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⇦ S. 584: §. 26 |
S. 584 (Forts.) |
§. 27.[1] (6.) Endlich, gleichwie bey den regiments-sachen
angezeiget, daß ein regierender und anwesender Landes-herr die vornehmsten und
wichtigsten sachen selbst höret, und sich darauf resolviret; Also ist bey
diesem punct des cammer-wesens ebener gestalt in den ordnungen meherntheils
klärlich versehen, daß zwar die Cammer-räthe alle vor sie gehörige sachen
vornehmen lassen, berathschlagen, auch wohl schreiben, befehle und andere
aufsätze darüber zu papier bringen mögen, aber in allen wichtigen dingen dem
Landes-Fürsten selbst zu gewissen tagen, oder so offt es die nothdurfft
erfordert, vor der anordnung und ausfertigung relation und bericht erstatten,
und dessen approbation, oder daß er es ferner durch sie, oder in seiner
rath-stuben überlegen, und sie mit bescheide versehen lasse, gewarten sollen,
inmassen er auch in dergleichen fällen die ausgefertigte sachen zu endlicher
oder wichtiger anordnung selbst zu unterschreiben pfleget: und sind wohl in
denen cammer-ordnungen etliche dergleichen sachen |
Scan 604 |
S. 585 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
Scan 605 |
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nahmhafftig gemacht, als: Allerhand neue anordnungen, mit
gebäuden und neuen vorschlägen, sonderlich bey berg- und dergleichen wercken,
teichen und flüssen; geschencke und erlassung, schuld oder resten, versetzung
oder veräußerung der ämter und güter, bestellung oder abdanckung der diener,
verkauff- und gelösung allerley vorraths, und die benennung desselben taxes
anordnung der weinlese, kriegs-contribution, und einquartierungs-sachen, alle
vornehme ausgaben zu regiments u. staats-sachen etc. Darzu ferner noch vielmehr
und insgemein alles zu ziehen, was wegen verordnung beständiger und deputirter
gewisser cammer-auslagen und provisionen, und also auch wegen ausgabe neuer
kosten, welche ausserhalb solcher ordinantz ins mittel kommen, vorfället, und
dem Landes-herrn vorzutragen, und von ihm zu unterschreiben und zu bekräfftigen
ist: Aus welchen allen die oben mehrmals gesetzte regul, daß der Landes-Fürst
in diesem stück sowohl, als in andern bemühet seyn, und also in seiner cammer
selbst öffters proponiren, hauptsächlich dirigiren, über der ordnung halten,
nach allen wichtigen dingen fragen, selbst auf seine ämter und cammer reisen,
selbige besichtigen, die diener in ihrem wesen und verhalten kennen lernen,
seine einnahme und ausgabe wissen, und darinnen ohne seinen vorbewust und
willen, und ohne vernünfftige ursachen nicht verfahren lassen müsse, zur gnüge
erwiesen, und dessen alle hohe nothwendigkeit dargethan wird. |
S. 586: Cap. 5 ⇨ |