S. 233 (Forts.) |
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⇦ S. 233 (Anfang) |
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§. 1. Die Gerichtbarkeit oder Gerichtliche
Botmäßigkeit, insgemein, und nach heutiger art und gebrauch unserer
zeit und des vaterlandes zu reden, ist nichts anders, als eine macht
und befügniß, von peinlichen und bürgerlichen sachen, rechtliche
erkäntniß und verordnung zu thun. |
Scan 253 |
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Peinliche sachen und peinliche gerichte nennen
wir die hohe botmäßigkeit aller laster und verbrechen, welche mit
leibes- und lebens- oder andern |
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S. 234 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 254 |
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hohen straffen an ehr und gut pflegen belegt zu
werden, nach erheischung der rechte zu straffen. |
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Bürgerliche sachen und bürgerliche gerichte,
nennen wir zum theil die macht, etliche geringe verbrechen mit
geringerer straffe anzusehen, zum theil, die erkäntniß in allen
streitigen händeln, zusprüchen und forderungen der leute, die sie
gegen einander haben, es sey um schuld, oder eigenthum, auf
persönliche verpflichtung, ober die güter selbsten, ergehen zu
lassen; und dann auch die botmäßigkeit in allerhand gerichtlichen
anordnungen, vollziehung der urtheile, pfändungen, verordnung der
vormünder und pflegere, einweisung in den besitz eines guts,
bestättigung allerhand handlungen, die vor gericht zu geschehen
pflegen, erhaltung der handwercks-innungen,* aufsicht über die
maasse und gewichte, und dergleichen. |
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* Diese und folgende stücke werden jedoch nach
vieler orten gewohnheit, nicht mit zur gerichtbarkeit, sondern zu
einer besondern gattung, nemlich der policey, referiret, so daß
denen von adel, auch räthen in den städten, in dubio keine cognition
darüber zustehet, sondern allein denen fürstl. ämtern, es wäre denn,
daß etwa ein oder anderer einen beysitz oder dergleichen,
hergebracht hätte. |
S. 234: §. 2 ⇨ |