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Hobbeling: Kurze Beschreibung des ganzen Stifts Münster in Westfalen HIS-Data
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  Beschreibung > Zweites Buch: Cap. VIII-XIII
 

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Übertragung Normaltext mit Übersetzung Anmerkungen
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Cap. VIII Kap. 8  
Rheine und Bevergerne. Rheine und Bevergern  
Seyn zwar verschiedene Aempter, aber von Alters hero, vielleicht majoris commoditatis gratia, unter einem Drosten, einem Rentmeister und unter einem richter conjungirt gewesen, wie noch. Sein zwar verschiedene Ämter, aber von Alters hero, vielleicht zur besseren Bequemlichkeit, unter einem Drosten, einem Rentmeister und unter einem Richter verbunden gewesen, wie noch.  
Das Ampt Rheine hat eine statt, so zu denen Münsterischen Landttagen verschrieben wird, nemlich Rheine auf dem Embse strohm, so alhier navigabel ist, gelegen, seyn auch ohnlängst die Patres Franciscani strictioris observantiae dorthin gepflantzet worden. Begreiffen sonsten beyde Aempter unter sich 12 Kirspele, und geben zur ordinari Kirspels schatzung 1081. Rthlr. 14 stüver. Das Amt Rheine hat eine Stadt, so zu denen münsterischen Landtagen verschrieben wird, nämlich Rheine auf dem Emsstrom, so allhier schiffbar ist, gelegen, sein auch unlängst die Franziskanerpater der strengen Observanz dorthin gepflanzt worden. Begreifen sonsten beide Ämter unter sich 12 Kirchspiele und geben zur ordentlichen Kirchspielsschatzung 1081 Reichstaler 14 Stüber.  
Im Ampt Rheine aufm Embse strohm ohnweit unter der stadt Rheine ist ein schön lustig Priorat Kloster oder Gottes-hauß Ordinis Cruciferorum gelegen, Bentlage genandt, aber gar nicht befestigt, sondern nur allein mit einem holtzern zaun umgeben, mit einer schönen zierlichen Kirchen, so aber für wenig jahren, als die Käyserliche unterm Generalen Freyherrn von Lamboy, und die Schweden unterm General Königs-Marck bey Rheine eine zeitlang gegen einander gelegen, mehrentheils verbrandt und eingeäschert worden. Im Amt Rheine aufm Emsstrom unweit unter der Stadt Rheine ist ein schön lustig Prioratkloster oder Gotteshaus, zum Kreuzherrenorden gehörig, gelegen, Bentlage genannt, aber gar nicht befestigt, sondern nur allein mit einem hölzern Zaun umgeben, mit einer schönen zierlichen Kirchen, so aber für wenig Jahren, als die Kaiserliche unterm Generalen Freiherrn von Lamboy und die Schweden unterm General Königsmarck bei Rheine eine Zeitlang gegeneinander gelegen, mehrenteils verbrannt und eingeäschert worden.  
Und ist bey diesem Closter Bentlagen, sonderlich in achtung zu nehmen, daß bey dessen erster fundation, laut alten nachrichtungen, die Und ist bei diesem Kloster Bentlagen sonderlich in Achtung zu nehmen, daß bei dessen erster Gründung, laut alten Nachrichtungen, die  
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Cruciferi von vorigen Bischoffen und Landtfürsten zu Münster anderer gestalt nicht zugelassen worden, als gegen obligation keine bona immobilia, ohne vorwissen und belieben Landt-fürstlicher Obrigkeit, ahn sich zu bringen, oder zu mortificiren, wie sich dann auch alte Brieffschafften befinden, worinn ihnen zwaren die darinn specificirte ohnbewegliche güter ahnzukauffen vergünstiget, aber anderer gestalt nicht, als cum consensu des Landts-fürsten; Dergleichen statuta dann in den Burgundischen Niederlanden, der Venetianer gebieth (deswegen an. 1605 inter Paulum V. Pontificem et Venetos ein beschwerlicher Krieg entstanden) auch unterschiedlichen Fürstenthumen und stadten des Röm. Reichß annoch in viridi observantia seyn. Kreuzherren von vorigen Bischöfen und Landfürsten zu Münster anderer Gestalt nicht zugelassen worden als gegen Auflage, keine guten Immobilien ohne Vorwissen und Belieben landfürstlicher Obrigkeit an sich zu bringen oder zu ungültig zu machen, wie sich dann auch alte Briefschaften befinden, worin ihnen zwaren die darin aufgeführte unbewegliche Güter anzukaufen vergünstigt, aber anderer Gestalt nicht als mit Zustimmung des Landesfürsten; Dergleichen Satzungen dann in den burgundischen Niederlanden, der Venetianer Gebiet (deswegen anno 1605 zwischen Papst Paul V. und den Venetianern ein beschwerlicher Krieg entstanden) auch unterschiedlichen Fürstentumen und Städten des Römischen Reichs annoch in blühender Beobachtung sein.  
Ahn der andern seithen gemelten Embsestrohms im Ampt Bevergern ist ein Adlich Jungfern Closter oder Abtey Gravenhorst genandt gelegen, Ordinis Cisterciensis sub oboedientia et visitatione eines zeitlichen Abten zu Marienfeld. Sonsten seyn meines wissens außerhalb dem Stifft oder Kloster Wittmarsen, wovon hernacher ferner bericht folgen solle, in den beyden Amptern keine weitere Manns oder frauen Stifft oder Klöstere, als diese beyde jetztbemelte. An der andern Seiten gemelten Emsestroms im Amt Bevergern ist ein adlich Jungfernkloster oder Abtei, Gravenhorst genannt, gelegen, im Zisterzienserorden unter der Botmäßigkeit und Visitation eines zeitlichen Abten zu Marienfeld. Sonsten sein meines Wissens außerhalb dem Stift oder Kloster Wietmarschen, wovon hernacher ferner Bericht folgen solle, in den beiden Ämtern keine weitere Manns- oder Frauenstift oder -klöster, als diese beide jetztbemelte.  
Negst beym Closter Bentlagen seyn für etlichen Jahren Salinae oder saltzgruben erfunden, welche gut saltz geben, und seyn jure beneficiario gegen abstattung eines sichern canonis von etlichen tonnen Salz in deren von Nächst beim Kloster Bentlagen sein für etlichen Jahren Salinen oder Salzgruben erfunden, welche gut Salz geben, und sein nach Lehnrecht gegen Abstattung eines sichern Zinses von etlichen Tonnen Salz in deren von
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Vehlen nießbaren brauch und besitz. ¶ Vehlen nießbaren Brauch und Besitz.  
Es tragen auch die Grafen von Bentheim-Steinfurt das Gogericht zu Embsburen von einem zeitlichen Bischoffen und Landt-fürsten des Stiffts Münster zu lehn, ist mir aber unbewust, wie weit sich selbiges strecke und was darunter eigentlich gehörig sey, werde aber berichtet, es solle zwarn solch Gogericht sich über beyde Kirspele Embsbüren und Schapstorff erstrecken, wiewol nicht allerdings absolute, sondern in vielen limitirt, gestalt dann auch ein zeitlicher besitzer oder zeller des schulten hoffs zu Embsbüren einem zeitlichen Landts-fürsten zu Münster zubehörig, im Dorff Embsbüren, wie auch über beyde baurschafften, oder immunitaten, Elbergen und Lohen, jurisdictionem zu exerciren hat; Wiewol die Benthemsche auch ihr Gerichts-hauß in Criminalibus Capitalibus im Dorff Embsbüren haben, jedoch sich wohl vorsehen, daß die delinquenten und capite plectendi den rechten Weg ad locum judicii geführet werden, quod si non fiat, so seyn die Münsterschen bey Macht, selbige anzugreiffen. Es tragen auch die Grafen von Bentheim-Steinfurt das Gogericht zu Emsbüren von einem zeitlichen Bischofen und Landfürsten des Stifts Münster zu Lehen, ist mir aber unbewußt, wie weit sich selbiges strecke und was darunter eigentlich gehörig sei, werde aber berichtet, es solle zwarn solch Gogericht sich über beide Kirchspiele Emsbüren und Schepsdorf erstrecken, wiewohl nicht allerdings absolut, sondern in vielen begrenzt, gestalt dann auch ein zeitlicher Besitzer oder Zeller des Schultenhofs zu Emsbüren einem zeitlichen Landsfürsten zu Münster zubehörig, im Dorf Emsbüren wie auch über beide Bauerschaften oder Immunitäten Elbergen und Lohne Gerichtsbarkeit auszuüben hat; Wiewohl die Bentheimsche auch ihr Gerichtshaus in Kapitalverbrechen im Dorf Emsbüren haben, jedoch sich wohl vorsehen, daß die Verbrecher und mit dem Haupt zu Strafenden den rechten Weg zum Ort des Gerichts geführet werden, denn wenn das nicht geschähe, so sein die Münsterschen bei Macht, selbige anzugreifen.  
So gestehet oder verstattet man auch Münsterschen theils den Benthemischen Gograffen vermög alter verträgen und besitzlichen herbringens über die freye leute, auch des Landts-fürsten und Thumb-Capittuls eygenhörige, durchaus keine Jurisdiction in civilibus. So gestehet oder verstattet man auch münsterschenteils den Bentheimischen Gografen vermög alter Verträge und besitzlichen Herbringens über die freie Leute, auch des Landsfürsten und Domkapitels Eigenhörige, durchaus keine Gerichtsbarkeit in Zivilsachen.  
Es befinden sich auch im Kirspel Embsbüren zwo bauerschafften benentlich Engde und Drivorde, so zwarn notori zur Pfarr oder Es befinden sich auch im Kirchspiel Emsbüren zwo Bauerschaften benenntlich Engden und Drivorden, so zwarn bekanntlich zur Pfarr oder  
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Kirspel Embsbüren gehörig, die Graffen zu Benthem aber darüber Jus Superioritatis praetendiren. Kirchspiel Emsbüren gehörig, die Grafen zu Bentheim aber darüber die Lands-Obrigkeit beanspruchen.  
So wird auch ausgegeben (sed fides sit penes auctorem) es sollen am Hoff zu Embsbüren sich nachrichtungen und brieffschafften befinden, daß der H. Ludgerus, erster Bischoff zu Münster, selbigen hoff gekaufft, sonderlich dieser ursachen halben, damit, wann er aus Frießland nach Mimigard, itzo Münster, reisen würde, er daselbst pernoctiren und demnechst in einem tage von darab bis Mimigard kommen möchte. So wird auch ausgegeben (aber der Glaube sei bei dem Urheber), es sollen am Hof zu Emsbüren sich Nachrichtungen und Briefschaften befinden, daß der Herr Ludgerus, erster Bischof zu Münster, selbigen Hof gekauft, sonderlich dieser Ursachen halben, damit, wann er aus Friesland nach Mimigard, itzo Münster, reisen würde, er daselbst übernachten und demnächst in einem Tage von darab bis Mimigard kommen möchte.  
Wie sonsten das hauß und Ampt Bevergerne neben Cloppenburg An. 1400. bey Bischoff Otten von der Hoja regierungs zeiten, durch eine rechtmässige gerichtliche cession damahligen Grafen von Tecklenburg ahn das Stifft Münster kommen, und wie es mit des Herrn Printzen von Oranien darauf praetendirten vermeinten aufffürderung bewandt sey, davon seyndt durch mich und andere verschiedene Informationes aufgesetzt, dahin mich kürtze halben beziehe. Wie sonsten das Haus und Amt Bevergern neben Cloppenburg Anno 1400 bei Bischof Otto von der Hoya Regierunszeiten durch eine rechtmäßige gerichtliche Abtretung damaligen Grafen von Tecklenburg an das Stift Münster kommen, und wie es mit des Herrn Prinzen von Oranien darauf beanspruchten vermeinten Aufforderung bewandt sei, davon sind durch mich und andere verschiedene Informationen aufgesetzt, dahin mich Kürze halber beziehe.
Was aber das Jungfern Stifft, Abtey oder Gotteshauß Wittmarschheim zwischen dem Münsterschen Dorff Schepsdorff und Bentheimischen Städtlein Northarn gelegen, so hiebevorn laut alten Brieffschafften ein Manns-Closter gewesen, betrifft, ist zwischen dem Stifft Münster und Graffschafft Bentheim am Käys. Cammergericht zu Speyer noch litis pendentz, obs unter die Münstersche, Was aber das Jungfernstift, Abtei oder Gotteshaus Wietmarschen zwischen dem münsterschen Dorf Schepsdorf und bentheimischen Städtlein Nordhorn gelegen, so hiebevorn laut alten Briefschaften ein Mannskloster gewesen, betrifft, ist zwischen dem Stift Münster und Grafschaft Bentheim am kaiserlichen Kammergericht zu Speyer noch rechtshängig, obs unter die münstersche  
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oder Bentheimische Landts-Obrigkeit gehörig sey? oder bentheimische Landsobrigkeit gehörig sei?  
Die Frau Abtissin und Jungfern halten sich zum Stifft Münster und Münsterschen, die Grafen zu Bentheim hingegen praetendiren viele actus possessorios, und haben für und nach viele attentata gegen gemeltes stifft und dessen colonos vorgenommen, darüber jedeßmal, ad instantiam Münster, als intervenienten, Mandata cameralia wider die Grafen ausgewürcket, die entschuldigen sich aber, daß sie solche attentata nicht befohlen, sondern die von Northaren hatten selbige zu Verthetigung ihrer gerechtigkeit vorgenommen, wann daran zu viel geschehen und man darüber mit fugen zu klagen hätte, wolten Ihro Gnaden, als die Landts-Obrigkeit, darinnen gebührlich remediren etc. ¶ Die Frau Äbtissin und Jungfern halten sich zum Stift Münster und Münsterschen, die Grafen zu Bentheim hingegen beanspruchen viele Besitzhandlungen, und haben für und nach viele Angriffe gegen gemeltes Stift und dessen Eigenhörige vorgenommen, darüber jedesmal, zur Instanz Münster, als Beikläger, Zahlungsbefehle wider die Grafen ausgewirket, die entschuldigen sich aber, daß sie solche Angriffe nicht befohlen, sondern die von Nordhorn hätten selbige zu Vertätigung ihrer Gerechtigkeit vorgenommen, wann daran zuviel geschehen und man darüber mit Fugen zu klagen hätte, wollten Ihro Gnaden, als die Landsobrigkeit, darinnen gebührlich Rechtsmittel einlegen etc.   
Als nun die Graffen zu Bentheim das Gogericht Northaren unter andern Lehnstücken vom Stifft Münster zu Lehn tragen; So ist hiebevoren vorgeschlagen, auch zu solchen ende ahn die Churf. Durchl. zu Cölln, hochlöblichen andenckens, deswegen supplicirt und gebeten worden, die Graffen zu Bentheim, als Vasallos ernstlich zu erinnern, des Gogerichts Northorn an- und undergehörige personen, von solchen und dergleichen attentaten gegen Münstersche unterthanen abzuhalten, welches bey künfftiger belehnung jetzigen Graffen zu seiner zeit beobachtet werden könte, und wird nötig seyn solche Supplication und was darauf erfolget, aufzusuchen, wiewol dannoch in geraumer zeit, und alslang die Als nun die Grafen zu Bentheim das Gogericht Nordhorn unter andern Lehnstücken vom Stift Münster zu Lehen tragen; So ist hiebevoren vorgeschlagen, auch zu solchen Ende an die Kurfürstliche Durchlaucht zu Köln, hochlöblichen Andenkens, deswegen berichtet und gebeten worden, die Grafen zu Bentheim als Lehnsmänner ernstlich zu erinnern, des Gogerichts Nordhorn an- und untergehörige Personen, von solchen und dergleichen Angriffen gegen münstersche Untertanen abzuhalten, welches bei künftiger Belehnung jetzigen Grafens zu seiner Zeit beobachtet werden könnte, und wird nötig sein, solchen Bericht und was darauf erfolget, aufzusuchen, wiewohl dannoch in geraumer Zeit und alslang die
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Hessen im Lande gewesen, bey hiesiger Münsterscher Cantzeleyen, meines wissens, ahn seyten deren von Wittmarsen keine fernere klagten einkommen seyn. Hessen im Lande gewesen, bei hiesiger münsterscher Kanzleien meines Wissens an Seiten deren von Wietmarschen keine fernere Klagen einkommen sein.  
Im übrigen die geistliche Jurisdiction und Catholisch exercitium zu gemeltem Witmarsen betreffend, dessen ist man an Münsterscher seyten stetz in ruhiger possession gewesen, wie noch, so haben auch die Münsterschen Vicarien in Spiritualibus nach fürfallender Gelegenheit ihre Visitationes daselbst ohne einige contradiction jedesmahls verübt, worauß dann jus Superioritatis (wovon constitutio Religionis ihre dependentz hat) nothtränglich erzwungen wird. Im Übrigen die geistliche Gerichtsbarkeit und katholischen Ritus zu gemeltem Wietmarschen betreffend, dessen ist man an münsterscher Seiten stets in ruhigem Besitz gewesen, wie noch, so haben auch die münsterschen Vikarien in geistlichen Dingen nach vorfallender Gelegenheit ihre Visitationen daselbst ohne einigen Widerspruch jedesmals verübt, woraus dann das Recht der Lands-Obrigkeit (wovon Bestimmung der Religion ihre Abhängigkeit hat) notdränglich erzwungen wird.  
Was sonsten jetztgemeltes Stifft oder Closter Witmarsen, wie auch das Gogericht zu Embsbüren ferners ahnlangt, befindet sich aus deme oben im Ampt Horstmar occasione des Kirspels Oen ahngezogenem, zwischen Bischoff Henrich von Moers und Graff Eberwin von Bentheim An. 1444. in Festo Martini Episcopi aufgerichtetem Vertrage unter andern, welcher gestalt wohlgemelter Graff ahngelobt, daß er oder seine Gogräffen binnen dem Dorff, Wigbold und palen zu Büren kein Gericht halten, noch sitzen lassen wollten, weiters, als ihnen solches vom Bischoff zu Münster und dessen Schulten von Büren bisherzu gestattet worden, und der Schulte von Büren solle diejenige, so den Grafen von Bentheim zu verthädigen stehen, im Dorff, Wigbold oder Pälen zu Büren nicht arrestiren oder besetten, Was sonsten jetztgemeltes Stift oder Kloster Wietmarschen wie auch das Gogericht zu Emsbüren ferners anlangt, befindet sich aus dem oben im Amt Horstmar bei Gelegenheit des Kirchspiel Ohne angezogenem, zwischen Bischof Heinrich von Moers und Graf Eberwin von Bentheim im Jahr 1444 am Fest des Bischofs Martin[1] aufgerichtetem Vertrage unter andern, welcher Gestalt wohlgemelter Graf angelobt, daß er oder seine Gografen binnen dem Dorf, Wigbold und Palen zu Büren kein Gericht halten noch sitzen lassen wollten weiters, als ihnen solches vom Bischof zu Münster und dessen Schulten von Büren bisherzu gestattet worden, und der Schulte von Büren solle diejenige, so den Grafen von Bentheim zu vertätigen stehen, im Dorf, Wigbold oder Palen zu Büren nicht arrestieren oder besetten,
[1] HIS-Data: 11. November
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ehe und bevorn sie vor des Grafen Gograven verfolgt, zu dreyen 14.tagen, und als solch Verfolg geschehen ist, alsdann mag der Schulte sie darbinnen besetten. ehe und bevorn sie vor des Grafen Gograven verfolgt, zu dreien 14.Tagen, und als solch Verfolg geschehen ist, alsdann mag der Schulte sie darbinnen besetten.
Weiters in selbigem Vertrage hat der Bischoff zu Münster, ihme Graffen zu Bentheim gelassen die Kohbede und Dinsten der leuten und güteren des Klosters Wittmarsen wohnhafftig in den Bauerschafften op dem Orde zu Lohen, und dagegen hat hochgemelter Bischoff zum recompens vom Grafen empfangen das Holtzgericht über das Schlipper-holtz, jedoch umb dieser vorgemelter Zulassung willen behältlich dem Bischoffen zu Münster und dessen Successoren, wie auch dem Grafen zu Benthem und dessen erben jeglichem seine Herrlichkeit, item sollen des Bischoffs zu Münster und Grafen Holtz-richter und Bauerrichtere auf dem Orde zu Lohn die Holtzgerichte und Bauergerichtere nach alter Gebür halten, in beyder Herren namen, und was von brüchten oder sonsten davon kömpt, sollen beyderseits Richtere zugleich theilen, und alle Holtzgericht und bauergerichter, so Münster und Bentheim zugleich halten, und im Gogericht Büren in communione haben, damit solle es ohne einige Hindernüß der Partheyen oder deren beampten, nach altem herbringen, gehalten werden, jedoch vorbehaltlich dem Bischoff, dessen nachkommelingen und dem Thumb-Capitul ihrer alten freyheit, laut der Brieffe darüber aufgerichtet. Weiters in selbigem Vertrage hat der Bischof zu Münster, ihm Grafen zu Bentheim gelassen die Kohbede und Dienste der Leute und Güteren des Klosters Wietmarschen wohnhaftig in den Bauerschaften op dem Orde zu Lohne, und dagegen hat hochgemelter Bischof zum Ausgleich vom Grafen empfangen das Holzgericht über das Schlipperholz, jedoch um dieser vorgemelter Zulassung willen behältlich dem Bischof zu Münster und dessen Nachfolgern, wie auch dem Grafen zu Bentheim und dessen Erben jeglichem seine Herrlichkeit, ebenso sollen des Bischofs zu Münster und Grafen Holzrichter und Bauerrichtere auf dem Orde zu Lohne die Holzgerichte und Bauergerichte nach alter Gebühr halten, in beider Herren Namen, und was von Brüchten oder sonsten davon kömmt, sollen beiderseits Richter zugleich teilen, und alle Holzgerichte und Bauergerichter, so Münster und Bentheim zugleich halten, und im Gogericht Büren gemeinschaftlich haben, damit solle es ohne einige Hindernis der Parteien oder deren Beamten, nach altem Herbringen, gehalten werden, jedoch vorbehaltlich dem Bischof, dessen Nachkömmlingen und dem Dom-Kapitel ihrer alten Freiheit, laut der Briefe darüber aufgerichtet.  
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Die Fischerey auf dem Embsestrohm sollen gleich getheilt, und jeder davon die halbscheid zu geniessen haben. Dafern auch einige andere Briefe für dato dieses herüber aufgerichtet erfunden werden möchten, dieselbe sollen diesem nicht praejudicirlich seyn. Die Fischerei auf dem Emsstrom sollen gleich geteilt, und jeder davon die Halbscheid zu genießen haben. Dafern auch einige andere Briefe vor dem Datum dieses herüber aufgerichtet erfunden werden möchten, dieselbe sollen diesem nicht präjudizierlich sein.  
Und folget nun weiters das Ampt Bocholt. Und folget nun weiters das Amt Bocholt.  
Cap. IX Kap. 9  
Bocholt. [*] Bocholt
[*] Anmerkung von Steinen: Im Anhang Nr. 11. hat der Auctor noch etwas vom Amt Bocholt beygefügt.
Das Ampt Bocholt ist zwarn klein, aber doch gut, lustig und fruchtbar, hat unter sich die schöne stadt Bocholt, welche zu den Münsterschen Landttagen verschrieben wird, und daneben zwey Kirspel, als Rheden und Dingden, welche neben der stadt und Kirspel Bockholt zur ordinari Kirspels schatzung beybringen 579. Rthlr. 11. stüver 8. und einen halben penning. In der stadt Bockholt seyn zwey Jungfern Clöster, als das weisse, worinn adliche, und das schwartze, worinn auch plebeae von Bürgerlichen stands-personen ahngenommen werden: Es haben auch die Patres Franciscani conventuales darinn ein Convent. Das Amt Bocholt ist zwarn klein, aber doch gut, lustig und fruchtbar, hat unter sich die schöne Stadt Bocholt, welche zu den münsterschen Landtagen verschrieben wird, und daneben zwei Kirchspiele, als Rhede und Dingden, welche neben der Stadt und Kirchspiel Bocholt zur ordinari Kirchspiels Schatzung beibringen 579 Reichstaler 11 Stüber 8 und einen halben Pfennig. In der Stadt Bocholt sein zwei Jungfern Klöster, als das weiße, worin adlige, und das schwarze, worin auch Töchter von bürgerlichen Stands-Personen angenommen werden: Es haben auch die Väter Franziskaner-Konventualen darin ein Konvent.
Was aber die weltliche Jurisdiction oder Gerichtbarkeit anlangt: Ist von alters hero neben Drosten und Rentmeistern, ein Fürstli- Was aber die weltliche Jurisdiktion oder Gerichtbarkeit anlangt: Ist von alters hero neben Drosten und Rentmeistern, ein fürstli-  
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cher Richter, deme die stadt und Kirchspiel Bocholt neben dem Kirspel Rhede undergehörig, alda gewesen. Als aber in Vorjahren die Bischoffe zu Münster und Hertzoge zu Cleve, in den Kirspelen Dingden und Brünen communem sive concurrentem Jurisdictionem gehabt, welche communio, wie dießfalß gemeinlich zu geschehen pflegt, viel streitigkeiten verursacht, so seyn solche Differentien, in deme An. 1575. zwischen Münster, Cleve und Marck, der grentzen und andern mißhelligkeiten halben, getroffenem Vertrage, dieser gestalt verglichen, daß das Kirspel Dingden, mit aller Jurisdiction, pure bey Münster, und hingegen Brünen pure bey Cleve verbleiben, jedoch die Geistliche und Archi-Diaconalische Münsterische Jurisdiction und charitativum subsidium über das Kirspel Brünen und darunter gehörige 2. Klöster Marienthael und Marienvrede vorbehalten seyn solle. cher Richter, dem die Stadt und Kirchspiel Bocholt neben dem Kirchspiel Rhede untergehörig, allda gewesen. Als aber in Vorjahren die Bischöfe zu Münster und Herzöge zu Kleve, in den Kirchspielen Dingden und Brünen gemeinsame oder konkurrierende Gerichtsbarkeit gehabt, welche Gemeinschaft, wie diesfalls gemeinlich zu geschehen pflegt, viel Streitigkeiten verursacht, so sein solche Differenzen, in dem Jahr 1575 zwischen Münster, Kleve und Mark, der Grenzen und andern Mißhelligkeiten halben, getroffenem Vertrage, dieser Gestalt verglichen, daß das Kirchspiel Dingden, mit aller Gerichtsbarkeit, rein bei Münster, und hingegen Brünen rein bei Kleve verbleiben, jedoch die geistliche und archidiakonalische münstersche Jurisdiktion und geistlicher Beistand über das Kirchspiel Brünen und darunter gehörige 2 Klöster Mariental und Marienfriede vorbehalten sein solle.  
Als nun Dingden dergestalt zum Stifft Münster kommen, so hat man anfanglich einen absonderlichen Richtern benentlich Henrich Honselern, Vehlenschen Dienern, aufm Hauß Hagenbeck, hernacher Doctor Raisfeld dorthin verordnet, und nach dessen todtlichem abfall das Richter-Ampt zu Dingden dem itzigen Bocholtischen Richtern Schreck conferirt; weilen es nun ein geringer district und dinst, davon ein Richter nicht wohl leben kan, so wäre meines ohnmaeßgeblichen ermessens besser und dienlicher, das Richter-Ampt zu Dingden ganz zu extinguiren und dem Richter- Als nun Dingden dergestalt zum Stift Münster kommen, so hat man anfanglich einen absonderlichen Richtern benenntlich Henrich Honselern, Velenschen Dienern, aufm Haus Hagenbeck, hernacher Doktor Raesfeld dorthin verordnet, und nach dessen todlichem Abfall das Richter-Amt zu Dingden dem itzigen Bocholtischen Richtern Schreck übertragen; weilen es nun ein geringer Distrikt und Dienst, davon ein Richter nicht wohl leben kann, so wäre meines ohnmaßgeblichen Ermessens besser und dienlicher, das Richter-Amt zu Dingden ganz aufzulösen und dem Richter-  
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Ampt zu Bockholt, so ohne dem gering genug, zu incorporiren.  Amt zu Bocholt, so ohne dem gering genug, einzugliedern.   
Im Ampt und Kirspel Bocholt ligt auch die Münstersche Lehnrührige Unter Herrlichkeit Weerdt, vorhin dem Herrn Grafen zu Culenberg, und nach deren todtlichen abgang dem Herrn Grafen zu Waldeck quoad utile Dominium zuständig, warüber in Vorjahren viel streits gewesen, endlich aber, mit Vorbehalt in puncto Religionis und sonsten hiebevorn aufgerichteten Verträgen, die belehnung erteilt worden. Das Haus Weerdt ist im Niederländischen Kriegs-wesen, weilen es an einem vornehmen Paß gelegen, successive zu mehrmahlen, dann von den Spanischen, bald von den Staetischen eingenommen, und besetzt, durch die Staetische in der Capellen daselbst (welche zur Pfarr Bocholt, als der Haupt-Kirchen, uti filiale Sacellum, gehörig) exercitium Calvinisticum eingeführt, und als folgends die sachen so weit bracht, daß die Spanische aufm Rheinstrohm, und auf disseit Rheins keinen fuß, und die Staeten sich also von ihnen nicht mehr zu befürchten gehabt, haben sie endlich dem Grafen zu Culenburg das Hauß Weerdt cum tali exercitio wieder eingeräumt; welche in tali modo et forma beschehene einräumung voriger abgelebter Graff zu Culenburg, loco exceptionis, und daß er dahero propter metuendam offensionem ordinum confoederatorum Belgii, vorigen mit dem Stifft Münster aufgerichteten Verträgen nicht nachsetzen können, stetz vorgeschützt, jetzo aber pa- Im Amt und Kirchspiel Bocholt liegt auch die münstersche lehnrührige Unter Herrlichkeit Werth, vorhin dem Herrn Grafen zu Culemborg, und nach deren todlichen Abgang dem Herrn Grafen zu Waldeck als nutzbare Herrschaft zuständig, warüber in Vorjahren viel Streits gewesen, endlich aber, mit Vorbehalt hinsichtlich der Religion und sonsten hiebevorn aufgerichteten Verträgen, die Belehnung erteilt worden. Das Haus Werth ist im niederländischen Kriegswesen, weilen es an einem vornehmen Paß gelegen, nacheinander zu mehrmalen, dann von den Spanische, bald von den Statischen eingenommen, und besetzt, durch die Statische in der Kapellen daselbst (welche zur Pfarre Bocholt, als der Haupt-Kirchen, wie eine Tochterkapelle, gehörig) calvinistischen Ritus eingeführt, und als folgends die Sachen so weit bracht, daß die Spanische aufm Rheinstrom, und auf diesseit des Rheins keinen Fuß, und die Staten sich also von ihnen nicht mehr zu befürchten gehabt, haben sie endlich dem Grafen zu Culemborg das Haus Werth mit solchem Ritus wieder eingeräumt; welche in solcher Art und Form beschehene Einräumung voriger abgelebter Graf zu Culemborg, als Ausnahme, und daß er dahero wegen der zu befürchtenden Ungnade der verbündeten Staaten von Belgien, vorigen mit dem Stift Münster aufgerichteten Verträgen nicht nachsetzen können, stets vorgeschützt, jetzo aber nach be-
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cato et sopito bello Belgico, solche exception nicht länger statt hat, sondern der Lehnträger desto weniger nicht obgemelte Verträge zu vollnziehen, und vermöge des Religions friedens, auch üblicher observantz des Römischen Reichs, sich seines Landts-Fürsten Religion, sonderlich quoad exercitium zu conformiren schuldig ist, und könte solches bey künfftiger belehnung beobachtet werden.  friedeten und eingeschlafenem belgischen Krieg, solche Ausnahme nicht länger statt hat, sondern der Lehnträger desto weniger nicht obgemelte Verträge zu vollnziehen, und vermöge des Religionsfriedens, auch üblicher Wahrnehmung des Römischen Reichs, sich seines Landsfürsten Religion, sonderlich hinsichtlich des Ritus anzugleichen schuldig ist, und könnte solches bei künftiger Belehnung beobachtet werden.   
Der Lehnträger hat auch keine befugte ursach sich darinn zu entschuldigen oder weigerlich zu erzeigen, weilen das Hauß, Städtlein und Capelle zu Weerdt juxta propriam assertionem et confessionem Comitum de Culenberg im Kirspel Bocholt, und also in unstreitbarer Münsterschen Landt-fürstlichen hoheit, als eine Under-Herrlichkeit gelegen, welches auch durch die obangeregten An. 1575. mit dem Fürstentumb Cleve aufgerichteten Verträge bestätigt, worinn unter andern ausdrücklich gesetzt, daß die Schnarde oder Grentze zwischen Münster und Cleve gehen sollen, zwischen Werth, so ein Münstersch Lehn, und was auf diesseit, nach Werth hievon, (*) Münstersch, was aber nach Werderbruch hinan gelegen, Clevisch seyn solle, ist auch dieserhalben zwischen dem Stifft Münster und vorigen Graven von Culeberg niemahln einiger Streit gewesen, so den selbige sich gerne für Münstersche Unterthanen, wegen Werth, jederzeit bekant haben. Der Lehnträger hat auch keine befugte Ursach, sich darin zu entschuldigen oder weigerlich zu erzeigen, weilen das Haus, Städtlein und Kapelle zu Werth nach der eigenen Zusicherung und Bekenntnis der Grafen von Culemborg im Kirchspiel Bocholt, und also in unstreitbarer münsterschen landfürstlichen Hoheit, als eine Unterherrlichkeit gelegen, welches auch durch die obangeregten im Jahr 1575 mit dem Fürstentum Kleve aufgerichteten Verträge bestätigt, worin unter andern ausdrücklich gesetzt, daß die Schnarde oder Grenze zwischen Münster und Kleve gehen sollen, zwischen Werth, so ein münstersch Lehn, und was auf diesseit, nach Werth hievon, hinan münstersch, was aber nach Wertherbruch hinan gelegen, klevisch sein solle, ist auch dieserhalben zwischen dem Stift Münster und vorigen Grafen von Culemburg niemalen einiger Streit gewesen, so denn selbige sich gerne für münstersche Untertanen wegen Werth jederzeit bekannt haben.
[*] Anmerkung von Steinen: hinan.
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Bey dieser Occasion des Ambts Bocholt erfodert die Nothurfft, zugleich auch von den Oster-Hövischen in selbigem Ambt gelegenen und zum Ambthauß Bredevort gehorigen gütern und derer Landschatzung, warüber man mit den Gelrischen nun viel Jahr hero in differentz gestanden, wie noch etwan, Ahnregung zu tun, und hats damit kürtzlich diese Beschaffenheit.  Bei dieser Gelegenheit des Amts Bocholt erfordert die Notdurft, zugleich auch von den Oster-Hövischen in selbigem Amt gelegenen und zum Amthaus Bredevoort gehörigen Gütern und derer Landschatzung, worüber man mit den Geldrischen nun viel Jahr hero in Differenz gestanden, wie noch etwan, Anregung zu tun, und hats damit kürzlich diese Beschaffenheit.   
Als An. 1579 mit zuziehung der Münsterschen Landstanden ein Underscheid zwischen den Schatzfreyen und Schatzbaren Erb und Gütern im Stifft Münster gemacht, etliche Schatzfrey, andere aber Schatzbar erkendt, wie dan darüber ein besonder Rueß*)buch, under dem Landt-Fürstlichen und aller Stände Insiegell, mit eigentlicher Specification derer Schatzfrey und Schatzbar erklärten Erb- und Güteren in dieser Fürstlichen Rent-Cammer vorhanden, so seyn unter anderen diese Osterhovische Güter Schatzbar erkendt, darauff auch den Beambten zu Bocholt anbefohlen, die Schatzungen davon einzutreiben; ¶ Als im Jahr 1579 mit Zuziehung der münsterschen Landstände ein Unterschied zwischen den schatzfreien und schatzbaren Erb und Gütern im Stift Münster gemacht, etliche schatzfrei, andere aber schatzbar erkennt, wie dann darüber ein besonder Rueßbuch, unter dem landfürstlichen und aller Stände Insiegel, mit eigentlicher Aufführung derer schatzfrei und schatzbar erklärten Erb- und Gütern in dieser fürstlichen Rentkammer vorhanden, so sein unter anderen diese osterhovische Güter schatzbar erkennt, darauf auch den Beamten zu Bocholt anbefohlen, die Schatzungen davon einzutreiben.
*) Anmerkung von Steinen: Rueß oder Reu
Es hat aber weilandt Herr Diederich v. Brunckhorst und Battenberg, Freyherr zu Anholt, als domahliger Pfandtherr des Ambts und hausses Bredevort, sich dagegen gesetzt, in possessione libertatis et exemptionis fundirt, zugleich auch starcke Intercessionalen von Statthalter, Cantzeler und Räthen des Fürstenthum Gelleren und Graffschaft Zutphen, als Es hat aber weiland Herr Dietrich von Bronkhorst und Battenberg, Freiherr zu Anholt, als damaliger Pfandherr des Amts und Hauses Bredevoort, sich dagegen gesetzt, im Besitz der Freiheit und Exemtion begründet, zugleich auch starke Vermittlung von Statthalter, Kanzler und Räten des Fürstentums Geldern und Grafschaft Zutphen, als
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warunder Bredevort gehörig, zu obigem Ende ausgewürckt, und also für dießmahl die einbefohlene Execution suspendirt. ¶ worunter Bredevort gehörig, zu obigem Ende ausgewirkt, und also für diesmal die einbefohlene Vollstreckung aufgehoben.  
Und als hernacher Printz Moritz von Oranien und Nassaw, nach dessen Tödtlichen Abfall aber der Herr Bruder, Printz Henrich Friederich, beide der Herren General Staaten der Unyrten Niederlanden gewessene General Feldtherren, wohlgemeldten Freyherrn von Anholt in der Bredevortischer Pfandschafft succedirt, welche nicht allein für ihre Person, sondern auch die Herren Staaten von Gellern und Zütphen mächtig, undt über das die Herren General Staaten an der Handt hatten, so ist bey Landt-Fürstlicher Obrigkeit und Standen des Stiffts Münster bedencklich gefallen, solche Execution an Hand zu nehmen, bevorab, weilen der Gellrischen Regierung zu Arnheim der Sachen zustand zu mehrmahlen umbständtlich zugeschrieben, selbige aber ihr vorigs repetirt, und zu den Schatzungen keines wegs verstehen wollen, also, daß der Landes-Fürstliche und Ständen Beschluß de An. 1579. in so vielen undt zwaren 76 Jahren[1] niemaln zum würcklichen Effect bracht werden können. Was nun hierin weiters vorzunehmen, solches stehet zu fernerer Deliberation. Und so viel vom Ambt Bocholt. Und als hernacher Prinz Moritz von Oranien und Nassau, nach dessen tötlichen Abfall aber der Herr Bruder, Prinz Heinrich Friedrich, beide der Herren General Staaten der Unierten Niederlanden gewesene Generalfeldherren, wohlgemeldeten Freiherrn von Anholt in der bredevoortischen Pfandschaft nachgefolgt, welche nicht allein für ihre Person, sondern auch die Herren Staaten von Geldern und Zutphen mächtig und über das die Herren General Staaten an der Hand hatten, so ist bei landfürstlicher Obrigkeit und Ständen des Stifts Münster bedenklich gefallen, solche Vollstreckung an Hand zu nehmen, bevorab, weilen der geldrischen Regierung zu Arnheim der Sachen Zustand zu mehrmalen umständlich zugeschrieben, selbige aber ihr voriges wiederholt, und zu den Schatzungen keineswegs verstehen wollen, also, daß der landesfürstliche und Ständen Beschluß vom Jahr 1579, in so vielen und zwaren 76 Jahren niemaln zum wirklichen Effekt gebracht werden können. Was nun hierin weiters vorzunehmen, solches stehet zu fernerer Überlegung. Und soviel vom Amt Bocholt.
[1] HIS-Data: Aus der Addition ergibt sich das Jahr 1655 als Ursprungsjahr der Beschreibung.
Dabey dan ferners zu wissen, daß in diesen vorerzehlten Ambtern, als Wolbeck, Sassenberg, Stromberg, Werne, Lüddinghausen, Dülmen, Ahauß, Horstmar, Bevergern, Rheine und Bocholt, ein zeitlicher Landtfürst, zu- Dabei dann ferner zu wissen, daß in diesen vorerzählten Ämtern, als Wolbeck, Sassenberg, Stromberg, Werne, Lüdinghausen, Dülmen, Ahaus, Horstmar, Bevergern, Rheine und Bocholt, ein zeitlicher Landesfürst, zu-  
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gleich die geist und weltliche Jurisdiction und Superiorität (ausserhalb etliche wenig örter im Ambt Bevergerne, darinn die Osnabrüggischen die Geistliche Jurisdiction, dessen man doch allerdings nicht geständig, sich ahnmassen wollen) ohnstreibar herbracht, und dessen in ruhigem Besitz ist. gleich die geist- und weltliche Gerichtsbarkeit und Obrigkeit (ausserhalb etliche wenig Orte im Amt Bevergern, darin die Osnabrückischen die geistliche Gerichtsbarkeit, dessen man doch allerdings nicht geständig, sich anmassen wollen) unstreibar herbracht, und dessen in ruhigem Besitz ist.  
Folgen nun die drey Aembter des Embßländischen Quartiers benentlich, Embßland, Vechte, und Cloppenburg, (sintemalen Wildeshausen, wie ob ahngeregt, abgangen und der Cron Schweden eingeräumbt worden) warinn zwaren einem zeitlichen Landtß-Fürsten des Stiffts Münster die Landt-Fürstliche Obrigkeit, die Geistliche Jurisdiction aber neben dem Sprenckel oder Chrisma, einem zeitlichen Bischoffen und Archi-Diaconen zu Osnabrüg (ausserhalb das Dorff und Kirspell Twisterinck im Ambt Vechta, auf jenseit des Flusses Honta gelegen, so Mindeschen Sprenckels) zuständig seyn, und ist darunder das erste und vornehmste Ambt Embßland. Folgen nun die drei Ämter des Emsländischen Quartiers benenntlich, Emsland, Vechta, und Cloppenburg, (sintemalen Wildeshausen, wie ob angeregt, abgangen und der Krone Schweden eingeräumt worden) worin zwar einem zeitlichen Landesfürsten des Stifts Münster die Landesfürstliche Obrigkeit, die geistliche Gerichtsbarkeit aber neben dem Sprenkel oder Chrisma, einem zeitlichen Bischof und Archidiakon zu Osnabrück (außerhalb das Dorf und Kirchspiel Twistringen im Amt Vechta, auf jenseit des Flusses Hunte gelegen, so Mindenschen Sprenkels) zuständig sein, und ist darunter das erste und vornehmste Ambt Emsland.  
Cap. X Kap. 10  
Embßland Emsland  
Embßland hat ungezweiffelt den Namen vom Embsestrohm, so mitten dardurch fliesset, hat zwo Stette, als Meppe und Haselünen, welche zwaren jetzo zu den Münsterschen Landttagen nicht verschrieben werden, es befinden sich aber uhralte Landt-vereinigungen zwischen dem Landt- Emsland hat ungezweifelt den Namen vom Emsstrom, so mitten dadurch fließt, hat zwei Städte, als Meppen und Haselünne, welche zwar jetzo zu den münsterschen Landtagen nicht verschrieben werden, es befinden sich aber uralte Landvereinigungen zwischen dem Landes-
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Fürsten und Ständen aufgerichtet, welche die Städte Meppen und Haselünen, wie auch Vechta und Frisoyta mit versiegelt haben, dahero vermuthlich, daß sie dero zeit mit dazu beruffen seyn müssen, hat sonsten das Embßlandt neben Newhauß (so ein besonder Landt, aber stets unter Embßlandt mit gerechnet worden) XVI. Kirspelen und giebt zur ordinari Schatzung 2000 Reichßthaler 13 schilling, hat keine geistliche Stifft oder Klöster. ¶ fürsten und Ständen aufgerichtet, welche die Städte Meppen und Haselünne, wie auch Vechta und Friesoythe mit versiegelt haben, daher vermutlich, daß sie derer Zeit mit dazu berufen sein müssen, hat sonsten das Emsland neben Neuhaus (so ein besonder Land, aber stets unter Emsland mit gerechnet worden) 16 Kirchspiele und gibt zur ordentlichen Schatzung 2000 Reichstaler 13 Schilling, hat keine geistlichen Stifter oder Klöster.  
Zu Haselüne, auf dem Fluß Hasse belegen, sein etliche adliche Burglehn, so auch zu den Münsterschen Landtagen gehörig; zu Meppen, woselbsten die Embße und Hasse zusammen lauffen, und es also gleichsam eine Confluentz und starcke Festung, ist das Fürstliche Ambthauß, auch sind für etlichen jahren die Patres Soc. Jesu zu Underrichtung der jugend und sonsten dorthin gepflantzet worden; Embßland hat Sechß Gerichter, als: zu Meppen und Horn, so durch einen Richter verwaltet werden, zu Haselüne aufm Hümmelinck, Deutz und Aschendorff. Es solle auch, wie im Anfang angezeiget, das Hauß Weda, neben dem Landt Westerwald in Fünf Kirspelen bestehend, wie nicht weniger Bellinckwoldte neben den Häusseren Upham und Utham, wie droben ahngezogen, in vorzeiten mit zum Embßlandt gehörig gewesen seyn. Fernere Specialia vom Embßlandt, weilen ich der Oerter nicht vielen ümbgangen, sein mihr unbekandt, und folgt nun darauff das Ambt Vechta. Zu Haselünne, auf dem Fluß Hase belegen, sein etliche adlige Burglehen, so auch zu den münsterschen Landtagen gehörig; zu Meppen, woselbsten die Ems und Hase zusammen laufen, und es also gleichsam einen Zusammenfluss und starke Festung, ist das fürstliche Amtshaus, auch sind vor etlichen Jahren die Väter der Gesellschaft Jesu zu Unterrichtung der Jugend und sonsten dorthin gepflanzt worden; Emsland hat sechs Gerichte, als: zu Meppen und Horn, so durch einen Richter verwaltet werden, zu Haselünne auf dem Hümmling, Deutz und Aschendorf. Es solle auch, wie im Anfang angezeiget, das Haus Wedde, neben dem Land Westerwolde in fünf Kirchspielen bestehend, wie nicht weniger Bellingwolde neben den Häusern Upham und Utham, wie droben angezogen, in Vorzeiten mit zum Emsland gehörig gewesen sein. Fernere Besonderheiten vom Emslands, weilen ich der Orte nicht vielen umgangen, sein mir unbekannt, und folgt nun darauf das Amt Vechta.  
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Cap. XI Kap. 11  
Vechta Vechta  
Das Ambt Vechta hat nur eine Stadt Vechta genandt, so hiebevoren gleichsam zwey Stätte gewesen, die eine Stadt aber genandt Klingenhagen bey diesem Schwedischen Kriegß-wesen, der Vestung halben, abgebrochen, die Häusser versetzt und also eine Statt und Formal Vestung darauß gemacht worden. Ist in vorzeiten, wie kurtz zuvor von Meppen und Hasellüne angezeiget, mit zu den Landttagen gezogen, welches aber nun in vielen Jahren, als viel mann Nachrichtung haben kan, nicht geschehen ist. Das Amt Vechta hat nur eine Stadt, Vechta genannt, so hiebevor gleichsam zwei Städte gewesen, die eine Stadt aber, genannt Klingenhagen, bey diesem schwedischen Kriegswesen, der Festung halber, abgebrochen, die Häuser versetzt und also eine Stadt und Formalfestung daraus gemacht worden. Ist in Vorzeiten, wie kurz zuvor von Meppen und Haselünne angezeigt, mit zu den Landtagen gezogen, welches aber nun in vielen Jahren, als viel man Nachrichtung haben kann, nicht geschehen ist.
Dieß Ambt Vechta hat under sich XVI. Kirspele und giebt zur ordninari Kirspel Schatzung 1885. Reichßthaler, es seyn auch in gemeltem Ambt Vechta, underschiedliche, undt zwaren pro rata und proportion, mehr Adliche Häuser und Personen, als in andern Aembteren des Stifftes, welche gleiches den Burgmännern zur Neuenburg ein absonderlich Siegel haben, und intituliren sich Adeliche Burgmännere des Ambts Vechta, praetendiren stattliche Privilegia, und sonderlich, daß sie ihre Lehn nirgendt anders, als von und unter dem Thurn zur Vechta (Alwo ein neu ankommender Landt-Fürst, der Anzeig nach, die Lehn-Banck zu bespannen pflegen) zu empfangen Dies Amt Vechta hat unter sich 16 Kirchspiele und gibt zur ordentlichen Kirchspielschatzung 1885 Reichstaler, es sein auch in gemeltem Amt Vechta, unterschiedliche, und zwar pro rata und proportion, mehr adlige Häuser und Personen, als in andern Ämtern des Stiftes, welche gleiches den Burgmännern zur Nienborg ein absonderlich Siegel haben, und intitulieren sich Adelige Burgmänner des Amts Vechta, beanspruchen stattliche Privilegien, und sonderlich, daß sie ihre Lehen nirgend anders, als von und unter dem Turm zur Vechta (allwo ein neu ankommender Landesfürst, der Anzeige nach, die Lehn-Bank zu bespannen pflegen) zu empfangen  
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schuldig seyn sollen, welches aber bey Antrettung weilandt Dero Churfürstlichen Durchl. zu Cöllen, Bischove zu Münster, Hertzog Ferdinanden in Bäyeren, Hochlöblichen Andenckens, nicht observirt worden, sondern die Vechtische Edelleuthe successive vor und nach ihre Belehnung bey hochgemelter Fürstlicher Münsterscher Cantzeleyen gesucht und empfangen haben. Die Burgmänner praetendiren auch einig Interesse an den Brüchten ihrer Eigenhörigen wegen der Bluth-renne, wovon man in der Rechen-Cammer wird Information thun können. Dieser Thurn neben dem Ambthauß zu Vechta, ist An. 1538. in der Oldenburgischen Vehde abgebrandt, das Ambthauß, durch weilandt Bischoffen Bernharden v. Raesfeldt wieder erbauet, der Thurn stehet auch noch zwaren in seiner Mauren, aber ohne Tach. schuldig sein sollen, welches aber bei Antretung weiland Dero Churfürstlichen Durchlaucht zu Köln, Bischof zu Münster, Herzog Ferdinand in Bayern, Hochlöblichen Andenkens, nicht beachtet worden, sondern die vechtische Edelleuthe nacheinander vor und nach ihre Belehnung bei hochgemelter fürstlicher münsterscher Kanzlei gesucht und empfangen haben. Die Burgmänner beanspruchen auch einig Interesse an den Brüchten ihrer Eigenhörigen wegen der Blutronne, wovon man in der Rechenkammer wird Information tun können. Dieser Turm neben dem Amtshaus zu Vechta, ist im Jahr 1538 in der oldenburgischen Fehde abgebrannt, das Amtshaus durch weiland Bischof Bernhard von Raesfeld wieder erbaut, der Turm steht auch noch zwar in seinen Mauern, aber ohne Dach.  
Im Ambt Vechta sein drey Fürstliche Gerichten als: 1. zur Vechta, worunder jetzo das Gogericht zum Sudholtz (wovon hernacher fernere Meldung geschehen solle) mit gehörig. 2. Das Gericht auffm Dessumb, warunder das Kirspel Gälden-Städte zwischen den Brüggen, so pure Münstersch, gehörig, und: 3. Das Gericht zu Damme, wovon gleichfals hernacher ferner Bericht folgen wird. Im Amt Vechta sein drei fürstliche Gerichte, als: 1. zur Vechta, worunter jetzt das Gogericht zum Sutholte (wovon hernacher fernere Meldung geschehen soll) mit gehörig. 2. Das Gericht auf dem Desum, worunter das Kichrspiel Goldenstedt zwischen den Brücken, so rein münstersch, gehörig, und: 3. Das Gericht zu Damme, wovon gleichfalls hernacher ferner Bericht folgen wird.  
In den beyden Kirspelen Damme und Neue-Kirchen haben die Münstersche und Osnabrüggische Concurrentem jurisdictionem, die Münstersche einen Richter, die Osnabrückische einen Voigt anzuordnen, welche Concur- In den beiden Kirchspielen Damme und Neuenkirchen haben die Münsterschen und Osnabrückischen konkurrierende Gerichtsbarkeit, die Münsterschen einen Richter, die Osnabrückischen einen Vogt anzuordnen, welche Konkur-  
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rentz in vorjahren viel Streits geben, es ist aber über diese und andere mit den Osnabrüggischen habenden Mißverständnüssen, hiebevoren An. 1568. d. 27. Sept. ein Provisional vertrag zu Quackenbrücke beramt, und steht zu beyden Thum-Capittulen Ratification. Wehre nicht undienlich solchen Vertrag zu reassumiren und ad perfectionem zu bringen. Die Münsterschen haben mit den Osnabrüggischen, wegen der Grentzen und sonsten auch unterschiedtliche mehr Processe am Käyserlichen Cammer-Gericht, warinn bey meiner Zeit nichts gehandelt, sondern die Sachen in terminis Concordiae (wie solches auch Gerichtlich allegirt ist) bestanden, wie noch. renz in Vorjahren viel Streits geben, es ist aber über diese und andere mit den Osnabrückischen habenden Mißverständnissen, hiebevor im Jahr 1568, den 27. September, ein Provisionalvertrag zu Quakenbrück berahmt, und steht zu beiden Domkapiteln Ratifikation. Wäre nicht undienlich, solchen Vertrag wiederaufzunehmen und zur Vollendung zu bringen. Die Münsterschen haben mit den Osnabrückischen, wegen der Grenzen und sonsten auch, unterschiedliche mehr Prozesse am Kaiserlichen Kammergericht, worin bei meiner Zeit nichts gehandelt, sondern die Sachen in terminlicher Übereinstimmung (wie solches auch gerichtlich geltend gemacht ist) bestanden, wie noch.  
Das Gogericht zum Südholtz, welches auch in alten Brieffen das Gogericht zu Galdenstedte wohl genent wird, und gehet über die Kirspele, Bornstrup, Caldenrad, Gäldenstette ausserhalb der Brüggen (den was zwischen Brüggen, ist pure Münstersch und, wie vorgemelt, dem Gericht Dessumb untergehörig) haben die Graffen zu Diepholt, neben dem Holtz-Gericht, vom Stifft Münster zum Mannlehn getragen. Als nun der Diepholtische Mannstamm An. 1585. ausgestorben, haben die Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Zellischer Linien, vermög Käyß. Anwartung die Graffschafft Diepholt, das Stifft Münster aber das Gogericht Südholtz als verfallene Lehn eingezogen; Es ist aber folgendes zwischen Münster und Lüneburg wegen der Landt-Obrigkeit über das Gogericht Das Gogericht zum Sutholte, welches auch in alten Briefen das Gogericht zu Goldenstedt wohl genannt wird, und geht über die Kirchspiele Barnstorf, Colnrade, Goldenstedt außerhalb der Brücken (denn was zwischen Brücken, ist rein münstersch und, wie vorgemeldet, dem Gericht Desum untergehörig) haben die Grafen zu Diepholz, neben dem Holzgericht, vom Stift Münster zum Mannlehen getragen. Als nun der diepholzische Mannstamm im Jahr 1585 ausgestorben, haben die Herzöge zu Braunschweig und Lüneburg cellischer Linie, vermög kaiserlicher Anwartung die Grafschaft Diepholz, das Stift Münster aber das Gogericht
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Südholtz und darunter gehörige Kirspele, wie auch das Holtz-Gericht Streit eingefallen, darüber beyderseyts auff weilandt Rudolphen Münch zum Eickhoff, und Otto Diederichen, Doctoren, compromittirt, solches compromiss Process auch ausgeführt und an seyten Münster gnugsamb instruirt. Darüber habe ich für diesem eine absonderliche information gefertigt, so auch Capitulo et Dominis Consiliariis communicirt und beruhet allein darauff, daß neue Compromissarien beyderseits gestelt, die Acten zusahmen bracht, inrotulirt und ausgestellet werden. Sutholte als verfallene Lehen eingezogen; Es ist aber folgendes zwischen Münster und Lüneburg wegen der Landesobrigkeit über das Gogericht Sutholte und darunter gehörige Kirchspiele, wie auch das Holzgericht Streit eingefallen, darüber beiderseits auf weiland Rudolf Münch zum Eickhoff, und Otto Diederich, Doktor, verglichen, solches Vergleichs Prozess auch ausgeführt und an Seiten Münster genugsam instruiert. Darüber habe ich vor diesem eine absonderliche Information gefertigt, so auch dem Kapitel und den Herren Räten mitgeteilt, und beruhet allein darauf, daß neue Vergleichshändler beiderseits gestellt, die Akten zusammengebracht, eingetragen und ausgestellt werden.  
Es ist auch folgendts ein ander vorschlag geschehen, so meines Ermessens, wens ohne praejuditz abgehen könnte, nicht uneben seyn würde, daß nemlich alles in gemelten Kirspelen auff diesseyt der Hünte gelegen, der Münsterschen, was aber auf jenseyt gemelter Hünte, Diepholtischen Landtobrigkeit untergehörig, und also der Fluß Hünte, der rechte Schnardt oder limes seyn sollte, und da solch Mittel gefällig, so müsste zuvorderst darüber der Augenschein eingenohmen werden. Es ist auch folgend ein anderer Vorschlag geschehen, so meines Ermessens, wenn es ohne Präjudiz abgehen könnte, nicht uneben sein würde, daß nämlich alles in gemeldeten Kirchspielen auf diesseit der Hunte gelegen, der münsterschen, was aber auf jenseit gemeldeter Hunte, diepholzischen Landobrigkeit untergehörig, und also der Fluß Hunte, der rechte Schnardt oder Grenze sein sollte, und da solch Mittel gefällig, so müsste zuvorderst darüber der Augenschein eingenommen werden.  
In diesem Ambt Vechte seyn keine Geistliche Stifft oder Clöster, ausserhalb daß für wenig Jahren die Patres Franciscani de Observantia zur Vechta gepflantzt seyn worden, so alda in puncto Religonis viel gutes thun; und nun kommen wir zum Ampt Cloppenburg. In diesem Amt Vechta sein keine geistliche Stift oder Klöster, außerhalb dass vor wenig Jahren die Franziskaner-Väter der Observanz zur Vechta gepflanzt sein worden, so allda hinsichtlich der Religion viel Gutes tun; und nun kommen wir zum Amt Cloppenburg.  
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Cap. XII. Kap. 12  
Cloppenburg Cloppenburg  
Hat keine Geistliche Stifft oder Clöster, auch keine Städte, ausserhalb Frysoyta, so dannoch zu den Landttagen (welches doch hiebevoren, prout apparet, wohl beschehen seyn mag) nicht verschrieben wird. Es ligt auch ein unbevestigter Wiegbold unter dem Ambts-Hauß Cloppenburg, hatt sonsten neben dem Sageler-Lande, so mit unter das Ambt Cloppenburg gehörig, XIV. Kirspele, und gibt zur Kirspel Schatzung 1534. Reichßthaler, 17. schilling. Hat keine geistliche Stift oder Klöster, auch keine Städte, außerhalb Friesoythe, so dennoch zu den Landtagen (welches doch hiebevor, wie es scheint, wohl beschehen sein mag) nicht verschrieben wird. Es liegt auch ein unbefestigter Wigbold unter dem Amtshaus Cloppenburg, hat sonsten neben dem Saterlande, so mit unter das Amt Cloppenburg gehörig, 14 Kirchspiele, und gibt zur Kirchspielschatzung 1534 Reichstaler, 17 Schilling.  
Das Ambt hatt Funff Gerichter, als: Cloppenburg, Frysoyta (warunder Segeler Land mit gehörig) Loningen, Castrup und Essen. Sonsten seyn mir keine fernere Specialia wegen gemeldten Ambts sonderlich bewust. Folget Das Amt hatt fünf Gerichte, als: Cloppenburg, Friesoythe (worunter Saterland mit gehörig), Löningen, Lastrup und Essen. Sonsten sein mir keine fernere Besonderheiten wegen gemeldeten Amts sonderlich bewusst. Folget  
Cap. XIII. Kap. 13  
Lüddinghausen Lüdinghausen  
Was dan endtlich das Ambt Lüddinghausen anlangt, befindet sich aus einem sub dato 1483. in die Aegidii Abbatis zwischen weilandt Bischoven Henrichen von Schwartzenburg, auch Abten und Capittel des Stiffts Werden mit Was dann endlich das Amt Lüdinghausen anlangt, befindet sich aus einem unter dem Datum 1483 am Tage des Abts Ägidius[1] zwischen weiland Bischof Heinrich von Schwarzenburg, auch Abt und Kapttel des Stifts Werden mit
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Bewilligung des Thum-Capittels zu Münster auffgerichteten Vertrage, daß das Schloß und Wigboldt Lüdinghausen mit der Herrlichkeit, auch beyden Hoffen Lüddinghausen und Förckenbeck cum pertinentiis, als ein verfallen Werdensch Lehn, weilandt Bischoff Henrich von Moerse, durch vorige Abte zu Werden, benentlich Herr Adolphen von Spiegelberg und hernacher Joansen Stecken als ein Mann- und Pfacht-Lehn auf sichere conditionen eingethan sey, ¶ Bewilligung des Domkapitels zu Münster aufgerichteten Vertrage, dass das Schloss und Wigbold Lüdinghausen mit der Herrlichkeit, auch beiden Höfen Lüdinghausen und Forkenbeck mit Zubehör, als ein verfallen Werdensch Lehen, weiland Bischof Heinrich von Moers, durch vorige Abte zu Werden, benenntlich Herr Adolph von Spiegelberg und hernacher Johann Stecken als ein Mann- und Pacht-Lehn auf sichere Bedingungen eingetan sei,
[1] 1. September
welche Verträge, weilen die Intermedii Episcopi Monasterienses, als Walramus de Moersa, et Joannes de Bavaria den vereinbahrten conditionen kein begnügen gethan, hoc Anno 1483. dieser gestalt Renovirt, daß die Hundert alte Schilde, so sie bevoren vom Heergeweide und Weinkauff, zeit der Belehnung verrichtet, ins künfftig gelassen seyn für 100. Goltgülden, und daß daneben ein Bischoff zu Münster jährlichs auf Simonis et Judae an der Abdeyen zu Werden verrichten solle 50. Goltgülden, zu der Belehnung einen Rittermassigen Edelmann mitt gnugsahmer Vollmacht an die Abdey zu Werden abordenen, und dafern an Seyten des Bischoffes zu Münster diesem Vertrag contravenirt, möge der Herr Abt solches dreymahl Capitulo Cathedrali Monasteriensi vergewissigen und begehren den Herrn Bischoffen zur Volnziehung zu vermögen, und da solches innerhalb dreyen Monaten nicht geschehen würde, alsdan solle Lüddinghausen dem Abt vom Stifft Werden zu ihrer freyen Disposition wieder heimbgefal- welche Verträge, weilen die zwischenzeitlichen Bischöfe von Münster, als Walram von Moers, und Johannes von Bayern den vereinbarten Bedingungen kein Begnügen getan, dieses im Jahr 1483 dieser Gestalt erneuert, dass die hundert alte Schilde, so sie bevoren vom Heergeweide und Weinkauf Zeit der Belehnung verrichtet, inskünftig gelassen sein für 100 Goldgulden, und dass daneben ein Bischof zu Münster jährlich auf Simon und Judas[1] an der Abteien zu Werden verrichten solle 50 Goldgulden, zu der Belehnung einen rittermäßigen Edelmann mitt genugsamer Vollmacht an die Abtei zu Werden abordnen, und dafern an Seiten des Bischofs zu Münster diesem Vertrag zuwider gehandelt, möge der Herr Abt solches dreimal dem münsterschen Domkapitel vergewissigen und begehren, den Herrn Bischof zur Vollziehung zu vermögen, und da solches innerhalb dreien Monaten nicht geschehen würde, alsdann solle Lüdinghausen dem Abt vom Stift Werden zu ihrer freien Disposition wieder heimgefal-
[1] 28. Oktober
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len seyn. ¶ len sein.  
Item soll das Hauß Lüddinghausen ein offen Hauß des Abts und Stifft Werden seyn und bleiben, jedoch mitt Versicherung, daß unter solchem praetext das Hauß dem Stifft Münster nicht entwendet werden solle, wie dan auch die Collation der Kirchen zu Lüddinghausen stetz beym Abte zu Werden bestehen solle. Imgleichen solle der Episcopus Monasteriensis (Bischoff zu Münster) alle Pabst- und Kayserliche Privilegien dem Stifft werden wegen Lüddinghausen ertheilt, unterhalten und manuteniren, Jedoch dem Abt vom Stifft Werden zu seinem, auch dem Bischoffe und Stifft Münster zu ihrem Rechten. Ebenso soll das Haus Lüdinghausen ein Offenhaus des Abts und Stift Werden sein und bleiben, jedoch mit Versicherung, daß unter solchem Vorwand das Haus dem Stift Münster nicht entwendet werden solle, wie dann auch die Besetzung der Kirchen zu Lüdinghausen stets beim Abte zu Werden bestehen solle. Imgleichen solle der Episcopus Monasteriensis (Bischof zu Münster) alle Papst- und Kaiserliche Privilegien, dem Stift Werden wegen Lüdinghausen erteilt, unterhalten und in der Hand halten, jedoch dem Abt vom Stift Werden zu seinem, auch dem Bischofe und Stift Münster zu ihrem Rechten.  
Dafern auch die Erben weilandt Adolph von Lüddinghausen dem Abt und Stifft Werden dieserhalben einige Lites moviren würden, selbige hat der Bischoff und Stifft Münster auf ihre Kosten, ohne Schaden des Abts, abzuschaffen angelobt, jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalt, daß von den 50. Goltgülden jährlicher Praestation, alle jahr auf Simonis et Judae 40. Goltgülden, mit 900. Goltgülden Capital, abgeloset werden mögen, mit fernerer Verwarnung, daß alle für dato aufgerichtete Verträge hiemitt cassirt seyn, und es bey dieser Transaction zu ewigen Zeiten verbleiben solle. Sub Sigillis Episcopi et Capituli Monasteriensis, nec non Abbatis et Conventus Werdinensis. An. 1483, die S. Aegidii. Dafern auch die Erben weiland Adolfs von Lüdinghausen dem Abt und Stift Werden dieserhalben einige Streitigkeiten bewegen würden, selbige hat der Bischof und Stift Münster auf ihre Kosten, ohne Schaden des Abts, abzuschaffen angelobt, jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalt, daß von den 50. Goldgulden jährlicher Abgabe, alle Jahr auf Simon und Juda 40 Goldgulden, mit 900 Goldgulden Kapital, abgelöst werden mögen, mit fernerer Verwarnung, daß alle vor dem Datum aufgerichtete Verträge hiemit aufgehoben sein, und es bei dieser Transaktion zu ewigen Zeiten verbleiben solle. Unter den Siegeln des Bischofs und Kapitels von Münster, sowie des Abts und Konvents von Werden. Im Jahr 1483, am Tage des Hl. Ägidius.  
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An. 1499. (†) Mercurii post Matthiae Apostoli ist obgemelter Vertrag durch Bischoffen Conraden von Rittberg in allen Puncten und Clausulen confirmirt, ausserhalb dessen, weilen 40. Goltgülden jährlicher Praestation, mit 900. Goltgülden Capitals, vermög vorigen Vertrag de An. 1483. abgelöset, daß nun hinführo nicht mehr als jährlichs 10. Goltgülden auf Simonis et Judae praestirt werden sollen. Im Jahr 1499, am Mittwoch nach Matthias, dem Apostel,[1] ist obgemeldeter Vertrag durch Bischof Konrad von Rietberg in allen Punkten und Klauseln bestätigt, außerhalb dessen, weilen 40 Goldgulden jährlicher Abgabe, mit 900 Goldgulden Kapital, vermög vorigen Vertrag vom Jahr 1483 abgelöst, dass nun hinführo nicht mehr als jährlich 10 Goldgulden auf Simon und Judas abgegeben werden sollen.
(†) Anmerkung von Steinen: Ich sollte fast glauben, daß diese Jahrzahl in meiner gehabten Copey verschrieben, und 1497. heissen müsse.
[1] HIS-Data: 27. Februar
An. 1497. (ohne Beysetzung Tages und Monats) hat Bischoff Conrad von Rittberg das Hauß und Wigboldt Lüddinghausen, Herrn Diederichen von Heiden Thum Kelnern zu Münster, Erb und Ewiglich gelassen in latissima Forma, und folgt darauf das Reversale jetzgemelten Thum-Kelners, Heiden, in eodem dato, daß Bischoff Conrad und dessen Nachkomenlinge das Schloß und Wigbold Lüddinghausen cum Pertinentiis mit 4000. Goltgülden wieder redimiren und einlosen mögen. Im Jahr 1497 (ohne Beisetzung Tages und Monats) hat Bischof Konrad von Rietberg das Haus und Wigbold Lüdinghausen Herrn Diederich von Heiden, Domkellner zu Münster, erb- und ewiglich gelassen in weitester Form, und folgt darauf die Versicherung jetzgemeldeten Domkellners, Heiden, von selbigem Datum, dass Bischof Konrad und dessen Nachkommen das Schloss und Wigbold Lüdinghausen mit Zubehör mit 4000 Goldgulden wieder zurückkaufen und einlösen mögen.  
Befindet sich auch, daß An. 1483. Bischoff Henrichen von Schwartzenburg, einen Ambtman zu Lüdinghausen gehabt Johan von Asbeck genandt, so ein Natürlicher oder Bastart gewesen. Befindet sich auch, daß im Jahr 1483 Bischof Heinrich von Schwarzenburg einen Amtmann zu Lüdinghausen gehabt, Johan von Asbeck genannt, so ein Natürlicher oder Bastard gewesen.
Ob aber das Hauß Lüddinghausen cum Pertinentiis durch Todtlichen Abfall des Adelichen Geschlechts Lüdinghausen, oder anderer Ge- Ob aber das Haus Lüdinghausen mit Zubehör durch tödlichen Abfall des adeligen Geschlechts Lüdinghausen oder anderer Ge-  
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stalt, dem Herrn Abten zu Werden als Lehnherrn zugefallen, wie es auch hernacher vom Landtsfürsten zu Münster ans Thumb-Capittul kommen, worüber ungezweiffelt des Lehnherrn Bewilligung erfordert worden, darüber, wiewohl ich zum fleissigsten nachgesehen, habe ich keine sichere Nachrichtung haben können, ausserhalb, daß sich auffr Fürstlichen Münsterschen Cantzeleyen ein Protocoll gütlicher Tractaten zwischen weilandt Herrn Thumküster Joansen von Vehlen, gewesenen Ambts-Herrn zu Lüddinghausen, und Bernhardten von Oer zu Kackesbecke, unter weilandt Veiten Ercklents, gewesenen Münsterschen Secretarien Handt de An. 1599. befindet, woraus unter anderen zu ersehen, daß Anno 1538. (quo tempore Dominus Franciscus de Waldeck fuit Episcopus) das Hauß Lüdinghausen, wohlgemeltem Thum-Capitul übergelassen seyn solle; ¶ stalt dem Herrn Abt zu Werden als Lehnsherrn zugefallen, wie es auch hernacher vom Landesfürsten zu Münster ans Domkapitel kommen, worüber ungezweifelt des Lehnsherrn Bewilligung erfordert worden, darüber, wiewohl ich zum fleißigsten nachgesehen, habe ich keine sichere Nachrichtung haben können, außerhalb, daß sich auf der fürstlichen münsterschen Kanzlei ein Protokoll gütlicher Verhandlungen zwischen weiland Herrn Domküster Johann von Velen, gewesenen Amtsherrn zu Lüdinghausen, und Bernhard von Oer zu Kakesbeck, unter weiland Veit Ercklenz, gewesenen münsterschen Sekretarien Hand vom Jahr 1599 befindet, woraus unter anderen zu ersehen, daß im Jahr 1538 (zu der Zeit, als Herr Franz von Waldeck Bischof war) das Haus Lüdinghausen, wohlgemeldetem Domkapitel übergelassen sein solle ;  
ferner kan ich hievon keinen Bericht thun, ist auch Unsicher, ob vorige Herren zu Lüdinghausen ex Familia Wolff (wie jetzige Wolffe zur Füchten auff der Rhur sich Wolff, genandt Lüddinghausen, intituliren, und Communia Insignia mitt den Wolffen zu Füchtelen haben) oder aber particularis Familia derer von Lüdinghausen gewesen sey, wie ich dan aus alten Nachrichtungen observirt, daß die von Lüdinghausen pro Insigniis eine Klocke, und nicht das Wolff-Waffen geführet haben. ¶ ferner kann ich hiervon keinen Bericht tun, ist auch unsicher, ob vorige Herren zu Lüdinghausen aus der Familie Wolff (wie jetzige Wolff zur Füchten auff der Ruhr sich Wolff, genannt Lüdinghausen, intitulieren, und gemeinsame Zeichen mit den Wolff zu Füchtlen haben) oder aber eine besondere Familie derer von Lüdinghausen gewesen sei, wie ich dann aus alten Nachrichtungen beobachtet, daß die von Lüdinghausen als Zeichen eine Glocke, und nicht das Wolff-Wappen geführt haben.  
Sonsten seyn mir keine fernere Specialia wegen bemelten Ambts sonderlich bewust, und ist aus dieser Summarischer Sonsten sein mir keine fernere Besonderheiten wegen bemeldeten Amts sonderlich bewusst, und ist aus dieser summarischer  
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Beschreibung des Stiffts Münster und dessen untergehörigen Ambter Gelegenheit ziemlicher maassen zu vernehmen. Beschreibung des Stifts Münster und dessen untergehörigen Ämter Gelegenheit ziemlicher maßen zu vernehmen.   

HIS-Data 91-4: Hobbeling 1655: Zweites Buch: Cap. VIII-XIII HIS-Data Home
Stand: 6. Dezember 2016 © Hans-Walter Pries