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Zedler: Cognatio legalis HIS-Data
5028-6-611-1
Titel: Cognatio legalis
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 611
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 323
Vorheriger Artikel: Cognatio ficta
Folgender Artikel: Cognatio spiritualis
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Cognatio legalis, die Verwandtschafft, welche durch die Gesetze gestifftet und aufgerichtet, als zu sehen ex
  • §. 1. Instit. de nupt. et ibique Dd.
  • et t. X. de Cognat. leg.
  als ist die Adoption und Arrogation. add. tit. de cognat. leg.
  Der Unterscheid zwischen cognatio secularis, naturalis, s. sanguinis und civilis s. legalis bestehet hierinne, daß jene durch die Fortführung des Geblüts unter denen Personen entstehet, die entweder andere zeugen, oder von dem allgemeinen oder ersten Stamm gezeuget worden, und diese hat ihre beständige Würckung; die legalis kömmt hingegen aus der Annehmung an Kindes statt her, und hat in der aufsteigenden und herabkommenden Linie des Adoptati ebenfalls eine beständige Würckung.  
  Bey Seiten-Verwandten desselben aber, nemlich zwischen den angenommenen und natürlichen Kindern des Annehmenden verhindert sie die Ehe.
  • C. Vni X. de cogn. leg.
  • et §. 2. I. de nupt.
  Heute zu Tage aber hat diese cognatio legalis wenig Ingress.  
     

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Stand: 19. September 2016 © Hans-Walter Pries