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Hobbeling: Kurze Beschreibung des ganzen Stifts Münster in Westfalen HIS-Data
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  Beschreibung > Zweites Buch: Cap. VI
 

Übertragung Normaltext mit Übersetzung Anmerkungen
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Cap. VI. Kap. 6  
Ahauß. Ahaus  
Ahauß hatt unter sich zwey Städte, so zu den ordinari Münsterschen Landtagen verschrieben werden, als Borcken und Vreden auf der Ahr und respective Berckel gelegen, begreifft sonsten in Ahaus hat unter sich zwei Städte, so zu den ordentlichen münsterschen Landtagen verschrieben werden, als Borken und Vreden auf der Aa und beziehungsweise Berkel gelegen, begreift sonsten in  
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alles XXIV. Kirspele, und thut zur ordinari Kirspiel-schatzung 1303. Rthlr. Was fürerst den Geistlichen Standt dieses Ampts anlangt, ist in der Stadt Vreden ein Uralt Gräfflich Stifft foeminini Sexus sub invocatione Stae. Felicitatis, warinn die Frau Abtissinn sowohl als andere Canonissen Grafflichen oder Hoheren Standts sein müssen, die Frau Abtissin suchet ihre confirmation bey einem zeitlichen Ertzbischoffen und Churfürsten zu Cöllen, welches vielleicht dahero verursachet, weilen die Stadt Vreden in Vorjahren halb Cöllnisch, und halb Münstersch gewesen, (wie es dann mit der Stadt Mastircht,[1] so halb Lüttisch und halb Brabändisch, noch heutigen tages eine gleichmässige gelegenheit hatt), inmassen dann gemelte Statt Vreden noch anjetzo des Erzstiffts Cölln und Stiffts Münster insignia, als S. Peter und Paulum, auch wohl das Schwartze Cöllnische Creutz, und rothen Münsterschen Balcken in ihrem Waffen führet. alles 24 Kirchspiele und tut zur ordentlichen Kirchspielsschatzung 1303 Reichstaler. Was vorerst den geistlichen Stand dieses Amts anlangt, ist in der Stadt Vreden ein uraltes gräfliches Stift weiblichen Geschlechts unter den Namen der Hl. Felizitas, worin die Frau Äbtissin sowohl als andere Kanonissen gräflichen oder höheren Standes sein müssen, die Frau Äbtissin sucht ihre Bestätigung bei einem zeitlichen Erzbischof und Kurfürsten zu Köln, welches vielleicht daher verursacht, weil die Stadt Vreden in Vorjahren halb kölnisch und halb münsterisch gewesen (wie es dann mit der Stadt Maastricht, so halb lüttisch und halb brabantisch, noch heutigen Tages eine gleichmäßige Gelegenheit hat), inmaßen dann gemelte Stadt Vreden noch anjetzt des Erzstifts Köln und Stifts Münster Zeichen, als Hl. Peter und Paulus, auch wohl das schwarze kölnische Kreuz und roten münsterschen Balken in ihrem Wappen führt.
[1] Anm. von den Steinen: Mastricht.
   
Es seyn auch in dieser Collegiat Kirchen einige Canonichen, so mit den Grafflichen Standts personen ein capitulum machen, undt werdten aus solchen Canonichen zwo personen in der negst beygelegenen Pfarrkirchen zu Pastoren und Seelsorgeren, jeder in seiner woche, gebraucht, ist auch darunter ein Scholaster, deme cura Scholae ahnvertrauet. Es sind auch in dieser Kollegiatkirche einige Kanoniker, so mit den gräflichen Standespersonen ein Kapitel machen, und werden aus solchen Kanonikern zwei Personen in der nächstbei gelegenen Pfarrkirche zu Pastoren und Seelsorgern, jeder in seiner Woche, gebraucht, ist auch darunter ein Lehrer, dem die Pflege der Schule anvertraut.  
Daneben ist in der Stadt Borcken eine Collegiat Kirch Sti. Remigii etlicher Canonichen Daneben ist in der Stadt Borken eine Kollegiatkirche St. Remigius etlicher Kanoniker  
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und Vicarien sub Decano, deme auch cura aninmarum anbetrauet, und sollen, wie ich berichtet werde, mehrentheils beneficia in gemelter Kirchen von vornehmen Bürgeren undt andteren in Vorjahren gestifftet und also juris Patronatus sein. und Vikare unter einem Dekan, dem auch die Seelsorge anbetraut und sollen, wie ich berichtet werde, mehrenteils Pfründe in gemelter Kirche von vornehmen Bürgern und anderen in Vorjahren gestiftet und also unter dem Patronatsrecht sein.  
Daneben liegt im Ampt Ahauß ein Closter oder Priorat sexus masculini, ohnweit von Borcken, Großen Burlo genannt, Ordinis Cisterciensis, sub obedientia et visitatione eines zeitlichen Abts zu Cappen im Ertzstifft Cölln, welches aber bey diesen langgewehrten, nunmehr aber beygelegten Niederländischen Krieges-Wesen, sonderlich propter viciniam des Guarnisons Bredenvort etwa in Abgang gerathen, und dahero die conventualen sich in der Stadt Borcken eine geraume Zeit aufhalten müssen, jetzo aber nach getroffenen Friedten zwischen der Cron Spanien und der Herren Staaten der uniirten Niederlandschen Provincien zu verhoffen, daß es allgemach zum vorigen Standt bracht werden mügte. Daneben liegt im Amt Ahaus ein Kloster oder Priorat männlichen Geschlechts, unweit von Borken, Groß Burlo genannt, im Zisterzienserorden, unter der Obrigkeit und Visitation eines zeitlichen Abts zu Kamp im Erzstift Köln, welches aber bei diesen langgewehrten, nunmehr aber beigelegten niederländischen Kriegswesen, sonderlich wegen der Nachbarschaft der Garnison Breedevoort etwa in Abgang geraten, und daher die Konventualen sich in der Stadt Borken eine geraume Zeit aufhalten müssen, jetzt aber nach getroffenem Frieden zwischen der Krone Spanien und der Herren Staaten der unierten niederländischen Provinzen zu verhoffen, daß es allgemach zum vorigen Stand gebracht werden möchte.  
In der Statt Vreden haben auch die Patres Franciscani de observantia einen guten Anfang, und thun quoad conservationem et propagationem der Catholischen Religion in den benachbarten Landschafften Gelren, Zütphen, In der Stadt Vreden haben auch die Franziskanerväter der Observanz einen guten Anfang und tun zur Erhaltung und Verbreitung der katholischen Religion in den benachbarten Landschaften Geldern, Zutphen,  
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Over-Issel grossen nutzen, wie dan auch die Clarissen von Oldenzeel ohnlängst eine behausung alda ahn sich bracht, und ihre residentz alda genommen haben. Overijssel großen Nutzen, wie dann auch die Klarissen von Oldenzaal unlängst eine Behausung allda an sich gebracht und ihren Sitz allda genommen haben.  
Es ist auch hiebey sonderlich zu beobachten, daß für wenig Jahren Bürgermeister und Rath der Stadt Zütphen (als woselbst der Berckel-strohm in den Isselstrohm fleusst, und sich damit conjungirt) mit bewilligung Landtfürstlicher Obrigkeit des Stiffts Münster angefangen, gemelten Berkelstrohm zur befürderung der commercien auf ihre Kosten navigabel zu machen, wie dann solch werck bereits bis auf Vreden, sie auch ferners in Hoffnung und Arbeit seyn, dasselbe bis auff Coeßfeld zu bringen. [1] Es ist auch hierbei sonderlich zu beobachten, daß vor wenigen Jahren Bürgermeister und Rat der Stadt Zutphen (als woselbst der Berkelstrom in den Isselstrom fließt, und sich damit verbindet) mit Bewilligung landfürstlicher Obrigkeit des Stifts Münster angefangen, gemelten Berkelstrom zu Beförderung der Wirtschaft auf ihre Kosten schiffbar zu machen, wie dann solch Werk bereits bis auf Vreden, sie auch ferner in Hoffnung und Arbeit sind, dasselbe bis auf Coesfeld zu bringen.
[1] Anm. von den Steinen: Hier stunde auf dem Rande die Frage: Ist solches durch Ihro Hochfürstliche Gnaden geschehen?.
   
Was die weltliche jurisdiction gemelten Ampts Ahauß ahnlangt: Ist zu wissen, daß das Ampt aufm Bram (wovon das Haus Romstorff in Vorzeiten das Amptshauß gewesen) neben den Stätten Borcken und Vreden für viel hundert Jahren bereits zum Stifft Münster gehörig gewesen, Haus und Statt Ahauß aber (worzu neben Ahauß von alters hero nur die Kerspele, Westen, Wullen und Alstedde gehört haben) etwa um das Jahr Christi 1400 durch weilandt Bischoff Otten von der Hoya dieser gestalt darzu bracht worden.¶ Was die weltliche Gerichtsbarkeit gemelten Amts Ahaus anlangt, ist zu wissen, daß das Amt auf dem Braem (wovon das Haus Ramsdorf in Vorzeiten das Amtshaus gewesen) neben den Städten Borken und Vreden vor viel hundert Jahren bereits zum Stift Münster gehörig gewesen, Haus und Stadt Ahaus aber (wozu neben Ahaus von alters her nur die Kirchspiele Wessum, Wüllen und Alstätte gehört haben) etwa um das Jahr Christi 1400 durch weiland Bischof Otto von Hoya dieser Gestalt dazu gebracht worden.
Johanna, eine eintzige Tochter des Johanna, eine einzige Tochter des  
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Herrn Ludolphi von Ahauß, hatt sich an Schweder von Vorst verheyratet und demselben das Hauß Ahauß cum pertinentiis in dotem zubracht, dieser Schweder von Vorst hatt einen muthwilligen krieg unter hochgedachtem Bischoffen angefangen, darüber er gefangen, auf 12000 Goltgülden rantzion angeschlagen und bis zu deren erlegung Ihro Fürstlichen Gnaden das Haus Ahauß cum pertinentiis versetzet und Pfandtweise eingethan, hernach ohne Leibs-Erben verstorben, und dessen Wittib Johanna von Ahauß folgendts sich an Goddert von der Rhur Rittern hinwiedter verheyratet, mit deme sie einen Sohn Reiner genandt gezeuget, undt hatt nachgehens gemelter Rhur und dessen Haußfrau von hochgemelten Bischoffen über fürgemelte 12000 Goltgülden, womit sie Ihro Fürstlichen Gnaden bereits verhaftet gewesen, ferners empfangen 4500 Goltgülden,¶ Herrn Ludolf von Ahaus, hat sich an Schweder von Vorst verheiratet und demselben das Haus Ahaus mit Zubehör als Ehegut zugebracht, dieser Schweder von Vorst hat einen mutwilligen Krieg unter hochgedachtem Bischof angefangen, darüber er gefangen, auf 12 000 Goldgulden Kaution angeschlagen und bis zu deren Erlegung ihrer fürstlichen Gnaden das Haus Ahaus mit Zubehör versetzt und pfandweise eingetan, hernach ohne Leibeserben verstorben, und dessen Witwe Johanna von Ahaus folgends sich an Goddert von der Rhur, Ritter, hinwieder verheiratet, mit dem sie einen Sohn, Reiner genannt, gezeuget, und hat nachgehends gemelter Rhur und dessen Hausfrau von hochgemelten Bischof über vorgemelte 12 000 Goldgulden, womit sie ihrer fürstlichen Gnaden bereits verhaftet gewesen, ferner empfangen 4 500 Goldgulden,  
und also diese Eheleute von der Rhur neben ihrem Sohn An. 1406. Festo S. Agnetis für besagte 16500 Goltgülden hochgedachtem Bischoff und dem Stifft Münster das Hauß Ahauß mit allen zubehörigen stücken für Arnolden Bischoppinck Richtern zu Münster, in ahnwesen unterschiedlicher Adlicher und andern fürnemen Personen, erb- und ewiglich übergelassen, und als vast umb selbige Zeit das Hauß Ottenstein, denen von Solms zuständig, gleichfalls (weiß aber nicht quibus conditionibus, quas nunqam vidi, neque in antiquis libris reperi) zum Stifft Münster kom- und also diese Eheleute von der Rhur neben ihrem Sohn im Jahr 1406 am Tage der Hl. Agnes[1] für besagte 16 500 Goldgulden hochgedachtem Bischof und dem Stift Münster das Haus Ahaus mit allen zubehörigen Stücken vor Arnold Bischoppinck, Richter zu Münster, in Anwesen unterschiedlicher adliger und anderer vornehmer Personen, erb- und ewiglich übergelassen, und als fast um selbige Zeit das Haus Ottenstein, denen von Solms zuständig, gleichfalls (weiß aber nicht unter welchen Bedingungen, die ich niemals gesehen habe, und in den alten Büchern nicht gefunden habe) zum Stift Münster gekom-
[1] 21. Januar
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men, so magh majoris commoditatis gratia das Ampt und residentz-Hauß folgents auf Ahauß transferirt seyn, ¶ men, so mag zur größeren Bequemlichkeit das Amt- und Residenzhaus folgends auf Ahaus verlegt sein,  
hatt also das Ampt Ahauß für ersten einen Richtern zu Ahauß und Ottenstein, denen die von altershero darunter gehörigh gewesene Kirspele folgen und gehorchen müssen, und intitulirt sich Richter zum Steinen Creutz, Ahauß und Ottenstein. hat also das Amt Ahaus vorerst einen Richter zu Ahaus und Ottenstein, denen die von alters her darunter gehörig gewesenen Kirchspiele folgen und gehorchen müssen, und nennt sich Richter zum steinernen Kreuz, Ahaus und Ottenstein.  
Zum andern ist der Gograff uffm Braem oder zu Hombern, deme die anderen auffm Braem gelegene Kirspele untergehörig seyn. Zum Anderen ist der Gograf auf dem Braem oder zu Homborn, dem die anderen auf dem Braem gelegenen Kirchspiele untergehörig sind.  
Zum dritten hat die Stadt Borcken ihren absonderlichen Richter, dessen Jurisdiction aber sich nicht extra muros oppidi erstrecket. Zum Dritten hat die Stadt Borken ihren absonderlichen Richter, dessen Gerichtsbarkeit aber sich nicht außerhalb der Stadtmauer erstreckt.  
Viertens hat die Stadt Vreden auch einen absonderlichen Richter, der auch Gograff ausserhalb der Stadt, alsweit sich das Kirspel Vreden erstrecket, ist, und sich intitulirt, Richter zu Vreden, und Gograff zu Grickinghlo. Viertens hat die Stadt Vreden auch einen absonderlichen Richter, der auch Gograf außerhalb der Stadt, alsweit sich das Kirchspiel Vreden erstreckt, ist, und sich nennt Richter zu Vreden und Gograf zu Gerkinglo.  
Zum Fünfften hat auch das Wigbold Stadt-Loen seinen absonderlichen Richteren, welches wird vielleicht dahero kommen, weilen die Herren von Lohen in Vorjahren alda ihren Richter gehabt, daß die Münsterschen Landfürsten hernacher, als Stadt Lohn dem Stifft incorporirt, den Unterthanen versprochen haben mögen, (wie auch An. 1579 bey incorporation der Stadt und Herrschaft Borckeloe geschehen), sie bey ihren alten Rechten zu lassen. Zum Fünften hat auch das Wigbold Stadtlohn seinen absonderlichen Richter, welches wird vielleicht daher kommen, weil die Herren von Lohn in Vorjahren allda ihren Richter gehabt, daß die münsterschen Landesfürsten hernach, als Stadtlohn dem Stift eingegliedert, den Untertanen versprochen haben mögen (wie auch im Jahr 1579 bei Eingliederung der Stadt und Herrschaft Borculo geschehen), sie bei ihren alten Rechten zu lassen.
Sechßtens gehören auch unter das Ampt Ahauß, drey Hochheiten, oder Unter-Herrlichkeiten, als: Sechstens gehören auch unter das Amt Ahaus drei Hoheiten oder Unterherrlichkeiten, als:  
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1. Lembeck, warunter 7. Kirspeln, 1. Lembeck, worunter 7 Kirchspiele,  
2. Ostendorff, warunter das Kirspel Liprandorff, 2. Ostendorf, worunter das Kirchspiel Lippramsdorf,  
3. Raeßfeld, warunter das Kirspel Raeßfeld gehörig, ¶ 3. Raesfeld, worunter das Kirchspiel Raesfeld gehörig,  
welche, salvo jure Superioritatis Monasteriensis, merum et mixtum imperium cum jure gladii in ihren Hochheiten haben.¶ welche, vorbehalten die Landesherrschaft von Münster, die hohe und niedere Gerichtsbarkeit mit dem Halsgericht in ihren Hoheiten haben.  
Es haben auch die von Virmund, itzo Keppel, zu Oding, Kerspels Süttlohn (welches hierbevorn ein Pfandtgut gewesen, itzo aber ex contractu ein Amptlehn ist) in der für dem Hause belegenen Freyheit, executiones rerum judicatarum, bestraffung geringer excessen, und apprehensionem facinorosorum; Grobe excessen sind Principi reservirt, und wann die Gefangene capitaliter am Leibe zu bestraffen, so müssen sie ans Ampt-Hauß geliefert werden. Es haben auch die von Virmund, jetzt Keppel, zu Öding, Kirchspiel Südlohn (welches hierbevor ein Pfandgut gewesen, jetzt aber durch Vertrag ein Amtslehen ist) in der vor dem Hause belegenen Freiheit Vollstreckungen von Rechtstiteln, Bestrafung geringer Vergehen und Gefangennahme der Täter; grobe Vergehen sind dem Landesfürsten vorbehalten, und wenn die Gefangenen mit dem Tod am Leibe zu bestrafen, so müssen sie ans Amtshaus geliefert werden.  
Dem Hause Gehmen, zum Kirspel Borcken gehörig, ist man wegen des Stiffts Münster keiner Jurisdiction ausserhalb eines Freygerichts geständig, wie dann auch bey Menschen gedencken kein Richter sondern ein Frey-Graff allda gewesen, biß daran für wenig jahren einer Frantz zur Floet genandt, eines geistlichen Mannes zu Münster unehlicher Sohn, vorhin gewesener Verwalter des Hauses Vehlen, in weylant des letzten Frey-Graffen N. statt surrogirt und sich allererst Richter intitulirt, vielleicht um deßwillen, daß er seiner unehlicher Geburt halben kein Freygraff seyn können, wie dann folgents, als er bey der Hessischen Einquartirung unterdessen gestorben, zu Borcken begraben, und dem Grabstein Dem Hause Gemen, zum Kirchspiel Borken gehörig, ist man wegen des Stifts Münster keine Gerichtsbarkeit außerhalb eines Freigerichts geständig, wie dann auch bei Menschengedenken kein Richter sondern ein Freigraf allda gewesen, bis daran vor wenig Jahren einer, Franz zur Floet genannt, eines geistlichen Mannes zu Münster unehelicher Sohn, vorhin gewesener Verwalter des Hauses Velen, in weiland des letzten Freigrafen N. statt surrogiert und sich allererst Richter genannt, vielleicht um dessen Willen, daß er seiner unehelichen Geburt halber kein Freigraf sein konnte, wie dann folgends, als er bei der hessischen Einquartierung unterdessen gestorben, zu Borken begraben, und dem Grabstein  
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das Wort Richter aufgehawen worden, die Fürstlich Münstersche Herr Cantzler und Räthe befohlen, solch Wort auszutilgen, welches wann nicht beschehen, ists nötig propter praejudicium annoch zu beobachten. das Wort Richter aufgehauen worden, die fürstlich münsterschen Herren Kanzler und Räte befohlen, solch Wort auszutilgen, welches wann nicht geschehen, ists nötig wegen der Präjudiz annoch zu beobachten.
Daß sonsten die von Gehmen in vorjahren für Herrn intitulirt, wie auch annoch geschicht; Solches ist um deßwillen geschehen, daß sie von altershero, auch ehe und bevorn die letzte Erbtochter Cordula an einen Grafen von Schawenburgk verheyratet, bereits Herrn-Standts gewesen, inmassen sie auch in den alten Landts-Vereinigungen unter dem Landt-Fürsten und Ständen des Stiffts Münster aufgerichtet, negst dem Thumb-Capittel und Herrn zu Steinfurt, für andern Edelleuten gemelten Stiffts gesetzt, auch in alten Briefen Nobiles oder Eddel, wie nicht weniger von vorigen Landtfürsten zu Münster, auch denen so Fürstlichen Geblüts gewesen Newen und liebe Getrewen, gleichs denen von Bentheim und Steinfurt intitulirt, welcher titul Edel, für 100. und mehr Jahren niemandt als Graffen und Freyherrn geben, die andere gemeine Edelleut aber in alten Versiegelungen Ministeriales, oder zu Teutsch Knapen (ausserhalb den Rittern, die man Herren indigitirt) genandt seyn worden. Daß sonsten die von Gemen in Vorjahren für Herren bezeichnet, wie auch annoch geschieht, solches ist um dessen Willen geschehen, daß sie von alters her, auch ehe und bevor die letzte Erbtochter Cordula an einen Grafen von Schauenburg verheiratet, bereits Herrenstandes gewesen, inmaßen sie auch in den alten Landesvereinigungen unter dem Landesfürsten und Ständen des Stifts Münster aufgerichtet, nächst dem Domkapitel und Herrn zu Steinfurt vor anderen Edelleuten gemelten Stifts gesetzt, auch in alten Briefen Nobiles oder Edel, wie nicht weniger von vorigen Landesfürsten zu Münster, auch denen so fürstlichen Geblüts gewesen, neue und liebe Getreue, gleich denen von Bentheim und Steinfurt intituliert, welcher Titel Edel vor 100 und mehr Jahren niemandem als Grafen und Freiherrn gegeben, die anderen gemeinen Edelleute aber in alten Versiegelungen Ministerialen oder zu deutsch Knappen (außerhalb der Ritter, die man Herren gerufen) genannt sind worden.  
Dabey dann wegen Gehmen ferners zu wissen, daß zwischen dem jahr 1540 und 50 ohngefehr, weilandt Herr Adolph, Graff zu Schawenburg (obgemelter Cordulen von Gehmen ex filio nepos) erstlich Coadjutor, herna- Dabei dann wegen Gemen ferner zu wissen, daß zwischen dem Jahr 1540 und 50 ungefähr, weiland Herr Adolf, Graf zu Schauenburg (obgemelter Cordula von Gemen ex filio nepos) erstlich Koadjutor, hernach  
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cher als Churfürst Hermann von Weda von der Catholischen Religion abgefallen, Ertzbischoff und Churfürst zu Cöllen der erste (vielleicht seines hohen Standes halben) gewesen, welcher die Münsterische Superiorität über Gehmen streitbahr gemacht, die Herren von Gehmen aber können das geringste beweißthumb nicht beybringen, daß Gehmen jemahlen in matricula Imperii (wie dannoch Steinfurth ist) gewesen oder noch sey, sondern ist vielmehr ahn Münsterscher seiten, durch des Kays. Fiscals vorbrachte attestation beschienen, daß es keineswegs in gemelter Reichß-matricul oder Anschlag (ob wol sonsten die Grafen von Schawenburg als Reichß-Grafen für ihre Person, sonderlich in Personalibus actionibus dem Reich immediate untergehörig) erfindlich sey, immassen es auch nicht, wie Steinfurth vom Reich, sondern einem zeitlichen Herztogen zu Cleve, nach Zütphanischen Rechten zu Lehn gehet, welches keine immedietet geben oder importiren kan, dahero auch vorige Abtissin zu Vreden und Elten Frau Agnes, gebohrne Grafin zu Limburg und Styrumb, wie sie nach tödtlichem Abfall des letzten Grafen von Schawenburg, Herrn zu Gehmen, ihrer Schwestern Sohns, als nechste im Blut und ältiste auf der Strassen, das Hauß Gehmen nach Zütphanischen Rechten eingenommen, und sich damit durch die Churfürstliche Durchl. zu Brandenburg, als Hertzogen zu Cleve, belehnen lassen, solchen errorem erkent, und sich wieder unter die Münstersche Supe- als Kurfürst Hermman von Weda von der katholischen Religion abgefallen, Erzbischof und Kurfürst zu Köln der erste (vielleicht seines hohen Standes halber) gewesen, welcher die münsterische Landesherrschaft über Gemen streitbar gemacht, die Herren von Gemen aber können das geringste Beweistum nicht beibringen, daß Gemen jemals in der Reichsmatrikel (wie dannoch Steinfurt ist) gewesen oder noch sei, sondern ist vielmehr an münsterscher Seiten, durch des kaiserlichen Fiskals vorgebrachte Bezeugung beschienen, daß es keinesweg in gemelter Reichsmatrikel oder -anschlag (obwohl sonsten die Grafen von Schauenburg als Reichsgrafen für ihre Person, sonderlich in persönlichen Handlungen dem Reich unmittelbar untergehörig) erfindlich sei, immaßen es auch nicht wie Steinfurt vom Reich, sondern einem zeitlichen Herzog zu Kleve nach zutphenschem Recht zu Lehen geht, welches keine Unmittelbarkeit geben oder einführen kann, daher auch vorige Äbtissin zu Vreden und Elten, Frau Agnes, geborne Gräfin zu Limburg und Styrum, wie sie nach tödlichem Abfall des letzten Grafen von Schauenburg, Herrn zu Gemen, ihrer Schwester Sohn, als nächste im Blut und älteste auf der Straße, das Haus Gemen nach zutphenschem Recht eingenommen und sich damit durch die kurfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg als Herzog zu Kleve belehnen lassen, solchen Irrtum erkannt, und sich wieder unter die münstersche Landes  
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riorität begeben, deren factum itziger Graff zu Limburg Styrumb, Herr zu Gehmen, als Haeres zu vollenziehen schuldig, und dahero hochnöthig ist, ihre Gnaden ad matriculam der Ritterschaft (dafern es annoch nicht beschehen) zu bringen, und hiernegst gleich seinen Vorfahren zu den künfftigen Münsterschen Landttagen zu verschreiben. Ferners ist hierbey zu wissen, daß zum Ahaus und Ottenstein gleichfals etliche Adliche Berglehn seyn, derer Possessores, sonderlich die von der Marck und Hovel in Vorzeiten, wie aus alten Ritter-büchern und andern nachrichtungen zu ersehen, zu den Münsterschen Landttagen, und anderen Landtvereinigungen als Mittglieder der Ritterschaft beruffen worden. herrschaft begeben, deren Handeln jetziger Graf zu Limburg-Styrum, Herr zu Gemen, als Erbe zu vollziehen schuldig, und daher hochnötig ist, ihre Gnaden zur Liste der Ritterschaft (dafern es annoch nicht geschehen) zu bringen, und hiernächst gleich seinen Vorfahren zu den künftigen münsterschen Landtagen zu verschreiben. Ferner ist hierbei zu wissen, daß zu Ahaus und Ottenstein gleichfalls etliche adlige Berglehen sind, deren Besitzer, sonderlich die von der Marck und Hövel, in Vorzeiten, wie aus alten Ritterbüchern und anderen Nachrichtungen zu ersehen, zu den münsterschen Landtagen und anderen Landesvereinigungen als Mitglieder der Ritterschaft berufen worden.  
Kommen nuhn daruff ferners zum Ampt Horstmar. Kommen nun darauf ferner zum Amt Horstmar.   

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Stand: 5. Dezember 2016 © Hans-Walter Pries