Übertragung |
Normaltext mit Übersetzung |
Anmerkungen
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Cap. VIII |
Kap. 8 |
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Rheine und Bevergerne. |
Rheine und
Bevergern |
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Seyn zwar verschiedene Aempter, aber von Alters hero, vielleicht majoris
commoditatis gratia, unter einem Drosten, einem Rentmeister und unter einem
richter conjungirt gewesen, wie noch. |
Sein zwar verschiedene Ämter, aber von Alters hero, vielleicht zur besseren
Bequemlichkeit, unter einem Drosten, einem Rentmeister und unter einem Richter
verbunden gewesen, wie noch. |
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Das Ampt Rheine hat eine statt, so zu denen Münsterischen Landttagen
verschrieben wird, nemlich Rheine auf dem Embse strohm, so alhier navigabel
ist, gelegen, seyn auch ohnlängst die Patres Franciscani strictioris
observantiae dorthin gepflantzet worden. Begreiffen sonsten beyde Aempter
unter sich 12 Kirspele, und geben zur ordinari Kirspels schatzung 1081.
Rthlr. 14 stüver. |
Das Amt Rheine hat eine Stadt, so zu denen münsterischen Landtagen
verschrieben wird, nämlich Rheine auf dem Emsstrom, so allhier schiffbar ist,
gelegen, sein auch unlängst die Franziskanerpater der strengen Observanz
dorthin gepflanzt worden. Begreifen sonsten beide Ämter unter sich 12
Kirchspiele und geben zur ordentlichen Kirchspielsschatzung 1081 Reichstaler 14
Stüber. |
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Im Ampt Rheine aufm Embse strohm ohnweit unter der stadt Rheine ist ein
schön lustig Priorat Kloster oder Gottes-hauß Ordinis Cruciferorum
gelegen, Bentlage genandt, aber gar nicht befestigt, sondern nur allein mit
einem holtzern zaun umgeben, mit einer schönen zierlichen Kirchen, so aber für
wenig jahren, als die Käyserliche unterm Generalen Freyherrn von Lamboy, und die
Schweden unterm General Königs-Marck bey Rheine eine zeitlang gegen einander
gelegen, mehrentheils verbrandt und eingeäschert worden. |
Im Amt Rheine aufm Emsstrom unweit unter der Stadt Rheine ist ein schön
lustig Prioratkloster oder Gotteshaus, zum Kreuzherrenorden gehörig, gelegen,
Bentlage genannt, aber gar nicht befestigt, sondern nur allein mit einem hölzern
Zaun umgeben, mit einer schönen zierlichen Kirchen, so aber für wenig Jahren,
als die Kaiserliche unterm Generalen Freiherrn von Lamboy und die Schweden
unterm General Königsmarck bei Rheine eine Zeitlang gegeneinander gelegen,
mehrenteils verbrannt und eingeäschert worden. |
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Und ist bey diesem Closter Bentlagen, sonderlich in achtung zu nehmen, daß
bey dessen erster fundation, laut alten nachrichtungen, die |
Und ist bei diesem Kloster Bentlagen sonderlich in Achtung zu nehmen, daß
bei dessen erster Gründung, laut alten Nachrichtungen, die |
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{Bild
127|S. 75} |
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Cruciferi von vorigen Bischoffen und Landtfürsten zu Münster
anderer gestalt nicht zugelassen worden, als gegen obligation keine
bona immobilia, ohne vorwissen und belieben Landt-fürstlicher Obrigkeit,
ahn sich zu bringen, oder zu mortificiren, wie sich dann auch alte
Brieffschafften befinden, worinn ihnen zwaren die darinn specificirte
ohnbewegliche güter ahnzukauffen vergünstiget, aber anderer gestalt nicht, als
cum consensu des Landts-fürsten; Dergleichen statuta dann in
den Burgundischen Niederlanden, der Venetianer gebieth (deswegen an.
1605 inter Paulum V. Pontificem et Venetos ein beschwerlicher Krieg
entstanden) auch unterschiedlichen Fürstenthumen und stadten des Röm. Reichß
annoch in viridi observantia seyn. |
Kreuzherren von
vorigen Bischöfen und Landfürsten zu Münster anderer Gestalt nicht zugelassen
worden als gegen Auflage, keine guten Immobilien ohne Vorwissen und Belieben
landfürstlicher Obrigkeit an sich zu bringen oder zu ungültig zu machen, wie
sich dann auch alte Briefschaften befinden, worin ihnen zwaren die darin
aufgeführte unbewegliche Güter anzukaufen vergünstigt, aber anderer Gestalt
nicht als mit Zustimmung des Landesfürsten; Dergleichen Satzungen dann in den
burgundischen Niederlanden, der Venetianer Gebiet (deswegen anno 1605 zwischen
Papst Paul V. und den Venetianern ein beschwerlicher Krieg entstanden) auch
unterschiedlichen Fürstentumen und Städten des Römischen Reichs annoch in
blühender Beobachtung sein. |
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Ahn der andern seithen gemelten Embsestrohms im Ampt Bevergern ist ein
Adlich Jungfern Closter oder Abtey Gravenhorst genandt gelegen, Ordinis
Cisterciensis sub oboedientia et visitatione eines zeitlichen Abten zu
Marienfeld. Sonsten seyn meines wissens außerhalb dem Stifft oder Kloster
Wittmarsen, wovon hernacher ferner bericht folgen solle, in den beyden Amptern
keine weitere Manns oder frauen Stifft oder Klöstere, als diese beyde
jetztbemelte. |
An der andern Seiten gemelten Emsestroms im
Amt Bevergern ist ein adlich
Jungfernkloster oder Abtei, Gravenhorst genannt, gelegen, im Zisterzienserorden
unter der Botmäßigkeit und Visitation eines zeitlichen Abten zu Marienfeld. Sonsten
sein meines Wissens außerhalb dem Stift oder Kloster Wietmarschen, wovon
hernacher ferner Bericht folgen solle, in den beiden Ämtern keine weitere Manns-
oder Frauenstift oder -klöster, als diese beide jetztbemelte. |
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Negst beym Closter Bentlagen seyn für etlichen Jahren Salinae oder
saltzgruben erfunden, welche gut saltz geben, und seyn jure beneficiario gegen abstattung eines sichern canonis von etlichen tonnen Salz in
deren von |
Nächst beim Kloster Bentlagen sein für etlichen Jahren Salinen oder
Salzgruben erfunden, welche gut Salz geben, und sein nach Lehnrecht gegen
Abstattung eines sichern Zinses von etlichen Tonnen Salz in deren von |
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{Bild 128|S. 76} |
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Vehlen nießbaren brauch und besitz. ¶ |
Vehlen
nießbaren Brauch und Besitz. |
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Es tragen auch die Grafen von Bentheim-Steinfurt das Gogericht zu Embsburen
von einem zeitlichen Bischoffen und Landt-fürsten des Stiffts Münster zu lehn,
ist mir aber unbewust, wie weit sich selbiges strecke und was darunter
eigentlich gehörig sey, werde aber berichtet, es solle zwarn solch Gogericht
sich über beyde Kirspele Embsbüren und Schapstorff erstrecken, wiewol nicht
allerdings absolute, sondern in vielen limitirt, gestalt dann auch ein
zeitlicher besitzer oder zeller des schulten hoffs zu Embsbüren einem zeitlichen
Landts-fürsten zu Münster zubehörig, im Dorff Embsbüren, wie auch über beyde
baurschafften, oder immunitaten, Elbergen und Lohen, jurisdictionem
zu exerciren hat; Wiewol die Benthemsche auch ihr Gerichts-hauß in
Criminalibus Capitalibus im Dorff Embsbüren haben, jedoch sich wohl
vorsehen, daß die delinquenten und capite plectendi den rechten Weg
ad
locum judicii geführet werden, quod si non fiat, so seyn die Münsterschen bey
Macht, selbige anzugreiffen. |
Es tragen auch die Grafen von Bentheim-Steinfurt das
Gogericht zu Emsbüren
von einem zeitlichen Bischofen und Landfürsten des Stifts Münster zu Lehen, ist
mir aber unbewußt, wie weit sich selbiges strecke und was darunter eigentlich
gehörig sei, werde aber berichtet, es solle zwarn solch Gogericht sich über
beide Kirchspiele
Emsbüren und
Schepsdorf erstrecken, wiewohl nicht allerdings
absolut, sondern in vielen begrenzt, gestalt dann auch ein zeitlicher Besitzer
oder Zeller des Schultenhofs zu Emsbüren einem zeitlichen Landsfürsten zu
Münster zubehörig, im Dorf Emsbüren wie auch über beide Bauerschaften oder
Immunitäten Elbergen und Lohne Gerichtsbarkeit auszuüben hat; Wiewohl die
Bentheimsche auch ihr Gerichtshaus in Kapitalverbrechen im Dorf Emsbüren
haben, jedoch sich wohl vorsehen, daß die Verbrecher und mit dem Haupt zu
Strafenden den
rechten Weg zum Ort des Gerichts geführet werden, denn wenn das nicht geschähe, so sein die
Münsterschen bei Macht, selbige anzugreifen. |
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So gestehet oder verstattet man auch Münsterschen theils den Benthemischen
Gograffen vermög alter verträgen und besitzlichen herbringens über die freye
leute, auch des Landts-fürsten und Thumb-Capittuls eygenhörige,
durchaus keine Jurisdiction in civilibus. |
So gestehet oder verstattet man auch münsterschenteils den Bentheimischen
Gografen vermög alter Verträge und besitzlichen Herbringens über die freie
Leute, auch des Landsfürsten und Domkapitels Eigenhörige, durchaus keine
Gerichtsbarkeit in Zivilsachen. |
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Es befinden sich auch im Kirspel Embsbüren zwo bauerschafften benentlich
Engde und Drivorde, so zwarn notori zur Pfarr oder |
Es befinden sich auch im Kirchspiel Emsbüren zwo Bauerschaften benenntlich Engden und Drivorden, so zwarn bekanntlich zur Pfarr oder |
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{Bild 129|S. 77} |
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Kirspel Embsbüren gehörig, die Graffen zu Benthem aber darüber Jus
Superioritatis praetendiren. |
Kirchspiel Emsbüren gehörig,
die Grafen zu Bentheim aber darüber die Lands-Obrigkeit beanspruchen. |
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So wird auch ausgegeben (sed fides sit penes auctorem) es sollen am
Hoff zu Embsbüren sich nachrichtungen und brieffschafften befinden, daß der H.
Ludgerus, erster Bischoff zu Münster, selbigen hoff gekaufft, sonderlich dieser
ursachen halben, damit, wann er aus Frießland nach Mimigard, itzo Münster,
reisen würde, er daselbst pernoctiren und demnechst in einem tage von
darab bis Mimigard kommen möchte. |
So wird auch ausgegeben (aber der Glaube sei bei dem Urheber), es sollen am
Hof zu Emsbüren sich Nachrichtungen und Briefschaften befinden, daß der Herr
Ludgerus, erster Bischof zu Münster, selbigen Hof gekauft, sonderlich dieser
Ursachen halben, damit, wann er aus Friesland nach Mimigard, itzo Münster,
reisen würde, er daselbst übernachten und demnächst in einem Tage von darab bis
Mimigard kommen möchte. |
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Wie sonsten das hauß und Ampt Bevergerne neben Cloppenburg An.
1400. bey Bischoff Otten von der Hoja regierungs zeiten, durch eine rechtmässige
gerichtliche cession damahligen Grafen von Tecklenburg ahn das Stifft
Münster kommen, und wie es mit des Herrn Printzen von Oranien darauf
praetendirten vermeinten aufffürderung bewandt sey, davon seyndt durch mich
und andere verschiedene Informationes aufgesetzt, dahin mich kürtze
halben beziehe. |
Wie sonsten das
Haus und
Amt Bevergern neben Cloppenburg Anno 1400 bei Bischof Otto von der Hoya
Regierunszeiten durch eine rechtmäßige gerichtliche Abtretung damaligen Grafen
von Tecklenburg an das Stift Münster kommen, und wie es mit des Herrn Prinzen
von Oranien darauf beanspruchten vermeinten Aufforderung bewandt sei, davon sind
durch mich und andere verschiedene Informationen aufgesetzt, dahin mich Kürze
halber beziehe. |
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Was aber das Jungfern Stifft, Abtey oder Gotteshauß Wittmarschheim zwischen
dem Münsterschen Dorff Schepsdorff und Bentheimischen Städtlein Northarn
gelegen, so hiebevorn laut alten Brieffschafften ein Manns-Closter gewesen,
betrifft, ist zwischen dem Stifft Münster und Graffschafft Bentheim am Käys.
Cammergericht zu Speyer noch litis pendentz, obs unter die Münstersche, |
Was aber das Jungfernstift, Abtei oder Gotteshaus Wietmarschen zwischen
dem münsterschen Dorf Schepsdorf und bentheimischen Städtlein Nordhorn gelegen, so hiebevorn laut alten Briefschaften ein Mannskloster
gewesen, betrifft, ist zwischen dem Stift Münster und Grafschaft Bentheim am
kaiserlichen Kammergericht zu Speyer noch rechtshängig, obs unter die
münstersche |
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{Bild 130|S. 78} |
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oder Bentheimische Landts-Obrigkeit gehörig sey? |
oder bentheimische Landsobrigkeit gehörig sei? |
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Die Frau Abtissin und Jungfern halten sich zum Stifft Münster und
Münsterschen, die Grafen zu Bentheim hingegen praetendiren viele actus
possessorios, und haben für und nach viele attentata gegen
gemeltes stifft und dessen colonos vorgenommen, darüber jedeßmal,
ad instantiam Münster, als intervenienten, Mandata cameralia wider
die Grafen ausgewürcket, die entschuldigen sich aber, daß sie solche
attentata nicht befohlen, sondern die von Northaren hatten selbige zu
Verthetigung ihrer gerechtigkeit vorgenommen, wann daran zu viel geschehen und
man darüber mit fugen zu klagen hätte, wolten Ihro Gnaden, als die
Landts-Obrigkeit, darinnen gebührlich remediren etc. ¶ |
Die Frau Äbtissin und Jungfern halten sich zum Stift Münster und
Münsterschen, die Grafen zu Bentheim hingegen beanspruchen viele Besitzhandlungen,
und haben für und nach viele Angriffe gegen gemeltes Stift und
dessen Eigenhörige vorgenommen, darüber jedesmal, zur Instanz Münster, als
Beikläger, Zahlungsbefehle wider die Grafen ausgewirket, die
entschuldigen sich aber, daß sie solche Angriffe nicht befohlen, sondern die
von Nordhorn hätten selbige zu Vertätigung ihrer Gerechtigkeit vorgenommen, wann
daran zuviel geschehen und man darüber mit Fugen zu klagen hätte, wollten Ihro
Gnaden, als die Landsobrigkeit, darinnen gebührlich Rechtsmittel einlegen etc. |
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Als nun die Graffen zu Bentheim das Gogericht Northaren unter andern
Lehnstücken vom Stifft Münster zu Lehn tragen; So ist hiebevoren vorgeschlagen,
auch zu solchen ende ahn die Churf. Durchl. zu Cölln, hochlöblichen andenckens,
deswegen supplicirt und gebeten worden, die Graffen zu Bentheim, als Vasallos ernstlich zu erinnern, des Gogerichts Northorn an- und
undergehörige personen, von solchen und dergleichen attentaten
gegen Münstersche unterthanen abzuhalten, welches bey künfftiger belehnung
jetzigen Graffen zu seiner zeit beobachtet werden könte, und wird nötig seyn
solche Supplication und was darauf erfolget, aufzusuchen, wiewol
dannoch in geraumer zeit, und alslang die |
Als nun die Grafen zu Bentheim das Gogericht Nordhorn unter andern Lehnstücken vom Stift Münster zu Lehen
tragen; So ist hiebevoren vorgeschlagen, auch zu solchen Ende an die
Kurfürstliche Durchlaucht zu Köln, hochlöblichen Andenkens, deswegen
berichtet und gebeten worden, die Grafen zu Bentheim als Lehnsmänner ernstlich zu
erinnern, des Gogerichts Nordhorn an- und untergehörige Personen, von solchen
und dergleichen Angriffen gegen münstersche Untertanen abzuhalten, welches bei
künftiger Belehnung jetzigen Grafens zu seiner Zeit beobachtet werden könnte, und
wird nötig sein, solchen Bericht und was darauf erfolget, aufzusuchen,
wiewohl dannoch in geraumer Zeit und alslang die |
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{Bild 131|S. 79} |
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Hessen im Lande
gewesen, bey hiesiger Münsterscher Cantzeleyen, meines wissens, ahn seyten deren
von Wittmarsen keine fernere klagten einkommen seyn. |
Hessen im Lande gewesen, bei
hiesiger münsterscher Kanzleien meines Wissens an Seiten deren von Wietmarschen
keine fernere Klagen einkommen sein. |
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Im übrigen die geistliche Jurisdiction und Catholisch
exercitium zu gemeltem Witmarsen betreffend, dessen ist man an Münsterscher
seyten stetz in ruhiger possession gewesen, wie noch, so haben auch die
Münsterschen Vicarien in Spiritualibus nach fürfallender
Gelegenheit ihre Visitationes daselbst ohne einige contradiction
jedesmahls verübt, worauß dann jus Superioritatis (wovon
constitutio Religionis ihre dependentz hat) nothtränglich
erzwungen wird. |
Im Übrigen die geistliche Gerichtsbarkeit und katholischen Ritus zu gemeltem
Wietmarschen betreffend, dessen ist man an münsterscher Seiten stets in ruhigem
Besitz gewesen, wie noch, so haben auch die münsterschen Vikarien in
geistlichen Dingen nach vorfallender Gelegenheit ihre Visitationen daselbst ohne
einigen Widerspruch jedesmals verübt, woraus dann das Recht der Lands-Obrigkeit (wovon
Bestimmung der Religion ihre Abhängigkeit hat) notdränglich erzwungen wird. |
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Was sonsten jetztgemeltes Stifft oder Closter Witmarsen, wie auch das
Gogericht zu Embsbüren ferners ahnlangt, befindet sich aus deme oben im Ampt
Horstmar occasione des Kirspels Oen ahngezogenem, zwischen Bischoff
Henrich von Moers und Graff Eberwin von Bentheim An. 1444. in Festo
Martini Episcopi aufgerichtetem Vertrage unter andern, welcher gestalt
wohlgemelter Graff ahngelobt, daß er oder seine Gogräffen binnen dem Dorff,
Wigbold und palen zu Büren kein Gericht halten, noch sitzen lassen wollten,
weiters, als ihnen solches vom Bischoff zu Münster und dessen Schulten von Büren
bisherzu gestattet worden, und der Schulte von Büren solle diejenige, so den
Grafen von Bentheim zu verthädigen stehen, im Dorff, Wigbold oder Pälen zu Büren
nicht arrestiren oder besetten, |
Was sonsten jetztgemeltes Stift oder Kloster Wietmarschen wie auch das
Gogericht zu Emsbüren ferners anlangt, befindet sich aus dem oben im Amt
Horstmar bei Gelegenheit des Kirchspiel Ohne angezogenem, zwischen Bischof Heinrich
von Moers und Graf Eberwin von Bentheim im Jahr 1444 am Fest des Bischofs Martin[1]
aufgerichtetem Vertrage unter andern, welcher Gestalt wohlgemelter Graf
angelobt, daß er oder seine Gografen binnen dem Dorf, Wigbold und Palen zu Büren
kein Gericht halten noch sitzen lassen wollten weiters, als ihnen solches vom
Bischof zu Münster und dessen Schulten von Büren bisherzu gestattet worden, und
der Schulte von Büren solle diejenige, so den Grafen von Bentheim zu vertätigen
stehen, im Dorf, Wigbold oder Palen zu Büren nicht arrestieren oder besetten, |
[1] |
HIS-Data: 11. November |
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{Bild 132|S. 80} |
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ehe und bevorn sie vor
des Grafen Gograven verfolgt, zu dreyen 14.tagen, und als solch Verfolg
geschehen ist, alsdann mag der Schulte sie darbinnen besetten. |
ehe und bevorn sie vor des Grafen Gograven verfolgt, zu dreien 14.Tagen, und als
solch Verfolg geschehen ist, alsdann mag der Schulte sie darbinnen besetten. |
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Weiters in selbigem Vertrage hat der Bischoff zu Münster, ihme Graffen zu
Bentheim gelassen die Kohbede und Dinsten der leuten und güteren des Klosters
Wittmarsen wohnhafftig in den Bauerschafften op dem Orde zu Lohen, und
dagegen hat hochgemelter Bischoff zum recompens vom Grafen empfangen das
Holtzgericht über das Schlipper-holtz, jedoch umb dieser vorgemelter Zulassung
willen behältlich dem Bischoffen zu Münster und dessen Successoren, wie
auch dem Grafen zu Benthem und dessen erben jeglichem seine Herrlichkeit,
item sollen des Bischoffs zu Münster und Grafen Holtz-richter und
Bauerrichtere auf dem Orde zu Lohn die Holtzgerichte und
Bauergerichtere nach alter Gebür halten, in beyder Herren namen, und was von
brüchten oder sonsten davon kömpt, sollen beyderseits Richtere zugleich theilen,
und alle Holtzgericht und bauergerichter, so Münster und Bentheim zugleich
halten, und im Gogericht Büren in communione haben, damit solle es ohne
einige Hindernüß der Partheyen oder deren beampten, nach altem herbringen,
gehalten werden, jedoch vorbehaltlich dem Bischoff, dessen nachkommelingen und
dem Thumb-Capitul ihrer alten freyheit, laut der Brieffe darüber
aufgerichtet. |
Weiters in selbigem Vertrage hat der Bischof zu Münster, ihm Grafen zu
Bentheim gelassen die Kohbede und Dienste der Leute und Güteren des Klosters
Wietmarschen wohnhaftig in den Bauerschaften op dem Orde zu Lohne, und dagegen
hat hochgemelter Bischof zum Ausgleich vom Grafen empfangen das Holzgericht über
das Schlipperholz, jedoch um dieser vorgemelter Zulassung willen behältlich dem
Bischof zu Münster und dessen Nachfolgern, wie auch dem Grafen zu Bentheim und
dessen Erben jeglichem seine Herrlichkeit, ebenso sollen des Bischofs zu Münster
und Grafen Holzrichter und Bauerrichtere auf dem Orde zu Lohne die Holzgerichte
und Bauergerichte nach alter Gebühr halten, in beider Herren Namen, und was von
Brüchten oder sonsten davon kömmt, sollen beiderseits Richter zugleich teilen,
und alle Holzgerichte und Bauergerichter, so Münster und Bentheim zugleich
halten, und im Gogericht Büren gemeinschaftlich haben, damit solle es ohne einige
Hindernis der Parteien oder deren Beamten, nach altem Herbringen, gehalten
werden, jedoch vorbehaltlich dem Bischof, dessen Nachkömmlingen und dem
Dom-Kapitel ihrer alten Freiheit, laut der Briefe darüber aufgerichtet. |
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{Bild 133|S. 81} |
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Die Fischerey auf dem Embsestrohm sollen gleich getheilt, und jeder davon
die halbscheid zu geniessen haben. Dafern auch einige andere Briefe für dato
dieses herüber aufgerichtet erfunden werden möchten, dieselbe sollen diesem
nicht praejudicirlich seyn. |
Die Fischerei auf dem Emsstrom sollen gleich geteilt, und jeder davon die
Halbscheid zu genießen haben. Dafern auch einige andere Briefe vor dem Datum dieses
herüber aufgerichtet erfunden werden möchten, dieselbe sollen diesem nicht
präjudizierlich sein. |
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Und folget nun weiters das Ampt Bocholt. |
Und folget nun weiters das Amt Bocholt. |
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Cap. IX |
Kap. 9 |
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Bocholt. [*] |
Bocholt |
[*] |
Anmerkung von Steinen: Im Anhang Nr. 11. hat der Auctor noch etwas vom Amt Bocholt beygefügt. |
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Das Ampt Bocholt ist zwarn klein, aber doch gut, lustig und fruchtbar, hat
unter sich die schöne stadt Bocholt, welche zu den Münsterschen Landttagen
verschrieben wird, und daneben zwey Kirspel, als Rheden und Dingden, welche
neben der stadt und Kirspel Bockholt zur ordinari Kirspels schatzung
beybringen 579. Rthlr. 11. stüver 8. und einen halben penning. In der stadt
Bockholt seyn zwey Jungfern Clöster, als das weisse, worinn adliche, und das
schwartze, worinn auch plebeae von Bürgerlichen stands-personen
ahngenommen werden: Es haben auch die Patres Franciscani conventuales
darinn ein Convent. |
Das Amt Bocholt
ist zwarn klein, aber doch gut, lustig und fruchtbar, hat unter sich die schöne
Stadt Bocholt, welche zu den münsterschen Landtagen verschrieben wird, und
daneben zwei Kirchspiele, als
Rhede
und
Dingden, welche neben der Stadt und
Kirchspiel Bocholt zur ordinari Kirchspiels Schatzung beibringen 579
Reichstaler 11 Stüber 8 und einen halben Pfennig. In der Stadt Bocholt sein zwei
Jungfern Klöster, als das weiße, worin adlige, und das schwarze, worin auch
Töchter von bürgerlichen Stands-Personen angenommen werden: Es haben auch die
Väter Franziskaner-Konventualen darin ein Konvent. |
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Was aber die weltliche Jurisdiction oder Gerichtbarkeit anlangt:
Ist von alters hero neben Drosten und Rentmeistern, ein Fürstli- |
Was aber die weltliche Jurisdiktion oder Gerichtbarkeit anlangt: Ist von
alters hero neben Drosten und Rentmeistern, ein fürstli- |
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{Bild 134|S.
82} |
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cher Richter, deme die stadt und Kirchspiel Bocholt neben dem Kirspel Rhede
undergehörig, alda gewesen. Als aber in Vorjahren die Bischoffe zu Münster und
Hertzoge zu Cleve, in den Kirspelen Dingden und Brünen communem sive
concurrentem Jurisdictionem gehabt, welche communio, wie dießfalß
gemeinlich zu geschehen pflegt, viel streitigkeiten verursacht, so seyn solche
Differentien, in deme An. 1575. zwischen Münster, Cleve und
Marck, der grentzen und andern mißhelligkeiten halben, getroffenem Vertrage,
dieser gestalt verglichen, daß das Kirspel Dingden, mit aller Jurisdiction,
pure bey Münster, und hingegen Brünen pure bey Cleve verbleiben,
jedoch die Geistliche und Archi-Diaconalische Münsterische
Jurisdiction und charitativum subsidium über das Kirspel Brünen
und darunter gehörige 2. Klöster Marienthael und Marienvrede vorbehalten seyn
solle. |
cher Richter, dem die
Stadt und Kirchspiel Bocholt neben dem Kirchspiel Rhede untergehörig, allda
gewesen. Als aber in Vorjahren die Bischöfe zu Münster und Herzöge zu Kleve, in
den Kirchspielen Dingden und Brünen gemeinsame oder konkurrierende Gerichtsbarkeit
gehabt, welche Gemeinschaft, wie diesfalls gemeinlich zu geschehen pflegt, viel
Streitigkeiten verursacht, so sein solche Differenzen, in dem Jahr 1575 zwischen
Münster, Kleve und Mark, der Grenzen und andern Mißhelligkeiten halben,
getroffenem Vertrage, dieser Gestalt verglichen, daß das Kirchspiel Dingden, mit
aller Gerichtsbarkeit, rein bei Münster, und hingegen Brünen rein bei Kleve
verbleiben, jedoch die geistliche und archidiakonalische münstersche
Jurisdiktion und geistlicher Beistand über das Kirchspiel Brünen und darunter
gehörige 2 Klöster Mariental und Marienfriede vorbehalten sein solle. |
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Als nun Dingden dergestalt zum Stifft Münster kommen, so hat man anfanglich
einen absonderlichen Richtern benentlich Henrich Honselern, Vehlenschen Dienern,
aufm Hauß Hagenbeck, hernacher Doctor Raisfeld dorthin verordnet, und
nach dessen todtlichem abfall das Richter-Ampt zu Dingden dem itzigen
Bocholtischen Richtern Schreck conferirt; weilen es nun ein geringer district und dinst, davon ein Richter nicht wohl leben kan, so wäre
meines ohnmaeßgeblichen ermessens besser und dienlicher, das Richter-Ampt zu
Dingden ganz zu extinguiren und dem Richter- |
Als nun Dingden dergestalt zum Stift Münster kommen, so hat man anfanglich
einen absonderlichen Richtern benenntlich Henrich Honselern, Velenschen Dienern,
aufm Haus Hagenbeck, hernacher Doktor Raesfeld dorthin verordnet, und nach
dessen todlichem Abfall das Richter-Amt zu Dingden dem itzigen Bocholtischen
Richtern Schreck übertragen; weilen es nun ein geringer Distrikt und Dienst,
davon ein Richter nicht wohl leben kann, so wäre meines ohnmaßgeblichen
Ermessens besser und dienlicher, das Richter-Amt zu Dingden ganz aufzulösen
und dem Richter- |
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{Bild 135|S. 83} |
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Ampt zu
Bockholt, so ohne dem gering genug, zu incorporiren. |
Amt zu Bocholt, so ohne dem gering genug, einzugliedern. |
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Im Ampt und Kirspel Bocholt ligt auch die Münstersche Lehnrührige Unter
Herrlichkeit Weerdt, vorhin dem Herrn Grafen zu Culenberg, und nach deren
todtlichen abgang dem Herrn Grafen zu Waldeck quoad utile Dominium zuständig, warüber in Vorjahren viel streits gewesen, endlich aber, mit
Vorbehalt in puncto Religionis und sonsten hiebevorn aufgerichteten
Verträgen, die belehnung erteilt worden. Das Haus Weerdt ist im Niederländischen
Kriegs-wesen, weilen es an einem vornehmen Paß gelegen, successive zu
mehrmahlen, dann von den Spanischen, bald von den Staetischen eingenommen, und
besetzt, durch die Staetische in der Capellen daselbst (welche zur
Pfarr Bocholt, als der Haupt-Kirchen, uti filiale Sacellum, gehörig) exercitium Calvinisticum eingeführt, und als folgends die sachen so
weit bracht, daß die Spanische aufm Rheinstrohm, und auf disseit Rheins keinen
fuß, und die Staeten sich also von ihnen nicht mehr zu befürchten gehabt, haben
sie endlich dem Grafen zu Culenburg das Hauß Weerdt cum tali exercitio wieder eingeräumt; welche in tali modo et forma beschehene einräumung
voriger abgelebter Graff zu Culenburg, loco exceptionis, und daß er
dahero propter metuendam offensionem ordinum confoederatorum Belgii, vorigen mit dem Stifft Münster aufgerichteten Verträgen nicht nachsetzen können,
stetz vorgeschützt, jetzo aber pa- |
Im Amt und Kirchspiel Bocholt liegt auch die münstersche lehnrührige Unter Herrlichkeit Werth, vorhin dem Herrn Grafen zu Culemborg, und nach deren
todlichen Abgang dem Herrn Grafen zu Waldeck als nutzbare Herrschaft zuständig,
warüber in Vorjahren viel Streits gewesen, endlich aber, mit Vorbehalt hinsichtlich der
Religion und sonsten hiebevorn aufgerichteten Verträgen, die Belehnung erteilt
worden. Das Haus Werth ist im niederländischen Kriegswesen, weilen es an einem
vornehmen Paß gelegen, nacheinander zu mehrmalen, dann von den Spanische, bald von
den Statischen eingenommen, und besetzt, durch die Statische in der Kapellen
daselbst (welche zur Pfarre Bocholt, als der Haupt-Kirchen, wie eine Tochterkapelle,
gehörig) calvinistischen Ritus eingeführt, und als folgends die
Sachen so weit bracht, daß die Spanische aufm Rheinstrom, und auf diesseit des
Rheins keinen Fuß, und die Staten sich also von ihnen nicht mehr zu befürchten
gehabt, haben sie endlich dem Grafen zu Culemborg das Haus Werth mit solchem
Ritus wieder eingeräumt; welche in solcher Art und Form beschehene Einräumung
voriger abgelebter Graf zu Culemborg, als Ausnahme, und daß er dahero
wegen der zu befürchtenden Ungnade der verbündeten Staaten von Belgien, vorigen mit dem
Stift Münster aufgerichteten Verträgen nicht nachsetzen können, stets
vorgeschützt, jetzo aber nach be- |
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{Bild 136|S. 84} |
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cato et sopito
bello Belgico, solche exception nicht länger statt hat, sondern
der Lehnträger desto weniger nicht obgemelte Verträge zu vollnziehen, und
vermöge des Religions friedens, auch üblicher observantz des
Römischen Reichs, sich seines Landts-Fürsten Religion, sonderlich
quoad exercitium zu conformiren schuldig ist, und könte solches
bey künfftiger belehnung beobachtet werden. |
friedeten und eingeschlafenem belgischen Krieg, solche Ausnahme nicht
länger statt hat, sondern der Lehnträger desto weniger nicht obgemelte Verträge
zu vollnziehen, und vermöge des Religionsfriedens, auch üblicher Wahrnehmung des
Römischen Reichs, sich seines Landsfürsten Religion, sonderlich hinsichtlich des Ritus
anzugleichen schuldig ist, und könnte solches bei künftiger Belehnung
beobachtet werden. |
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Der Lehnträger hat auch keine befugte ursach sich darinn zu entschuldigen
oder weigerlich zu erzeigen, weilen das Hauß, Städtlein und Capelle zu
Weerdt juxta propriam assertionem et confessionem Comitum de Culenberg
im Kirspel Bocholt, und also in unstreitbarer Münsterschen Landt-fürstlichen
hoheit, als eine Under-Herrlichkeit gelegen, welches auch durch die obangeregten
An. 1575. mit dem Fürstentumb Cleve aufgerichteten Verträge bestätigt,
worinn unter andern ausdrücklich gesetzt, daß die Schnarde oder Grentze zwischen
Münster und Cleve gehen sollen, zwischen Werth, so ein Münstersch Lehn, und was
auf diesseit, nach Werth hievon, (*) Münstersch, was aber nach Werderbruch hinan
gelegen, Clevisch seyn solle, ist auch dieserhalben zwischen dem Stifft Münster
und vorigen Graven von Culeberg niemahln einiger Streit gewesen, so den selbige
sich gerne für Münstersche Unterthanen, wegen Werth, jederzeit bekant haben. |
Der Lehnträger hat auch keine befugte Ursach, sich darin zu entschuldigen
oder weigerlich zu erzeigen, weilen das Haus, Städtlein und Kapelle zu Werth
nach der eigenen Zusicherung und Bekenntnis der Grafen von Culemborg im
Kirchspiel
Bocholt, und also in unstreitbarer münsterschen landfürstlichen Hoheit, als eine
Unterherrlichkeit gelegen, welches auch durch die obangeregten im Jahr 1575 mit dem
Fürstentum Kleve aufgerichteten Verträge bestätigt, worin unter andern
ausdrücklich gesetzt, daß die Schnarde oder Grenze zwischen Münster und Kleve
gehen sollen, zwischen Werth, so ein münstersch Lehn, und was auf diesseit, nach
Werth hievon, hinan münstersch, was aber nach Wertherbruch hinan gelegen,
klevisch sein solle, ist auch dieserhalben zwischen dem Stift Münster und
vorigen Grafen von Culemburg niemalen einiger Streit gewesen, so denn selbige
sich gerne für münstersche Untertanen wegen Werth jederzeit bekannt haben. |
[*] |
Anmerkung von Steinen: hinan. |
|
{Bild 137|S. 85} |
|
|
Bey dieser Occasion des Ambts Bocholt erfodert die Nothurfft,
zugleich auch von den Oster-Hövischen in selbigem Ambt gelegenen und zum
Ambthauß Bredevort gehorigen gütern und derer Landschatzung, warüber man mit den
Gelrischen nun viel Jahr hero in differentz gestanden, wie noch etwan,
Ahnregung zu tun, und hats damit kürtzlich diese Beschaffenheit. |
Bei dieser Gelegenheit des Amts Bocholt erfordert die Notdurft, zugleich auch
von den Oster-Hövischen in selbigem Amt gelegenen und zum Amthaus Bredevoort
gehörigen Gütern und derer Landschatzung, worüber man mit den Geldrischen nun
viel Jahr hero in Differenz gestanden, wie noch etwan, Anregung zu tun, und hats
damit kürzlich diese Beschaffenheit. |
|
Als An. 1579 mit zuziehung der Münsterschen Landstanden ein
Underscheid zwischen den Schatzfreyen und Schatzbaren Erb und Gütern im Stifft
Münster gemacht, etliche Schatzfrey, andere aber Schatzbar erkendt, wie dan
darüber ein besonder Rueß*)buch, under dem Landt-Fürstlichen und aller Stände
Insiegell, mit eigentlicher Specification derer Schatzfrey und
Schatzbar erklärten Erb- und Güteren in dieser Fürstlichen Rent-Cammer
vorhanden, so seyn unter anderen diese Osterhovische Güter Schatzbar erkendt,
darauff auch den Beambten zu Bocholt anbefohlen, die Schatzungen davon
einzutreiben; ¶ |
Als im Jahr 1579 mit Zuziehung der münsterschen Landstände ein Unterschied
zwischen den schatzfreien und schatzbaren Erb und Gütern im Stift Münster
gemacht, etliche schatzfrei, andere aber schatzbar erkennt, wie dann darüber ein
besonder Rueßbuch, unter dem landfürstlichen und aller Stände Insiegel, mit
eigentlicher Aufführung derer schatzfrei und schatzbar erklärten Erb- und
Gütern in dieser fürstlichen Rentkammer vorhanden, so sein unter anderen diese
osterhovische Güter schatzbar erkennt, darauf auch den Beamten zu Bocholt
anbefohlen, die Schatzungen davon einzutreiben. |
*) |
Anmerkung von Steinen: Rueß oder Reu |
|
Es hat aber weilandt Herr Diederich v. Brunckhorst und Battenberg, Freyherr
zu Anholt, als domahliger Pfandtherr des Ambts und hausses Bredevort, sich
dagegen gesetzt, in possessione libertatis et exemptionis fundirt,
zugleich auch starcke Intercessionalen von Statthalter, Cantzeler und
Räthen des Fürstenthum Gelleren und Graffschaft Zutphen, als |
Es hat aber weiland Herr Dietrich von Bronkhorst und Battenberg, Freiherr
zu Anholt, als damaliger Pfandherr des Amts und Hauses Bredevoort, sich dagegen
gesetzt, im Besitz der Freiheit und Exemtion begründet, zugleich auch starke
Vermittlung von Statthalter, Kanzler und Räten des Fürstentums Geldern und
Grafschaft Zutphen, als |
|
{Bild 138|S. 86} |
|
|
warunder Bredevort gehörig, zu obigem Ende ausgewürckt, und also für dießmahl
die einbefohlene Execution suspendirt. ¶ |
worunter Bredevort gehörig, zu obigem Ende ausgewirkt,
und also für diesmal die einbefohlene Vollstreckung aufgehoben. |
|
Und als hernacher Printz Moritz von Oranien und Nassaw, nach dessen
Tödtlichen Abfall aber der Herr Bruder, Printz Henrich Friederich, beide der
Herren General Staaten der Unyrten Niederlanden gewessene General Feldtherren,
wohlgemeldten Freyherrn von Anholt in der Bredevortischer Pfandschafft
succedirt, welche nicht allein für ihre Person, sondern auch die Herren
Staaten von Gellern und Zütphen mächtig, undt über das die Herren General
Staaten an der Handt hatten, so ist bey Landt-Fürstlicher Obrigkeit und Standen
des Stiffts Münster bedencklich gefallen, solche Execution an Hand zu
nehmen, bevorab, weilen der Gellrischen Regierung zu Arnheim der Sachen zustand
zu mehrmahlen umbständtlich zugeschrieben, selbige aber ihr vorigs repetirt,
und zu den Schatzungen keines wegs verstehen wollen, also, daß der
Landes-Fürstliche und Ständen Beschluß de An. 1579. in so vielen undt
zwaren 76 Jahren[1] niemaln zum würcklichen Effect bracht werden können.
Was nun hierin weiters vorzunehmen, solches stehet zu fernerer Deliberation.
Und so viel vom Ambt Bocholt. |
Und als hernacher Prinz Moritz von Oranien und Nassau, nach dessen tötlichen
Abfall aber der Herr Bruder, Prinz Heinrich Friedrich, beide der Herren General
Staaten der Unierten Niederlanden gewesene Generalfeldherren, wohlgemeldeten
Freiherrn von Anholt in der bredevoortischen Pfandschaft nachgefolgt, welche nicht
allein für ihre Person, sondern auch die Herren Staaten von Geldern und Zutphen
mächtig und über das die Herren General Staaten an der Hand hatten, so ist bei
landfürstlicher Obrigkeit und Ständen des Stifts Münster bedenklich gefallen,
solche Vollstreckung an Hand zu nehmen, bevorab, weilen der geldrischen Regierung zu
Arnheim der Sachen Zustand zu mehrmalen umständlich zugeschrieben, selbige aber
ihr voriges wiederholt, und zu den Schatzungen keineswegs verstehen wollen, also,
daß der landesfürstliche und Ständen Beschluß vom Jahr 1579, in so vielen und
zwaren 76 Jahren niemaln zum wirklichen Effekt gebracht werden können. Was nun
hierin weiters vorzunehmen, solches stehet zu fernerer Überlegung. Und soviel
vom Amt Bocholt. |
[1] |
HIS-Data: Aus der Addition ergibt sich das Jahr 1655 als Ursprungsjahr der
Beschreibung. |
|
Dabey dan ferners zu wissen, daß in diesen vorerzehlten Ambtern, als
Wolbeck, Sassenberg, Stromberg, Werne, Lüddinghausen, Dülmen, Ahauß, Horstmar,
Bevergern, Rheine und Bocholt, ein zeitlicher Landtfürst, zu- |
Dabei dann ferner zu wissen, daß in diesen vorerzählten Ämtern, als Wolbeck,
Sassenberg, Stromberg, Werne, Lüdinghausen, Dülmen, Ahaus, Horstmar, Bevergern,
Rheine und Bocholt, ein zeitlicher Landesfürst, zu- |
|
{Bild 139|S.
87} |
|
|
gleich die geist und weltliche Jurisdiction und Superiorität
(ausserhalb etliche wenig örter im Ambt Bevergerne, darinn die Osnabrüggischen
die Geistliche Jurisdiction, dessen man doch allerdings nicht
geständig, sich ahnmassen wollen) ohnstreibar herbracht, und dessen in ruhigem
Besitz ist. |
gleich die
geist- und weltliche Gerichtsbarkeit und Obrigkeit (ausserhalb etliche wenig
Orte im Amt Bevergern, darin die Osnabrückischen die geistliche Gerichtsbarkeit,
dessen man doch allerdings nicht geständig, sich anmassen wollen) unstreibar
herbracht, und dessen in ruhigem Besitz ist. |
|
Folgen nun die drey Aembter des Embßländischen Quartiers benentlich,
Embßland, Vechte, und Cloppenburg, (sintemalen Wildeshausen, wie ob ahngeregt,
abgangen und der Cron Schweden eingeräumbt worden) warinn zwaren einem
zeitlichen Landtß-Fürsten des Stiffts Münster die Landt-Fürstliche Obrigkeit,
die Geistliche Jurisdiction aber neben dem Sprenckel oder Chrisma,
einem zeitlichen Bischoffen und Archi-Diaconen zu Osnabrüg (ausserhalb
das Dorff und Kirspell Twisterinck im Ambt Vechta, auf jenseit des Flusses Honta
gelegen, so Mindeschen Sprenckels) zuständig seyn, und ist darunder das erste
und vornehmste Ambt Embßland. |
Folgen nun die drei Ämter des Emsländischen Quartiers benenntlich, Emsland,
Vechta, und Cloppenburg, (sintemalen Wildeshausen, wie ob angeregt, abgangen und
der Krone Schweden eingeräumt worden) worin zwar einem zeitlichen Landesfürsten
des Stifts Münster die Landesfürstliche Obrigkeit, die geistliche
Gerichtsbarkeit aber neben dem Sprenkel oder Chrisma, einem zeitlichen Bischof
und Archidiakon zu Osnabrück (außerhalb das Dorf und Kirchspiel Twistringen im
Amt Vechta, auf jenseit des Flusses Hunte gelegen, so Mindenschen Sprenkels)
zuständig sein, und ist darunter das erste und vornehmste Ambt Emsland. |
|
Cap. X |
Kap. 10 |
|
Embßland |
Emsland |
|
Embßland hat ungezweiffelt den Namen vom Embsestrohm, so mitten dardurch
fliesset, hat zwo Stette, als Meppe und Haselünen, welche zwaren jetzo zu den
Münsterschen Landttagen nicht verschrieben werden, es befinden sich aber uhralte
Landt-vereinigungen zwischen dem Landt- |
Emsland hat ungezweifelt den Namen vom Emsstrom, so mitten dadurch fließt,
hat zwei Städte, als Meppen und Haselünne, welche zwar jetzo zu den münsterschen
Landtagen nicht verschrieben werden, es befinden sich aber uralte
Landvereinigungen zwischen dem Landes- |
|
{Bild 140|S. 88} |
|
|
Fürsten und Ständen
aufgerichtet, welche die Städte Meppen und Haselünen, wie auch Vechta und
Frisoyta mit versiegelt haben, dahero vermuthlich, daß sie dero zeit mit dazu
beruffen seyn müssen, hat sonsten das Embßlandt neben Newhauß (so ein besonder
Landt, aber stets unter Embßlandt mit gerechnet worden) XVI. Kirspelen
und giebt zur ordinari Schatzung 2000 Reichßthaler 13 schilling, hat
keine geistliche Stifft oder Klöster. ¶ |
fürsten und Ständen aufgerichtet, welche
die Städte Meppen und Haselünne, wie auch Vechta und Friesoythe mit versiegelt
haben, daher vermutlich, daß sie derer Zeit mit dazu berufen sein müssen, hat
sonsten das Emsland neben Neuhaus (so ein besonder Land, aber stets unter
Emsland mit gerechnet worden) 16 Kirchspiele und gibt zur ordentlichen Schatzung
2000 Reichstaler 13 Schilling, hat keine geistlichen Stifter oder Klöster. |
|
Zu Haselüne, auf dem Fluß Hasse belegen, sein etliche adliche Burglehn, so
auch zu den Münsterschen Landtagen gehörig; zu Meppen, woselbsten die Embße und
Hasse zusammen lauffen, und es also gleichsam eine Confluentz und starcke
Festung, ist das Fürstliche Ambthauß, auch sind für etlichen jahren die Patres
Soc. Jesu zu Underrichtung der jugend und sonsten dorthin gepflantzet worden;
Embßland hat Sechß Gerichter, als: zu Meppen und Horn, so durch einen Richter
verwaltet werden, zu Haselüne aufm Hümmelinck, Deutz und Aschendorff. Es solle
auch, wie im Anfang angezeiget, das Hauß Weda, neben dem Landt Westerwald in
Fünf Kirspelen bestehend, wie nicht weniger Bellinckwoldte neben den Häusseren
Upham und Utham, wie droben ahngezogen, in vorzeiten mit zum Embßlandt gehörig
gewesen seyn. Fernere Specialia vom Embßlandt, weilen ich der Oerter nicht
vielen ümbgangen, sein mihr unbekandt, und folgt nun darauff das Ambt Vechta. |
Zu Haselünne, auf dem Fluß Hase belegen, sein etliche adlige Burglehen, so
auch zu den münsterschen Landtagen gehörig; zu Meppen, woselbsten die Ems und
Hase zusammen laufen, und es also gleichsam einen Zusammenfluss und starke
Festung, ist das fürstliche Amtshaus, auch sind vor etlichen Jahren die Väter
der Gesellschaft Jesu zu Unterrichtung der Jugend und sonsten dorthin gepflanzt
worden; Emsland hat sechs Gerichte, als: zu Meppen und Horn, so durch einen
Richter verwaltet werden, zu Haselünne auf dem Hümmling, Deutz und
Aschendorf. Es solle auch, wie im Anfang angezeiget, das Haus Wedde, neben dem
Land Westerwolde in fünf Kirchspielen bestehend, wie nicht weniger Bellingwolde
neben den Häusern Upham und Utham, wie droben angezogen, in Vorzeiten mit zum
Emsland gehörig gewesen sein. Fernere Besonderheiten vom Emslands, weilen ich
der Orte nicht vielen umgangen, sein mir unbekannt, und folgt nun darauf das Amt
Vechta. |
|
{Bild 141|S. 89} |
|
|
Cap. XI |
Kap. 11 |
|
Vechta |
Vechta |
|
Das Ambt Vechta hat nur eine Stadt Vechta genandt, so hiebevoren gleichsam
zwey Stätte gewesen, die eine Stadt aber genandt Klingenhagen bey diesem
Schwedischen Kriegß-wesen, der Vestung halben, abgebrochen, die Häusser versetzt
und also eine Statt und Formal Vestung darauß gemacht worden. Ist in vorzeiten,
wie kurtz zuvor von Meppen und Hasellüne angezeiget, mit zu den Landttagen
gezogen, welches aber nun in vielen Jahren, als viel mann Nachrichtung haben
kan, nicht geschehen ist. |
Das Amt Vechta hat nur eine Stadt, Vechta genannt, so hiebevor gleichsam
zwei Städte gewesen, die eine Stadt aber, genannt Klingenhagen, bey diesem
schwedischen Kriegswesen, der Festung halber, abgebrochen, die Häuser versetzt
und also eine Stadt und Formalfestung daraus gemacht worden. Ist in Vorzeiten,
wie kurz zuvor von Meppen und Haselünne angezeigt, mit zu den Landtagen gezogen,
welches aber nun in vielen Jahren, als viel man Nachrichtung haben kann, nicht
geschehen ist. |
|
Dieß Ambt Vechta hat under sich XVI. Kirspele und giebt zur ordninari Kirspel Schatzung 1885. Reichßthaler, es seyn auch in gemeltem
Ambt Vechta, underschiedliche, undt zwaren pro rata und proportion, mehr Adliche Häuser und Personen, als in andern Aembteren des Stifftes, welche
gleiches den Burgmännern zur Neuenburg ein absonderlich Siegel haben, und intituliren sich Adeliche Burgmännere des Ambts Vechta, praetendiren
stattliche Privilegia, und sonderlich, daß sie ihre Lehn nirgendt
anders, als von und unter dem Thurn zur Vechta (Alwo ein neu ankommender
Landt-Fürst, der Anzeig nach, die Lehn-Banck zu bespannen pflegen) zu empfangen |
Dies Amt Vechta hat unter sich 16 Kirchspiele und gibt zur ordentlichen
Kirchspielschatzung 1885 Reichstaler, es sein auch in gemeltem Amt Vechta,
unterschiedliche, und zwar pro rata und proportion, mehr adlige Häuser und
Personen, als in andern Ämtern des Stiftes, welche gleiches den Burgmännern zur
Nienborg ein absonderlich Siegel haben, und intitulieren sich Adelige Burgmänner
des Amts Vechta, beanspruchen stattliche Privilegien, und sonderlich, daß sie
ihre Lehen nirgend anders, als von und unter dem Turm zur Vechta (allwo ein neu
ankommender Landesfürst, der Anzeige nach, die Lehn-Bank zu bespannen pflegen)
zu empfangen |
|
{Bild 142|S. 90} |
|
|
schuldig seyn sollen, welches aber bey Antrettung weilandt Dero
Churfürstlichen Durchl. zu Cöllen, Bischove zu Münster, Hertzog Ferdinanden in
Bäyeren, Hochlöblichen Andenckens, nicht observirt worden, sondern die
Vechtische Edelleuthe successive vor und nach ihre Belehnung bey
hochgemelter Fürstlicher Münsterscher Cantzeleyen gesucht und empfangen haben.
Die Burgmänner praetendiren auch einig Interesse an den
Brüchten ihrer Eigenhörigen wegen der Bluth-renne, wovon man in der
Rechen-Cammer wird Information thun können. Dieser Thurn neben dem
Ambthauß zu Vechta, ist An. 1538. in der Oldenburgischen Vehde
abgebrandt, das Ambthauß, durch weilandt Bischoffen Bernharden v. Raesfeldt
wieder erbauet, der Thurn stehet auch noch zwaren in seiner Mauren, aber ohne
Tach. |
schuldig sein sollen, welches aber bei Antretung weiland Dero
Churfürstlichen Durchlaucht zu Köln, Bischof zu Münster, Herzog Ferdinand in
Bayern, Hochlöblichen Andenkens, nicht beachtet worden, sondern die vechtische
Edelleuthe nacheinander vor und nach ihre Belehnung bei hochgemelter fürstlicher
münsterscher Kanzlei gesucht und empfangen haben. Die Burgmänner beanspruchen
auch einig Interesse an den Brüchten ihrer Eigenhörigen wegen der Blutronne,
wovon man in der Rechenkammer wird Information tun können. Dieser Turm neben dem
Amtshaus zu Vechta, ist im Jahr 1538 in der oldenburgischen Fehde abgebrannt,
das Amtshaus durch weiland Bischof Bernhard von Raesfeld wieder erbaut, der Turm
steht auch noch zwar in seinen Mauern, aber ohne Dach. |
|
Im Ambt Vechta sein drey Fürstliche Gerichten als: 1. zur Vechta, worunder
jetzo das Gogericht zum Sudholtz (wovon hernacher fernere Meldung geschehen
solle) mit gehörig. 2. Das Gericht auffm Dessumb, warunder das Kirspel
Gälden-Städte zwischen den Brüggen, so pure Münstersch, gehörig, und:
3. Das Gericht zu Damme, wovon gleichfals hernacher ferner Bericht folgen wird. |
Im Amt Vechta sein drei fürstliche Gerichte, als: 1. zur Vechta, worunter
jetzt das Gogericht zum Sutholte (wovon hernacher fernere Meldung geschehen
soll) mit gehörig. 2. Das Gericht auf dem Desum, worunter das Kichrspiel
Goldenstedt zwischen den Brücken, so rein münstersch, gehörig, und: 3. Das
Gericht zu Damme, wovon gleichfalls hernacher ferner Bericht folgen wird. |
|
In den beyden Kirspelen Damme und Neue-Kirchen haben die Münstersche und
Osnabrüggische Concurrentem jurisdictionem, die Münstersche einen
Richter, die Osnabrückische einen Voigt anzuordnen, welche Concur- |
In den beiden Kirchspielen Damme und Neuenkirchen haben die Münsterschen und
Osnabrückischen konkurrierende Gerichtsbarkeit, die Münsterschen einen Richter,
die Osnabrückischen einen Vogt anzuordnen, welche Konkur- |
|
{Bild
143|S. 91} |
|
|
rentz in vorjahren viel Streits geben, es ist aber über diese
und andere mit den Osnabrüggischen habenden Mißverständnüssen, hiebevoren An.
1568. d. 27. Sept. ein Provisional vertrag zu
Quackenbrücke beramt, und steht zu beyden Thum-Capittulen Ratification.
Wehre nicht undienlich solchen Vertrag zu reassumiren und ad
perfectionem zu bringen. Die Münsterschen haben mit den Osnabrüggischen,
wegen der Grentzen und sonsten auch unterschiedtliche mehr Processe am
Käyserlichen Cammer-Gericht, warinn bey meiner Zeit nichts gehandelt, sondern
die Sachen in terminis Concordiae (wie solches auch Gerichtlich
allegirt ist) bestanden, wie noch. |
renz in Vorjahren viel
Streits geben, es ist aber über diese und andere mit den Osnabrückischen
habenden Mißverständnissen, hiebevor im Jahr 1568, den 27. September, ein
Provisionalvertrag zu Quakenbrück berahmt, und steht zu beiden Domkapiteln
Ratifikation. Wäre nicht undienlich, solchen Vertrag wiederaufzunehmen und zur
Vollendung zu bringen. Die Münsterschen haben mit den Osnabrückischen, wegen der
Grenzen und sonsten auch, unterschiedliche mehr Prozesse am Kaiserlichen
Kammergericht, worin bei meiner Zeit nichts gehandelt, sondern die Sachen in
terminlicher Übereinstimmung (wie solches auch gerichtlich geltend gemacht ist)
bestanden, wie noch. |
|
Das Gogericht zum Südholtz, welches auch in alten Brieffen das Gogericht zu
Galdenstedte wohl genent wird, und gehet über die Kirspele, Bornstrup,
Caldenrad, Gäldenstette ausserhalb der Brüggen (den was zwischen Brüggen, ist pure Münstersch und, wie vorgemelt, dem Gericht Dessumb untergehörig)
haben die Graffen zu Diepholt, neben dem Holtz-Gericht, vom Stifft Münster zum
Mannlehn getragen. Als nun der Diepholtische Mannstamm An. 1585.
ausgestorben, haben die Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Zellischer
Linien, vermög Käyß. Anwartung die Graffschafft Diepholt, das Stifft Münster
aber das Gogericht Südholtz als verfallene Lehn eingezogen; Es ist aber
folgendes zwischen Münster und Lüneburg wegen der Landt-Obrigkeit über das
Gogericht |
Das Gogericht zum Sutholte, welches auch in alten Briefen das Gogericht zu
Goldenstedt wohl genannt wird, und geht über die Kirchspiele Barnstorf,
Colnrade, Goldenstedt außerhalb der Brücken (denn was zwischen Brücken, ist rein
münstersch und, wie vorgemeldet, dem Gericht Desum untergehörig) haben die
Grafen zu Diepholz, neben dem Holzgericht, vom Stift Münster zum Mannlehen
getragen. Als nun der diepholzische Mannstamm im Jahr 1585 ausgestorben, haben
die Herzöge zu Braunschweig und Lüneburg cellischer Linie, vermög kaiserlicher
Anwartung die Grafschaft Diepholz, das Stift Münster aber das Gogericht |
|
{Bild 144|S. 92} |
|
|
Südholtz und darunter gehörige Kirspele, wie auch das
Holtz-Gericht Streit eingefallen, darüber beyderseyts auff weilandt Rudolphen
Münch zum Eickhoff, und Otto Diederichen, Doctoren, compromittirt,
solches compromiss Process auch ausgeführt und an seyten Münster
gnugsamb instruirt. Darüber habe ich für diesem eine absonderliche
information gefertigt, so auch Capitulo et Dominis Consiliariis
communicirt und beruhet allein darauff, daß neue Compromissarien
beyderseits gestelt, die Acten zusahmen bracht, inrotulirt und
ausgestellet werden. |
Sutholte
als verfallene Lehen eingezogen; Es ist aber folgendes zwischen Münster und
Lüneburg wegen der Landesobrigkeit über das Gogericht Sutholte und darunter
gehörige Kirchspiele, wie auch das Holzgericht Streit eingefallen, darüber
beiderseits auf weiland Rudolf Münch zum Eickhoff, und Otto Diederich, Doktor,
verglichen, solches Vergleichs Prozess auch ausgeführt und an Seiten Münster
genugsam instruiert. Darüber habe ich vor diesem eine absonderliche Information
gefertigt, so auch dem Kapitel und den Herren Räten mitgeteilt, und beruhet
allein darauf, daß neue Vergleichshändler beiderseits gestellt, die Akten
zusammengebracht, eingetragen und ausgestellt werden. |
|
Es ist auch folgendts ein ander vorschlag geschehen, so meines Ermessens,
wens ohne praejuditz abgehen könnte, nicht uneben seyn würde, daß
nemlich alles in gemelten Kirspelen auff diesseyt der Hünte gelegen, der
Münsterschen, was aber auf jenseyt gemelter Hünte, Diepholtischen Landtobrigkeit
untergehörig, und also der Fluß Hünte, der rechte Schnardt oder limes
seyn sollte, und da solch Mittel gefällig, so müsste zuvorderst darüber der
Augenschein eingenohmen werden. |
Es ist auch folgend ein anderer Vorschlag geschehen, so meines Ermessens,
wenn es ohne Präjudiz abgehen könnte, nicht uneben sein würde, daß nämlich alles
in gemeldeten Kirchspielen auf diesseit der Hunte gelegen, der münsterschen, was
aber auf jenseit gemeldeter Hunte, diepholzischen Landobrigkeit untergehörig,
und also der Fluß Hunte, der rechte Schnardt oder Grenze sein sollte, und da
solch Mittel gefällig, so müsste zuvorderst darüber der Augenschein eingenommen
werden. |
|
In diesem Ambt Vechte seyn keine Geistliche Stifft oder Clöster, ausserhalb
daß für wenig Jahren die Patres Franciscani de Observantia zur Vechta
gepflantzt seyn worden, so alda in puncto Religonis viel gutes thun;
und nun kommen wir zum Ampt Cloppenburg. |
In diesem Amt Vechta sein keine geistliche Stift oder Klöster, außerhalb
dass vor wenig Jahren die Franziskaner-Väter der Observanz zur Vechta gepflanzt
sein worden, so allda hinsichtlich der Religion viel Gutes tun; und nun kommen
wir zum Amt Cloppenburg. |
|
{Bild 145|S. 93} |
|
|
Cap. XII. |
Kap. 12 |
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Cloppenburg |
Cloppenburg |
|
Hat keine Geistliche Stifft oder Clöster, auch keine Städte, ausserhalb
Frysoyta, so dannoch zu den Landttagen (welches doch hiebevoren, prout
apparet, wohl beschehen seyn mag) nicht verschrieben wird. Es ligt auch ein
unbevestigter Wiegbold unter dem Ambts-Hauß Cloppenburg, hatt sonsten neben dem
Sageler-Lande, so mit unter das Ambt Cloppenburg gehörig, XIV.
Kirspele, und gibt zur Kirspel Schatzung 1534. Reichßthaler, 17. schilling. |
Hat keine geistliche Stift oder Klöster, auch keine Städte, außerhalb
Friesoythe, so dennoch zu den Landtagen (welches doch hiebevor, wie es scheint,
wohl beschehen sein mag) nicht verschrieben wird. Es liegt auch ein
unbefestigter Wigbold unter dem Amtshaus Cloppenburg, hat sonsten neben dem
Saterlande, so mit unter das Amt Cloppenburg gehörig, 14 Kirchspiele, und gibt
zur Kirchspielschatzung 1534 Reichstaler, 17 Schilling. |
|
Das Ambt hatt Funff Gerichter, als: Cloppenburg, Frysoyta (warunder Segeler
Land mit gehörig) Loningen, Castrup und Essen. Sonsten seyn mir keine fernere
Specialia wegen gemeldten Ambts sonderlich bewust. Folget |
Das Amt hatt fünf Gerichte, als: Cloppenburg, Friesoythe (worunter Saterland
mit gehörig), Löningen, Lastrup und Essen. Sonsten sein mir keine fernere
Besonderheiten wegen gemeldeten Amts sonderlich bewusst. Folget |
|
Cap. XIII. |
Kap. 13 |
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Lüddinghausen |
Lüdinghausen |
|
Was dan endtlich das Ambt Lüddinghausen anlangt, befindet sich aus einem sub dato 1483. in die Aegidii Abbatis zwischen weilandt Bischoven
Henrichen von Schwartzenburg, auch Abten und Capittel des Stiffts Werden mit |
Was dann endlich das Amt Lüdinghausen anlangt, befindet sich aus einem unter
dem Datum 1483 am Tage des Abts Ägidius[1] zwischen
weiland Bischof Heinrich von Schwarzenburg, auch Abt und Kapttel des Stifts
Werden mit |
|
{Bild 146|S. 94} |
|
|
Bewilligung des Thum-Capittels zu Münster auffgerichteten
Vertrage, daß das Schloß und Wigboldt Lüdinghausen mit der Herrlichkeit, auch
beyden Hoffen Lüddinghausen und Förckenbeck cum pertinentiis, als ein
verfallen Werdensch Lehn, weilandt Bischoff Henrich von Moerse, durch vorige
Abte zu Werden, benentlich Herr Adolphen von Spiegelberg und hernacher Joansen
Stecken als ein Mann- und Pfacht-Lehn auf sichere conditionen eingethan
sey, ¶ |
Bewilligung des Domkapitels zu
Münster aufgerichteten Vertrage, dass das
Schloss und
Wigbold Lüdinghausen mit der
Herrlichkeit, auch beiden Höfen Lüdinghausen und Forkenbeck mit Zubehör, als
ein verfallen Werdensch Lehen, weiland Bischof Heinrich von Moers, durch vorige
Abte zu Werden, benenntlich Herr Adolph von Spiegelberg und hernacher Johann
Stecken als ein Mann- und Pacht-Lehn auf sichere Bedingungen eingetan sei, |
|
welche Verträge, weilen die Intermedii Episcopi Monasterienses, als
Walramus de Moersa, et Joannes de Bavaria den vereinbahrten
conditionen kein begnügen gethan, hoc Anno 1483. dieser gestalt
Renovirt, daß die Hundert alte Schilde, so sie bevoren vom Heergeweide
und Weinkauff, zeit der Belehnung verrichtet, ins künfftig gelassen seyn für
100. Goltgülden, und daß daneben ein Bischoff zu Münster jährlichs auf
Simonis et Judae an der Abdeyen zu Werden verrichten solle 50. Goltgülden,
zu der Belehnung einen Rittermassigen Edelmann mitt gnugsahmer Vollmacht an die
Abdey zu Werden abordenen, und dafern an Seyten des Bischoffes zu Münster diesem
Vertrag contravenirt, möge der Herr Abt solches dreymahl Capitulo
Cathedrali Monasteriensi vergewissigen und begehren den Herrn Bischoffen
zur Volnziehung zu vermögen, und da solches innerhalb dreyen Monaten nicht
geschehen würde, alsdan solle Lüddinghausen dem Abt vom Stifft Werden zu ihrer
freyen Disposition wieder heimbgefal- |
welche Verträge, weilen die zwischenzeitlichen Bischöfe von Münster, als
Walram von Moers, und Johannes von Bayern den vereinbarten Bedingungen kein
Begnügen getan, dieses im Jahr 1483 dieser Gestalt erneuert, dass die hundert
alte Schilde, so sie bevoren vom Heergeweide und Weinkauf Zeit der Belehnung
verrichtet, inskünftig gelassen sein für 100 Goldgulden, und dass daneben ein
Bischof zu Münster jährlich auf Simon und Judas[1] an
der Abteien zu Werden verrichten solle 50 Goldgulden, zu der Belehnung einen
rittermäßigen Edelmann mitt genugsamer Vollmacht an die Abtei zu Werden
abordnen, und dafern an Seiten des Bischofs zu Münster diesem Vertrag zuwider
gehandelt, möge der Herr Abt solches dreimal dem münsterschen Domkapitel
vergewissigen und begehren, den Herrn Bischof zur Vollziehung zu vermögen, und
da solches innerhalb dreien Monaten nicht geschehen würde, alsdann solle
Lüdinghausen dem Abt vom Stift Werden zu ihrer freien Disposition wieder
heimgefal- |
|
{Bild 147|S. 95} |
|
|
len seyn. ¶ |
len sein. |
|
Item soll das Hauß Lüddinghausen ein offen Hauß des Abts und Stifft
Werden seyn und bleiben, jedoch mitt Versicherung, daß unter solchem
praetext das Hauß dem Stifft Münster nicht entwendet werden solle, wie dan
auch die Collation der Kirchen zu Lüddinghausen stetz beym Abte zu
Werden bestehen solle. Imgleichen solle der Episcopus Monasteriensis
(Bischoff zu Münster) alle Pabst- und Kayserliche Privilegien dem
Stifft werden wegen Lüddinghausen ertheilt, unterhalten und manuteniren,
Jedoch dem Abt vom Stifft Werden zu seinem, auch dem Bischoffe und Stifft
Münster zu ihrem Rechten. |
Ebenso soll das Haus Lüdinghausen ein Offenhaus des Abts und Stift Werden
sein und bleiben, jedoch mit Versicherung, daß unter solchem Vorwand das Haus
dem Stift Münster nicht entwendet werden solle, wie dann auch die Besetzung der
Kirchen zu Lüdinghausen stets beim Abte zu Werden bestehen solle. Imgleichen
solle der Episcopus Monasteriensis (Bischof zu Münster) alle Papst- und
Kaiserliche Privilegien, dem Stift Werden wegen Lüdinghausen erteilt,
unterhalten und in der Hand halten, jedoch dem Abt vom Stift Werden zu seinem,
auch dem Bischofe und Stift Münster zu ihrem Rechten. |
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Dafern auch die Erben weilandt Adolph von Lüddinghausen dem Abt und Stifft
Werden dieserhalben einige Lites moviren würden, selbige hat der
Bischoff und Stifft Münster auf ihre Kosten, ohne Schaden des Abts, abzuschaffen
angelobt, jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalt, daß von den 50. Goltgülden
jährlicher Praestation, alle jahr auf Simonis et Judae 40.
Goltgülden, mit 900. Goltgülden Capital, abgeloset werden mögen, mit
fernerer Verwarnung, daß alle für dato aufgerichtete Verträge hiemitt
cassirt seyn, und es bey dieser Transaction zu ewigen Zeiten
verbleiben solle. Sub Sigillis Episcopi et Capituli Monasteriensis, nec non
Abbatis et Conventus Werdinensis. An. 1483, die S. Aegidii. |
Dafern auch die Erben weiland Adolfs von Lüdinghausen dem Abt und Stift
Werden dieserhalben einige Streitigkeiten bewegen würden, selbige hat der
Bischof und Stift Münster auf ihre Kosten, ohne Schaden des Abts, abzuschaffen
angelobt, jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalt, daß von den 50. Goldgulden
jährlicher Abgabe, alle Jahr auf Simon und Juda 40 Goldgulden, mit 900
Goldgulden Kapital, abgelöst werden mögen, mit fernerer Verwarnung, daß alle vor
dem Datum aufgerichtete Verträge hiemit aufgehoben sein, und es bei dieser
Transaktion zu ewigen Zeiten verbleiben solle. Unter den Siegeln des Bischofs
und Kapitels von Münster, sowie des Abts und Konvents von Werden. Im Jahr 1483,
am Tage des Hl. Ägidius. |
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{Bild 148|S. 96} |
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An. 1499. (†) Mercurii post Matthiae Apostoli ist
obgemelter Vertrag durch Bischoffen Conraden von Rittberg in allen Puncten und
Clausulen confirmirt, ausserhalb dessen, weilen 40. Goltgülden
jährlicher Praestation, mit 900. Goltgülden Capitals, vermög
vorigen Vertrag de An. 1483. abgelöset, daß nun hinführo nicht mehr als
jährlichs 10. Goltgülden auf Simonis et Judae praestirt werden sollen. |
Im Jahr 1499, am Mittwoch nach Matthias, dem Apostel,[1]
ist obgemeldeter Vertrag durch Bischof Konrad von Rietberg in allen Punkten und
Klauseln bestätigt, außerhalb dessen, weilen 40 Goldgulden jährlicher Abgabe,
mit 900 Goldgulden Kapital, vermög vorigen Vertrag vom Jahr 1483 abgelöst, dass
nun hinführo nicht mehr als jährlich 10 Goldgulden auf Simon und Judas abgegeben
werden sollen. |
(†) |
Anmerkung von Steinen: Ich sollte fast glauben, daß diese Jahrzahl in meiner gehabten Copey
verschrieben, und 1497. heissen müsse. |
[1] |
HIS-Data: 27. Februar |
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An. 1497. (ohne Beysetzung Tages und Monats) hat Bischoff Conrad
von Rittberg das Hauß und Wigboldt Lüddinghausen, Herrn Diederichen von Heiden
Thum Kelnern zu Münster, Erb und Ewiglich gelassen in latissima Forma,
und folgt darauf das Reversale jetzgemelten Thum-Kelners, Heiden,
in eodem dato, daß Bischoff Conrad und dessen Nachkomenlinge das Schloß und
Wigbold Lüddinghausen cum Pertinentiis mit 4000. Goltgülden wieder
redimiren und einlosen mögen. |
Im Jahr 1497 (ohne Beisetzung Tages und Monats) hat Bischof Konrad von
Rietberg das Haus und Wigbold Lüdinghausen Herrn Diederich von Heiden,
Domkellner zu Münster, erb- und ewiglich gelassen in weitester Form, und folgt
darauf die Versicherung jetzgemeldeten Domkellners, Heiden, von selbigem Datum,
dass Bischof Konrad und dessen Nachkommen das Schloss und Wigbold Lüdinghausen
mit Zubehör mit 4000 Goldgulden wieder zurückkaufen und einlösen mögen. |
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Befindet sich auch, daß An. 1483. Bischoff Henrichen von
Schwartzenburg, einen Ambtman zu Lüdinghausen gehabt Johan von Asbeck genandt,
so ein Natürlicher oder Bastart gewesen. |
Befindet sich auch, daß im Jahr 1483 Bischof Heinrich von Schwarzenburg
einen Amtmann zu Lüdinghausen gehabt, Johan von Asbeck genannt, so ein
Natürlicher oder Bastard gewesen. |
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Ob aber das Hauß Lüddinghausen cum Pertinentiis durch Todtlichen
Abfall des Adelichen Geschlechts Lüdinghausen, oder anderer Ge- |
Ob aber das Haus Lüdinghausen mit Zubehör durch tödlichen Abfall des
adeligen Geschlechts Lüdinghausen oder anderer Ge- |
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{Bild 149|S.
97} |
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stalt, dem Herrn Abten zu Werden als Lehnherrn zugefallen, wie es auch
hernacher vom Landtsfürsten zu Münster ans Thumb-Capittul kommen, worüber
ungezweiffelt des Lehnherrn Bewilligung erfordert worden, darüber, wiewohl ich
zum fleissigsten nachgesehen, habe ich keine sichere Nachrichtung haben können,
ausserhalb, daß sich auffr Fürstlichen Münsterschen Cantzeleyen ein
Protocoll gütlicher Tractaten zwischen weilandt Herrn Thumküster Joansen
von Vehlen, gewesenen Ambts-Herrn zu Lüddinghausen, und Bernhardten von Oer zu
Kackesbecke, unter weilandt Veiten Ercklents, gewesenen Münsterschen Secretarien
Handt de An. 1599. befindet, woraus unter anderen zu ersehen, daß
Anno 1538. (quo tempore Dominus Franciscus de Waldeck fuit Episcopus)
das Hauß Lüdinghausen, wohlgemeltem Thum-Capitul übergelassen seyn solle; ¶ |
stalt dem Herrn Abt zu Werden
als Lehnsherrn zugefallen, wie es auch hernacher vom Landesfürsten zu Münster
ans Domkapitel kommen, worüber ungezweifelt des Lehnsherrn Bewilligung erfordert
worden, darüber, wiewohl ich zum fleißigsten nachgesehen, habe ich keine sichere
Nachrichtung haben können, außerhalb, daß sich auf der fürstlichen münsterschen
Kanzlei ein Protokoll gütlicher Verhandlungen zwischen weiland Herrn Domküster
Johann von Velen, gewesenen Amtsherrn zu Lüdinghausen, und Bernhard von Oer zu
Kakesbeck, unter weiland Veit Ercklenz, gewesenen münsterschen Sekretarien Hand
vom Jahr 1599 befindet, woraus unter anderen zu ersehen, daß im Jahr 1538 (zu
der Zeit, als Herr Franz von Waldeck Bischof war) das Haus Lüdinghausen,
wohlgemeldetem Domkapitel übergelassen sein solle ; |
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ferner kan ich hievon keinen Bericht thun, ist auch Unsicher, ob vorige
Herren zu Lüdinghausen ex Familia Wolff (wie jetzige Wolffe zur Füchten auff der
Rhur sich Wolff, genandt Lüddinghausen, intituliren, und Communia Insignia mitt
den Wolffen zu Füchtelen haben) oder aber particularis Familia derer von
Lüdinghausen gewesen sey, wie ich dan aus alten Nachrichtungen observirt, daß
die von Lüdinghausen pro Insigniis eine Klocke, und nicht das Wolff-Waffen
geführet haben. ¶ |
ferner kann ich hiervon keinen Bericht tun, ist auch unsicher, ob vorige
Herren zu Lüdinghausen aus der Familie Wolff (wie jetzige Wolff zur Füchten auff
der Ruhr sich Wolff, genannt Lüdinghausen, intitulieren, und gemeinsame Zeichen
mit den Wolff zu Füchtlen haben) oder aber eine besondere Familie derer von
Lüdinghausen gewesen sei, wie ich dann aus alten Nachrichtungen beobachtet, daß
die von Lüdinghausen als Zeichen eine Glocke, und nicht das Wolff-Wappen geführt
haben. |
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Sonsten seyn mir keine fernere Specialia wegen bemelten Ambts
sonderlich bewust, und ist aus dieser Summarischer |
Sonsten sein mir keine fernere Besonderheiten wegen bemeldeten Amts
sonderlich bewusst, und ist aus dieser summarischer |
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{Bild 150|S. 98} |
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Beschreibung
des Stiffts Münster und dessen untergehörigen Ambter Gelegenheit ziemlicher
maassen zu vernehmen. |
Beschreibung des Stifts
Münster und dessen untergehörigen Ämter Gelegenheit ziemlicher maßen zu
vernehmen. |
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