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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-27
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 27
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6) Endlich, daß in wichtigen dingen dem landes-herrn vortrag geschehe
⇦ §. 26

    ⇦ S. 584: §. 26
S. 584 (Forts.) §. 27.[1] (6.) Endlich, gleichwie bey den regiments-sachen angezeiget, daß ein regierender und anwesender Landes-herr die vornehmsten und wichtigsten sachen selbst höret, und sich darauf resolviret; Also ist bey diesem punct des cammer-wesens ebener gestalt in den ordnungen meherntheils klärlich versehen, daß zwar die Cammer-räthe alle vor sie gehörige sachen vornehmen lassen, berathschlagen, auch wohl schreiben, befehle und andere aufsätze darüber zu papier bringen mögen, aber in allen wichtigen dingen dem Landes-Fürsten selbst zu gewissen tagen, oder so offt es die nothdurfft erfordert, vor der anordnung und ausfertigung relation und bericht erstatten, und dessen approbation, oder daß er es ferner durch sie, oder in seiner rath-stuben überlegen, und sie mit bescheide versehen lasse, gewarten sollen, inmassen er auch in dergleichen fällen die ausgefertigte sachen zu endlicher oder wichtiger anordnung selbst zu unterschreiben pfleget: und sind wohl in denen cammer-ordnungen etliche dergleichen sachen Scan 604
S. 585 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  nahmhafftig gemacht, als: Allerhand neue anordnungen, mit gebäuden und neuen vorschlägen, sonderlich bey berg- und dergleichen wercken, teichen und flüssen; geschencke und erlassung, schuld oder resten, versetzung oder veräußerung der ämter und güter, bestellung oder abdanckung der diener, verkauff- und gelösung allerley vorraths, und die benennung desselben taxes anordnung der weinlese, kriegs-contribution, und einquartierungs-sachen, alle vornehme ausgaben zu regiments u. staats-sachen etc. Darzu ferner noch vielmehr und insgemein alles zu ziehen, was wegen verordnung beständiger und deputirter gewisser cammer-auslagen und provisionen, und also auch wegen ausgabe neuer kosten, welche ausserhalb solcher ordinantz ins mittel kommen, vorfället, und dem Landes-herrn vorzutragen, und von ihm zu unterschreiben und zu bekräfftigen ist: Aus welchen allen die oben mehrmals gesetzte regul, daß der Landes-Fürst in diesem stück sowohl, als in andern bemühet seyn, und also in seiner cammer selbst öffters proponiren, hauptsächlich dirigiren, über der ordnung halten, nach allen wichtigen dingen fragen, selbst auf seine ämter und cammer reisen, selbige besichtigen, die diener in ihrem wesen und verhalten kennen lernen, seine einnahme und ausgabe wissen, und darinnen ohne seinen vorbewust und willen, und ohne vernünfftige ursachen nicht verfahren lassen müsse, zur gnüge erwiesen, und dessen alle hohe nothwendigkeit dargethan wird.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: 28
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Stand: 9. Juli 2017 © Hans-Walter Pries