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Hobbeling: Kurze Beschreibung des ganzen Stifts Münster in Westfalen HIS-Data
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  Beschreibung > Zweites Buch: Cap. VII
 

Übertragung Normaltext mit Übersetzung Anmerkungen
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Cap. VII Kap. 7  
Horstmar. Horstmar  
Das Ampt Horstmar ist nechst dem Ampt Wollbeck schier das groesste, weitleufftigste Ampt im Stifft Münster, hat eine Stadt unter sich, so zu den Münsterschen Landtagen verschrieben wird, nemlich Coesfeld, auf der Berckel gelegen, so negst Münster die grosseste und vornehmste Stadt des Stiffts Münster geachtet wird, und zwo Pfarrkirchen, als ad S. Lambertum und S. Jacobum (deren beyder collation Das Amt Horstmar ist nächst dem Amt Wolbeck schier das größte, weitläufigste Amt im Stift Münster, hat eine Stadt unter sich, so zu den münsterschen Landtagen verschrieben wird, nämlich Coesfeld, auf der Berkel gelegen, so nächst Münster die größte und vornehmste Stadt des Stifts Münster geachtet wird, und zwei Pfarrkirchen, als zu St. Lambertus und St. Jacobus (deren beider Besetzung  
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beim zeitlichen Propsten zu Varler, so auch Archi-Diaconus daselbst, bestehet) in sich begreifft. Es hat sonsten das Ampt Horstmar unter sich 31 Kirspele, und thut zur ordinari Kirspel Schatzung 5221 Rhlr 19 Schilling. beim zeitlichen Propst zu Varlar, so auch Archidiakon daselbst, besteht) in sich begreift. Es hat sonsten das Amt Horstmar unter sich 31 Kirchspiele, und tut zur ordentlichen Kirchspielsschatzung 5221 Reichstaler 19 Schilling.  
Was die geistliche Stiffte, Clöster, und Gottes-häuser anlangt, befinden sich deren in keinem andern Ampt mehr, als im Ampt Horstmar, sintemahlen für erst darinn gelegen die Adeliche Propstey oder Gotteshauß Varler, Ordinis Praemonstratensis, so gleich dem Closter Cappenberg durch die beede Grafen Godefridum et Ottonem, umb das jahr 1126 gestifftet, warum auch bißhero Adliche Personen zu Capitularn oder Conventualn ahngenommen worden, wie droben mit Cappenberg im Ampte Werne mit mehrerem angezeiget ist. Was die geistlichen Stifte, Klöster und Gotteshäuser anlangt, befinden sich deren in keinem anderen Amt mehr als im Amt Horstmar, sintemalen vorerst darin gelegen die adlige Propstei oder Gotteshaus Varlar, im Prämonstratenser-Orden, so gleich dem Kloster Cappenberg durch die beiden Grafen Gottfried und Otto um das Jahr 1126 gestiftet, warum auch bisher adlige Personen zu Kapitularen oder Konventualen angenommen worden, wie droben mit Cappenberg im Amt Werne mit mehrerem angezeigt ist.  
Zum andern ist darinn ein Priorat oder Kloster Klein- oder Lütken-Buͤrlo genandt, ordinis Cisterciensis, und gleich grossen Burlo, wovon droben im Ampt Ahauß meldung beschehen, sub obedientia et visitatione abbatis Campensis im Ertz-Stifft Cölln. Zum Anderen ist darin ein Priorat oder Kloster Klein- oder Lütken-Burlo genannt, im Zisterzienser-Orden, und gleich Groß Burlo, wovon droben im Amt Ahaus Meldung geschehen, unter der Botmäßigkeit und Visitation des Abtes von Kamp im Erzstift Köln.  
Zum dritten ligt im Ampt Horstmar das freyweltliche Stifft Borchhorst, worinn, wie auch droben bey Freckenhorst im Ampt Sassenberg ahngedeutet, die Frau Abtissin gemeinlich Grafflichen, die anderen Canonissen oder Stiffts Jungfern aber adlichen Ritterbürtigen Standts, zugleich auch etliche Canonichen, neben einem Pastor und Cappellan zur Seelsorg allda seyn, und wird die erwehl- Zum Dritten liegt im Amt Horstmar das freiweltliche Stift Borghorst, worin wie auch droben bei Freckenhorst im Amt Sassenberg angedeutet, die Frau Äbtissin gemeinlich gräflichen, die anderen Kanonissen oder Stiftsjungfern aber adligen ritterbürtigen Standes, zugleich auch etliche Kanoniker, neben einem Pastor und Kaplan, zur Seelsorge allda sind, und wird die erwähl-
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te oder postulirte Abtissin durch einen zeitlichen Ertzbischoffen zu Magdeburg confirmirt, welches, eingelangten Bericht nach, dahero ursprüncklich verursachet seyn solle, weilen die Jungfern anfänglich bey der ersten Stifftung (wie auch bey andern Stifftern beschehen) Regulares Canonissae Ordinis Praemonstratensis gewesen, und als S. Norbertus, dicti ordinis Praemonstratensis fundator, zugleich Ertzbischoff zu Magdeburg gewesen, (allwo er auch gestorben und begraben, aber dessen Reliquien folgents für wenig Jahren auf Prag transferirt worden) so haben die Abtissinnen billig die confirmation bey ihm gesucht, welches also bey den nachfolgenden continuirt worden. te oder postulierte Äbtissin durch einen zeitlichen Erzbischof zu Magdeburg bestätigt, welches, eingelangtem Bericht nach, daher ursprünglich verursacht sein soll, weil die Jungfern anfänglich bei der ersten Stiftung (wie auch bei anderen Stiftern geschehen) Regularkanonissen des Prämonstratenser-Ordens gewesen und als der Hl. Norbert, der Gründer des genannten Prämonstratenser-Ordens, zugleich Erzbischof zu Magdeburg gewesen (allwo er auch gestorben und begraben, aber dessen Reliquien folgends vor wenigen Jahren auf Prag verbracht worden) so haben die Äbtissinnen billig die Bestätigung bei ihm gesucht, welches also bei den nachfolgenden fortgesetzt worden.  
Es trägt auch ein zeitlicher Graff zu Bentheimb, als Herr zu Steinfurt, die Erbvogtey über gemeltes Stifft Borchhorst von höchstgemeltem Herrn Ertzbischoffen zu Lehn, und ist solchen Lehn-Brieven ausdrücklich einverleibet, daß wohlgemelter Graff belehnet sey, mit der Erb-Vogtey zu Borchhorst im Stifft Münster gelegen, und als mehr gemelter Graff, jedoch ohne einig beständig fundament, das Stifft und Kirspel Borchhorst gerne unter seine angemasste Graffschafft Steinfurt ziehen wollen, so wird er mit vorbringung seiner selbst in Handen habenden Lehnbriefen überzeuget. Es trägt auch ein zeitlicher Graf zu Bentheim als Herr zu Steinfurt die Erbvogtei über gemeltes Stift Borghorst von höchstgemeltem Herrn Erzbischof zu Lehen, und ist solchen Lehenbriefen ausdrücklich einverleibt, daß wohlgemelter Graf belehnt sei mit der Erbvogtei zu Borghorst im Stift Münster gelegen, und als mehrgemelter Graf, jedoch ohne einig beständig Begründung, das Stift und Kirchspiel Borghorst gerne unter seine angemaßte Grafschaft Steinfurt ziehen wollen, so wird er mit Vorbringung seiner selbst in Handen habenden Lehenbriefe überzeugt.  
Weiters ist im Ampt Horstmar ein vornehm adlich frey weltlich Jungfern Stifft, Metelen genandt, welches auch für andern ein Käyserlich frey weltlich Stifft genandt Weiter ist im Amt Horstmar ein vornehmes adliges freiweltliches Jungfernstift, Metelen genannt, welches auch vor anderen ein kaiserliches freiweltliches Stift genannt  
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wird, (Nescio tamen, unde Epitheton, Käyserlich, acceperit) dessen Frau Abtissin hiebevorn auch wol Gräfflichen Standes gewesen, die itzige aber ist, neben anderen Jungfern, Adlichen Ritterbürtigen Herkommens. wird (ich weiß jedoch nicht, woher das Beiwort kaiserlich angenommen) dessen Frau Äbtissin hierbevor auch wohl gräflichen Standes gewesen, die jetzige aber ist, neben anderen Jungfern, adligen ritterbürtigen Herkommens.  
Zum Fünfften hat es mit dem Adlichen Freyweltlichen Stifft Notteln eine gleichmässige Beschaffenheit, warinn ebenmässig in vorjahren wol Gräffliche Abtissinnen gewesen, jetzo aber eine ex gremio capituli, Adlichen Stands, es ist auch alda ein Dechant, der die Archi-Diaconalia, und Parochialia verwahrt. Zum Fünften hat es mit dem adligen freiweltlichen Stift Nottuln eine gleichmäßige Beschaffenheit, worin ebenmäßig in Vorjahren wohl gräfliche Äbtissinnen gewesen, jetzt aber eine aus dem Kreis des Kapitels, adligen Standes, es ist auch allda ein Dechant, der Archidiakonat und Pastorat verwahrt.  
Zum Sechsten befindet sich in mehrgemeltem Ampt Horstmar das adliche Freyweltliche Stifft Asbeck, dessen Jungferen so wol als Frau Abdissin, ebenfals von undencklichen Jahren hero, adelichen Standes gewesen, wie noch. Zum Sechsten befindet sich in mehrgemeltem Amt Horstmar das adlige freiweltliche Stift Asbeck, dessen Jungfern sowohl als Frau Äbtissin, ebenfalls von undenklichen Jahren her, adligen Standes gewesen, wie noch.
Fürß Siebende ist das Frey adliche Stifft Langenhorst, welches zwaren noch für etlichen Jahren ein beschlossen Cloester, gleichwol unter adelichen Jungfern gewesen, itzo aber gleich den andern ein frey weltlich Stifft ist. Fürs Siebente ist das freiadlige Stift Langenhorst, welches zwar noch vor etlichen Jahren ein geschlossenes Kloster, gleichwohl unter adligen Jungfern, gewesen, jetzt aber gleich den anderen ein freiweltliches Stift ist.  
Zum Achten liegt im Ampt Horstmar und Kirspel Havixbeck, das adlich Freyweltlich Stifft Honholt, worinnen auch adliche Erbmänner oder Patricien wol angenommen werden. Zum Achten liegt im Amt Horstmar und Kirchspiel Havixbeck das adlige freiweltliche Stift Hohenholte, worin auch adlige Erbmänner oder Patrizier wohl angenommen werden.  
Zum Neunten ist in der Stadt oder Wigbold Horstmar eine Collegiat Kirche S. Gertrudis, mit einem Dechanten, Scholaster und etliche Canonichen, und ist dem zeitlichen Dechan- Zum Neunten ist in der Stadt oder Wigbold Horstmar eine Kollegiatkirche St. Gertrud mit einem Dechan-  
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ten cura Archi-Diaconalis et Parochialis allda anvertrauet. ten, Scholaster und etlichen Kanonikern, und ist dem zeitlichen Dechanten die Pflege des Archidiakonats und des Pastorats allda anvertraut.  
So ist auch zum Zehnten in der Stadt Coesfeld, ein adelich Jungfern Closter ordinis Cisterciensis, Marienburg genandt, worinn dennoch etiam non nobiles ahngenommen werden, ebener massen, wie die beede Clösteren Burlo, sub obedientia et visitatione Domini Abbatis Campensis. So ist auch zum Zehnten in der Stadt Coesfeld ein adliges Jungfernkloster im Zisterzienserorden, Marienburg genannt, worin dennoch auch Nichtadlige angenommen werden, ebenermaßen, wie die beiden Klöster Burlo, unter der Botmäßigkeit und Visitation des Herrn Abtes von Kamp.  
Es ist daneben in gedachter Stadt Coesfeld ein Jungfern Closter Ordinis S. Augustini, das große Schwestern Haus genandt, so einen Fratern aus dem Fratern Hauß zu haben pflegen. Wie gleichfals auch ein ander Closter, Ordinis S. Francisci, das kleine Schwestern Hauß genandt, so hiebevoren Macht gehabt einen weltlichen Priester für ihren Pater anzunehmen, haben folgendts aber einen ex ordine S. Francisci de observantia annehmen müssen. Es ist daneben in gedachter Stadt Coesfeld ein Jungfernkloster im Augustinerorden, das große Schwesternhaus genannt, so einen Fratern aus dem Fraterhaus zu haben pflegen. Wie gleichfalls auch ein anderes Kloster, im Franziskanerorden, das kleine Schwesternhaus genannt, so hierbevor Macht gehabt, einen weltlichen Priester für ihren Pater anzunehmen, haben folgends aber einen aus dem Franziskanerorden der Observanz annehmen müssen.  
Es ist noch ein Jungfern Closter zu Coesfeld, die Stolteringk genandt, libertinen et sine votis, welche ihres Gefallens ausgehen und heyrathen mögen. Es ist noch ein Jungfernkloster zu Coesfeld, die Stolteringk genannt, frei und ohne Profess, welche ihres Gefallens ausgehen und heiraten mögen.  
Uber diß seyn zu Coesfeld für wenig jahren die Patres Societatis Jesu und Capuciner eingeführt, die Patres Societatis waren zwaren, bey einnehmung der Stadt Coesfeld durch die Hessen, vertrieben, sie sind aber jetzo wieder restituirt, welche beede ordines, mit Institution der Jugend, Predigen und exemplarischen Leben grossen Nutzen schaffen. Überdies sind zu Coesfeld vor wenigen Jahren die Pater der Societas Jesu und Kapuziner eingeführt, die Pater der Societas waren zwar, bei Einnahme der Stadt Coesfeld durch die Hessen, vertrieben, sie sind aber jetzt wieder restituiert, welche beiden Orden, mit Institution der Jugend, Predigen und exemplarischem Leben großen Nutzen schaffen. 
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Was die weltliche Jurisdiction ahnlangt, seyn im Ampt Horstmar zwey ansehnliche grosse Gogerichte, als Sandwell und Hastehausen, und haben nach ausweisung uhralten Brieffschafften, unter den Stoel oder Vest zu Sandwell gehöret XV. Kerspele, davon hernacher dem Herrn von Steinfurt zwey, benentlich Steinfurt ausser der Stadt und Borchhorst, für 2000. Goltgülden verpfändet, gleichwol in signum superioritatis Monasteriensis ihren Gografen haben, und andere Gebürnüß dem Fürstlichen Münsterischen Gograffen zum Sandwell verrichten müssen. Was die weltliche Gerichtsbarkeit anlangt, sind im Amt Horstmar zwei ansehnliche große Gogerichte, als Sandwelle und Hastehausen, und haben nach Ausweisung uralten Briefschaften unter den Stuhl oder Vest zu Sandwelle gehöret 15 Kirchspiele, davon hernacher dem Herrn von Steinfurt zwei, benenntlich Steinfurt außer der Stadt und Borghorst, für 2000 Goldgulden verpfändet, gleichwohl zum Zeichen der münsterschen Landeshoheit ihren Gografen haben und andere Gebührnis dem fürstlichen münsterischen Gografen zum Sandwell verrichten müssen.  
Es ist auch das Gogericht Sandwell, worunter itzo noch XIII. Kirspel sortiren, das Höchste Gericht im Stifft Münster, wohin auch für aufrichtung des Fürstlich Münsterschen Weltlichen Hoffgerichts (so durch weylant Bischoffen Joansen von Hoja, Anno 1571, beschehen) die Appellationes von andern Gerichtern, auch von Boeckelo (wie solches in actis contra Comitem in Styrumb Arnhemi ventilatis, gnugsam beschienen) eingeführt und ahngenommen seyn worden. Es ist auch das Gogericht Sandwelle, worunter jetzt noch 13 Kirchspiele sortieren, das höchste Gericht im Stift Münster, wohin auch für Aufrichtung des fürstlich münsterschen weltlichen Hofgerichts (so durch weiland Bischof Johann von Hoya, Anno 1571, beschehen) die Berufungen von anderen Gerichten, auch von Borculo (wie solches in den Verhandlungen gegen den Grafen in Styrum in Arnheim bedacht worden, genugsam beschienen) eingeführt und angenommen sein worden.  
Es ist aber hiebey sonderlich zu wissen, daß, ob wol in alten Brieffschafften, worinn die XV. unter das Gogericht Sandwell und dem Stifft Münster mit Urtheil und Recht (prout sonant formalia verba) zuerkente Kirspele specificirt, unter anderen auch das Kirspel Oen mit begriffen, daß dannoch im jahr 1444. auf tag Martini, zwischen weylandt Bischoff Henrich von Moers, cum consensu Capituli Ca- Es ist aber hierbei sonderlich zu wissen, daß, obwohl in alten Briefschaften, worin die 15 unter das Gogericht Sandwelle und dem Stift Münster mit Urteil und Recht (wie es wörtlich heißt) zuerkennte Kirchspiele spezifiziert, unter anderen auch das Kirchspiel Ohne mit begriffen, daß dannoch im Jahr 1444, auf Tag Martini[1], zwischen weiland Bischof Heinrich von Moers, mit Zustimmung des
[1] 11. November
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thedralis, und Eberwein, Graffen zu Bentheim, Herrn zu Steinfurt, verglichen, daß itztgemeltes Kirspel Oen und darinn wohnhaffte leute, halb Münsterisch seyn, und dem Gogericht von Sandwell folgen, halb aber Benthemsch seyn, und dem Gogericht zu Schuttrupff folgen sollen, wie es dann auch auf den heutigen tag also gehalten wird, daß das Kirchdorff Oen Benthemsch, die darunter gehörige Bauerschaft Hatrupff aber (so in den Münsterischen Schatz-Registern zwarn dem Kirspel Wetteringen gemeinlich zugesetzt wird, doch aber ad Parochiam Oen gehörig) Münsterisch ist, und die Schnarde zwischen beyden Oertern hergehet.  Domkapitels, und Eberwin, Grafen zu Bentheim, Herrn zu Steinfurt, verglichen, daß jetztgemeltes Kirchspiel Ohne und darin wohnhafte Leute halb münsterisch sind und dem Gogericht von Sandwelle folgen, halb aber bentheimisch sind und dem Gogericht zu Schüttorf folgen sollen, wie es dann auch auf den heutigen Tag also gehalten wird, daß das Kirchdorf Ohne bentheimisch, die darunter gehörige Bauerschaft Haddorf aber (so in den münsterischen Schatzregistern zwar dem Kirchspiel Wettringen gemeinlich zugesetzt wird, doch aber zum Sprengel Ohne gehörig) münsterisch ist und die Grenze zwischen beiden Örtern hergehet. 
Neben diesen beiden Gogerichtern ist auch ein Fürstlicher Münsterscher Richter in der Stadt Coesfeld, welcher neben beyden Bürgermeistern daselbst (wie auch in andern Städten gemeinlich geschicht) das Gericht bekleidet, es streckt sich aber dieses Richters Bottmäßigkeit weiter nicht als innerhalb der Stadtmauren. Neben diesen beiden Gogerichten ist auch ein fürstlicher münsterscher Richter in der Stadt Coesfeld, welcher neben beiden Bürgermeistern daselbst (wie auch in anderen Städten gemeinlich geschieht) das Gericht bekleidet; es streckt sich aber dieses Richters Botmäßigkeit weiter nicht als innerhalb der Stadtmauern.  
So ist auch im Wigbold Horstmar ein absonderlicher Fürstlicher Richter, welchen zwarn ein zeitlicher Land-Fürst anzuordnen [hat], er mus aber demnechst den Adlichen Burgmännern (welche sich daselbst nicht weniger, als an anderen obspecificirten Oerteren befinden) einen absonderlichen Eidt: Quod velit juxta jura et antiquas laudabiles consuetudines judicare, et Burgmannos juxta antiqua Privilegia non gravare, leisten, wie auch der Fürstliche Richter zu So ist auch im Wigbold Horstmar ein absonderlicher fürstlicher Richter, welchen zwar ein zeitlicher Landfürst anzuordnen [hat], er muß aber demnächst den adligen Burgmännern (welche sich daselbst nicht weniger als an anderen obspezifizierten Orten befinden) einen absonderlichen Eid: Dass er nach den Rechten und alten lobenswerten Gewohnheiten richten will und die Burgmannen nach den alten Privilegien nicht belasten will, leisten, wie auch der fürstliche Richter zu Münster,  
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Münster, wenn er gleich den gewohnlichen eydt beym Landes-Fürsten oder dessen Räthen abgelegt, dannoch der Stadt Münster ex antiqua observantia einen gleichen eydt leisten mus. wenn er gleich den gewöhnlichen Eid bei dem Landesfürsten oder dessen Räten abgelegt, dannoch der Stadt Münster aus altem Brauch einen gleichen Eid leisten muß.   
Fürters ist gleichfals im Wigbold Billerbeck ein fürstlicher Richter und zugleich Vogt, auffm Richthoff daselbst ordinari wohnhafft, dessen Bottmäßigkeit sich aber nicht weit erstrecket. Fürters ist gleichfalls im Wigbold Billerbeck ein fürstlicher Richter und zugleich Vogt, auf dem Richthof daselbst ordinari wohnhaft, dessen Botmäßigkeit sich aber nicht weit erstreckt.  
Ich bin auch berichtet, daß die Frau Abdissinn zu Metelen im Wigbold daselbst, etwan Jurisdiction haben, oder je praetendiren solle, die sich aber ferner nicht, als uff geringer exzessen Bestrafung, executiones rerum judicatarum, angriffe, aber keine Leibes-Straffe extendiren soll. Ich bin auch berichtet, daß die Frau Äbtissin zu Metelen im Wigbold daselbst etwa Gerichtsbarkeit haben oder je beanspruchen solle, die sich aber ferner nicht als auf geringer Vergehen Bestrafung, Vollstreckungen von Rechtstiteln, Angriffe, aber keine Leibesstrafe ausdehnen soll.  
Diß ist aber im Ampt Horstmar wohl zu beobachten, daß darinne die Newenburg mit unterschiedtlichen Adelichen Burglehnen (deren, dem gemeinen außgeben nach, in Anzahl gleich den Thum-praebenden in der Thumb-Kirchen zu Münster 40. seyn sollen) auch beygelegenen Städtlein oder Flecken sich befindet, die Burg-Lehne auch in vorigen Jahren durch Adliche Personen, welche auf denen Münsterschen Landtagen in großer Stattlicher Anzahl, zugleich zu erscheinen pflegen, mehrentheils bewohnt gewesen, es residiren aber itzo gar wenig daselbst, sondern haben die Burgmänner mehrentheils neben ihrem Burg-Lehn andere Adliche Häuser, für ihre ordinari Residentz und Wohnungen, sie haben Dies ist aber im Amt Horstmar wohl zu beobachten, daß darin die Nienborg mit unterschiedlichen adligen Burglehen (deren, dem gemeinen Ausgeben nach, in Anzahl gleich den Dompräbenden in der Domkirche zu Münster 40 sein sollen), auch beigelegenen Städtlein oder Flecken sich befindet, die Burglehen auch in vorigen Jahren durch adlige Personen, welche auf den münsterschen Landtagen in großer stattlicher Anzahl zugleich zu erscheinen pflegen, mehrenteils bewohnt gewesen, es residieren aber jetzt gar wenig daselbst, sondern haben die Burgmänner mehrenteils neben ihrem Burglehen andere adlige Häuser für ihre ordentliche Residenz und Wohnungen, sie haben
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auch unter sich ein gemein Siegel, einen Drosten, auch Jurisdictionem über ihr Gesinde und die Eingesessene in dem negstbey gelegenen Städtlein oder Flecken, neben einem Richter, auch keine Pfarr-Kirch, sondern nur Filiale Sacellum, so in die Pfarr-Kirch zu Heeck gehörig, und ist dies Heeck Patria des berühmten gelehrten Mannes, Alexandri Hegii, qui Rudolphi Langii, Doctissimi illius Nobilis et Canonici Monasteriensis, wie auch Rudolphi Agricola Fasii, aequalis maximusque amicus fuit, qui etiam circa annum 1500 aut paulo ante cum Johanne Murmelio Ruremundano et Timanno Camenero, primo Monasterii et deinde Daventriae, ludum literarium aperuit, ubi inter caeteros literatissimum Erasmum Roterodamum pro Discipulo habuit, qui postmodum cum aliis doctis viris, explosa barbarie, literas politiores veramque latinitatem, in Germania, Belgio, Gallia et alibi induxit, ita ut, juxta Chytraeum, Schola Monasteriensis merito pro matre et restauratrice politiorum literarum habenda et censenda sit. auch unter sich ein gemeines Siegel, einen Drosten, auch Jurisdiktion über ihr Gesinde und die Eingesessenen in dem nächstbei gelegenen Städtlein oder Flecken, neben einem Richter, auch keine Pfarrkirche, sondern nur Filialkapelle, so in die Pfarrkirche zu Heek gehörig, und ist dies Heek Heimat des berühmten gelehrten Mannes, Alexander Hegius, des Rudolf von Langen, jenes sehr gelehrten Edlen und Kanonikers in Münster, wie auch Rudolfs Agricola aus Baflo, der ein gleichgesinnter und größter Freund war, der auch um das Jahr 1500 oder kurz davor mit Johannes Murmelius aus Roermond und Tiemann Kemner, zuerst in Münster und darauf in Deventer eine Gelehrtenschule eröffnete, wo er unter anderen den sehr gelehrten Erasmus von Rotterdam als Schüler hatte, der danach mit anderen gelehrten Männern, nachdem die Barbarei ausgebrochen war, feinere Gelehrsamkeit und wahres Latein in Deutschland, Belgien, Frankreich und anderen einführte, sodass, nach Chytraeus, die Münstersche Schule verdienter Maßen für die Mutter und Wiederherstellerin der feineren Gelehrsamkeit zu halten und zu beurteilen sei.  
Es hat sich auch in neulichen Jahren, weyland Diederich Torck zu Asbeck, einiger Jurisdiction anzumassen unterstanden, man ist ihme aber deren keineswegs geständig, es haben auch dessen Vorfahren sich deren niemahlen angenommen, ausserhalb, daß weylandt Johann Torck, für etwa 30. oder mehr Jahren behaupten wollen, daß vigore Privilegii quondam Episcopi Everhardi etliche zum Hauß Asbeck gehörige, und in gemeltem Privilegio specificirte Haußleute, von der Landfolge be- Es hat sich auch in neulichen Jahren weiland Dietrich Torck zu Asbeck einiger Gerichtsbarkeit anzumaßen unterstanden, man ist ihm aber deren keineswegs geständig, es haben auch dessen Vorfahren sich deren niemalen angenommen, außerhalb, daß weiland Johann Torck vor etwa 30 oder mehr Jahren behaupten wollen, daß kraft Privilegs eines gewissen Bischofs Eberhard etliche zum Haus Asbeck gehörige und in gemeltem Privileg spezifizierte Hausleute von der Landfolge be-  
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freyet seyn sollen, gedachtes Privilegium aber nur von der Godings und keiner Landtfolge meldung thut, Torck sich aber in possessorio, auch soviel die Landtfolge betrifft, fundirt, darüber sichere Articulen cum nominibus testium übergeben, und selbige, datis per Amptmannos interrogatoriis coram N. Geslenio als Fürstlichen Commissarien abhören lassen, welche Kundtschafft folgents publicirt, communicirt, auch beyderseits darauff comprobation, exception und andere Handlungen producirt, so ungezweifelt bey der Registratur zu finden, und nicht undienlich seyn solle, solche Acten ad referendum aufzugeben. freit sein sollen, gedachtes Privileg aber nur von der Godings- und keiner Landfolge Meldung tut, Torck sich aber in in der Besitzklage, auch soviel die Landfolge betrifft, begründet, darüber sichere Artikel mit den Namen von Zeugen übergeben und selbige, nachdem er durch die Amtmänner Fragstücke übergeben hat, vor N. Geslenius als fürstlichen Kommissar abhören lassen, welche Kundschaft folgends eröffnet, zugestellt, auch beiderseits darauf Anerkennung, Ausflucht und andere Handlungen vorgenommen, so ungezweifelt bei der Registratur zu finden und nicht undienlich sein solle, solche Akten zum Rückgriff aufzugeben.  
Nach Verfertigung dieses Tractats, habe ich in einer alten schrifftlichen urkund von Anno 1395. befunden, daß dem Herrn Bischoffe zu Münster XV. Kirspele als zubehörige des Stoels zu Sandwell, mit Urthel und recht zugeweiset seyn, benentlich Oen, Wetteringen, Wellbergen, Ochtrop, Steinvordt, Borchorst, Lier, Horstmar, Schöppingen, Eggenraedt, Osterwyck, Holtwyck (so in vorzeiten ein Kirspel zu seyn pflegen), Legden, Henk, Epe, und Metelen, und daß davon ausgenommen werden deren von Merveld Freistöle, die Wenden über die Kerspele Osterwyck und Legden u. nit weiters. Item die Freyheit des Dorffs zu Metelen binnen ihren Palen, und Bernd von Asbeck ihre Erffachtige güter etc. Haec sunt formalia verba, auf alt Westphälisch teutsch, und wird meines geringfügigen ermessens, durch deren von Asbeck erffachtige güter, die Nach Verfertigung dieses Traktats habe ich in einer alten schriftlichen Urkunde von Anno 1395 befunden, daß dem Herrn Bischof zu Münster 15 Kirchspiele als zubehörige des Stuhls zu Sandwelle mit Urteil und Recht zugeweiset sind, benenntlich Ohne, Wettringen, Welbergen, Ochtrup, Steinfurt, Borghorst, Leer, Horstmar, Schöppingen, Eggerode, Osterwick, Holtwick (so in Vorzeiten ein Kirchspiel zu sein pflegen), Legden, Heek, Epe und Metelen, und daß davon ausgenommen werden deren von Merfeld Freistuhl, die Wenden über die Kirchspiele Osterwick und Legden und nicht weiters. Ebenso die Freiheit des Dorfs zu Metelen binnen ihren Pfählen, und Bernd von Asbeck ihre erbachtige Güter etc. Dieses sind die förmlichen Worte, auf alt westfälisch deutsch und wird meines geringfügigen Ermessens durch deren von Asbeck erbachtige Güter, die
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befreyung gemelter güter von der Godingsfolge (quod nimirum in tantum a jurisdictione Gograviatus in Sandwelle sint exemptae, welches auch an seiten des Landes-Fürsten geständiget wird) keinesweges aber damit verstanden, daß ihnen darduch eine fernere jurisdiction oder Bottmässigkeit ingeräumt seyn solle, salvo tamen judicio aliorum. Befreiung genannter Güter von der Godingsfolge (die allerdings vollkommen von der Gerichtsbarkeit des Gogerichtes Sandwelle ausgenommen sind, welches auch an seiten des Landes-Fürsten geständigt wird) keinesweges aber damit verstanden, daß ihnen daduch eine fernere Gerichtsbarkeit oder Botmäßigkeit eingeräumt sein solle, dennoch das Urteil anderer vorbehalten.  
Es hat auch ein zeitlicher Propst im alten Thumb einen geringen Beyfanck oder Bottmässigkeit in der Bauerschaft Limenburg Kerspels Dodorff, auch auf dem Hoff Limburg dem Capitul im alten Thumb zuständig, carceres, compedes, neben einem Richter, executiones rerum judicatarum, und bestraffung geringer exzessen, aber keine Leibes-straff. Es hat auch ein zeitlicher Propst im alten Dom einen geringen Beifang oder Botmäßigkeit in der Bauerschaft Limbergen Kirchspiels Darup, auch auf dem Hof Limbergen, dem Kapitel im alten Dom zuständig, Gefängnis, Fesseln, neben einem Richter, Vollstreckungen von gerichteten Sachen, und Bestrafung geringer Vergehen, aber keine Leibesstrafe.  
Was sonsten die in und unter dem Ampt Horstmar belegene und gehörige Graff- oder Herrschaft Steinfurt[1] anlanget, ist nicht ohne, daß dieselbe eine uralte, aber dem Stifft Münster an- und untergehörige Herrschaft von vielen undencklichen Jahren hero gewesen, welche zwar im Jahr 1495. durch weyland Maximilian. I. Römischen Kaysern, auf domahlen zu Worms gehaltenen Reichßtag, zur Graffschaft erhöhet, dabey aber wohl zu beobachten, daß in dieser Käys. erhöhung und zugleich belehnung mehr nicht specificirt, als Was sonsten die in und unter dem Amt Horstmar belegene und gehörige Graf- oder Herrschaft Steinfurt anlangt, ist nicht ohne, daß dieselbe eine uralte, aber dem Stift Münster an- und untergehörige Herrschaft von vielen undenklichen Jahren hero gewesen, welche zwar im Jahr 1495 durch weiland Maximilian I. Römischen Kaisern, auf damalen zu Worms gehaltenen Reichstag, zur Grafschaft erhöhet, dabei aber wohl zu beobachten, daß in dieser kaiserlichen Erhöhung und zugleich Belehnung mehr nicht spezifiziert, als
[1] Anm. von den Steinen: Was der Autor von dieser Herrschaft und von Streitigkeiten des Stiffts Münster mit den Herren von Steinfort zu erinnern gehabt, hat er im Anhange Nr. 1 beygebracht.
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Steinfurt, der Zoll zu Bredevort, die Frey-Graffschafft zu Lahr, und eine in der Stadt Münster belegene Behausung die Kemnade genandt. Dabey dann, als viel den Zoll zu Bredevort anlangt, zu wissen, daß domahlen ein zeitlicher Herr zu Steinfort auch Pfandtherr zu Bredevort gewesen, welche Pfandschaft folgendts auf einen Herrn zu Gehmen, hernacher tempore Caroli V. Imperatoris, Ducis Gelriae, auf Martin von Rosme, demnechst auf den Freyherrn von Anholt, und für wenig jahren auf die Printzen von Oranien kommen ist. Steinfurt, der Zoll zu Bredevort, die Freigrafschaft zu Laer und eine in der Stadt Münster belegene Behausung, die Kemnade genannt. Dabei dann, als viel den Zoll zu Bredevort anlangt, zu wissen, daß damalen ein zeitlicher Herr zu Steinfurt auch Pfandherr zu Bredevort gewesen, welche Pfandschaft folgends auf einen Herrn zu Gemen, hernacher zu Zeiten Kaiser Karls V., Herzog von Geldern, auf Martin von Rossum, demnächst auf den Freiherrn von Anholt, und vor wenig Jahren auf die Prinzen von Oranien kommen ist.  
Sonsten ist hiebey zu wissen, daß unter Steinfurt von alters hero nicht mehr gehörig gewesen, als die Burg oder Schloß und Stadt Steinford in ihrem bezirck und Mauren (worunter gleichwol der Johanniter Hauß oder Commenthurey als ausserhalb gemelter Stadt in Münsterscher Hochheit gelegen nit mit gehörig) das Kerspel aber buten Steinfort, wie auch Borchhorst von alters hero zum Gogericht Sandwell, die Kerspele Lahr und Holthusen neben den Baurschafften Einhrodt, Wisch, Stattendorf, Oldendorff und Berline im Kerspel Billerbeck, wie auch Höpingk im Kerspel Darveld gelegen zum Ampt oder gericht Ruschaw gehörig gewesen seyn. Und wie aus alten Brieffschafften zu ersehen, die Kirspele buten Steinford und Borchhorst, durch weylandt Bischoffen Otto von Sonsten ist hiebei zu wissen, daß unter Steinfurt von alters hero nicht mehr gehörig gewesen als die Burg oder Schloß und Stadt Steinfurt in ihrem Bezirk und Mauern (worunter gleichwohl der Johanniter Haus oder Komturei als außerhalb gemelter Stadt in Münsterscher Hoheit gelegen nicht mit gehörig) das Kirchspiel aber buten Steinfurt, wie auch Borghorst von alters hero zum Gogericht Sandwelle, die Kirchspiele Laer und Holthausen neben den Bauerschaften Esking, Wieske, Langenhorst, Aulendorf und Beerlage im Kirchspiel Billerbeck, wie auch Höpingen im Kirchspiel Darfeld gelegen zum Amt oder Gericht Rüschau gehörig gewesen sein. Und wie aus alten Briefschaften zu ersehen, die Kirchspiele buten Steinfurt und Borghorst, durch weiland Bischof Otto von
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Hoya, Ludolphen Herrn zu Steinford An. 1396. Sabbatho post Laurentii martyris, für 2000. und hernacher durch Bischoffen Walraven von Moers, die zum Ampt Ruschau gehörige Kirchspiel und Bauerschafften Au. 1452. auf Esto mihi, weiland Everwin, Grafen zu Benthem, Herrn zu Steinford, gleichfals für 2000 Goltgülden, jedoch salvo jure superioritatis et reluitionis, verpfändet seyn, zu deren Stücken wiedereinlösung An. 1583. am Fürstlich Münsterischen weltlichen Hoffgericht, im Nahmen damahligen Herrn Administratorn des Stiffts Münster, Herrn Johann Wilhelm, Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berge etc. wider Herrn Arnold Grafen zu Bentheim und Herrn zu Steinford, ein Process angestellt, der Pfandt-schilling der 4000 Goltgülden offerirt, deponirt und assignirt, wohlgemelter Graff aber exceptiones fori declinatorias et incompetentiae vorgeschützt, dagegen beyderseits replicirt, duplicirt, triplicirt, auch unterschiedliche probationes zu bewehrung beyderseits intention einkommen, endlich der Herr Hoffrichter, vorgewandter einrede ohngehindert, sich competentem erklärt und dem Herrn Gegentheil litis contestationem, und antwort ad libellum auferlagt, von welchem Bescheid im Nahmen Bentheim-Steinfurd an das Käys. Cammer-Gericht auf Speyer appellirt, und wird intitulirt, Bentheim Steinford contra Münster in puncto appellationis, die Lösung des Ampts Ruschaw betreffend, woselbst die Sache noch Recht- Hoya, Ludolf Herrn zu Steinfurt Anno 1396 Samstag nach dem Tag Laurentii des Märtyrers[1], für 2000 und hernacher durch Bischof Walraf von Moers, die zum Amt Rüschau gehörigen Kirchspiele und Bauerschaften Anno 1452 auf Esto mihi[2], weiland Everwin, Grafen zu Bentheim, Herrn zu Steinfurt, gleichfalls für 2000 Goldgulden, jedoch vorbehaltlich des Rechts der Lands-Hoheit und der Wiedereinlösung verpfändet sein, zu deren Stücken Wiedereinlösung Anno 1583, am fürstlich münsterischen weltlichen Hofgericht, im Namen damaligen Herrn Administratoren des Stifts Münster, Herrn Johann Wilhelm, Herzog zu Jülich, Kleve und Berg etc. wider Herrn Arnold, Grafen zu Bentheim und Herrn zu Steinfurt, ein Prozeß angestellt, der Pfandschilling der 4000 Goldgulden beigebracht, hinterlegt und angewiesen, wohlgemelter Graf aber Ausrede der Nichtzuständigkeit des Gerichts vorgeschützt, dagegen beiderseits geantwort, dupliziert, tripliziert, auch unterschiedliche Beweise zu Bewehrung beiderseits Vorstellung einkommen, endlich der Herr Hofrichter, vorgewandter Einrede ungehindert, sich zuständig erklärt und dem Herrn Gegenteil Kriegs-Befestigung und Antwort zur Klag-Schrift auferlegt, von welchem Bescheid im Namen Bentheim-Steinfurt an das Kaiserliche Kammergericht auf Speyer appelliert und wird bezeichnet „Bentheim Steinford contra Münster in puncto appellationis die Lösung des Amts Rüschau betreffend“, woselbst die Sache noch rechts-
[1] 10. August
[2] 20. Februar 1452
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hängig, aber an Münstrischer Seiten dermassen instruirt, daß an der cofirmatori Urthel hoffentlich nicht zu zweifeln seyn wird. hängig, aber an Münsterischer Seiten dermaßen instruiert, daß an der Bestätigung des Urteils hoffentlich nicht zu zweifeln sein wird.   
Dabey aber zu wissen, daß, was um selbige Zeit im Nahmen des Land-Fürsten zu Münster, wider vorgemelten Grafen noch ein ander Process wegen einlosung der beyden Höffe zu Weltrup, Kirspels Steinfurd, und Büren Kirspels Emsbüren am Fürstlich Münsterschen Weltl. Hoffgericht angestellt, worinn Comes gleichfals exceptiones fori et incompetentiae opponirt, der Münsterscher Hoffrichter aber sich desto weniger nicht competenter erklärt, wovon ex parte Steinfurd ebenfals ad Cameram appellirt, Processus, Benthem-Steinfurd contra Münster in puncto appellationis, die einlosung der Höffe, Büren und Weltrup, betreffend, intitulirt, außbracht, und weilen die Sache an seiten Münster vielleicht gebührlich nicht beobachtet, für 40. und mehr Jahren, darinn sententiam prioris retractoriam erhalten, wogegen an Münsterischer Seiten restitutio in integrum gebeten, so auch hoffentlich wohl zu erhalten, und steht zu verhoffen, wenn die sache primae appellationis, so gnugsam instruirt, wohl anschlagen würde, daß alsdann in puncto secundae appellationis ein gleichmässiges erfolgen möchte. Dabei aber zu wissen, daß, was um selbige Zeit im Namen des Landfürsten zu Münster wider vorgemelten Grafen noch ein ander Prozeß wegen Einlösung der beiden Höfe zu Veltrup, Kirchspiels Steinfurt, und Büren, Kirchspiels Emsbüren, am fürstlich münsterschen weltlichen Hofgericht angestellt, worin der Graf gleichfalls mit Ausreden der Nichtzuständigkeit des Gerichts opponiert, der münsterscher Hofrichter aber sich desto weniger nicht zuständig erklärt, wovon von Seiten Steinfurt ebenfalls an die Kammer appelliert, Prozess Bentheim-Steinfurt gegen Münster iwegen Berufung, die Einlösung der Höfe Büren und Veltrup betreffend, bezeichnet, ausbracht , und weilen die Sache an seiten Münster vielleicht gebührlich nicht beobachtet, für 40 und mehr Jahren, darin Urteil der Erneuerung erhalten, wogegen an münsterischer Seiten Zurücksetzung in den vorigen Stand gebeten, so auch hoffentlich wohl zu erhalten, und steht zu verhoffen, wenn die Sache der ersten Berufung, so genugsam instruiert, wohl anschlagen würde, daß alsdann wegen der zweiten Berufung ein gleichmäßiges erfolgen möchte.  
Es ist aber meines gerinfügigen ermessens anfänglich übel und unbedachtsam darinn verfahren, daß man beyde Höffe in einem Process conjungirt, sintemahlen Comes, quoad Büren, der Pfandschafft gerne gestehet, aber quoad Es ist aber meines gerinfügigen Ermessens anfänglich übel und unbedachtsam darin verfahren, daß man beide Höfe in einem Prozeß verbunden, sintemalen der Graf, bezüglich Büren, der Pfandschaft gerne gesteht, aber bezüglich
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Weltrup (warüber die verschreibung gar alt in dato An. 1369. stehet) deren in Abrede ist, die probationes auch etwan unsicher seyn; daher besser gewesen, über gedachten Hoff particularem processum anzustellen und das liquidum oder confessatum mit dem illiquido nicht zu confundiren, jedoch mögen vorige längst verstorbene Herren Advocaten davon respondiren.  Veltrup (worüber die Verschreibung gar alt vom Datum Anno 1369 steht) deren in Abrede ist, die Beweise auch etwan unsicher sein; daher besser gewesen, über gedachten Hof besonderen Prozess anzustellen und das Gewisse oder Zugestandene mit dem Ungewissen nicht zu vermischen, jedoch mögen vorige längst verstorbene Herren Advokaten davon verantworten.   
Was aber die Subjection der Herrschaft Steinfurd oder Jus Superioritatis Monasteriensis über gemelte Herrschaft anlangt, ist man zwarn dem Graffen zu Benthem, als Graffen zu Steinfurd, die Unter-Herrlichkeit oder Gerichtbarkeit cum mero mixto imperio, vermöge der Pfandschafft, geständig; Daß aber die Landtfürstliche Obrigkeit einem zeitl. Landfürsten privative zuständig, solches ist an hochgemeltem Kays. Cammer-Gericht, in Sachen Bentheim contra Münster primi mandati sive fractae pacis, Horstmar betreffend, wie auch in andern daselbst rechthängigen Sachen dermassen stattlich ausgeführt, daß an der obsieglicher Urthel dießfals kein zweifel zu setzen, und diese Sache, ihrer Wichtigkeit nach, wohl meritirte, eine besondere abschickung dieser halben auf Speyr zu tun, und wann diese Hauptsach erledigt, so werden viel andere schier unzählige davon dependirende Sachen, wie auch der dritter theil der Münsterscher Schatzung (wovon hernach etwa Meldung geschehen solle) damit von sich selbst zerfallen. Was aber die Subjection der Herrschaft Steinfurt oder das Recht der Lands-Hoheit von Münster über gemelte Herrschaft anlangt, ist man zwar dem Grafen zu Bentheim als Grafen zu Steinfurt die Unterherrlichkeit oder Gerichtsbarkeit mit Kriminal- und bürgerlicher Gerichtsbarkeit vermöge der Pfandschaft geständig; Daß aber die landfürstliche Obrigkeit einem zeitlichen Landfürsten privative zuständig, solches ist an hochgemeltem kaiserlichen Kammergericht in Sachen Bentheim gegen Münster wegen des ersten Befehls beziehungsweise des gebrochenen Friedens, Horstmar betreffend, wie auch in anderen daselbst rechtshängigen Sachen dermaßen stattlich ausgeführt, daß an der obsieglicher Urteil diesfalls kein Zweifel zu setzen, und diese Sache, ihrer Wichtigkeit nach, wohl verdiente, eine besondere Abschickung dieserhalben auf Speyer zu tun, und wann diese Hauptsache erledigt, so werden viel andere schier unzählige davon abhängende Sachen, wie auch der dritter Teil der münsterscher Schatzung (wovon hernach etwa Meldung geschehen solle) damit von sich selbst zerfallen.  
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Ich habe für diesem eine ausführliche Information, zu behauptung der Münsterscher Superiorität gefertigt, worinn ich alle Argumenta und fundamenta kürtzlich zusammen gezogen, und seyn mir dabey folgents noch zwey starcke, meines ermessens, unwidterlegliche Argumenta, so von vorigen Advocaten niemahlen bey den Acten ahngeregt, beygefallen, als nemlich: Ich habe für diesem eine ausführliche Information zu Behauptung der münsterscher Landeshoheit gefertigt, worin ich alle Argumente und Begründungen kürzlich zusammengezogen, und sein mir dabei folgends noch zwei starke, meines Ermessens unwiderlegliche Argumente, so von vorigen Advokaten niemalen bei den Akten angeregt, beigefallen, als nämlich:
1. Obwol die Graffen an den Ortern, da sie die Landt-Obrigkeit gehabt, oder praetendirt, kurtz vor der erstandenen Niederländischen Unruhe im Jahr 1564. wie man dessen gute Nachrichtung hat, lengst nach dem Passawischen Vertrag und Religions frieden die Catholische Religion abgestalt, und die Reformirte, sampt deren Exercitio eingeführt, so haben dannoch die Bischoffe und Landfürsten zu Münster, kraft Land-fürstlicher Obrigkeit, in allen obgemelten Kirspelen, Dorff- und Bauerschafften die Catholische Religion, Geist- und Archi-Diaconalische Jurisdiction und deren offentliches Exercitium, bißherzu manutenirt, seyn auch deren annoch im ruhigen unzertrenntem Besitz, und obwol die Religion in der Herren Johanniter Kirchen,[1] so auch zugleich die Pfarrkirche des Hauses und Städtleins 1. Obwohl die Grafen an den Örtern, da sie die Landobrigkeit gehabt oder beansprucht, kurz vor der erstandenen niederländischen Unruhe im Jahr 1564, wie man dessen gute Nachrichtung hat, längst nach dem passauischen Vertrag und Religionsfrieden die katholische Religion abgestalt und die reformierte samt deren Ausübung eingeführt, so haben dannoch die Bischöfe und Landfürsten zu Münster kraft landfürstlicher Obrigkeit in allen obgemelten Kirchspielen, Dorf- und Bauerschaften die katholische Religion, geist- und archidiakonalische Gerichtsbarkeit und deren öffentliche Ausübung bisherzu in der Hand behalten, sind auch deren annoch im ruhigen unzertrenntem Besitz, und obwohl die Religion in der Herren Johanniter Kirchen, so auch zugleich die Pfarrkirche des Hauses und Städtleins
[1] Anmerkung von von Steinen: Domini in Steinfurt in Ecclesiam et Domum S. Johannis praetendunt jus Patronatus, quod eorum majores fuerint fundatores; Sed hoc nihil ad jus Superioritatis. Also hat der Autor am Rande beigeschrieben.
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Steinfurd ist, domahlen zugleich verändert, so ist doch solches allein, durch Hülff und collusion des domahligen unkatholischen Comthern oder Balyen, Hermann von Hovel, qui publicus fuit concubinarius, gegen des Münsterschen Landfürsten und Johanniter Ordens (so gnugsam contradicirt) willen geschehen, deswegen auch, und daß daneben gemelter Hovel der Comthureyen übel vorgestanden, und viele güter zu bereichung seiner vielen unehelichen Kindern davon alienirt, endlich vom Orden abgesetzt, und Alexander von Galen in dessen Platz surrogirt ist worden, citra etc. Steinfurt ist, damalen zugleich verändert, so ist doch solches allein durch Hilf und geheimes Einverständnis des damaligen unkatholischen Komturn oder Baliers, Hermann von Hövel, der öffentlich im Konkubinat lebte, gegen des münsterschen Landfürsten und Johanniter Ordens (so genugsam widersprochen) Willen geschehen, deswegen auch, und daß daneben gemelter Hövel der Komtureien übel vorgestanden und viele Güter zu Bereichung seiner vielen unehelichen Kinder davon entfremdet, endlich vom Orden abgesetzt und Alexander von Galen in dessen Platz berufen ist worden, unten etc.  
2. Ist kundbar und notori, daß die zeitlichen Landfürsten des Stiffts Münster Anno 1583. durch den gantzen Stifft, auch unter andern in gemelten Kirspelen, Dorff- und Bauerschafften, so jetzo der Herr zu Steinfurt Pfandtweise inne hat, den Reformirten Gregorianischen Calender, ohne einige contradiction der Herrn zu Steinfurt eingeführt, so annoch daselbst gehalten wird, da doch männiglichen bewußt, daß die Grafen zu Bentheim und Herren zu Steinfurt, an denen ortern, da sie das jus superioritatis haben, oder sich anmassen, noch uff heutigen tag den alten Calender halten oder brauchen. 2. Ist kundbar und belget, daß die zeitlichen Landfürsten des Stifts Münster im Jahr 1583 durch den ganzen Stift, auch unter andern in gemelten Kirchspielen, Dorf- und Bauerschaften, so jetzo der Herr zu Steinfurt pfandweise inne hat, den reformierten Gregorianischen Kalender ohne einigen Widerspruch der Herrn zu Steinfurt, eingeführt, so annoch daselbst gehalten wird, da doch männiglichen bewußt, daß die Grafen zu Bentheim und Herren zu Steinfurt an denen Orten, da sie die Landeshoheit haben oder sich anmaßen, noch auf heutigen Tag den alten Kalender halten oder brauchen.   
Ohne dem rechten und kundbaren Herbringen gemeeß, wann gleich ein oder mehr Kirspel oder Ampt cum annexa jurisdictione einem andern ad tempus verpfändet wird, daß gleichwol jus superioritatis bey dem Erbherrn Ohne dem rechten und kundbaren Herbringen gemäß, wann gleich ein oder mehr Kirchspiel oder Amt mit anhängender Gerichtsbarkeit einem andern auf Zeit verpfändet wird, daß gleichwohl die Landeshoheit bei dem Erbherren  
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zu verbleiben pflegt, wie solches im Nothfall mit verschiedenen praejudiciis zu bescheinen. zu verbleiben pflegt, wie solches im Notfall mit verschiedenen Präjudizien zu bescheinen.
Und weilen nach jetzigem Zustand des Römischen Reichß diese beyde Posten Religionis et Calendarii von der Land Obrigkeit ihre dependentz haben, so muß hieraus, wie auch ex capite oppignorationis, nothtrenglich erfolgen, daß dieselbe beym Stifft Münster allein bestehe, und die Herren zu Steinfurt sich deren mit höchsten unfugen anmassen wollen, inmassen man auch an Münsterschen seyten keineswegs geständig, daß diese obgemelte verpfändete, und von alters hero theils zum Gogericht Sandwelle, theils auch zum Gericht und Ampt Ruschaw gehörige örter, jemahlen pertinentien der angemassten Graffschafft gewesen, oder noch seyn, wie sie dann auch in der Wormser erhöh- oder Belehnung de anno 1495 (ausserhalb der Freygraffschafft zu Lahr, welche aber kein jus Superioritatis oder immedietatis imperii importirt) nicht namhafft gemacht seyn, da doch die geringe in der Stadt Münster gelegene, und des Magistrats allda Bottmässigkeit undergehörige behausung, die Kemnade genannt, darinn specificirt, und keines wegs vermuthlich, daß solche ansehnliche große Kirspele, Dorff und Bauerschafften, nicht zugleich darinn gesetzt, wenn sie dazu gehörig oder deren pertinentien gewesen weren. Und weil nach jetzigem Zustand des Römischen Reichs diese beide Posten der Religion und des Kalenders von der Landobrigkeit ihre Ursprung haben, so muß hieraus, wie auch aus der Hauptsache der Verpfändung, notdränglich erfolgen, daß dieselbe beim Stift Münster allein bestehe und die Herren zu Steinfurt sich deren mit höchsten Unfugen anmaßen wollen, inmaßen man auch an münsterschen Seiten keineswegs geständig, daß diese obgemelte verpfändete und von alters hero teils zum Gogericht Sandwelle, teils auch zum Gericht und Amt Rüschau gehörige Orte, jemalen Zubehör der angemaßten Grafschaft gewesen oder noch sein, wie sie dann auch in der Wormser Erhöh- oder Belehnung vom Jahr 1495 (außerhalb der Freigrafschaft zu Laer, welche aber kein Recht der Landeshoheit oder der Unmittelbarkeit vom Reich einbringt) nicht namhaft gemacht sein, da doch die geringe in der Stadt Münster gelegene und des Magistrats allda Botmäßigkeit untergehörige Behausung, die Kemnade genannt, darin aufgeführt und keineswegs vermutlich, daß solche ansehnlich große Kirchspiele, Dorf und Bauerschaften nicht zugleich darin gesetzt, wenn sie dazu gehörig oder deren Zubehör gewesen wären.  
Ich habe über alles vorige noch ohnlengst ein alt Register oder Ritterbuch de An. 1523 gesehen, worauß unter andern erfindlich, daß die Stricken und folgents die von Heven (so Ich habe über alles vorige noch unlängst ein alt Register oder Ritterbuch vom Jahr 1523 gesehen, woraus unter anderen erfindlich, daß die Stricken und folgends die von Heven (so  
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beyde Adliche Ritterbürtige geschlechter gewesen) vom hauß Billerlingk im Kirspel Lahr belegen, und itzo den Travelmaennern zuständig, und die Valcken vom hauß Lahr im selbigem Kirspel, zu den Münsterschen Landtagen als Münstersche Unterthanen und Landsassen verschrieben und erschienen seyn, welches ohngezweifelt die Herren zu Steinfurd nicht verstattet haben würden, wenn sie der Oerter im Kirspel Lahr einige Land-Obrigkeit gehabt oder sich angemasset hätten. beide adlige ritterbürtige Geschlechter gewesen) vom Haus Bellering im Kirchspiel Laer belegen und jetzt den Travelmännern zuständig, und die Valcken vom Haus Laer im selbigem Kirchspiel zu den münsterschen Landtagen als münstersche Untertanen und Landsassen verschrieben und erschienen sein, welches ungezweifelt die Herren zu Steinfurt nicht verstattet haben würden, wenn sie der Örter im Kirchspiel Laer einige Landobrigkeit gehabt oder sich angemaßet hätten.  
Es ist aber aus vorigem Verlauff und allen umbständen gnugsamb zu ersehen, als in dem Jahr 1533, 34, 35. und hernacher, wie die Wiedertäuffern zu Münster die Oberhandt genommen, die Stadt An. 1534. belagert, und im folgenden 35 jahr erobert, warzu dann grosse Kosten erfodert, daß damahlen underschiedtliche Schatzungen bewilliget, und deren eintreibung dem Herrn zu Steinford, in deme vom Stifft Münster in Pfandschafft habenden district, mehrerer commodität halben, committirt und ahnbefohlen, inmassen sie auch wohlgemelter Herr durch die seinige erheben, den Münsterschen Pfenningmeistern einliefern lassen; daß hernacher mehrgemeldter Herr die fernere lieferungen der erhobenen Schatzungen unter diesem vorwandt geweigert, als wann er bey vorgangener belegerung der statt Münster ein grosses vorgeschossen, welches er aus gemelten schatzungen einbehalten und sich selbst zahlen wollen, dessen ihme aber der Landesfürst weiland Frantz von Wal- Es ist aber aus vorigem Verlauf und allen Umständen genugsam zu ersehen, als in dem Jahr 1533, 34, 35 und hernacher, wie die Wiedertäufer zu Münster die Oberhand genommen, die Stadt im Jahr 1534 belagert und im folgenden 35. Jahr erobert, wozu dann große Kosten erfordert, daß damalen unterschiedliche Schatzungen bewilligt und deren Eintreibung dem Herrn zu Steinfurt, in dem vom Stift Münster in Pfandschaft habenden Distrikt mehrerer Bequemlichkeit halben übertragen und anbefohlen, inmaßen sie auch wohlgemelter Herr durch die seinige erheben, den münsterschen Pfennigmeistern einliefern lassen; daß hernacher mehrgemelter Herr die fernere Lieferungen der erhobenen Schatzungen unter diesem Vorwand geweigert, als wann er bei vergangener Belagerung der Stadt Münster ein Großes vorgeschossen, welches er aus gemelten Schatzungen einbehalten und sich selbst zahlen wollen, dessen ihm aber der Landesfürst, weiland Franz von Wal-
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deck, wie auch die Landt-Stände ahngegebener massen nicht geständig gewesen und auf die lieferung gemelter schatzungen getrungen, der Hr. zu Steinfurt aber bey seiner Verweigerung beharret, so hat man endlich An. 1547. als alle gütliche erinnerungen nichts helffen wollen, die execution gegen die in mora befundene eingesessene gemeldten Districts nothtrenglich an die Hand nehmen müssen, aus welcher execution der vorahngeregte Haupt-process verursacht, und damahlen allererst, aber in folgenden jahren allgemach ferners die Herrn zu Steinfurt die Münstersche Landtobrigkeit , welches vorhin niemahlen understanden, in streit zu ziehen ahngefangen, da doch Notori, daß vorhin die Herren zu Steinfurt nicht allein verschiedene Landttags Recesse, sondern auch unterschiedtliche Landvereinigungen, denen sie persönlich beygewohnet, als Landtsassen und Mitglieder der Ritterschafft, mitversiegeln helffen; ¶ deck, wie auch die Landstände angegebenermaßen nicht geständig gewesen und auf die Lieferung gemelter Schatzungen gedrungen, der Herr zu Steinfurt aber bei seiner Verweigerung beharrt, so hat man endlich im Jahr 1547, als alle gütlichen Erinnerungen nichts helfen wollen, die Vollstreckung gegen die in Verzug befundenen Eingesessenen gemelten Distrikts notdränglich an die Hand nehmen müssen, aus welcher Vollstreckung der vorangeregte Hauptprozeß verursacht, und damalen allererst, aber in folgenden Jahren allgemach ferners die Herren zu Steinfurt die münstersche Landobrigkeit, welches vorhin niemalen unterstanden, in Streit zu ziehen angefangen, da doch festgehalten, daß vorhin die Herren zu Steinfurt nicht allein verschiedene Landtagsrezesse, sondern auch unterschiedliche Landvereinigungen, denen sie persönlich beigewohnt, als Landsassen und Mitglieder der Ritterschaft mitversiegeln helfen.   
Es ist aber in obgemelten und anderen mehrern Processen die Münstersche Landt-fürstliche Obrigkeit, und daß dahero ein Landt-fürst in seinem selbst lande auch gegen seine und in mora solvendi befundene Unterthanen die straff restitutionis super fracta pace nicht verwürcken können, gnugsahm ausgeführth und beschienen. Dabey auch sonderlich in notam zu nehmen, daß der Graff, bey wehrenden solchen process, super attentatis geklagt, illorumque intuitu sequestrationem super jure superioritatis collectarum und andern dazu gehörigen Acten gebeten, solche bitt aber in ahn- Es ist aber in obgemelten und anderen mehreren Prozessen die münstersche landfürstliche Obrigkeit, und daß daher ein Landfürst in seinem selbst Lande auch gegen seine und in Zahlungsverzug befundenen Untertanen die Strafe der Wiedereinsetzung wegen Landfriedensbruch nicht verwirken können, genugsam ausgeführt und beschienen. Dabei auch sonderlich in Bemerkung zu nehmen, daß der Graf, bei währenden solchen Prozess, wegen Gewalttaten geklagt, und deren die Verwahrung der Schatzungen über das Recht der Obrigkeit betreffenden und anderen dazugehörigen Akten gebeten, solche Bitte aber in An-  
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sehung der kundtbahren Münsterschen possession An. 1552 prima Februarii per decretum abgeschlagen, und es bey einhabenden besitzlichem herbringen gelassen worden. sehung des kundbaren münsterschen Besitzes im Jahr 1552 am 1. Februar durch Erlass angeschlagen und es bei einhabenden besitzlichem Herbringen gelassen worden.  
Was aber deren Herren zu Steinfurt mit wenigem vorahngerührte erscheinung zu den Münsterschen Land-tagen ahnlangt, befindet sich aus vorigen protocollen, daß ein zeitlicher Herr zu Steinfurt wegen der Ritterschafft das Directorium gehabt und das wort gefürt, oder nach befindung einen andern aus der Ritterschafft darzu erbeten und substituirt habe, bis daran An. 1582. weylandt Herr Arnold auf dero zeit gehaltenem Münsterischen Landtag erschienen, sich für ein haupt der Ritterschafft ausgeben, auch etliche frembde Edelleuthe und gelehrte mit zu den Berathschlagungen ziehen wollen, welches aber durch den Lands-fürsten und andere stände, sonderlich die von der Ritterschafft widersprochen, mit vorgeben, daß sie Ihre Gnaden für ein vornehmes mittgliedt, aber kein Haupt der Ritterschafft erkennen, die frembde Edelleute aber zu den consultationen nicht verstatten können, worauff beyderseits protestirt und contra protestirt, also unverrichter Sachen von einander geschieden, und seyn hernacher die Herren von Steinfurt zu keinen Münsterschen Landtagen, ob sie wol stets dazu verschrieben worden, wie noch ferners, erschienen. Was aber deren Herren zu Steinfurt mit wenigem vorangerührte Erscheinung zu den münsterschen Landtagen anlangt, befindet sich aus vorigen Protokollen, daß ein zeitlicher Herr zu Steinfurt wegen der Ritterschaft das Direktorium gehabt und das Wort geführt, oder nach Befindung einen anderen aus der Ritterschaft dazu erbeten und substituiert habe, bis daran im Jahr 1582 weiland Herr Arnold auf dero Zeit gehaltenem münsterischen Landtag erschienen, sich für ein Haupt der Ritterschaft ausgeben, auch etliche fremde Edelleute und Gelehrte mit zu den Beratschlagungen ziehen wollen, welches aber durch den Landesfürsten und andere Stände, sonderlich die von der Ritterschaft widersprochen, mit Vorgeben, daß sie Ihre Gnaden für ein vornehmes Mitglied, aber kein Haupt der Ritterschaft erkennen, die fremden Edelleute aber zu den Beratungen nicht verstatten können, worauf beiderseits protestiert und gegen protestiert, also unverrichter Sachen voneinander geschieden, und sein hernacher die Herren von Steinfurt zu keinen münsterschen Landtagen, ob sie wohl stets dazu verschrieben worden, wie noch ferners, erschienen.
Es befindet sich auch, daß auf einem fast umb selbige Zeit gehaltenem Landt-tage beschlossen, daß in dem ausschreiben gesetzt wer- Es befindet sich auch, daß auf einem fast um selbige Zeit gehaltenem Landtage beschlossen, daß in dem Ausschreiben gesetzt wer-  
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den solle, daß die Verschreib oder beruffung geschehe wegen des Hauses Steinfurt, welches dabevoren aber nicht geschehen. Was nun den Landt-fürsten oder Stände dazu bewogen, kan ich zwarn nicht wissen, einmahl aber ist gewiß, daß die Grafen zu Benthem wegen Steinfurt, ihrem ahngeben nach, keine Münstersche Unterthanen, sondern ohnmittelbare Reichß-Grafen (inmassen sie auch in der Reichß und Creyß matricul in tali qualitate erfindlich) seyn wollen, und vorgeben, daß sie nicht wegen Steinfurt, sondern des Hauses Gronaw (welches sie im Stifft Münster belegen, auch ein Münstersch Lehen und offenhauß zu seyn gerne bekennen) und anderen im Stifft Münster belegenen ansehenlichen güteren, zu den Münsterischen Landt-tagen verschrieben und erschienen seyn sollen, welches aber an seitten Münster also nicht gestanden oder nachgegeben wird. den solle, daß die Verschreib oder Berufung geschehe wegen des Hauses Steinfurt, welches dabevor aber nicht geschehen. Was nun den Landfürsten oder Stände dazu bewogen, kann ich zwar nicht wissen, einmal aber ist gewiß, daß die Grafen zu Bentheim wegen Steinfurt, ihrem Angeben nach, keine münstersche Untertanen, sondern unmittelbare Reichsgrafen (inmaßen sie auch in der Reichs- und Kreismatrikel in solcher Beschaffenheit erfindlich) sein wollen, und vorgeben, daß sie nicht wegen Steinfurt, sondern des Hauses Gronau (welches sie im Stift Münster belegen, auch ein münstersch Lehen und Offenhaus zu sein gerne bekennen) und anderen im Stift Münster belegenen ansehnlichen Gütern, zu den münsterischen Landtagen verschrieben und erschienen sein sollen, welches aber an seiten Münster also nicht gestanden oder nachgegeben wird.  
Was aber den Gräfflichen Steinfurtischen tittul anlangt, befindet sich, das vorige Landts-Fürsten vom Bischoff Conradt von Retberg ahn zu rechnen, bis auf Bischoffen Joansen von der Hoja einschließlich, die von Steinfurt, Grafen von Bentheim und Steinfurt stetz intitulirt, hernacher unter Regierung des Hertzogen zu Gülich, als An. 1582. der Provisional Vertrag de Anno 1569. aufgekündiget, darauf in folgendem jahr 1583. der Process wegen einlösung des Ampts Ruschaw ahngefangen, hatt man ihn, wie auch hernacher, als Herr zu Steinfurt intitulirt, da man ih- Was aber den gräflichen steinfurtischen Titel anlangt, befindet sich, das vorige Landesfürsten vom Bischof Konrad von Rietberg an zu rechnen bis auf Bischof Johann von Hoya einschließlich, die von Steinfurt, Grafen von Bentheim und Steinfurt stets intituliert, hernacher unter Regierung des Herzogen zu Jülich, als im Jahr 1582 der Provisionalvertrag vom Jahr 1569 aufgekündigt, darauf in folgendem Jahr 1583 der Prozeß wegen Einlösung des Amts Rüschau angefangen, hat man ihn, wie auch hernacher, als Herr zu Steinfurt intituliert, da man ih-  
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me doch vorhin bereitz über 80. jahren den Gräfflichen titul geben hatte. me doch vorhin bereits über 80 Jahren den gräflichen Titel geben hatte.  
Sonsten ist in effectu wenig daran gelegen, ob er Graff oder Herr intitulirt wird, sintemahlen er einen weg, als den andern, ein Münsterischer unterthan ist und bleibet, wie dann die vorige und jetzige Käyß. Maj viel newe Grafen und Freyherrn in kurtzen jahren gemachet haben, so gleichwohl desto weniger nicht ihrer voriger Landt-fürstlicher Obrigkeit untergehörig seyn und bleiben, und der Landtobrigkeit damit nichts abgehet laut Reichßtags Abschied de Anno 1548. Sonsten ist im Ergebnis wenig daran gelegen, ob er Graf oder Herr intituliert wird, sintemalen er einen Weg als den anderen ein münsterischer Untertan ist und bleibt, wie dann die vorige und jetzige Kaiserliche Majestät viel neue Grafen und Freiherren in kurzen Jahren gemacht haben, so gleichwohl desto weniger nicht ihrer voriger landfürstlicher Obrigkeit untergehörig sein und bleiben, und der Landobrigkeit damit nichts abgeht laut Reichstagabschied vom Jahr 1548.
Was aber vorgemeltes hauß Gronaw und beyliegende freyheit oder Flecken anlangt, ist notori, und durch die Herren zu Steinfurt offtmahls gerichtlich bekent, auch durch die Lehenbrieffe gnugsamb zu bescheinen, daß selbiges ein Münsterisch Lehen und offenhauß im Stifft Münster, Kirspels Eype, Eiler-Marcken und Bauerschafft belegen, und in den alten Lehenbrieffen das Hauß Bocholt genandt, ist gemeinlich ein leibzuchtshauß der gräflichen Wittiben, aber stetz ohne contradiction der Münsterscher Hoheit untergehörig gewesen, wie sich dann auch praejudicia befinden, daß zwey Gräffliche Wittwen deßhalben differentz gehabt, Bischoffen Johann von Hoya ahn statt Landts-Fürstlicher Obrigkeit (prout sonant formalia) um rechtsverhelffung ahngeruffen und durch Ihro Fürstl. Gnaden solcher differentz halben entschieden. Es haben aber bey dieser Hessischen lang gewehrten einquartie- Was aber vorgemeltes Haus Gronau und beiliegende Freiheit oder Flecken anlangt, ist vermerkt und durch die Herren zu Steinfurt oftmals gerichtlich bekannt, auch durch die Lehenbriefe genugsam zu bescheinen, daß selbiges ein münsterisch Lehen und Offenhaus im Stift Münster, Kirchspiels Epe, Eilermark und Bauerschaft belegen, und in den alten Lehenbriefen das Haus Bocholt genannt, ist gemeinlich ein Leibzuchtshaus der gräflichen Witwen, aber stets ohne Widerspruch der münsterschen Hoheit untergehörig gewesen, wie sich dann auch Präjudizien befinden, daß zwei gräfliche Witwen deshalb Differenz gehabt, Bischof Johann von Hoya anstatt landesfürstlicher Obrigkeit (wie die Formeln lauten) um Rechtsverhelfung angerufen und durch Ihro Fürstliche Gnaden solcher Differenz halben entschieden. Es haben aber bei dieser hessischen lang gewährten Einquartie-  
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rung die Steinfurtischen bedienten sich unterstanden, allda einige Actus Jurisdictionales zu verüben, urtheile zu eröffnen, davon ahn Hrn. Graffen zu appelliren etc. Man ist aber solcher Jurisdiction Münsterischen theils nicht geständig, seyn auch solche actus turbativi an Münsterscher seyten stetz widersprochen, und, als viel pro ratione temporum et personarum geschehen können, behindert worden.  rung die steinfurtischen Bedienten sich unterstanden, allda einige Gerichtshandlungen zu verüben, Urteile zu eröffnen, davon an Herrn Grafen zu appellieren etc. Man ist aber solcher Gerichtsbarkeit münsterischenteils nicht geständig, sein auch solche störenden Handlungen an münsterscher Seiten stets widersprochen, und, als viel je nach Zeit und Personen geschehen können, behindert worden.   
Dabey dann ferners nothwendig angezeigt werden muß, daß neben dem Hauß oder Flecken Gronaw nur ein eintziges Wirthshauß am gemeinen Hellwege (so von Deventer bis auf Münster dahin fället) zu behuef der reisenden personen hiebevorn gestanden, für wenig jahren aber ahngefangen mehr häuser gleichsam einer Vorstadt und zwar auf Münsterschen boden und hoheit dorthin zu setzen, und gleich den Ort zu bevestigen, welches fürhin wegen der schatzung und andern zur hoheit gehörenden gerechtigkeiten nothwendig beobachtet werden muß. Dabei dann ferners notwendig angezeigt werden muß, daß neben dem Haus oder Flecken Gronau nur ein einziges Wirtshaus am gemeinen Hellwege (so von Deventer bis auf Münster dahin fallet) zu Behuf der reisenden Personen hiebevorn gestanden, für wenig Jahren aber angefangen, mehr Häuser gleichsam einer Vorstadt, und zwar auf münsterschen Boden und Hoheit, dorthin zu setzen, und gleich den Ort zu befestigen, welches fürhin wegen der Schatzung und anderen zur Hoheit gehörenden Gerechtigkeiten notwendig beobachtet werden muß.   
Und obwohl dagegen vorgeschützet werden müchte, daß der Flecken Gronaw schatzfrey, und dahero auch diese zugesetzte häuser gleiche freyheit zu geniessen hätten, so ist doch dagegen zu beobachten, daß die den Fürstlichen auch Graff- und etlichen Adlichen Häusern nechst und beygelegene freyheiten, als, Sassenberg Stromberg, das Hauß Dülmen, Gronaw, Davensberg, Ostendorff, Raesfeld, Oding und dergleichen von alters hero von der ordinari Schatzung ungezweifelt respectu et intuitu Und obwohl dagegen vorgeschützet werden möchte, daß der Flecken Gronau schatzfrei und dahero auch diese zugesetzte Häuser gleiche Freiheit zu genießen hätten, so ist doch dagegen zu beobachten, daß die den fürstlichen auch gräf- und etlichen adligen Häusern nächst und beigelegene Freiheiten, als Sassenberg, Stromberg, das Haus Dülmen, Gronau, Davensberg, Ostendorf, Raesfeld, Oeding und dergleichen von alters hero von der ordentlichen Schatzung ungezweifelt im Hinblick und Ansehen
{Bild 124|S. 72}    
dero beygelegenen Häussern befreyet gewesen, wie noch, darauß aber keinesweges erfolgen wolle, daß diese neue häuser gleichfals exempt seyn sollen; itaque oportet in tempore advigilare, ne exceptio praescriptionis et possessionis opponi possit. dero beigelegenen Häusern befreit gewesen, wie noch, daraus aber keinesweges erfolgen wolle, daß diese neue Häuser gleichfalls exemt sein sollen; deshalb ist es nötig, künftig zu beobachten, ob man nicht der Ausnahme des Titels und des Besitzes entgegen treten könne..  
Es mus auch notwendig alhie angezeiget werden, daß im Ampt Horstmar wegen der brüchten und sonsten eine grosse unordnung gegen ausdrücklichen einhalt der Münsterschen Landts-Gerichts-Ordnung Parte III. tit. 2 Von Brüchten/ wie auch gegen kundbare gewohnheit aller andern Münsterschen Amptern und gerichtern, ein zeitlang eingerissen, wovon wohl viel Specialia könten vorgebracht werden, so aber pro declinanda invidia dießmahl vorbey gegangen, es werden aber solche sachen leichtsam zu tage kommen, wann darüber ein unpartheiliche inquisition und erkundigung angestellet würde. Weilen aber billig, daß die mit großer mühe und kosten hiebevoren durch weiland Herrn Bischoff Johann von der Hoya aufgerichtete, durch die sämptliche Landt-stände angenommene, durch die Röm. Kayß. Maj. Allergnädigst bestätigte, auch bereits fürlängst zu männiglichs nachrichtung allenthalben publicirt und in truck gefertigte Landt-gerichts- und andere gemeine Landt-Ordnungen, nach dem buchstäblichen inhalt, in allen Münsterischen Amptern und gerichtern, stricte observiret, eine durchgehende gleichheit allenthalben darüber gehalten, den gerichtern sonderlich quoad contentio- Es muß auch notwendig allhie angezeigt werden, daß im Amt Horstmar wegen der Brüchten und sonsten eine große Unordnung gegen ausdrücklichen Einhalt der münsterschen Landgerichtsordnung Teil III. Tit. 2 Von Brüchten wie auch gegen kundbare Gewohnheit aller anderen münsterschen Ämter und Gerichte, eine Zeitlang eingerissen, wovon wohl viel Besonderes könnte vorgebracht werden, so aber um Mißgunst zu vermeiden diesmal vorbei gegangen, es werden aber solche Sachen leichtsam zu Tage kommen, wann darüber ein unparteiliche Untersuchung und Erkundigung angestellt würde. Weilen aber billig, daß die mit großer Mühe und Kosten hiebevoren durch weiland Herrn Bischof Johann von der Hoya aufgerichtete, durch die sämtliche Landstände angenommene, durch die Römische Kaiserliche Majestät allergnädigst bestätigte, auch bereits fürlängst zu männiglichs Nachrichtung allenthalben publizierten und in Druck gefertigte Landgerichts- und andere gemeine Landordnungen, nach dem buchstäblichen Inhalte, in allen münsterischen Ämtern und Gerichtern, streng beachtet, eine durchgehende Gleichheit allenthalben darüber gehalten, den Gerichtern sonderlich hinsichtlich der streitigen  
{Bild 125|S. 73}    
sam ipsis et non Amptmannis competentem jurisdictionem ihr freyer starcker lauff gelassen, und alle dagegen eingerissene Mißbräuche oder unordnungen ernstlich abgeschaffet werden, als habe ich (gleichwohl ohne eins oder andern beschuldigung) eydts und pflichts halben, nicht unterlassen sollen, davon mit wenigen erinnerung zu thun.  ihnen selbst und nicht den Amtmännern zuständigen Gerichtsbarkeit ihr freier starker Lauf gelassen, und alle dagegen eingerissene Mißbräuche oder Unordnungen ernstlich abgeschafft werden, als habe ich (gleichwohl ohne eins oder anderen Beschuldigung) Eids und Pflichts halben nicht unterlassen sollen, davon mit Wenigen Erinnerung zu tun.   
Dafern auch in mehr Aemptern, als Horstmar, (wovon mir gleichwohl in specie nichts bewust) dergleichen unordnungen eingeschlichen, darüber könte ebenermassen erkundigung eingezogen, und dieselbe eadem opera gleichfals abgestalt werden. Dafern auch in mehr Ämtern als Horstmar (wovon mir gleichwohl im Einzelnen nichts bewußt) dergleichen Unordnungen eingeschlichen, darüber könnte ebenermaßen Erkundigung eingezogen und dieselbe mit demselben Werk gleichfalls abgestellt werden.  
Weilen auch durch anstifftung und cooperation der Steinfurtischen, das Fürstliche Ampthauß Horstmar, (welches denselben stetz gantz verhasst, und gleichsam ein Dorn im fuß gewesen) von den Hessen hiebevorn eingeäschert, als wird meines geringfügigen ermessens die notturfft erfordern auf wiedererbauung eines anderen Ampthauses, weilen die alten fundamenta noch vorhanden, zu möglicher einhaltung der Steinfurtschen täglichs mehr zunehmenden attentaten fürderlichst zu gedencken. Und als diese information über das Ampt Horstmar, wegen der vielfältigen Steinfurtischen differentien und sonsten, etwas länger, als mit anderen Aemptern, gefallen; so kommen wir nunmehro zu den Aemptern Rheine und Bevergerne. Weilen auch durch Anstiftung und Mitwirkung der Steinfurtischen das fürstliche Amthaus Horstmar (welches denselben stets ganz verhaßt und gleichsam ein Dorn im Fuß gewesen) von den Hessen hiebevorn eingeäschert, als wird meines geringfügigen Ermessens die Notdurft erfordern, auf Wiedererbauung eines anderen Amtshauses, weilen die alten Fundamente noch vorhanden, zu möglicher Einhaltung der steinfurtschen täglichs mehr zunehmenden Übergriffe fürderlichst zu gedenken. Und als diese Information über das Amt Horstmar wegen der vielfältigen steinfurtischen Differenzen und sonsten etwas länger als mit anderen Ämtern gefallen; so kommen wir nunmehro zu den Ämtern Rheine und Bevergern.  
      

HIS-Data 91-3: Hobbeling 1655: Zweites Buch: Cap. VII HIS-Data Home
Stand: 10. Dezember 2016 © Hans-Walter Pries