HIS-Data
Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-1-195-9
Erste Section > Erster Theil > Ab
Werk Bearb. ⇧ 1. Th.
Artikel: ABT, ABTEY, ÄBTISSIN
Textvorlage: Göttinger Digitalisierungszentrum
Siehe auch:
  • Zedler Universal-Lexicon: Abt
  • Wikipedia: Abt
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
⇦ Absyrtus
ABT, (Karl Friedrich) ⇨

S. 195 Sp. 2    
  ABT, ABTEY, ÄBTISSIN. Abbas, Vater, ein aus der chaldäischen Form {hebräischer Text} des hebräischen Wortes {hebräischer Text} in die Kirchensprache der Christen übergegangener Ehrentitel, wurde in den Zeiten der Entstehung und ersten Ausbildung des Mönchslebens, bald überhaupt allen, bald besonders nur den durch Alter und heiliges Leben ehrwürdigen Mönchen und Einsiedlern, doch nicht ohne Widerspruch *), beigelegt, seit dem 5ten Jahrh. aber auf die Vorsteher der Cönobien oder Klöster eingeschränkt, wodurch er das Gewicht eines kirchlichen Amtsnamens erhielt, dessen sich auch die Vorsteherinnen der Nonnenklöster mit weiblicher Endung bedienten. Während man in der griechischen Kirche die Klostersuperioren meist Higumeni, Mandriten oder Archimandriten nannte, blieb die lateinische bei dem Namen Abbas und Abbatissa, woraus im Teutschen Abt und Äbtissin entstanden ist.♦  
  Nach der Natur der in hierarchischen Subordinationsgeiste gebildeten Klosterverfassung bestimmte die Regel Basilius des Großen und genauer noch die Regel Benedicts von Nursia die Bedeutung dieser Würde. Schon ehe die Mönche zum Klerus gerechnet wurden, gab sie den Äbten das Recht, sie zu beaufsichtigen, Gehorsam (Obedienz) von ihnen zu fodern, über die Beobachtung der Regel zu wachen und die Klostergüter zu verwalten, doch ursprüng-
 
  • *) S. Hieronym. Comment. in ep. ad Gal. c. 2. in Matth. c. 4.
S. 196 Sp. 1 ABT
  lich noch keinesweges die Vorzüge und Freiheiten im Lebensgenuß, wodurch sie späterhin ein Gegenstand wetteifernder Wünsche ward. Mit dem Reichthume der Klöster wuchs aber auch das Ansehn ihrer Vorsteher: sie erhielten das Stimmrecht auf Kirchenversammlungen 2), den Rang nach den Bischöfen mit den Diakonen der Kathedralkirchen und über ihre Untergebenen solche Gewalt, daß ihnen Grausamkeiten beim Strafen, wie Ausstechen der Augen und andere Verstümmelungen, auf der Synode zu Frankfurt 794 verboten werden mußten. Das Alter und die Größe der Klöster machte bis zur Zeit der Entstehung neuer Orden im Titel ihrer Vorsteher keinen Unterschied: so lange Benedicts Regel noch allein galt, hießen sie alle Äbte und die weiblichen Äbtissinnen, wobei die Benedictiner es gelassen haben. Im Wesentlichen blieben sie unter der Gerichtsbarkeit ihrer Diöcesanbischöfe und von einander unabhängig. Nur wurden, was Gregor d. Gr. schon in einigen Fällen verfügt hatte 3), im 9ten Jahrh. bisweilen mehrere Klöster, um sie zu reformiren oder aus königlicher Gunst, einem Abt, jedoch blos auf gewisse Jahre, untergeben 4); und der Abt des Stammklosters der Benedictiner Montecassino, dem Paschalis II. erst 1113 den Vorrang vor allen andern Äbten zugestand 5), ließ sich Abt der Äbte nennen, ohne darum schon eine Obergewalt zu besitzen, wie spater die Generale der Orden.♦  
  Seit dem 6ten Jahrh. waren die Äbte fast überall wirkliche Kleriker, oft aus dem Priesterstande, von der zweiten Kirchenversammlung zu Nicäa 787 zur Ertheilung der niedern Weihen an die als Diener bei ihren Kirchen zu gebrauchenden Mönche berechtigt, ja mehrere seit dem 8ten Jahrh. wegen des Ruhmes ihrer Klöster im Besitz bischöflicher Titel und Rechte 6). Klöstern in Gegenden, wo das Christenthum erst durch ihre Mönche ausgebreitet und befestigt werden sollte, hatte gleich bei ihrer Stiftung das Episkopat für ihre Äbte bewilligt werden müssen, damit diese die Neubekehrten in ihrem Bezirk mit Geistlichen versorgen und die bischöfliche Pflege derselben übernehmen konnten.♦
  Die Äbtissinnen, ohnehin Herscherinnen über ihre Nonnen wie die Äbte über die Mönche, wollten sich ihnen auch in andern Stücken, selbst in diesem von manchen nur usurpirten Ordinationsrechte, gleichsetzen, daher ein Capitular Karls des Großen vom Jahr 789 C. 74 und die Pariser Synode 829 ihnen das Ordiniren und andere priesterliche Amtshandlungen, besonders die Verwaltung der Sacramente ausdrücklich untersagte.♦
  Ihren Diöcesanbischöfen waren sie immer unterworfen, dagegen die Äbte sich von dieser Abhängigkeit oder wenigstens von den widerrechtlichen Be-
 
  • 2) Schon zu Chalcedon 451; bei einer Provinzialsynode 694 zu Beccanfeld in der engländischen Grafschaft Kent unterschrieben sogar Äbtissinnen vor den Presbyteren. Chron.Anglico-Saxon. nn. 694. p. 48. Bingham Origin. Vol. III. p. 68. ed.Hall. 1724. Seit dem 13ten Jahrh. wurden die Orden durch ihre Generale oder Generaläbte auf den Synoden repräsentirt.
  • 3) Gregorii Ep. 1. X. ep. 61. 1. XI. ep. 72.
  • 4) Duchesne Script. rer. Franc. T.III. p. 392.
  • 5) Bullar. Casin. T. II. p. 130. 157.
  • 6) Freilich nur für ihr Klostergebiet. Mabillon Annal. Bened. T. II. p 59. 60. Doch gab es noch im 9ten Jahrh. Äbte ohne Priesterweihe, die sich keine Art von Ordination erlauben durften. Thomassini Vet. et nova eccl. discipl. T. I. l. III. c. 16. n. 5.
Sp. 2 ABT
  drückungen ihrer Ordinarien durch Privilegien frei zu machen suchten, obwol mit ungleichem Erfolge. Seitdem 7ten Jahrh, mischten sich diese in die sonst den Mönchen allein überlassene Abtswahl, setzten oft nach Gutdünken ihre Creaturen als Äbte ein, eigneten sich die Verlassenschaft derselben zu 7) und behielten auch wol bei Vacanzen die Abteien für sich selbst 8).♦
  Doch viel nachtheiliger war es dieser Würde, daß sie seit dem 9ten Jahrh. durch die Gunst oder Noth der Könige immer häufiger in Laienhände kam. Was schon im achten habsüchtige Barone von einzelnen Klöstern gewaltsam erzwungen hatten, bewilligte die Schwäche der unter sich uneinigen Carolinger ihren Parteigängern als Kaufpreis für Treue und Kriegsdienst; und ohne andern, als canonischen Widerspruch, da den Königen über die auf dem Gebiet ihrer Kron- und Hausländereien oder sonst durch königliche Milde gestifteten Abteien 9) das Patronatrecht ohnehin zustand. So hatten denn bis in das 10te Jahrh. eine Menge von ansehnlichen Klöstern Laienäbte oder Abtgrafen 10), die alle Einkünfte dieser Pfründen an sich rissen. Wo die Mönche nicht ganz verjagt wurden, behielten sie doch nur die Accidenzien und mußten entweder in der uncanonischen Freiheit, die ihre weltlichen Herren ihnen ließen, völlig ausarten, oder durch Decane, Prioren und, wenn die Bischöfe es erlangten, durch besondere regulirte Unteräbte als Vicarien in Ordnung erhalten werden.♦  
  Den Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses wurden Abteien als Tafelgüter geschenkt 11), die Könige selbst behielten sich Einkünfte und Titel der reichsten vor 12), bisweilen fielen Nonnenklöster auch Männern, Mönchsklöster auch vornehmen Frauen zu 13). Doch galt dieser auch im byzantinischen Kaiserthum eingerissene Mißbrauch der Abtswürde mit seltenen Ausnahmen nur auf Lebenszeit der damit beschenkten Laien 10). Sie heißen Commendaturäbte, weil die Form der Schenkung gewöhnlich eine Empfehlung der Klöster unter ihren Schutz war, aber jede störende Einmischung in das innere geistliche Wesen derselben ausschloß 14). Daher gelang es dem Eifer, der seit dem Anfange des 10ten Jahrh. die Reform des Klosterlebens betrieb, neuen Ernennungen von Laienäbten zu wehren, und man sah nun seltner kriegerische Äbte 15), die in Person die Heeresfolge leisteten, obwol die königlichen Klöster gehalten blieben, ihre Vasallenpflicht im Kriege durch Contingente an Geld und Leuten zu erfüllen.♦  
  Dagegen führten die Vorgesetzten der meist aus Mönchen bestehenden Feldgeistlichkeit in den Lägern den Titel Feldäbte 16) wie denn überhaupt der Abtstitel im Mittelalter häufig nicht nur zur Bezeichnung gewisser Ämter des nicht regulirten Klerus  17) und obrigkeitlicher Würde 18),
 
  • 7) Concil. Toled. X. an. 656. c. 3.
  • 8) Neugart Episcop. Constantiens. T. I. p. 83.
  • 9) Monasteria regalia, siehe diesen Art. in Du Fresne Glossar.
  • 10) S. d. Art Abbacomites ebend.
  • 11) Schöpflin Alsat. diplom. T. I. p 92.
  • 12) So besaß z. B. Hugo Capet die Abteien St. Denis und St. Martin zu Tours, wovon er auch den Abtstitel führte.
  • 13) Aimoin l. V. c. 24, 41. bei Bouquet Script. rer. Gall. et Franc. T. III.
  • 14) Capitular v. Jahr 805.
  • 15) Abbates milites, Laienäbte, weil sie Kriegsdienste thun mußten.
  • 16) Abbates castrenses.
  • 17) S. d. Art. Abbas Curiae Palatii,Clericulorum, Clocherii bei Du Fresne.
  • 18) Abbas populi ebend.
S. 197 Sp. 1 ABT
  sondern auch von religiösen 19) und lustigen 20) Brüderschaften für ihre Vorsteher gebraucht wurde.♦
  Wie es nun so Äbte ohne Klöster gab, entstanden auch in Folge jener von Clugny ausgehenden Reform neue Klöster ohne Äbte, denen der Abt dieses Stammklosters der verbesserten Benedictiner nur Prioren, ober Coabbates, auch Proabbates vorsetzte, die von ihm abhängig blieben. Von den seit dem 11ten Jahrh. außer den Congregationen der Benedictiner gestifteten neuen Orden nennen nur einige die Superioren ihre Klöster Äbte z. B. die grauen Mönche von Vallombrosa, die Cisterzienser nebst den ihrer Regel folgenden Bernhardinern, Feuillans und Trappisten, die Grandmontaner durch besondere Vergünstigung Johanns XXII, die Prämonstratenser und mehrere Congregationen der Chorherrn. Äbtissinnen haben außer den Benedictinerinnen und den weiblichen Zweigen der oben genannten Orden, der Orden von Fontevraud und die weltlichen Kanonissinnen. Mehrere Orden wollten aus Demuth ihren Superioren diesen Titel nicht beilegen. Bei den Camaldulensern heißen sie Majores, bei den Cartheusern, Hieronymiten, einigen Congregationen der regulirten Chorherrn, Dominicanern, Karmelitern, Augustinern, Serviten und Trinitariern Prioren, bei den Franziscanern Ministri oder Guardiane, bei den Jesuiten Rectoren. Doch haben sie darum nicht geringere Gewalt in ihren Klöstern als die Äbte, je nachdem die Verfassung ihres Ordens es gestattet.♦
  Die Äbte der eximirten d. h. von der bischöflichen Gerichtsbarkeit ausgenommenen Kloster sind dem römischen Stuhl unmittelbar oder doch nur durch ihre Ordensobern untergeben. Die infulirten Äbte genießen das im Mittelalter von den päpstlichen Legaten oft an Benedictineräbte verliehene Recht, sich bischöflicher Titel und Insignien zu bedienen, Vergl. d. Art. Inful. Die bischöfliche Gewalt mit eignen Diöcesen hatten aber nur wenige derselben z. B. die Äbte zu Fulda und Corvey in Teutschland, zu Catanea und Montereal in Sicilien.♦
  Vor der Periode der Secularisationen gab es, jedoch blos in Teutschland, gefürstete Äbte z. B. zu Fulda, Kempten, St. Emmeran in Regensburg u. a. und gefürstete Äbtissinnen zu Quedlinburg, Gandersheim, Herford u. a., welche unter die geistlichen Reichsfürsten gehörten. Daher wurden auch ihre Abteien in dem Reichsdeputations-Hauptschlusse 1803 als Fürstenthümer betrachtet.♦
  Unstreitig hatten bis zu diesem Zeitpunkte die Äbte in Teutschland das größte Ansehn und, da ihre Wahl den Conventen ihrer Mönche freigelassen war, eine Unabhängigkeit, die sie in andern Ländern nicht genossen. In Italien zog der Papst immer mehrere Abteien unter sein Patronat, um sie an Günstlinge zu vergeben, welche oft nur weltgeistliche Prälaten waren. Noch weiter trieben diesen Mißbrauch die Könige von Frankreich, die das Patronat über die königlichen Klöster stets behaupteten, wenn sie auch in einigen den Mönchen die Abtswahl frei ließen und sich nur die Bestätigung vorbehielten. Viele Abteien brauchten sie jedoch bis auf die neusten Zeiten als Mittel der Auszeichnung und Belohnung
 
  • 19) Z. B. die Brüderschaft des h. Yvo zu Paris.
  • 20) Der Narrenabt Abbas corundorum s. fatuorum bei Du Fresne.
Sp. 2 ABT
  für begünstigte Personen, meist jüngere Söhne vornehmer Familien, die die niedern Weihen nahmen, um Weltgeistliche zu heißen und als solche die Einkünfte der ihnen geschenkten Abteien müssig zu verzehren. Dergleichen Pfründenbesitzer, die ihre Abteien vielleicht niemals sahen, nannte man daher Secularäbte d. h. weltliche Äbte zum Unterschiede von den regulirten Äbten, die ihre Vicarien waren.♦
  Weil nun viele junge Weltgeistliche Anwartschaften auf dergleichen Abteien, Priorate, Canonicate und andere Beneficien erhielten, oder doch zu erhalten hoften, so kam es allmählig dahin, daß jeder amtlose Jüngling guter Abkunft, der nur die Tonsur und die schwarze Kleidung hatte, sich schon Abbé nennen ließ, was in diesem Sinne nicht mehr bedeutet, als einen Candidaten geistlichen Standes, aus dem, wenn es ihm glückt, einst ein Abt oder noch etwas Höheres werden kann. Sehr bekannt sind diese Abbés als halbe geistliche Elegants, die ihre müßige Zeit der Ausbildung ihrer geselligen Talente und dem Vergnügen widmeten, die feinen Zirkel belebten und viel bei den Frauen galten.♦
  In Italien, wo sie Abati heißen, ist diese Klasse von Klerikern noch jetzt zahlreich, in Frankreich aber während der Revolution durch die Verwandlung der geistlichen Beneficien in Nationalgüter sehr in Abnahme gekommen, und in dem am 11ten Juni 1817 zu Rom zwischen Pius VII. und Ludwig XVIII. abgeschlossenen Concordat auch eben nicht Hoffnung gegeben, ihnen wieder Gegenstände der Expectanz darzubieten, da der 12te Artikel dieses Concordats ausdrücklich sagt, daß von der Herstellung jener Abteien, Priorate und anderer Beneficien, die vor 1789 in Frankreich existirten, nicht die Rede seyn könne 21). Auch die Zahl der regulirten Äbte, welchen eigentlich allein dieser Titel gebürt, hat sich in Folge der französischen Revolution und der auch anderwärts verfügten Secularisationen sehr vermindert, da dieses Schicksal besonders die reichen Abteien der Benedictiner und Cisterzienser traf.♦
  In Italien, Spanien und Portugal sind noch die meisten Abteien im Besitz ihrer Rechte geblieben und einige der aufgelösten ihrer vorigen Bestimmung wiedergegeben worden. In Frankreich haben unter Ludwig XVIII. nur die Troppisten einige Abteien wieder errichtet. In Teutschland aber werden außer der österreichischen Monarchie wenige mehr gefunden. Preußen, das 1810 die in seinem Gebiet noch vorhandenen Klöster in Staatsgüter verwandelte, hob d. 25ten Februar 1817 noch die letzte ihm mit der sächsischen Niederlausitz zugefallene Abtei Neuenzelle auf und setzte den Abt nebst seinen Conventualen in Pensionsstand.♦
  Die Äbte der protestantischen Klöster, deren viele, auch noch nach der Reformation, meist in Niedersachsen, ihre Güter behielten und zur Unterstützung des Gelehrtenstandes benutzt wurden, waren angesehene Theologen in geistlichen und akademischen Lehrämtern, die, wie die katholischen Äbte als Prälaten unter den Landständen Sitz und Stimme und den Genuß der mit dieser Würde verbundenen Einkünfte hatten. In Folge der zur Zeit des Rheinbundes verfügten Aufhebung dieser und der weiblichen protestantischen Klöster oder freien weltadelichem
 
  • 21) Allgem. Zeitung v. 16. August 1817.
S. 198 Sp. 1 ABT
  Fräuleinstifter hörten auch die Würden protestantischer Äbte und Äbtissinnen auf, daher der Name Abtei, der nach teutschem Sprachgebrauch 1) jedem Kloster, das einen eignen Abt hat, 2) der Würde und Pfründe desselben, 3) seinem Gebiet, 4) der Abtswohnung zukommt, jetzt meistentheils nur Denkmälern der ehemaligen Blüte des Klosterwesens beigelegt werden kann, für deren Wiederherstellung das jetztlebende Geschlecht den Sinn verloren hat.
S. 198 Sp. 1 ⇩  
HIS-Data 5139-1-1-195-9: Allgemeine Encyclopädie 1. Sect. 1. Th.: ABT HIS-Data Home
Stand: 30. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries