Übertragung |
Normaltext mit Übersetzung |
Anmerkungen
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Cap. VII |
Kap. 7 |
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Horstmar. |
Horstmar |
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Das Ampt Horstmar ist nechst dem Ampt Wollbeck schier das groesste,
weitleufftigste Ampt im Stifft Münster, hat eine Stadt unter sich, so zu den
Münsterschen Landtagen verschrieben wird, nemlich Coesfeld, auf
der Berckel gelegen, so negst Münster die grosseste und vornehmste Stadt des
Stiffts Münster geachtet wird, und zwo Pfarrkirchen, als ad S. Lambertum und S. Jacobum (deren beyder collation |
Das Amt Horstmar ist nächst dem Amt Wolbeck schier das größte, weitläufigste
Amt im Stift Münster, hat eine Stadt unter sich, so zu den münsterschen
Landtagen verschrieben wird, nämlich Coesfeld, auf der Berkel gelegen, so nächst
Münster die größte und vornehmste Stadt des Stifts Münster geachtet wird, und
zwei Pfarrkirchen, als zu St. Lambertus und St. Jacobus (deren beider Besetzung |
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beim zeitlichen Propsten zu Varler, so auch Archi-Diaconus daselbst, bestehet)
in sich begreifft. Es hat sonsten das Ampt Horstmar unter sich 31 Kirspele, und
thut zur ordinari Kirspel Schatzung 5221 Rhlr 19 Schilling. |
beim zeitlichen Propst zu Varlar, so auch Archidiakon daselbst, besteht) in sich
begreift. Es hat sonsten das Amt Horstmar unter sich 31 Kirchspiele, und tut zur
ordentlichen Kirchspielsschatzung 5221 Reichstaler 19 Schilling. |
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Was die geistliche Stiffte, Clöster, und Gottes-häuser anlangt, befinden
sich deren in keinem andern Ampt mehr, als im Ampt Horstmar, sintemahlen
für erst darinn gelegen die Adeliche Propstey oder Gotteshauß
Varler,
Ordinis Praemonstratensis, so gleich dem Closter Cappenberg durch die beede Grafen
Godefridum et Ottonem, umb das jahr 1126 gestifftet, warum auch bißhero
Adliche Personen zu Capitularn oder Conventualn
ahngenommen worden, wie droben mit Cappenberg im Ampte Werne mit mehrerem
angezeiget ist. |
Was die geistlichen Stifte, Klöster und Gotteshäuser anlangt, befinden sich
deren in keinem anderen Amt mehr als im Amt Horstmar, sintemalen vorerst darin
gelegen die adlige Propstei oder Gotteshaus Varlar, im Prämonstratenser-Orden,
so gleich dem Kloster Cappenberg durch die beiden Grafen Gottfried und Otto um
das Jahr 1126 gestiftet, warum auch bisher adlige Personen zu Kapitularen oder
Konventualen angenommen worden, wie droben mit Cappenberg im Amt Werne mit
mehrerem angezeigt ist. |
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Zum andern ist darinn ein Priorat oder Kloster
Klein- oder
Lütken-Buͤrlo genandt,
ordinis Cisterciensis, und gleich grossen Burlo, wovon droben im Ampt Ahauß
meldung beschehen, sub obedientia et visitatione abbatis
Campensis im Ertz-Stifft Cölln. |
Zum Anderen ist darin ein Priorat oder Kloster Klein- oder Lütken-Burlo
genannt, im Zisterzienser-Orden, und gleich Groß Burlo, wovon droben im Amt
Ahaus Meldung geschehen, unter der Botmäßigkeit und Visitation des Abtes von
Kamp im Erzstift Köln. |
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Zum dritten ligt im Ampt Horstmar das freyweltliche Stifft Borchhorst, worinn, wie auch droben bey Freckenhorst im Ampt
Sassenberg ahngedeutet, die Frau Abtissin gemeinlich Grafflichen, die anderen Canonissen oder Stiffts Jungfern aber adlichen Ritterbürtigen Standts,
zugleich auch etliche Canonichen, neben einem Pastor und Cappellan zur Seelsorg allda seyn, und wird die erwehl- |
Zum Dritten liegt im Amt Horstmar das freiweltliche Stift Borghorst, worin
wie auch droben bei Freckenhorst im Amt Sassenberg angedeutet, die Frau Äbtissin
gemeinlich gräflichen, die anderen Kanonissen oder Stiftsjungfern aber adligen
ritterbürtigen Standes, zugleich auch etliche Kanoniker, neben einem Pastor und
Kaplan, zur Seelsorge allda sind, und wird die erwähl- |
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te oder postulirte Abtissin durch einen zeitlichen Ertzbischoffen zu
Magdeburg confirmirt, welches, eingelangten Bericht nach, dahero
ursprüncklich verursachet seyn solle, weilen die Jungfern anfänglich bey der
ersten Stifftung (wie auch bey andern Stifftern beschehen) Regulares
Canonissae Ordinis Praemonstratensis gewesen, und als S. Norbertus,
dicti ordinis Praemonstratensis fundator, zugleich Ertzbischoff zu
Magdeburg gewesen, (allwo er auch gestorben und begraben, aber dessen
Reliquien folgents für wenig Jahren auf Prag transferirt worden)
so haben die Abtissinnen billig die confirmation bey ihm gesucht,
welches also bey den nachfolgenden continuirt worden. |
te oder postulierte
Äbtissin durch einen zeitlichen Erzbischof zu Magdeburg bestätigt, welches,
eingelangtem Bericht nach, daher ursprünglich verursacht sein soll, weil die
Jungfern anfänglich bei der ersten Stiftung (wie auch bei anderen Stiftern
geschehen) Regularkanonissen des Prämonstratenser-Ordens gewesen und als der Hl.
Norbert, der Gründer des genannten Prämonstratenser-Ordens, zugleich Erzbischof zu
Magdeburg gewesen (allwo er auch gestorben und begraben, aber dessen Reliquien
folgends vor wenigen Jahren auf Prag verbracht worden) so haben die
Äbtissinnen billig die Bestätigung bei ihm gesucht, welches also bei den
nachfolgenden fortgesetzt worden. |
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Es trägt auch ein zeitlicher Graff zu Bentheimb, als Herr zu Steinfurt, die
Erbvogtey über gemeltes Stifft Borchhorst von höchstgemeltem Herrn
Ertzbischoffen zu Lehn, und ist solchen Lehn-Brieven ausdrücklich einverleibet,
daß wohlgemelter Graff belehnet sey, mit der Erb-Vogtey zu Borchhorst im Stifft
Münster gelegen, und als mehr gemelter Graff, jedoch ohne einig beständig
fundament, das Stifft und Kirspel Borchhorst gerne unter seine angemasste
Graffschafft Steinfurt ziehen wollen, so wird er mit vorbringung seiner selbst
in Handen habenden Lehnbriefen überzeuget. |
Es trägt auch ein zeitlicher Graf zu Bentheim als Herr zu
Steinfurt die
Erbvogtei über gemeltes Stift Borghorst von höchstgemeltem Herrn Erzbischof zu
Lehen, und ist solchen Lehenbriefen ausdrücklich einverleibt, daß wohlgemelter
Graf belehnt sei mit der Erbvogtei zu Borghorst im Stift Münster gelegen, und
als mehrgemelter Graf, jedoch ohne einig beständig Begründung, das Stift und
Kirchspiel Borghorst gerne unter seine angemaßte Grafschaft Steinfurt ziehen
wollen, so wird er mit Vorbringung seiner selbst in Handen habenden Lehenbriefe
überzeugt. |
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Weiters ist im Ampt Horstmar ein vornehm adlich frey
weltlich Jungfern Stifft, Metelen genandt, welches auch für andern ein
Käyserlich frey weltlich Stifft genandt |
Weiter ist im Amt Horstmar ein vornehmes adliges freiweltliches
Jungfernstift, Metelen genannt, welches auch vor anderen ein kaiserliches
freiweltliches Stift genannt |
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wird, (Nescio
tamen, unde Epitheton, Käyserlich, acceperit) dessen Frau Abtissin
hiebevorn auch wol Gräfflichen Standes gewesen, die itzige aber ist, neben
anderen Jungfern, Adlichen Ritterbürtigen Herkommens. |
wird (ich weiß jedoch nicht, woher das Beiwort kaiserlich
angenommen) dessen Frau Äbtissin hierbevor auch wohl gräflichen Standes gewesen,
die jetzige aber ist, neben anderen Jungfern, adligen ritterbürtigen Herkommens. |
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Zum Fünfften hat es mit dem Adlichen Freyweltlichen Stifft
Notteln eine gleichmässige Beschaffenheit, warinn ebenmässig in
vorjahren wol Gräffliche Abtissinnen gewesen, jetzo aber eine ex gremio
capituli, Adlichen Stands, es ist auch alda ein Dechant, der die
Archi-Diaconalia, und Parochialia verwahrt. |
Zum Fünften hat es mit dem adligen freiweltlichen Stift Nottuln eine
gleichmäßige Beschaffenheit, worin ebenmäßig in Vorjahren wohl gräfliche
Äbtissinnen gewesen, jetzt aber eine aus dem Kreis des Kapitels, adligen Standes, es ist
auch allda ein Dechant, der Archidiakonat und Pastorat verwahrt. |
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Zum Sechsten befindet sich in mehrgemeltem Ampt Horstmar
das adliche Freyweltliche Stifft Asbeck, dessen Jungferen so
wol als Frau Abdissin, ebenfals von undencklichen Jahren hero, adelichen Standes
gewesen, wie noch. |
Zum Sechsten befindet sich in mehrgemeltem Amt Horstmar das adlige
freiweltliche Stift Asbeck, dessen Jungfern sowohl als Frau Äbtissin, ebenfalls
von undenklichen Jahren her, adligen Standes gewesen, wie noch. |
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Fürß Siebende ist das Frey adliche Stifft
Langenhorst, welches zwaren noch für etlichen Jahren ein beschlossen
Cloester, gleichwol unter adelichen Jungfern gewesen, itzo aber gleich den
andern ein frey weltlich Stifft ist. |
Fürs Siebente ist das freiadlige Stift Langenhorst, welches zwar noch vor
etlichen Jahren ein geschlossenes Kloster, gleichwohl unter adligen Jungfern,
gewesen, jetzt aber gleich den anderen ein freiweltliches Stift ist. |
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Zum Achten liegt im Ampt Horstmar und Kirspel Havixbeck,
das adlich Freyweltlich Stifft Honholt, worinnen auch adliche Erbmänner oder
Patricien wol angenommen werden. |
Zum Achten liegt im Amt Horstmar und
Kirchspiel Havixbeck das adlige
freiweltliche Stift Hohenholte, worin auch adlige Erbmänner oder Patrizier wohl
angenommen werden. |
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Zum Neunten ist in der Stadt oder Wigbold Horstmar eine Collegiat Kirche S. Gertrudis, mit einem Dechanten, Scholaster und etliche Canonichen, und ist dem zeitlichen Dechan- |
Zum Neunten ist in der Stadt oder Wigbold Horstmar eine Kollegiatkirche St.
Gertrud mit einem Dechan- |
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ten cura Archi-Diaconalis et Parochialis
allda anvertrauet. |
ten, Scholaster und etlichen Kanonikern, und ist dem
zeitlichen Dechanten die Pflege des Archidiakonats und des Pastorats allda anvertraut. |
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So ist auch zum Zehnten in der Stadt Coesfeld, ein adelich
Jungfern Closter ordinis Cisterciensis, Marienburg genandt, worinn
dennoch etiam non nobiles ahngenommen werden, ebener massen, wie die
beede Clösteren Burlo, sub obedientia et visitatione Domini Abbatis
Campensis. |
So ist auch zum Zehnten in der
Stadt Coesfeld ein adliges Jungfernkloster
im Zisterzienserorden, Marienburg genannt, worin dennoch auch Nichtadlige
angenommen werden, ebenermaßen, wie die beiden Klöster Burlo, unter der Botmäßigkeit und
Visitation des Herrn Abtes von Kamp. |
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Es ist daneben in gedachter Stadt Coesfeld ein Jungfern Closter Ordinis
S. Augustini, das große Schwestern Haus genandt, so einen Fratern
aus dem Fratern Hauß zu haben pflegen. Wie gleichfals auch ein ander
Closter, Ordinis S. Francisci, das kleine Schwestern Hauß genandt, so
hiebevoren Macht gehabt einen weltlichen Priester für ihren Pater
anzunehmen, haben folgendts aber einen ex ordine S. Francisci de observantia
annehmen müssen. |
Es ist daneben in gedachter Stadt Coesfeld ein Jungfernkloster im Augustinerorden,
das große Schwesternhaus genannt, so einen Fratern aus dem Fraterhaus
zu haben pflegen. Wie gleichfalls auch ein anderes Kloster, im Franziskanerorden,
das kleine Schwesternhaus genannt, so hierbevor Macht gehabt, einen
weltlichen Priester für ihren Pater anzunehmen, haben folgends aber einen aus
dem Franziskanerorden der Observanz annehmen müssen. |
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Es ist noch ein Jungfern Closter zu Coesfeld, die Stolteringk genandt,
libertinen et sine votis, welche ihres Gefallens ausgehen und heyrathen
mögen. |
Es ist noch ein Jungfernkloster zu Coesfeld, die Stolteringk genannt,
frei und ohne Profess, welche ihres Gefallens ausgehen und heiraten mögen. |
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Uber diß seyn zu Coesfeld für wenig jahren die Patres Societatis Jesu
und Capuciner eingeführt, die Patres Societatis waren zwaren,
bey einnehmung der Stadt Coesfeld durch die Hessen, vertrieben, sie sind aber
jetzo wieder restituirt, welche beede ordines, mit Institution
der Jugend, Predigen und exemplarischen Leben grossen Nutzen schaffen. |
Überdies sind zu Coesfeld vor wenigen Jahren die Pater der Societas Jesu und
Kapuziner eingeführt, die Pater der Societas waren zwar, bei Einnahme der Stadt
Coesfeld durch die Hessen, vertrieben, sie sind aber jetzt wieder restituiert,
welche beiden Orden, mit Institution der Jugend, Predigen und exemplarischem
Leben großen Nutzen schaffen. |
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Was die weltliche Jurisdiction ahnlangt, seyn im Ampt Horstmar zwey
ansehnliche grosse Gogerichte, als Sandwell und Hastehausen, und haben nach
ausweisung uhralten Brieffschafften, unter den Stoel oder Vest zu Sandwell
gehöret XV. Kerspele, davon hernacher dem Herrn von Steinfurt zwey,
benentlich Steinfurt ausser der Stadt und Borchhorst, für 2000. Goltgülden
verpfändet, gleichwol in signum superioritatis Monasteriensis ihren
Gografen haben, und andere Gebürnüß dem Fürstlichen Münsterischen Gograffen zum
Sandwell verrichten müssen. |
Was die weltliche Gerichtsbarkeit anlangt, sind im Amt Horstmar zwei
ansehnliche große Gogerichte, als
Sandwelle und
Hastehausen, und haben nach
Ausweisung uralten Briefschaften unter den Stuhl oder Vest zu Sandwelle gehöret
15 Kirchspiele, davon hernacher dem Herrn von Steinfurt zwei, benenntlich
Steinfurt außer der Stadt und
Borghorst, für 2000 Goldgulden verpfändet,
gleichwohl zum Zeichen der münsterschen Landeshoheit ihren Gografen haben und
andere Gebührnis dem fürstlichen münsterischen Gografen zum Sandwell verrichten
müssen. |
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Es ist auch das Gogericht Sandwell, worunter itzo noch XIII.
Kirspel sortiren, das Höchste Gericht im Stifft Münster, wohin auch für
aufrichtung des Fürstlich Münsterschen Weltlichen Hoffgerichts (so durch weylant
Bischoffen Joansen von Hoja, Anno 1571, beschehen) die
Appellationes von andern Gerichtern, auch von Boeckelo (wie
solches in actis contra Comitem in Styrumb Arnhemi ventilatis, gnugsam
beschienen) eingeführt und ahngenommen seyn worden. |
Es ist auch das Gogericht Sandwelle, worunter jetzt noch 13 Kirchspiele
sortieren, das höchste Gericht im Stift Münster, wohin auch für Aufrichtung des
fürstlich münsterschen weltlichen Hofgerichts (so durch weiland Bischof Johann
von Hoya, Anno 1571, beschehen) die Berufungen von anderen Gerichten, auch
von Borculo (wie solches in den Verhandlungen gegen den Grafen in Styrum in Arnheim bedacht worden,
genugsam beschienen) eingeführt und angenommen sein worden. |
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Es ist aber hiebey sonderlich zu wissen, daß, ob wol in alten
Brieffschafften, worinn die XV. unter das Gogericht Sandwell und dem
Stifft Münster mit Urtheil und Recht (prout sonant formalia verba)
zuerkente Kirspele specificirt, unter anderen auch das Kirspel Oen mit
begriffen, daß dannoch im jahr 1444. auf tag Martini, zwischen weylandt
Bischoff Henrich von Moers, cum consensu Capituli Ca- |
Es ist aber hierbei sonderlich zu wissen, daß, obwohl in alten
Briefschaften, worin die 15 unter das Gogericht Sandwelle und dem Stift Münster
mit Urteil und Recht (wie es wörtlich heißt) zuerkennte Kirchspiele
spezifiziert, unter anderen auch das Kirchspiel Ohne mit begriffen, daß dannoch
im Jahr 1444, auf Tag Martini[1], zwischen weiland Bischof Heinrich von Moers, mit
Zustimmung des |
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{Bild 106|Seite
54} |
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thedralis, und Eberwein, Graffen zu Bentheim, Herrn zu Steinfurt,
verglichen, daß itztgemeltes Kirspel Oen und darinn wohnhaffte leute, halb
Münsterisch seyn, und dem Gogericht von Sandwell folgen, halb aber Benthemsch
seyn, und dem Gogericht zu Schuttrupff folgen sollen, wie es dann auch auf den
heutigen tag also gehalten wird, daß das Kirchdorff Oen
Benthemsch, die darunter gehörige Bauerschaft Hatrupff aber (so in den
Münsterischen Schatz-Registern zwarn dem Kirspel Wetteringen
gemeinlich zugesetzt wird, doch aber ad Parochiam Oen gehörig)
Münsterisch ist, und die Schnarde zwischen beyden Oertern hergehet. |
Domkapitels, und
Eberwin, Grafen zu Bentheim, Herrn zu
Steinfurt, verglichen, daß jetztgemeltes Kirchspiel Ohne und darin wohnhafte
Leute halb münsterisch sind und dem Gogericht von Sandwelle folgen, halb aber
bentheimisch sind und dem
Gogericht zu Schüttorf folgen sollen, wie es dann
auch auf den heutigen Tag also gehalten wird, daß das Kirchdorf Ohne
bentheimisch, die darunter gehörige Bauerschaft Haddorf aber (so in den
münsterischen Schatzregistern zwar dem
Kirchspiel Wettringen gemeinlich
zugesetzt wird, doch aber zum Sprengel Ohne gehörig) münsterisch ist und die
Grenze zwischen beiden Örtern hergehet. |
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Neben diesen beiden Gogerichtern ist auch ein Fürstlicher Münsterscher
Richter in der Stadt Coesfeld, welcher neben beyden Bürgermeistern daselbst (wie
auch in andern Städten gemeinlich geschicht) das Gericht bekleidet, es streckt
sich aber dieses Richters Bottmäßigkeit weiter nicht als innerhalb der
Stadtmauren. |
Neben diesen beiden Gogerichten ist auch ein fürstlicher münsterscher
Richter in der Stadt Coesfeld, welcher neben beiden Bürgermeistern daselbst (wie
auch in anderen Städten gemeinlich geschieht) das
Gericht bekleidet; es streckt
sich aber dieses Richters Botmäßigkeit weiter nicht als innerhalb der
Stadtmauern. |
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So ist auch im Wigbold Horstmar ein absonderlicher Fürstlicher Richter,
welchen zwarn ein zeitlicher Land-Fürst anzuordnen [hat], er mus aber demnechst
den Adlichen Burgmännern (welche sich daselbst nicht weniger, als an anderen obspecificirten Oerteren befinden) einen absonderlichen Eidt: Quod
velit juxta jura et antiquas laudabiles consuetudines judicare, et Burgmannos
juxta antiqua Privilegia non gravare, leisten, wie auch der Fürstliche
Richter zu |
So ist auch im Wigbold Horstmar ein absonderlicher fürstlicher Richter, welchen zwar ein zeitlicher Landfürst anzuordnen [hat], er muß aber
demnächst den adligen Burgmännern (welche sich daselbst nicht weniger als an
anderen obspezifizierten Orten befinden) einen absonderlichen Eid: Dass er
nach den Rechten und alten lobenswerten Gewohnheiten richten will und
die Burgmannen nach den alten Privilegien nicht belasten will, leisten, wie auch der fürstliche Richter zu
Münster, |
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{Bild 107|S. 55} |
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Münster, wenn er gleich den gewohnlichen eydt beym
Landes-Fürsten oder dessen Räthen abgelegt, dannoch der Stadt Münster ex
antiqua observantia einen gleichen eydt leisten mus. |
wenn er gleich den gewöhnlichen Eid bei dem Landesfürsten oder dessen Räten
abgelegt, dannoch der Stadt Münster
aus altem Brauch einen gleichen Eid
leisten muß. |
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Fürters ist gleichfals im Wigbold Billerbeck ein fürstlicher Richter und
zugleich Vogt, auffm Richthoff daselbst ordinari wohnhafft, dessen
Bottmäßigkeit sich aber nicht weit erstrecket. |
Fürters ist gleichfalls im
Wigbold Billerbeck ein fürstlicher
Richter und zugleich Vogt, auf dem Richthof daselbst ordinari wohnhaft,
dessen Botmäßigkeit sich aber nicht weit erstreckt. |
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Ich bin auch berichtet, daß die Frau Abdissinn zu Metelen im Wigbold
daselbst, etwan Jurisdiction haben, oder je praetendiren
solle, die sich aber ferner nicht, als uff geringer exzessen
Bestrafung, executiones rerum judicatarum, angriffe, aber keine
Leibes-Straffe extendiren soll. |
Ich bin auch berichtet, daß die Frau
Äbtissin zu Metelen im
Wigbold daselbst
etwa Gerichtsbarkeit haben oder je beanspruchen solle, die sich aber ferner nicht
als auf geringer Vergehen Bestrafung, Vollstreckungen von Rechtstiteln, Angriffe,
aber keine Leibesstrafe ausdehnen soll. |
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Diß ist aber im Ampt Horstmar wohl zu beobachten, daß darinne die Newenburg
mit unterschiedtlichen Adelichen Burglehnen (deren, dem gemeinen außgeben nach,
in Anzahl gleich den Thum-praebenden in der Thumb-Kirchen zu Münster
40. seyn sollen) auch beygelegenen Städtlein oder Flecken sich befindet, die
Burg-Lehne auch in vorigen Jahren durch Adliche Personen, welche auf denen
Münsterschen Landtagen in großer Stattlicher Anzahl, zugleich zu erscheinen
pflegen, mehrentheils bewohnt gewesen, es residiren aber itzo gar wenig
daselbst, sondern haben die Burgmänner mehrentheils neben ihrem Burg-Lehn andere
Adliche Häuser, für ihre ordinari Residentz und Wohnungen, sie haben |
Dies ist aber im Amt Horstmar wohl zu beobachten, daß darin die Nienborg mit
unterschiedlichen adligen Burglehen (deren, dem gemeinen Ausgeben nach, in
Anzahl gleich den Dompräbenden in der Domkirche zu Münster 40 sein sollen), auch
beigelegenen Städtlein oder Flecken sich befindet, die Burglehen auch in vorigen
Jahren durch adlige Personen, welche auf den münsterschen Landtagen in großer
stattlicher Anzahl zugleich zu erscheinen pflegen, mehrenteils bewohnt gewesen,
es residieren aber jetzt gar wenig daselbst, sondern haben die Burgmänner
mehrenteils neben ihrem Burglehen andere adlige Häuser für ihre ordentliche
Residenz und Wohnungen, sie haben |
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{Bild 108|S. 56} |
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auch unter sich ein gemein Siegel, einen Drosten, auch
Jurisdictionem über ihr Gesinde und die Eingesessene in dem negstbey
gelegenen Städtlein oder Flecken, neben einem Richter, auch keine Pfarr-Kirch,
sondern nur Filiale Sacellum, so in die Pfarr-Kirch zu Heeck gehörig,
und ist dies Heeck Patria des berühmten gelehrten Mannes,
Alexandri Hegii, qui Rudolphi
Langii, Doctissimi illius Nobilis et Canonici Monasteriensis, wie
auch Rudolphi Agricola Fasii, aequalis maximusque
amicus fuit, qui etiam circa annum 1500 aut paulo ante cum
Johanne Murmelio Ruremundano et Timanno Camenero,
primo Monasterii et deinde Daventriae, ludum literarium aperuit, ubi inter
caeteros literatissimum Erasmum Roterodamum pro
Discipulo habuit, qui postmodum cum aliis doctis viris, explosa barbarie,
literas politiores veramque latinitatem, in Germania, Belgio, Gallia et alibi
induxit, ita ut, juxta Chytraeum, Schola Monasteriensis merito pro
matre et restauratrice politiorum literarum habenda et censenda
sit. |
auch unter sich ein gemeines Siegel, einen
Drosten, auch Jurisdiktion über ihr Gesinde und die Eingesessenen in dem
nächstbei gelegenen Städtlein oder Flecken, neben einem Richter, auch keine
Pfarrkirche, sondern nur Filialkapelle, so in die Pfarrkirche zu Heek
gehörig, und ist dies Heek Heimat des berühmten gelehrten Mannes, Alexander
Hegius, des Rudolf von Langen, jenes sehr gelehrten Edlen und Kanonikers in
Münster, wie auch Rudolfs Agricola aus Baflo, der ein gleichgesinnter und größter
Freund war, der auch um das Jahr 1500 oder kurz davor mit Johannes Murmelius aus
Roermond und Tiemann Kemner, zuerst in Münster und darauf in Deventer eine
Gelehrtenschule eröffnete, wo er unter anderen den sehr gelehrten Erasmus von
Rotterdam als Schüler hatte, der danach mit anderen gelehrten Männern, nachdem
die Barbarei ausgebrochen war, feinere Gelehrsamkeit und wahres Latein in
Deutschland, Belgien, Frankreich und anderen einführte, sodass, nach Chytraeus,
die Münstersche Schule verdienter Maßen für die Mutter und Wiederherstellerin der
feineren Gelehrsamkeit zu halten und zu beurteilen sei. |
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Es hat sich auch in neulichen Jahren, weyland Diederich Torck zu Asbeck,
einiger Jurisdiction anzumassen unterstanden, man ist ihme aber deren
keineswegs geständig, es haben auch dessen Vorfahren sich deren niemahlen
angenommen, ausserhalb, daß weylandt Johann Torck, für etwa 30. oder mehr Jahren
behaupten wollen, daß vigore Privilegii quondam Episcopi Everhardi etliche zum Hauß Asbeck gehörige, und in gemeltem Privilegio specificirte
Haußleute, von der Landfolge be- |
Es hat sich auch in neulichen Jahren weiland Dietrich Torck zu Asbeck einiger Gerichtsbarkeit anzumaßen unterstanden, man ist ihm aber deren
keineswegs geständig, es haben auch dessen Vorfahren sich deren niemalen
angenommen, außerhalb, daß weiland Johann Torck vor etwa 30 oder mehr Jahren
behaupten wollen, daß kraft Privilegs eines gewissen Bischofs Eberhard etliche
zum Haus Asbeck gehörige und in gemeltem Privileg spezifizierte Hausleute von
der Landfolge be- |
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freyet seyn sollen, gedachtes Privilegium aber nur von der Godings und keiner Landtfolge meldung
thut, Torck sich aber in possessorio, auch soviel die Landtfolge
betrifft, fundirt, darüber sichere Articulen cum nominibus testium
übergeben, und selbige, datis per Amptmannos interrogatoriis coram
N. Geslenio als Fürstlichen Commissarien abhören lassen, welche
Kundtschafft folgents publicirt, communicirt, auch beyderseits
darauff comprobation, exception und andere Handlungen producirt,
so ungezweifelt bey der Registratur zu finden, und nicht undienlich
seyn solle, solche Acten ad referendum aufzugeben. |
freit sein sollen, gedachtes Privileg aber nur von der Godings-
und keiner Landfolge Meldung tut, Torck sich aber in in der Besitzklage, auch soviel
die Landfolge betrifft, begründet, darüber sichere Artikel mit den Namen von
Zeugen übergeben und selbige, nachdem er durch die Amtmänner Fragstücke übergeben hat, vor N.
Geslenius als fürstlichen Kommissar abhören lassen, welche Kundschaft folgends
eröffnet, zugestellt, auch beiderseits darauf Anerkennung, Ausflucht und
andere Handlungen vorgenommen, so ungezweifelt bei der Registratur zu finden und
nicht undienlich sein solle, solche Akten zum Rückgriff aufzugeben. |
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Nach Verfertigung dieses Tractats, habe ich in einer alten
schrifftlichen urkund von Anno 1395. befunden, daß dem Herrn Bischoffe
zu Münster XV. Kirspele als zubehörige des Stoels zu Sandwell, mit
Urthel und recht zugeweiset seyn, benentlich Oen, Wetteringen, Wellbergen,
Ochtrop, Steinvordt, Borchorst, Lier, Horstmar, Schöppingen, Eggenraedt,
Osterwyck, Holtwyck (so in vorzeiten ein Kirspel zu seyn pflegen), Legden, Henk,
Epe, und Metelen, und daß davon ausgenommen werden deren von Merveld Freistöle,
die Wenden über die Kerspele Osterwyck und Legden u. nit weiters. Item die Freyheit des Dorffs zu Metelen binnen ihren Palen, und Bernd von Asbeck ihre
Erffachtige güter etc. Haec sunt formalia verba, auf alt Westphälisch
teutsch, und wird meines geringfügigen ermessens, durch deren von Asbeck
erffachtige güter, die |
Nach Verfertigung dieses Traktats habe ich in einer alten schriftlichen
Urkunde von Anno 1395 befunden, daß dem Herrn Bischof zu Münster 15 Kirchspiele
als zubehörige des Stuhls zu Sandwelle mit Urteil und Recht zugeweiset sind,
benenntlich Ohne, Wettringen, Welbergen, Ochtrup, Steinfurt, Borghorst, Leer, Horstmar, Schöppingen, Eggerode, Osterwick, Holtwick (so in Vorzeiten ein
Kirchspiel zu sein pflegen), Legden, Heek, Epe und Metelen, und daß davon
ausgenommen werden deren von Merfeld Freistuhl, die Wenden über die Kirchspiele
Osterwick und Legden und nicht weiters. Ebenso die Freiheit des Dorfs zu Metelen binnen ihren Pfählen, und Bernd von Asbeck ihre erbachtige Güter etc. Dieses sind
die förmlichen Worte, auf alt westfälisch deutsch und wird meines geringfügigen
Ermessens durch deren von Asbeck erbachtige Güter, die |
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befreyung gemelter güter von der
Godingsfolge (quod nimirum in tantum a jurisdictione Gograviatus in
Sandwelle sint exemptae, welches auch an seiten des Landes-Fürsten
geständiget wird) keinesweges aber damit verstanden, daß ihnen darduch eine
fernere jurisdiction oder Bottmässigkeit ingeräumt seyn solle, salvo
tamen judicio aliorum. |
Befreiung genannter Güter
von der Godingsfolge (die allerdings vollkommen von der Gerichtsbarkeit des Gogerichtes
Sandwelle ausgenommen sind, welches auch an seiten des Landes-Fürsten geständigt
wird) keinesweges aber damit verstanden, daß ihnen daduch eine fernere
Gerichtsbarkeit oder Botmäßigkeit eingeräumt sein solle, dennoch das Urteil anderer
vorbehalten. |
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Es hat auch ein zeitlicher Propst im alten Thumb einen geringen Beyfanck
oder Bottmässigkeit in der Bauerschaft Limenburg Kerspels Dodorff, auch auf dem
Hoff Limburg dem Capitul im alten Thumb zuständig, carceres,
compedes, neben einem Richter, executiones rerum judicatarum, und
bestraffung geringer exzessen, aber keine Leibes-straff. |
Es hat auch ein zeitlicher Propst im alten Dom einen geringen Beifang oder
Botmäßigkeit in der Bauerschaft Limbergen Kirchspiels
Darup, auch auf dem
Hof
Limbergen, dem Kapitel im alten Dom zuständig,
Gefängnis, Fesseln, neben einem
Richter, Vollstreckungen von gerichteten Sachen, und Bestrafung geringer Vergehen, aber
keine Leibesstrafe. |
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Was sonsten die in und unter dem Ampt Horstmar belegene und gehörige Graff-
oder Herrschaft Steinfurt[1] anlanget, ist nicht ohne, daß dieselbe eine uralte,
aber dem Stifft Münster an- und untergehörige Herrschaft von vielen
undencklichen Jahren hero gewesen, welche zwar im Jahr 1495. durch weyland Maximilian. I. Römischen Kaysern, auf domahlen zu Worms gehaltenen
Reichßtag, zur Graffschaft erhöhet, dabey aber wohl zu beobachten, daß in dieser
Käys. erhöhung und zugleich belehnung mehr nicht specificirt, als |
Was sonsten die in und unter dem Amt Horstmar belegene und gehörige Graf-
oder Herrschaft
Steinfurt anlangt, ist nicht ohne, daß dieselbe eine uralte,
aber dem Stift Münster an- und untergehörige Herrschaft von vielen undenklichen
Jahren hero gewesen, welche zwar im Jahr 1495 durch weiland Maximilian I.
Römischen Kaisern, auf damalen zu Worms gehaltenen Reichstag, zur Grafschaft
erhöhet, dabei aber wohl zu beobachten, daß in dieser kaiserlichen Erhöhung und
zugleich Belehnung mehr nicht spezifiziert, als |
[1] |
Anm. von den Steinen: Was der Autor von dieser Herrschaft und von
Streitigkeiten des Stiffts Münster mit den Herren von Steinfort zu erinnern
gehabt, hat er im Anhange Nr. 1 beygebracht. |
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{Bild
111|S. 59} |
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Steinfurt, der Zoll zu Bredevort, die Frey-Graffschafft zu Lahr, und
eine in der Stadt Münster belegene Behausung die Kemnade genandt. Dabey dann,
als viel den Zoll zu Bredevort anlangt, zu wissen, daß domahlen ein zeitlicher
Herr zu Steinfort auch Pfandtherr zu Bredevort gewesen, welche Pfandschaft
folgendts auf einen Herrn zu Gehmen, hernacher tempore Caroli V.
Imperatoris, Ducis Gelriae, auf Martin von Rosme,
demnechst auf den Freyherrn von Anholt, und für wenig jahren auf die Printzen
von Oranien kommen ist. |
Steinfurt, der Zoll zu
Bredevort, die Freigrafschaft zu Laer und eine in der
Stadt Münster belegene
Behausung, die Kemnade genannt. Dabei dann, als viel den Zoll zu Bredevort
anlangt, zu wissen, daß damalen ein zeitlicher Herr zu Steinfurt auch Pfandherr
zu Bredevort gewesen, welche Pfandschaft folgends auf einen Herrn zu
Gemen,
hernacher zu Zeiten Kaiser Karls V., Herzog von
Geldern, auf Martin von Rossum,
demnächst auf den Freiherrn von
Anholt, und vor wenig Jahren auf die Prinzen von
Oranien kommen ist. |
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Sonsten ist hiebey zu wissen, daß unter Steinfurt von alters hero nicht mehr
gehörig gewesen, als die Burg oder Schloß und Stadt Steinford in ihrem bezirck
und Mauren (worunter gleichwol der Johanniter Hauß oder Commenthurey
als ausserhalb gemelter Stadt in Münsterscher Hochheit gelegen nit mit gehörig)
das Kerspel aber buten Steinfort, wie auch Borchhorst von alters hero zum
Gogericht Sandwell, die Kerspele Lahr und Holthusen neben den Baurschafften
Einhrodt, Wisch, Stattendorf, Oldendorff und Berline im Kerspel Billerbeck, wie
auch Höpingk im Kerspel Darveld gelegen zum Ampt oder gericht Ruschaw gehörig
gewesen seyn. Und wie aus alten Brieffschafften zu ersehen, die Kirspele buten
Steinford und Borchhorst, durch weylandt Bischoffen Otto von |
Sonsten ist hiebei zu wissen, daß unter Steinfurt von alters hero nicht mehr
gehörig gewesen als die Burg oder Schloß und Stadt
Steinfurt in ihrem Bezirk und Mauern (worunter gleichwohl der Johanniter Haus oder Komturei als außerhalb gemelter Stadt in Münsterscher Hoheit gelegen nicht
mit gehörig) das Kirchspiel aber buten Steinfurt, wie
auch Borghorst von alters hero zum Gogericht Sandwelle, die Kirchspiele Laer und Holthausen neben den Bauerschaften Esking, Wieske, Langenhorst, Aulendorf und Beerlage im Kirchspiel Billerbeck, wie auch Höpingen im Kirchspiel
Darfeld gelegen zum Amt oder Gericht
Rüschau gehörig gewesen sein. Und wie aus alten Briefschaften zu ersehen,
die Kirchspiele buten Steinfurt und Borghorst, durch weiland Bischof Otto von |
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{Bild 112|S. 60} |
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Hoya, Ludolphen Herrn zu Steinford An. 1396. Sabbatho post
Laurentii martyris, für 2000. und hernacher durch Bischoffen Walraven von
Moers, die zum Ampt Ruschau gehörige Kirchspiel und Bauerschafften Au. 1452. auf Esto mihi, weiland Everwin, Grafen zu Benthem, Herrn zu Steinford,
gleichfals für 2000 Goltgülden, jedoch salvo jure superioritatis et
reluitionis, verpfändet seyn, zu deren Stücken wiedereinlösung An.
1583. am Fürstlich Münsterischen weltlichen Hoffgericht, im Nahmen damahligen
Herrn Administratorn des Stiffts Münster, Herrn Johann Wilhelm, Hertzogen zu
Gülich, Cleve und Berge etc. wider Herrn Arnold Grafen zu Bentheim und
Herrn zu Steinford, ein Process angestellt, der Pfandt-schilling der
4000 Goltgülden offerirt, deponirt und assignirt,
wohlgemelter Graff aber exceptiones fori declinatorias et incompetentiae vorgeschützt, dagegen beyderseits replicirt, duplicirt, triplicirt, auch unterschiedliche probationes zu bewehrung
beyderseits intention einkommen, endlich der Herr Hoffrichter,
vorgewandter einrede ohngehindert, sich competentem erklärt und dem
Herrn Gegentheil litis contestationem, und antwort ad libellum auferlagt, von welchem Bescheid im Nahmen Bentheim-Steinfurd an das Käys.
Cammer-Gericht auf Speyer appellirt, und wird intitulirt, Bentheim Steinford contra Münster in puncto appellationis, die Lösung des
Ampts Ruschaw betreffend, woselbst die Sache noch Recht- |
Hoya, Ludolf Herrn zu Steinfurt Anno 1396 Samstag nach dem Tag Laurentii des Märtyrers[1],
für 2000 und hernacher durch Bischof Walraf von Moers, die zum Amt Rüschau
gehörigen Kirchspiele und Bauerschaften Anno 1452 auf Esto mihi[2], weiland Everwin, Grafen zu Bentheim, Herrn zu Steinfurt, gleichfalls für 2000
Goldgulden, jedoch vorbehaltlich des Rechts der Lands-Hoheit und der
Wiedereinlösung verpfändet sein, zu deren Stücken Wiedereinlösung Anno 1583, am
fürstlich münsterischen weltlichen Hofgericht, im Namen damaligen Herrn
Administratoren des Stifts Münster, Herrn Johann Wilhelm, Herzog zu Jülich,
Kleve und Berg etc. wider Herrn Arnold, Grafen zu Bentheim und Herrn zu
Steinfurt, ein Prozeß angestellt, der Pfandschilling der 4000 Goldgulden
beigebracht, hinterlegt und angewiesen, wohlgemelter Graf aber Ausrede der
Nichtzuständigkeit des Gerichts vorgeschützt, dagegen beiderseits geantwort,
dupliziert, tripliziert, auch unterschiedliche Beweise zu Bewehrung beiderseits
Vorstellung einkommen, endlich der Herr Hofrichter, vorgewandter Einrede
ungehindert, sich zuständig erklärt und dem Herrn Gegenteil
Kriegs-Befestigung und Antwort zur Klag-Schrift auferlegt, von welchem Bescheid
im Namen Bentheim-Steinfurt an das Kaiserliche Kammergericht auf Speyer
appelliert und wird bezeichnet „Bentheim Steinford contra Münster in puncto
appellationis die Lösung des Amts Rüschau betreffend“, woselbst die Sache noch
rechts- |
[1] |
10. August |
[2] |
20. Februar 1452 |
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{Bild 113|S. 61} |
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hängig,
aber an Münstrischer Seiten dermassen instruirt, daß an der
cofirmatori Urthel hoffentlich nicht zu zweifeln seyn wird. |
hängig, aber an Münsterischer Seiten dermaßen instruiert, daß an der
Bestätigung des Urteils hoffentlich nicht zu zweifeln sein wird. |
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Dabey aber zu wissen, daß, was um selbige Zeit im Nahmen des Land-Fürsten zu
Münster, wider vorgemelten Grafen noch ein ander Process wegen
einlosung der beyden Höffe zu Weltrup, Kirspels Steinfurd, und Büren Kirspels
Emsbüren am Fürstlich Münsterschen Weltl. Hoffgericht angestellt, worinn
Comes gleichfals exceptiones fori et incompetentiae opponirt, der
Münsterscher Hoffrichter aber sich desto weniger nicht competenter
erklärt, wovon ex parte Steinfurd ebenfals ad Cameram appellirt,
Processus, Benthem-Steinfurd contra Münster in puncto
appellationis, die einlosung der Höffe, Büren und Weltrup, betreffend,
intitulirt, außbracht, und weilen die Sache an seiten Münster vielleicht
gebührlich nicht beobachtet, für 40. und mehr Jahren, darinn sententiam
prioris retractoriam erhalten, wogegen an Münsterischer Seiten
restitutio in integrum gebeten, so auch hoffentlich wohl zu erhalten, und
steht zu verhoffen, wenn die sache primae appellationis, so gnugsam
instruirt, wohl anschlagen würde, daß alsdann in puncto secundae
appellationis ein gleichmässiges erfolgen möchte. |
Dabei aber zu wissen, daß, was um selbige Zeit im Namen des Landfürsten zu
Münster wider vorgemelten Grafen noch ein ander Prozeß wegen Einlösung der
beiden Höfe zu Veltrup, Kirchspiels Steinfurt, und Büren, Kirchspiels
Emsbüren, am fürstlich münsterschen weltlichen Hofgericht angestellt, worin
der Graf gleichfalls mit Ausreden der Nichtzuständigkeit des Gerichts opponiert, der münsterscher
Hofrichter aber sich desto weniger nicht zuständig erklärt, wovon von Seiten
Steinfurt ebenfalls an die Kammer appelliert, Prozess Bentheim-Steinfurt gegen
Münster iwegen Berufung, die Einlösung der Höfe Büren und Veltrup
betreffend, bezeichnet, ausbracht , und weilen die Sache an seiten Münster
vielleicht gebührlich nicht beobachtet, für 40 und mehr Jahren, darin Urteil
der Erneuerung erhalten, wogegen an münsterischer Seiten Zurücksetzung
in den vorigen Stand gebeten, so auch hoffentlich wohl zu erhalten, und steht zu verhoffen,
wenn die Sache der ersten Berufung, so genugsam instruiert, wohl anschlagen
würde, daß alsdann wegen der zweiten Berufung ein gleichmäßiges erfolgen
möchte. |
|
Es ist aber meines gerinfügigen ermessens anfänglich übel und unbedachtsam
darinn verfahren, daß man beyde Höffe in einem Process conjungirt,
sintemahlen Comes, quoad Büren, der Pfandschafft gerne gestehet, aber quoad |
Es ist aber meines gerinfügigen Ermessens anfänglich übel und unbedachtsam
darin verfahren, daß man beide Höfe in einem Prozeß verbunden, sintemalen
der Graf, bezüglich Büren, der Pfandschaft gerne gesteht, aber bezüglich |
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{Bild 114|S. 62} |
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Weltrup (warüber die verschreibung gar alt in dato
An. 1369. stehet) deren in Abrede ist, die probationes auch etwan
unsicher seyn; daher besser gewesen, über gedachten Hoff particularem
processum anzustellen und das liquidum oder confessatum
mit dem illiquido nicht zu confundiren, jedoch mögen vorige
längst verstorbene Herren Advocaten davon respondiren. |
Veltrup (worüber
die Verschreibung gar alt vom Datum Anno 1369 steht) deren in Abrede ist, die
Beweise auch etwan unsicher sein; daher besser gewesen, über gedachten Hof
besonderen Prozess anzustellen und das Gewisse oder Zugestandene mit dem
Ungewissen nicht zu vermischen, jedoch mögen vorige längst verstorbene Herren
Advokaten davon verantworten. |
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Was aber die Subjection der Herrschaft Steinfurd oder Jus
Superioritatis Monasteriensis über gemelte Herrschaft anlangt, ist man
zwarn dem Graffen zu Benthem, als Graffen zu Steinfurd, die Unter-Herrlichkeit
oder Gerichtbarkeit cum mero mixto imperio, vermöge der Pfandschafft,
geständig; Daß aber die Landtfürstliche Obrigkeit einem zeitl. Landfürsten
privative zuständig, solches ist an hochgemeltem Kays. Cammer-Gericht, in
Sachen Bentheim contra Münster primi mandati sive fractae pacis,
Horstmar betreffend, wie auch in andern daselbst rechthängigen Sachen dermassen
stattlich ausgeführt, daß an der obsieglicher Urthel dießfals kein zweifel zu
setzen, und diese Sache, ihrer Wichtigkeit nach, wohl meritirte, eine besondere
abschickung dieser halben auf Speyr zu tun, und wann diese Hauptsach erledigt,
so werden viel andere schier unzählige davon dependirende Sachen, wie
auch der dritter theil der Münsterscher Schatzung (wovon hernach etwa Meldung
geschehen solle) damit von sich selbst zerfallen. |
Was aber die Subjection der Herrschaft Steinfurt oder das Recht der Lands-Hoheit
von Münster über gemelte Herrschaft anlangt, ist man zwar dem Grafen zu
Bentheim als Grafen zu Steinfurt die Unterherrlichkeit oder Gerichtsbarkeit mit
Kriminal- und bürgerlicher Gerichtsbarkeit vermöge der Pfandschaft geständig; Daß aber die
landfürstliche Obrigkeit einem zeitlichen Landfürsten privative zuständig,
solches ist an hochgemeltem kaiserlichen Kammergericht in Sachen Bentheim gegen
Münster wegen des ersten Befehls beziehungsweise des gebrochenen Friedens, Horstmar betreffend, wie auch in
anderen daselbst rechtshängigen Sachen dermaßen stattlich ausgeführt, daß an der
obsieglicher Urteil diesfalls kein Zweifel zu setzen, und diese Sache, ihrer
Wichtigkeit nach, wohl verdiente, eine besondere Abschickung dieserhalben auf
Speyer zu tun, und wann diese Hauptsache erledigt, so werden viel andere schier
unzählige davon abhängende Sachen, wie auch der dritter Teil der münsterscher
Schatzung (wovon hernach etwa Meldung geschehen solle) damit von sich selbst
zerfallen. |
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{Bild 115|S. 63} |
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|
Ich habe für diesem eine ausführliche Information, zu behauptung
der Münsterscher Superiorität gefertigt, worinn ich alle Argumenta
und fundamenta kürtzlich zusammen gezogen, und seyn mir dabey folgents
noch zwey starcke, meines ermessens, unwidterlegliche Argumenta, so von
vorigen Advocaten niemahlen bey den Acten ahngeregt,
beygefallen, als nemlich: |
Ich habe für diesem eine ausführliche Information zu Behauptung der
münsterscher Landeshoheit gefertigt, worin ich alle Argumente und Begründungen
kürzlich zusammengezogen, und sein mir dabei folgends noch zwei starke, meines
Ermessens unwiderlegliche Argumente, so von vorigen Advokaten niemalen bei den
Akten angeregt, beigefallen, als nämlich: |
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1. Obwol die Graffen an den Ortern, da sie die Landt-Obrigkeit gehabt, oder praetendirt, kurtz vor der erstandenen Niederländischen Unruhe im Jahr
1564. wie man dessen gute Nachrichtung hat, lengst nach dem Passawischen Vertrag
und Religions frieden die Catholische Religion abgestalt, und
die Reformirte, sampt deren Exercitio eingeführt, so haben
dannoch die Bischoffe und Landfürsten zu Münster, kraft Land-fürstlicher
Obrigkeit, in allen obgemelten Kirspelen, Dorff- und Bauerschafften die
Catholische Religion, Geist- und Archi-Diaconalische Jurisdiction und deren offentliches Exercitium, bißherzu manutenirt, seyn auch deren annoch im ruhigen unzertrenntem Besitz, und
obwol die Religion in der Herren Johanniter Kirchen,[1] so auch
zugleich die Pfarrkirche des Hauses und Städtleins |
1. Obwohl die Grafen an den Örtern, da sie die Landobrigkeit gehabt oder
beansprucht, kurz vor der erstandenen niederländischen Unruhe im Jahr 1564, wie
man dessen gute Nachrichtung hat, längst nach dem passauischen Vertrag und
Religionsfrieden die katholische Religion abgestalt und die reformierte samt
deren Ausübung eingeführt, so haben dannoch die Bischöfe und Landfürsten zu
Münster kraft landfürstlicher Obrigkeit in allen obgemelten Kirchspielen, Dorf-
und Bauerschaften die katholische Religion, geist- und archidiakonalische
Gerichtsbarkeit und deren öffentliche Ausübung bisherzu in der Hand behalten, sind auch
deren annoch im ruhigen unzertrenntem Besitz, und obwohl die Religion in der
Herren Johanniter Kirchen, so auch zugleich die Pfarrkirche des Hauses und
Städtleins |
[1] |
Anmerkung von von Steinen: Domini in Steinfurt in Ecclesiam et Domum S.
Johannis praetendunt jus Patronatus, quod eorum majores fuerint fundatores; Sed
hoc nihil ad jus Superioritatis. Also hat der Autor am Rande beigeschrieben. |
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{Bild 116|S. 64} |
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Steinfurd
ist, domahlen zugleich verändert, so ist doch solches allein, durch Hülff und collusion des domahligen unkatholischen Comthern oder Balyen,
Hermann von Hovel, qui publicus fuit concubinarius, gegen des
Münsterschen Landfürsten und Johanniter Ordens (so gnugsam
contradicirt) willen geschehen, deswegen auch, und daß daneben gemelter
Hovel der Comthureyen übel vorgestanden, und viele güter zu bereichung
seiner vielen unehelichen Kindern davon alienirt, endlich vom Orden
abgesetzt, und Alexander von Galen in dessen Platz surrogirt ist
worden, citra etc. |
Steinfurt ist, damalen zugleich verändert, so ist doch solches allein
durch Hilf und geheimes Einverständnis des damaligen unkatholischen Komturn oder Baliers,
Hermann von Hövel, der öffentlich im Konkubinat lebte, gegen des münsterschen
Landfürsten und Johanniter Ordens (so genugsam widersprochen) Willen geschehen,
deswegen auch, und daß daneben gemelter Hövel der Komtureien übel vorgestanden
und viele Güter zu Bereichung seiner vielen unehelichen Kinder davon entfremdet,
endlich vom Orden abgesetzt und Alexander von Galen in dessen Platz berufen
ist worden, unten etc. |
|
2. Ist kundbar und notori, daß die zeitlichen Landfürsten des
Stiffts Münster Anno 1583. durch den gantzen Stifft, auch unter andern
in gemelten Kirspelen, Dorff- und Bauerschafften, so jetzo der Herr zu Steinfurt
Pfandtweise inne hat, den Reformirten Gregorianischen
Calender, ohne einige contradiction der Herrn zu Steinfurt eingeführt,
so annoch daselbst gehalten wird, da doch männiglichen bewußt, daß die Grafen zu
Bentheim und Herren zu Steinfurt, an denen ortern, da sie das jus
superioritatis haben, oder sich anmassen, noch uff heutigen tag den alten
Calender halten oder brauchen. |
2. Ist kundbar und belget, daß die zeitlichen Landfürsten des Stifts Münster
im Jahr 1583 durch den ganzen Stift, auch unter andern in gemelten Kirchspielen,
Dorf- und Bauerschaften, so jetzo der Herr zu Steinfurt pfandweise inne hat, den
reformierten Gregorianischen Kalender ohne einigen Widerspruch der Herrn zu
Steinfurt, eingeführt, so annoch daselbst gehalten wird, da doch männiglichen
bewußt, daß die Grafen zu Bentheim und Herren zu Steinfurt an denen Orten, da
sie die Landeshoheit haben oder sich anmaßen, noch auf heutigen Tag den
alten Kalender halten oder brauchen. |
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Ohne dem rechten und kundbaren Herbringen gemeeß, wann gleich ein oder mehr
Kirspel oder Ampt cum annexa jurisdictione einem andern ad tempus verpfändet wird, daß gleichwol jus superioritatis bey dem Erbherrn |
Ohne dem rechten und kundbaren Herbringen gemäß, wann gleich ein oder mehr
Kirchspiel oder Amt mit anhängender Gerichtsbarkeit einem andern auf Zeit verpfändet
wird, daß gleichwohl die Landeshoheit bei dem Erbherren |
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{Bild 117|S. 65} |
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zu verbleiben pflegt, wie solches im Nothfall mit verschiedenen praejudiciis zu bescheinen. |
zu verbleiben pflegt,
wie solches im Notfall mit verschiedenen Präjudizien zu bescheinen. |
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Und weilen nach jetzigem Zustand des Römischen Reichß diese beyde Posten
Religionis et Calendarii von der Land Obrigkeit ihre dependentz
haben, so muß hieraus, wie auch ex capite oppignorationis,
nothtrenglich erfolgen, daß dieselbe beym Stifft Münster allein bestehe, und die
Herren zu Steinfurt sich deren mit höchsten unfugen anmassen wollen, inmassen
man auch an Münsterschen seyten keineswegs geständig, daß diese obgemelte
verpfändete, und von alters hero theils zum Gogericht Sandwelle, theils auch zum
Gericht und Ampt Ruschaw gehörige örter, jemahlen pertinentien der
angemassten Graffschafft gewesen, oder noch seyn, wie sie dann auch in der
Wormser erhöh- oder Belehnung de anno 1495 (ausserhalb der
Freygraffschafft zu Lahr, welche aber kein jus Superioritatis oder
immedietatis imperii importirt) nicht namhafft gemacht seyn, da doch die
geringe in der Stadt Münster gelegene, und des Magistrats allda
Bottmässigkeit undergehörige behausung, die Kemnade genannt, darinn
specificirt, und keines wegs vermuthlich, daß solche ansehnliche große
Kirspele, Dorff und Bauerschafften, nicht zugleich darinn gesetzt, wenn sie dazu
gehörig oder deren pertinentien gewesen weren. |
Und weil nach jetzigem Zustand des Römischen Reichs diese beide Posten
der Religion und des Kalenders von der Landobrigkeit ihre Ursprung haben, so muß
hieraus, wie auch aus der Hauptsache der Verpfändung, notdränglich erfolgen, daß dieselbe
beim Stift Münster allein bestehe und die Herren zu Steinfurt sich deren mit
höchsten Unfugen anmaßen wollen, inmaßen man auch an münsterschen Seiten
keineswegs geständig, daß diese obgemelte verpfändete und von alters hero teils
zum Gogericht Sandwelle, teils auch zum Gericht und Amt Rüschau gehörige Orte,
jemalen Zubehör der angemaßten Grafschaft gewesen oder noch sein, wie sie
dann auch in der Wormser Erhöh- oder Belehnung vom Jahr 1495 (außerhalb der
Freigrafschaft zu Laer, welche aber kein Recht der Landeshoheit oder der Unmittelbarkeit
vom Reich einbringt) nicht namhaft gemacht sein, da doch die geringe in der Stadt
Münster gelegene und des Magistrats allda Botmäßigkeit untergehörige Behausung,
die Kemnade genannt, darin aufgeführt und keineswegs vermutlich, daß solche
ansehnlich große Kirchspiele, Dorf und Bauerschaften nicht zugleich darin
gesetzt, wenn sie dazu gehörig oder deren Zubehör gewesen wären. |
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Ich habe über alles vorige noch ohnlengst ein alt Register oder Ritterbuch de An. 1523 gesehen, worauß unter andern erfindlich, daß die Stricken
und folgents die von Heven (so |
Ich habe über alles vorige noch unlängst ein alt Register oder Ritterbuch vom
Jahr 1523 gesehen, woraus unter anderen erfindlich, daß die Stricken und
folgends die von Heven (so |
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{Bild 118|S. 66} |
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beyde Adliche Ritterbürtige
geschlechter gewesen) vom hauß Billerlingk im Kirspel Lahr belegen, und itzo den Travelmaennern zuständig, und die Valcken vom hauß Lahr im selbigem
Kirspel, zu den Münsterschen Landtagen als Münstersche Unterthanen und
Landsassen verschrieben und erschienen seyn, welches ohngezweifelt die Herren zu
Steinfurd nicht verstattet haben würden, wenn sie der Oerter im Kirspel Lahr
einige Land-Obrigkeit gehabt oder sich angemasset hätten. |
beide adlige ritterbürtige Geschlechter gewesen) vom
Haus Bellering im Kirchspiel Laer belegen und jetzt den Travelmännern
zuständig, und die Valcken vom Haus Laer im selbigem Kirchspiel zu den
münsterschen Landtagen als münstersche Untertanen und Landsassen verschrieben
und erschienen sein, welches ungezweifelt die Herren zu Steinfurt nicht
verstattet haben würden, wenn sie der Örter im Kirchspiel Laer einige
Landobrigkeit gehabt oder sich angemaßet hätten. |
|
Es ist aber aus vorigem Verlauff und allen umbständen gnugsamb zu ersehen,
als in dem Jahr 1533, 34, 35. und hernacher, wie die Wiedertäuffern zu Münster
die Oberhandt genommen, die Stadt An. 1534. belagert, und im folgenden
35 jahr erobert, warzu dann grosse Kosten erfodert, daß damahlen
underschiedtliche Schatzungen bewilliget, und deren eintreibung dem Herrn zu
Steinford, in deme vom Stifft Münster in Pfandschafft habenden district,
mehrerer commodität halben, committirt und ahnbefohlen,
inmassen sie auch wohlgemelter Herr durch die seinige erheben, den Münsterschen
Pfenningmeistern einliefern lassen; daß hernacher mehrgemeldter Herr die fernere
lieferungen der erhobenen Schatzungen unter diesem vorwandt geweigert, als wann
er bey vorgangener belegerung der statt Münster ein grosses vorgeschossen,
welches er aus gemelten schatzungen einbehalten und sich selbst zahlen wollen,
dessen ihme aber der Landesfürst weiland Frantz von Wal- |
Es ist aber aus vorigem Verlauf und allen Umständen genugsam zu ersehen, als
in dem Jahr 1533, 34, 35 und hernacher, wie die Wiedertäufer zu Münster die
Oberhand genommen, die Stadt im Jahr 1534 belagert und im folgenden 35. Jahr
erobert, wozu dann große Kosten erfordert, daß damalen unterschiedliche
Schatzungen bewilligt und deren Eintreibung dem Herrn zu Steinfurt, in dem vom
Stift Münster in Pfandschaft habenden Distrikt mehrerer Bequemlichkeit halben
übertragen und anbefohlen, inmaßen sie auch wohlgemelter Herr durch die seinige
erheben, den münsterschen Pfennigmeistern einliefern lassen; daß hernacher
mehrgemelter Herr die fernere Lieferungen der erhobenen Schatzungen unter diesem
Vorwand geweigert, als wann er bei vergangener Belagerung der Stadt Münster ein
Großes vorgeschossen, welches er aus gemelten Schatzungen einbehalten und sich
selbst zahlen wollen, dessen ihm aber der Landesfürst, weiland Franz von
Wal- |
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{Bild 119|S. 67} |
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deck,
wie auch die Landt-Stände ahngegebener massen nicht geständig gewesen und auf
die lieferung gemelter schatzungen getrungen, der Hr. zu Steinfurt aber bey
seiner Verweigerung beharret, so hat man endlich An. 1547. als alle
gütliche erinnerungen nichts helffen wollen, die execution gegen die
in mora befundene eingesessene gemeldten Districts
nothtrenglich an die Hand nehmen müssen, aus welcher execution der vorahngeregte
Haupt-process verursacht, und damahlen allererst, aber in folgenden
jahren allgemach ferners die Herrn zu Steinfurt die Münstersche Landtobrigkeit ,
welches vorhin niemahlen understanden, in streit zu ziehen ahngefangen, da doch
Notori, daß vorhin die Herren zu Steinfurt nicht allein verschiedene
Landttags Recesse, sondern auch unterschiedtliche Landvereinigungen,
denen sie persönlich beygewohnet, als Landtsassen und Mitglieder der
Ritterschafft, mitversiegeln helffen; ¶ |
deck, wie auch die Landstände angegebenermaßen nicht geständig gewesen und
auf die Lieferung gemelter Schatzungen gedrungen, der Herr zu Steinfurt aber bei
seiner Verweigerung beharrt, so hat man endlich im Jahr 1547, als alle gütlichen
Erinnerungen nichts helfen wollen, die Vollstreckung gegen die in Verzug befundenen
Eingesessenen gemelten Distrikts notdränglich an die Hand nehmen müssen, aus
welcher Vollstreckung der vorangeregte Hauptprozeß verursacht, und damalen
allererst, aber in folgenden Jahren allgemach ferners die Herren zu Steinfurt
die münstersche Landobrigkeit, welches vorhin niemalen unterstanden, in Streit
zu ziehen angefangen, da doch festgehalten, daß vorhin die Herren zu Steinfurt nicht
allein verschiedene Landtagsrezesse, sondern auch unterschiedliche
Landvereinigungen, denen sie persönlich beigewohnt, als Landsassen und
Mitglieder der Ritterschaft mitversiegeln helfen. |
|
Es ist aber in obgemelten und anderen mehrern Processen die
Münstersche Landt-fürstliche Obrigkeit, und daß dahero ein Landt-fürst in seinem
selbst lande auch gegen seine und in mora solvendi befundene
Unterthanen die straff restitutionis super fracta pace nicht verwürcken
können, gnugsahm ausgeführth und beschienen. Dabey auch sonderlich in notam zu nehmen, daß der Graff, bey wehrenden solchen process, super attentatis geklagt, illorumque intuitu sequestrationem super jure superioritatis
collectarum und andern dazu gehörigen Acten gebeten, solche bitt
aber in ahn- |
Es ist aber in obgemelten und anderen mehreren Prozessen die münstersche
landfürstliche Obrigkeit, und daß daher ein Landfürst in seinem selbst Lande
auch gegen seine und in Zahlungsverzug befundenen Untertanen die Strafe
der Wiedereinsetzung wegen Landfriedensbruch
nicht verwirken können, genugsam ausgeführt und
beschienen. Dabei auch sonderlich in Bemerkung zu nehmen, daß der Graf, bei
währenden solchen Prozess, wegen Gewalttaten geklagt, und deren die Verwahrung der
Schatzungen über das Recht der Obrigkeit betreffenden und anderen dazugehörigen
Akten gebeten, solche Bitte aber in An- |
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{Bild 120|S. 68} |
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sehung der kundtbahren Münsterschen possession
An. 1552 prima Februarii per decretum abgeschlagen, und es bey
einhabenden besitzlichem herbringen gelassen worden. |
sehung des kundbaren münsterschen
Besitzes im Jahr 1552 am 1. Februar durch Erlass angeschlagen und es bei
einhabenden besitzlichem Herbringen gelassen worden. |
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Was aber deren Herren zu Steinfurt mit wenigem vorahngerührte erscheinung zu
den Münsterschen Land-tagen ahnlangt, befindet sich aus vorigen protocollen,
daß ein zeitlicher Herr zu Steinfurt wegen der Ritterschafft das Directorium
gehabt und das wort gefürt, oder nach befindung einen andern aus der
Ritterschafft darzu erbeten und substituirt habe, bis daran An.
1582. weylandt Herr Arnold auf dero zeit gehaltenem Münsterischen Landtag
erschienen, sich für ein haupt der Ritterschafft ausgeben, auch etliche frembde
Edelleuthe und gelehrte mit zu den Berathschlagungen ziehen wollen, welches aber
durch den Lands-fürsten und andere stände, sonderlich die von der Ritterschafft
widersprochen, mit vorgeben, daß sie Ihre Gnaden für ein vornehmes mittgliedt,
aber kein Haupt der Ritterschafft erkennen, die frembde Edelleute aber zu den
consultationen nicht verstatten können, worauff beyderseits
protestirt und contra protestirt, also unverrichter Sachen von
einander geschieden, und seyn hernacher die Herren von Steinfurt zu keinen
Münsterschen Landtagen, ob sie wol stets dazu verschrieben worden, wie noch
ferners, erschienen. |
Was aber deren Herren zu Steinfurt mit wenigem vorangerührte Erscheinung zu
den münsterschen Landtagen anlangt, befindet sich aus vorigen Protokollen, daß
ein zeitlicher Herr zu Steinfurt wegen der Ritterschaft das Direktorium gehabt
und das Wort geführt, oder nach Befindung einen anderen aus der Ritterschaft
dazu erbeten und substituiert habe, bis daran im Jahr 1582 weiland Herr Arnold
auf dero Zeit gehaltenem münsterischen Landtag erschienen, sich für ein Haupt
der Ritterschaft ausgeben, auch etliche fremde Edelleute und Gelehrte mit zu den
Beratschlagungen ziehen wollen, welches aber durch den Landesfürsten und andere
Stände, sonderlich die von der Ritterschaft widersprochen, mit Vorgeben, daß sie
Ihre Gnaden für ein vornehmes Mitglied, aber kein Haupt der Ritterschaft
erkennen, die fremden Edelleute aber zu den Beratungen nicht verstatten
können, worauf beiderseits protestiert und gegen protestiert, also unverrichter
Sachen voneinander geschieden, und sein hernacher die Herren von Steinfurt zu
keinen münsterschen Landtagen, ob sie wohl stets dazu verschrieben worden, wie
noch ferners, erschienen. |
|
Es befindet sich auch, daß auf einem fast umb selbige Zeit gehaltenem
Landt-tage beschlossen, daß in dem ausschreiben gesetzt wer- |
Es befindet sich auch, daß auf einem fast um selbige Zeit gehaltenem
Landtage beschlossen, daß in dem Ausschreiben gesetzt wer- |
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{Bild 121|S. 69} |
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|
den
solle, daß die Verschreib oder beruffung geschehe wegen des Hauses Steinfurt,
welches dabevoren aber nicht geschehen. Was nun den Landt-fürsten oder Stände
dazu bewogen, kan ich zwarn nicht wissen, einmahl aber ist gewiß, daß die Grafen
zu Benthem wegen Steinfurt, ihrem ahngeben nach, keine Münstersche Unterthanen,
sondern ohnmittelbare Reichß-Grafen (inmassen sie auch in der Reichß und Creyß matricul in tali qualitate erfindlich) seyn wollen, und vorgeben, daß
sie nicht wegen Steinfurt, sondern des Hauses Gronaw (welches sie im Stifft
Münster belegen, auch ein Münstersch Lehen und offenhauß zu seyn gerne bekennen)
und anderen im Stifft Münster belegenen ansehenlichen güteren, zu den
Münsterischen Landt-tagen verschrieben und erschienen seyn sollen, welches aber
an seitten Münster also nicht gestanden oder nachgegeben wird. |
den solle, daß die
Verschreib oder Berufung geschehe wegen des Hauses Steinfurt, welches dabevor
aber nicht geschehen. Was nun den Landfürsten oder Stände dazu bewogen, kann ich
zwar nicht wissen, einmal aber ist gewiß, daß die Grafen zu Bentheim wegen
Steinfurt, ihrem Angeben nach, keine münstersche Untertanen, sondern
unmittelbare Reichsgrafen (inmaßen sie auch in der Reichs- und Kreismatrikel in
solcher Beschaffenheit erfindlich) sein wollen, und vorgeben, daß sie nicht wegen
Steinfurt, sondern des Hauses Gronau (welches sie im Stift Münster belegen,
auch ein münstersch Lehen und Offenhaus zu sein gerne bekennen) und anderen im
Stift Münster belegenen ansehnlichen Gütern, zu den münsterischen Landtagen
verschrieben und erschienen sein sollen, welches aber an seiten Münster also
nicht gestanden oder nachgegeben wird. |
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Was aber den Gräfflichen Steinfurtischen tittul anlangt, befindet sich, das
vorige Landts-Fürsten vom Bischoff Conradt von Retberg ahn zu rechnen, bis auf
Bischoffen Joansen von der Hoja einschließlich, die von Steinfurt, Grafen von
Bentheim und Steinfurt stetz intitulirt, hernacher unter Regierung des Hertzogen
zu Gülich, als An. 1582. der Provisional Vertrag de Anno 1569.
aufgekündiget, darauf in folgendem jahr 1583. der Process wegen
einlösung des Ampts Ruschaw ahngefangen, hatt man ihn, wie auch hernacher, als
Herr zu Steinfurt intitulirt, da man ih- |
Was aber den gräflichen steinfurtischen Titel anlangt, befindet sich, das
vorige Landesfürsten vom Bischof Konrad von Rietberg an zu rechnen bis auf
Bischof Johann von Hoya einschließlich, die von Steinfurt, Grafen von Bentheim
und Steinfurt stets intituliert, hernacher unter Regierung des Herzogen zu
Jülich, als im Jahr 1582 der Provisionalvertrag vom Jahr 1569 aufgekündigt, darauf
in folgendem Jahr 1583 der Prozeß wegen Einlösung des Amts Rüschau angefangen,
hat man ihn, wie auch hernacher, als Herr zu Steinfurt intituliert, da man ih- |
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{Bild 122|S. 70} |
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me doch vorhin bereitz
über 80. jahren den Gräfflichen titul geben hatte. |
me
doch vorhin bereits über 80 Jahren den gräflichen Titel geben hatte. |
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Sonsten ist in effectu wenig daran gelegen, ob er Graff oder Herr
intitulirt wird, sintemahlen er einen weg, als den andern, ein
Münsterischer unterthan ist und bleibet, wie dann die vorige und jetzige Käyß.
Maj viel newe Grafen und Freyherrn in kurtzen jahren gemachet haben, so
gleichwohl desto weniger nicht ihrer voriger Landt-fürstlicher Obrigkeit
untergehörig seyn und bleiben, und der Landtobrigkeit damit nichts abgehet laut
Reichßtags Abschied de Anno 1548. |
Sonsten ist im Ergebnis wenig daran gelegen, ob er Graf oder Herr intituliert
wird, sintemalen er einen Weg als den anderen ein münsterischer Untertan ist und
bleibt, wie dann die vorige und jetzige Kaiserliche Majestät viel neue Grafen
und Freiherren in kurzen Jahren gemacht haben, so gleichwohl desto weniger nicht
ihrer voriger landfürstlicher Obrigkeit untergehörig sein und bleiben, und der
Landobrigkeit damit nichts abgeht laut Reichstagabschied vom Jahr 1548. |
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Was aber vorgemeltes hauß Gronaw und beyliegende freyheit oder Flecken
anlangt, ist notori, und durch die Herren zu Steinfurt offtmahls
gerichtlich bekent, auch durch die Lehenbrieffe gnugsamb zu bescheinen, daß
selbiges ein Münsterisch Lehen und offenhauß im Stifft Münster, Kirspels Eype,
Eiler-Marcken und Bauerschafft belegen, und in den alten Lehenbrieffen das Hauß
Bocholt genandt, ist gemeinlich ein leibzuchtshauß der gräflichen Wittiben, aber
stetz ohne contradiction der Münsterscher Hoheit untergehörig gewesen,
wie sich dann auch praejudicia befinden, daß zwey Gräffliche Wittwen
deßhalben differentz gehabt, Bischoffen Johann von Hoya ahn statt
Landts-Fürstlicher Obrigkeit (prout sonant formalia) um
rechtsverhelffung ahngeruffen und durch Ihro Fürstl. Gnaden solcher differentz halben entschieden. Es haben aber bey dieser Hessischen lang
gewehrten einquartie- |
Was aber vorgemeltes Haus Gronau und beiliegende Freiheit oder Flecken anlangt, ist vermerkt und durch die Herren zu Steinfurt oftmals gerichtlich
bekannt, auch durch die Lehenbriefe genugsam zu bescheinen, daß selbiges ein
münsterisch Lehen und Offenhaus im Stift Münster, Kirchspiels Epe, Eilermark
und Bauerschaft belegen, und in den alten Lehenbriefen das Haus Bocholt genannt,
ist gemeinlich ein Leibzuchtshaus der gräflichen Witwen, aber stets ohne
Widerspruch der münsterschen Hoheit untergehörig gewesen, wie sich dann auch
Präjudizien befinden, daß zwei gräfliche Witwen deshalb Differenz gehabt,
Bischof Johann von Hoya anstatt landesfürstlicher Obrigkeit (wie die Formeln
lauten) um Rechtsverhelfung angerufen und durch Ihro Fürstliche Gnaden solcher
Differenz halben entschieden. Es haben aber bei dieser hessischen lang gewährten
Einquartie- |
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{Bild 123|S. 71} |
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rung die Steinfurtischen bedienten sich
unterstanden, allda einige Actus Jurisdictionales zu verüben, urtheile
zu eröffnen, davon ahn Hrn. Graffen zu appelliren etc. Man ist aber
solcher Jurisdiction Münsterischen theils nicht geständig, seyn auch
solche actus turbativi an Münsterscher seyten stetz widersprochen, und,
als viel pro ratione temporum et personarum geschehen können, behindert
worden. |
rung die steinfurtischen Bedienten sich unterstanden, allda einige
Gerichtshandlungen zu verüben, Urteile zu eröffnen, davon an Herrn Grafen zu
appellieren etc. Man ist aber solcher Gerichtsbarkeit münsterischenteils nicht
geständig, sein auch solche störenden Handlungen an münsterscher Seiten stets
widersprochen, und, als viel je nach Zeit und Personen geschehen
können, behindert worden. |
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Dabey dann ferners nothwendig angezeigt werden muß, daß neben dem Hauß oder
Flecken Gronaw nur ein eintziges Wirthshauß am gemeinen Hellwege (so von
Deventer bis auf Münster dahin fället) zu behuef der reisenden personen
hiebevorn gestanden, für wenig jahren aber ahngefangen mehr häuser gleichsam
einer Vorstadt und zwar auf Münsterschen boden und hoheit dorthin zu setzen, und
gleich den Ort zu bevestigen, welches fürhin wegen der schatzung und andern zur
hoheit gehörenden gerechtigkeiten nothwendig beobachtet werden muß. |
Dabei dann ferners notwendig angezeigt werden muß, daß neben dem Haus oder
Flecken Gronau nur ein einziges Wirtshaus am gemeinen Hellwege (so von Deventer
bis auf Münster dahin fallet) zu Behuf der reisenden Personen hiebevorn
gestanden, für wenig Jahren aber angefangen, mehr Häuser gleichsam einer
Vorstadt, und zwar auf münsterschen Boden und Hoheit, dorthin zu setzen, und
gleich den Ort zu befestigen, welches fürhin wegen der Schatzung und anderen zur Hoheit gehörenden Gerechtigkeiten
notwendig beobachtet werden muß. |
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Und obwohl dagegen vorgeschützet werden müchte, daß der Flecken Gronaw
schatzfrey, und dahero auch diese zugesetzte häuser gleiche freyheit zu
geniessen hätten, so ist doch dagegen zu beobachten, daß die den Fürstlichen
auch Graff- und etlichen Adlichen Häusern nechst und beygelegene freyheiten,
als, Sassenberg Stromberg, das Hauß Dülmen, Gronaw, Davensberg, Ostendorff,
Raesfeld, Oding und dergleichen von alters hero von der ordinari Schatzung ungezweifelt respectu et intuitu |
Und obwohl dagegen vorgeschützet werden möchte, daß der Flecken Gronau
schatzfrei und dahero auch diese zugesetzte Häuser gleiche Freiheit zu genießen
hätten, so ist doch dagegen zu beobachten, daß die den fürstlichen auch gräf-
und etlichen adligen Häusern nächst und beigelegene Freiheiten, als Sassenberg, Stromberg, das Haus Dülmen, Gronau, Davensberg, Ostendorf, Raesfeld, Oeding und
dergleichen von alters hero von der ordentlichen Schatzung ungezweifelt im Hinblick
und Ansehen |
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{Bild 124|S. 72} |
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dero
beygelegenen Häussern befreyet gewesen, wie noch, darauß aber keinesweges
erfolgen wolle, daß diese neue häuser gleichfals exempt seyn sollen; itaque
oportet in tempore advigilare, ne exceptio praescriptionis et possessionis
opponi possit. |
dero beigelegenen Häusern befreit gewesen, wie noch, daraus aber
keinesweges erfolgen wolle, daß diese neue Häuser gleichfalls exemt sein
sollen; deshalb ist es nötig, künftig zu beobachten, ob man nicht der Ausnahme des
Titels und des Besitzes entgegen treten könne.. |
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Es mus auch notwendig alhie angezeiget werden, daß im Ampt Horstmar wegen
der brüchten und sonsten eine grosse unordnung gegen ausdrücklichen einhalt der
Münsterschen Landts-Gerichts-Ordnung Parte III. tit. 2 Von
Brüchten/ wie auch gegen kundbare gewohnheit aller andern Münsterschen
Amptern und gerichtern, ein zeitlang eingerissen, wovon wohl viel Specialia könten vorgebracht werden, so aber pro declinanda invidia dießmahl
vorbey gegangen, es werden aber solche sachen leichtsam zu tage kommen, wann
darüber ein unpartheiliche inquisition und erkundigung angestellet
würde. Weilen aber billig, daß die mit großer mühe und kosten hiebevoren durch
weiland Herrn Bischoff Johann von der Hoya aufgerichtete, durch die sämptliche
Landt-stände angenommene, durch die Röm. Kayß. Maj. Allergnädigst bestätigte,
auch bereits fürlängst zu männiglichs nachrichtung allenthalben publicirt
und in truck gefertigte Landt-gerichts- und andere gemeine Landt-Ordnungen, nach
dem buchstäblichen inhalt, in allen Münsterischen Amptern und gerichtern, stricte observiret, eine durchgehende gleichheit allenthalben darüber
gehalten, den gerichtern sonderlich quoad contentio- |
Es muß auch notwendig allhie angezeigt werden, daß im Amt Horstmar wegen der
Brüchten und sonsten eine große Unordnung gegen ausdrücklichen Einhalt der
münsterschen Landgerichtsordnung Teil III. Tit. 2 Von Brüchten wie auch gegen
kundbare Gewohnheit aller anderen münsterschen Ämter und Gerichte, eine
Zeitlang eingerissen, wovon wohl viel Besonderes könnte vorgebracht werden, so
aber um Mißgunst zu vermeiden diesmal vorbei gegangen, es werden aber solche
Sachen leichtsam zu Tage kommen, wann darüber ein unparteiliche Untersuchung und
Erkundigung angestellt würde. Weilen aber billig, daß die mit großer Mühe und
Kosten hiebevoren durch weiland Herrn Bischof Johann von der Hoya aufgerichtete,
durch die sämtliche Landstände angenommene, durch die Römische Kaiserliche
Majestät allergnädigst bestätigte, auch bereits fürlängst zu männiglichs
Nachrichtung allenthalben publizierten und in Druck gefertigte Landgerichts- und
andere gemeine Landordnungen, nach dem buchstäblichen Inhalte, in allen
münsterischen Ämtern und Gerichtern, streng beachtet, eine durchgehende
Gleichheit allenthalben darüber gehalten, den Gerichtern sonderlich hinsichtlich
der streitigen |
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{Bild 125|S. 73} |
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sam
ipsis et non Amptmannis competentem jurisdictionem ihr freyer starcker
lauff gelassen, und alle dagegen eingerissene Mißbräuche oder unordnungen
ernstlich abgeschaffet werden, als habe ich (gleichwohl ohne eins oder andern
beschuldigung) eydts und pflichts halben, nicht unterlassen sollen, davon mit
wenigen erinnerung zu thun. |
ihnen selbst und nicht den Amtmännern zuständigen Gerichtsbarkeit ihr freier
starker Lauf gelassen, und alle dagegen eingerissene Mißbräuche oder Unordnungen
ernstlich abgeschafft werden, als habe ich (gleichwohl ohne eins oder anderen
Beschuldigung) Eids und Pflichts halben nicht unterlassen sollen, davon mit
Wenigen Erinnerung zu tun. |
|
Dafern auch in mehr Aemptern, als Horstmar, (wovon mir gleichwohl in
specie nichts bewust) dergleichen unordnungen eingeschlichen, darüber könte
ebenermassen erkundigung eingezogen, und dieselbe eadem opera
gleichfals abgestalt werden. |
Dafern auch in mehr Ämtern als Horstmar (wovon mir gleichwohl im Einzelnen
nichts bewußt) dergleichen Unordnungen eingeschlichen, darüber könnte
ebenermaßen Erkundigung eingezogen und dieselbe mit demselben Werk gleichfalls
abgestellt werden. |
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Weilen auch durch anstifftung und cooperation der Steinfurtischen,
das Fürstliche Ampthauß Horstmar, (welches denselben stetz gantz verhasst, und
gleichsam ein Dorn im fuß gewesen) von den Hessen hiebevorn eingeäschert, als
wird meines geringfügigen ermessens die notturfft erfordern auf wiedererbauung
eines anderen Ampthauses, weilen die alten fundamenta noch vorhanden,
zu möglicher einhaltung der Steinfurtschen täglichs mehr zunehmenden
attentaten fürderlichst zu gedencken. Und als diese information
über das Ampt Horstmar, wegen der vielfältigen Steinfurtischen differentien
und sonsten, etwas länger, als mit anderen Aemptern, gefallen; so kommen wir
nunmehro zu den Aemptern Rheine und Bevergerne. |
Weilen auch durch Anstiftung und Mitwirkung der Steinfurtischen das
fürstliche Amthaus Horstmar (welches denselben stets ganz verhaßt und gleichsam
ein Dorn im Fuß gewesen) von den Hessen hiebevorn eingeäschert, als wird meines
geringfügigen Ermessens die Notdurft erfordern, auf Wiedererbauung eines anderen
Amtshauses, weilen die alten Fundamente noch vorhanden, zu möglicher Einhaltung
der steinfurtschen täglichs mehr zunehmenden Übergriffe fürderlichst zu
gedenken. Und als diese Information über das Amt Horstmar wegen der vielfältigen
steinfurtischen Differenzen und sonsten etwas länger als mit anderen Ämtern
gefallen; so kommen wir nunmehro zu den Ämtern Rheine und Bevergern. |
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