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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-9-1
Anderer Theil > Cap. 9 > §. 1
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Von der gerichts-barkeit ingemein, auch deren eintheilung in peinliche und bürgerliche
§. 2 ⇨

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  §. 1. Die Gerichtbarkeit oder Gerichtliche Botmäßigkeit, insgemein, und nach heutiger art und gebrauch unserer zeit und des vaterlandes zu reden, ist nichts anders, als eine macht und befügniß, von peinlichen und bürgerlichen sachen, rechtliche erkäntniß und verordnung zu thun. Scan 253
  Peinliche sachen und peinliche gerichte nennen wir die hohe botmäßigkeit aller laster und verbrechen, welche mit leibes- und lebens- oder andern
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  hohen straffen an ehr und gut pflegen belegt zu werden, nach erheischung der rechte zu straffen.
  Bürgerliche sachen und bürgerliche gerichte, nennen wir zum theil die macht, etliche geringe verbrechen mit geringerer straffe anzusehen, zum theil, die erkäntniß in allen streitigen händeln, zusprüchen und forderungen der leute, die sie gegen einander haben, es sey um schuld, oder eigenthum, auf persönliche verpflichtung, ober die güter selbsten, ergehen zu lassen; und dann auch die botmäßigkeit in allerhand gerichtlichen anordnungen, vollziehung der urtheile, pfändungen, verordnung der vormünder und pflegere, einweisung in den besitz eines guts, bestättigung allerhand handlungen, die vor gericht zu geschehen pflegen, erhaltung der handwercks-innungen,* aufsicht über die maasse und gewichte, und dergleichen.
  * Diese und folgende stücke werden jedoch nach vieler orten gewohnheit, nicht mit zur gerichtbarkeit, sondern zu einer besondern gattung, nemlich der policey, referiret, so daß denen von adel, auch räthen in den städten, in dubio keine cognition darüber zustehet, sondern allein denen fürstl. ämtern, es wäre denn, daß etwa ein oder anderer einen beysitz oder dergleichen, hergebracht hätte.
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Stand: 7. Januar 2017 © Hans-Walter Pries