleve, belehnen lassen, solchen errorem erkent, und sich
wieder unter die Münstersche Supe- |
als Kurfürst Hermman von Weda von
der katholischen Religion abgefallen, Erzbischof und Kurfürst zu Köln der erste
(vielleicht seines hohen Standes halber) gewesen, welcher die münsterische
Landesherrschaft über Gemen streitbar gemacht, die Herren von Gemen aber können das
geringste Beweistum nicht beibringen, daß Gemen jemals in der Reichsmatrikel (wie
dannoch Steinfurt ist) gewesen oder noch sei, sondern ist vielmehr an
münsterscher Seiten, durch des kaiserlichen Fiskals vorgebrachte Bezeugung
beschienen, daß es keinesweg in gemelter Reichsmatrikel oder -anschlag (obwohl
sonsten die Grafen von Schauenburg als Reichsgrafen für ihre Person, sonderlich
in persönlichen Handlungen dem Reich unmittelbar untergehörig) erfindlich sei,
immaßen es auch nicht wie Steinfurt vom Reich, sondern einem zeitlichen Herzog
zu Kleve nach zutphenschem Recht zu Lehen geht, welches keine Unmittelbarkeit geben
oder einführen kann, daher auch vorige Äbtissin zu Vreden und Elten, Frau
Agnes, geborne Gräfin zu Limburg und Styrum, wie sie nach tödlichem Abfall des
letzten Grafen von Schauenburg, Herrn zu Gemen, ihrer Schwester Sohn, als
nächste im Blut und älteste auf der Straße, das Haus Gemen nach zutphenschem
Recht eingenommen und sich damit durch die kurfürstliche Durchlaucht zu
Brandenburg als Herzog zu Kleve belehnen lassen, solchen Irrtum erkannt, und
sich wieder unter die münstersche Landes |
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riorität
begeben, deren factum itziger Graff zu Limburg Styrumb, Herr zu Gehmen,
als Haeres zu vollenziehen schuldig, und dahero hochnöthig ist, ihre
Gnaden ad matriculam der Ritterschaft (dafern es annoch nicht
beschehen) zu bringen, und hiernegst gleich seinen Vorfahren zu den künfftigen
Münsterschen Landttagen zu verschreiben. Ferners ist hierbey zu wissen, daß zum
Ahaus und Ottenstein gleichfals etliche Adliche Berglehn seyn,
derer Possessores, sonderlich die von der Marck und Hovel in Vorzeiten,
wie aus alten Ritter-büchern und andern nachrichtungen zu ersehen, zu den
Münsterschen Landttagen, und anderen Landtvereinigungen als Mittglieder der
Ritterschaft beruffen worden. |
herrschaft begeben, deren Handeln
jetziger Graf zu Limburg-Styrum, Herr zu Gemen, als Erbe zu vollziehen
schuldig, und daher hochnötig ist, ihre Gnaden zur Liste der Ritterschaft
(dafern es annoch nicht geschehen) zu bringen, und hiernächst gleich seinen
Vorfahren zu den künftigen münsterschen Landtagen zu verschreiben. Ferner ist
hierbei zu wissen, daß zu Ahaus und Ottenstein gleichfalls etliche adlige
Berglehen sind, deren Besitzer, sonderlich die von der Marck und Hövel, in
Vorzeiten, wie aus alten Ritterbüchern und anderen Nachrichtungen zu ersehen, zu
den münsterschen Landtagen und anderen Landesvereinigungen als Mitglieder der
Ritterschaft berufen worden. |
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Kommen nuhn daruff ferners zum Ampt Horstmar. |
Kommen nun darauf ferner zum Amt Horstmar. |
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