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Zedler: Wahl-Stimme HIS-Data
5028-52-847-4
Titel: Wahl-Stimme
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 847
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 437
Vorheriger Artikel: Wahl bey den Stifftern und Capiteln
Folgender Artikel: Wahl-Stimme, (Böhmische)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text   Quellenangaben
  Wahl-Stimme, Lat. Votum, Frantz. Voeu, Ital. Voto, wird der Ausspruch der Glieder einer jeglichen Versammlung bey einer Wahl, und insonderheit der Reichs-Stände, bey einer Römischen Königs- oder Kayser-Wahl, genennet.  
  Also heisset, wenn von einer Wahl die Rede ist,  
 
  • Votiren, so viel, als seine Wahl-Stimme geben, auf einen stimmen;
  • Die Vota colligiren, so viel, als die Wahl-Stimmen, oder Meynungen, erforschen, einsammlen;
  • VOTA MAJORA, oder plurima, CONCLUDUNT, so viel, als die meisten Wahl-Stimmen schliessen.
 
  In dem Jahr 1678 empfieng der Schlesische Lands-Hauptmann ein von des Römischen Kaysers, Leopolds, Maje-  
  {Sp. 848}  
  stät, ausgefertigtes Rescript, welches den 29 Junius besagten Jahres zu Wien datiret, und folgendes Inhalts war.  
  "Daß zwar Catholici bono modo zu den Landes-Ämtern zu befördern, wenn aber plurima vota pro acatholico (wie bey der strittigen Landes-Ältisten Wahl des Catholischen Herrn von Zedlitz, und uncatholischen Herrn v. Schweinichen) ausfielen, die privilegirte Wahl-Freyheit derer Stände ungekränckt bleiben solle. Es befindet sich dieses Rescript in der Sammlung von Schlesischen Privilegiis
  Ein Votum supernumerarium ward in dem Jahr 1708, dem Römisch-Catholischen in dem Churfürsten-Collegio, nach Abgang der Chur Pfaltz, unter gewissen Bedingungen, nach vorhergegangener Berathschlagung der Reichs-Stände, u. geschehener Kayserlicher Confirmation, bewilliget; Wovon die Worte des unter dem 6 September gedachten Jahres bekannt gemachten Commißions-Decrets also lauten:  
  "Daß zu vorderst und vor allem fest gestellet seye und bleibe, daß gegen die Introduction dieser Braunschweigischen Chur obbenannter Linie, in der Ordnung der Erstgeburt, auf den Fall, wann aus dem Hauß Pfaltz, so wohl Rudolphinisch- als Wilhelminischer Linie, kein Cathol. Churfürst wäre, sondern selbige Chur an einen Augspurgischen Confeßions-Verwandten nach der in Electoratu et Domo Palatina üblichen und ungekränckt bleibenden Ordnung und Jure Succedendi gefallen seyn, mithin in jetztgedachtem Hauß diese beyde Fälle sich nach Verhängnüß GOttes würcklich zugetragen haben würden, die Hannoverische Chur-Linie aber noch stünde, alsdenn denen Catholischen im Churfürstl. Collegio ein Votum supernumerarium verstattet, und krafft dieses in allerbesten und gerechtesten Form Rechtens, zugeleget seyn und bleiben, solches auch ohne einige Widerrede oder Hindernüß, wie die erdacht werden könnten oder möchten, bey allen Reichs- Wahl- Collegial- Deputations- und andern Tägen, oder Zusammenkünfften, wie die Cathol. Chur-Fürsten sich mit einander weiter vergleichen, geführet werden, hingegen da man wegen der verlangten Substitution, worüber ferner zu berathschlagen, und darinnen, wo möglich, einen vergnüglichen Schluß zu fassen, ausbedungen und vorbehalten bleibet, zu verhoffender Entschliessung kommen, oder auch Hannoveris. obgedachter Männlichen Chur-Linie, ehe als in beyden Pfältzischen Rudolphinisch- und Wilhelminischen Linien die Catholische Chur-Fürsten abgehen würden, oder sich auch zutrüge, daß entweder die Pfältzische Chur auf einen Catholischen künfftighin wiederum käme, oder die Braunschweig-Hannoverische Chur-Linie nach der Hand wieder abgienge, oberwehntes Votum supernumerarium alsdann von selbsten ceßiren und aufhören solle, etc.
  • Nehrings Jurist. Lex. …
  • Walthers Silesia Diplomat. …
  • Ludovici in dem Eröffneten Schau-Platz der Allgemeinen Welt-Geschichte des 18 Jahrhunderts Th. III. …
  • Theatr. Europ. T. XVIII, Jahr 1708 …
  Siehe auch  
   
  {Sp. 849|S. 438}  
 
  • Majora, im XVIII Bande, p. 617. u.f.
  • Votum, im L Bande, p. 1406. u.ff.
 
  Ingleichen  
   
     

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Stand: 21. Januar 2013 © Hans-Walter Pries