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§. 6. Krafft solcher stifftung und käyserl.
begnadigung werden nun auf der universität oder hohen schule die
vier hohen facultäten, als die Theologia, Jurisprudentia, Medicina
und Philosophia, öffentlich gelehret: In einer ieden facultät sind
etliche Doctores und Professores geordnet, dieselbe haben gewisse
ordnung unter sich aufgerichtet, und von Landes-Fürstl. Herrschafft
bestätigen lassen, was ein ieder der studirenden jugend lesen und
fürtragen, auch wie er darüber in seiner profession disputationes
jährlich und öffters, nach gebrauch der universitäten halten soll.
In einer ieden facultät hat einer den vorsitz ein jahr um das
andere, und wird der Decanus genennet, welcher seine amts-genossen
zusammen beruffet, mit ihnen von fürfallenden geschäfften
rathschlaget, ihre gemeine briefliche urkunden und insiegel in
verwahrung hat, und desgleichen mehr verrichtet. Aus |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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allen diesen professoren, und zwar aus einer
facultät nach der andern wird jährlich, oder alle halbe jahr einer
zum Rectore erwehlet, und von dem Landes-Fürsten bestätiget, welcher
die unmittelbare obrigkeit der andern, und der sämtlichen
studirenden jugend ist, vor den sie etlicher orten in allen fällen
(anderswo sind die hohe peinliche verbrechen ausgenommen) recht
nehmen und geben, auch durch denselben in zucht und disciplin
erhalten werden. Massen auch der Rector macht hat, auf
berathschlagung mit seinen collegen, die überfahrer mit ernstem
verweiß anzusehen, mit gefängniß zu belegen, auch endlich der
universität auf eine zeit, oder auf lebenslang, zu verweisen, und zu
relegiren. Es geschicht auch wohl, wenn sich vornehme fürstl. gräfl.
oder herren-standes-personen, auf der universität studirens halben
aufhalten, daß denenselben zu respect und ehren das officium
Rectoratus von den professoren aufgetragen, und zu der würcklichen
amts-verrichtung aus ihrem mittel ein Vicarius oder Pro-Rector
geordnet wird. Die professoren einer ieden facultät haben auch
aus solchen Käyserl. privilegien macht, diejenige, welche nach alter
gewohnheit die ehren-titul der gelehrten, als da sind Baccalaurei,
Magistri, Licentiati, Doctores, begehren, wenn sie sich bey ihnen
anmelden, und in gehabten examinibus tüchtig befunden werden, damit
öffentlich, und mit gewissen solennitäten, zu begaben, darauf diese
personen unterschiedliche freyheiten und ehren-stellen, auch
befugnisse in solcher wissenschafft zu lehren, und |
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Anderer Theil. Cap. 14. |
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ihre meynung zu eröffnen, erlangen. Eine iede
solche facultät pfleget auch auf an sie gelangende fragen, die ihrer
wissenschafft sind, ihre pflicht-mäßige vernünfftige consilia und
antwort, unter ihrem gemeinen insiegel von sich zu stellen, inmassen
solches sonderlich bey der juristen-facultät geschicht, darinnen an
etlichen orten der älteste oder vornehmste professor, der Ordinarius
genennet wird, der allezeit in solchen fällen die umfrage und
anordnung zuthun hat. |
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