HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-14-6
Anderer Theil > Cap. 14 > §. 6
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Wie diese in allen 4. facultäten mit Professoribus bestellet, und mit einem Rectore versehen werden
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S. 341 (Forts.)   ⇦ S. 341: §. 5
  §. 6. Krafft solcher stifftung und käyserl. begnadigung werden nun auf der universität oder hohen schule die vier hohen facultäten, als die Theologia, Jurisprudentia, Medicina und Philosophia, öffentlich gelehret: In einer ieden facultät sind etliche Doctores und Professores geordnet, dieselbe haben gewisse ordnung unter sich aufgerichtet, und von Landes-Fürstl. Herrschafft bestätigen lassen, was ein ieder der studirenden jugend lesen und fürtragen, auch wie er darüber in seiner profession disputationes jährlich und öffters, nach gebrauch der universitäten halten soll. In einer ieden facultät hat einer den vorsitz ein jahr um das andere, und wird der Decanus genennet, welcher seine amts-genossen zusammen beruffet, mit ihnen von fürfallenden geschäfften rathschlaget, ihre gemeine briefliche urkunden und insiegel in verwahrung hat, und desgleichen mehr verrichtet. Aus Scan 361
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  allen diesen professoren, und zwar aus einer facultät nach der andern wird jährlich, oder alle halbe jahr einer zum Rectore erwehlet, und von dem Landes-Fürsten bestätiget, welcher die unmittelbare obrigkeit der andern, und der sämtlichen studirenden jugend ist, vor den sie etlicher orten in allen fällen (anderswo sind die hohe peinliche verbrechen ausgenommen) recht nehmen und geben, auch durch denselben in zucht und disciplin erhalten werden. Massen auch der Rector macht hat, auf berathschlagung mit seinen collegen, die überfahrer mit ernstem verweiß anzusehen, mit gefängniß zu belegen, auch endlich der universität auf eine zeit, oder auf lebenslang, zu verweisen, und zu relegiren. Es geschicht auch wohl, wenn sich vornehme fürstl. gräfl. oder herren-standes-personen, auf der universität studirens halben aufhalten, daß denenselben zu respect und ehren das officium Rectoratus von den professoren aufgetragen, und zu der würcklichen amts-verrichtung aus ihrem mittel ein Vicarius oder Pro-Rector geordnet wird. Die professoren einer ieden facultät haben auch aus solchen Käyserl. privilegien macht, diejenige, welche nach alter gewohnheit die ehren-titul der gelehrten, als da sind Baccalaurei, Magistri, Licentiati, Doctores, begehren, wenn sie sich bey ihnen anmelden, und in gehabten examinibus tüchtig befunden werden, damit öffentlich, und mit gewissen solennitäten, zu begaben, darauf diese personen unterschiedliche freyheiten und ehren-stellen, auch befugnisse in solcher wissenschafft zu lehren, und
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  ihre meynung zu eröffnen, erlangen. Eine iede solche facultät pfleget auch auf an sie gelangende fragen, die ihrer wissenschafft sind, ihre pflicht-mäßige vernünfftige consilia und antwort, unter ihrem gemeinen insiegel von sich zu stellen, inmassen solches sonderlich bey der juristen-facultät geschicht, darinnen an etlichen orten der älteste oder vornehmste professor, der Ordinarius genennet wird, der allezeit in solchen fällen die umfrage und anordnung zuthun hat.
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Stand: 7. April 2017 © Hans-Walter Pries