S. 195 Sp. 2 |
|
|
|
ABT, ABTEY, ÄBTISSIN. Abbas, Vater, ein aus der
chaldäischen Form {hebräischer Text} des hebräischen Wortes
{hebräischer Text} in die Kirchensprache der Christen übergegangener
Ehrentitel, wurde in den Zeiten der Entstehung und ersten Ausbildung
des Mönchslebens, bald überhaupt allen, bald besonders nur den durch
Alter und heiliges Leben ehrwürdigen Mönchen und Einsiedlern, doch
nicht ohne Widerspruch *), beigelegt, seit dem 5ten Jahrh. aber auf
die Vorsteher der Cönobien oder Klöster eingeschränkt, wodurch er
das Gewicht eines kirchlichen Amtsnamens erhielt, dessen sich auch
die Vorsteherinnen der Nonnenklöster mit weiblicher Endung
bedienten. Während man in der griechischen Kirche die
Klostersuperioren meist Higumeni, Mandriten oder Archimandriten
nannte, blieb die lateinische bei dem Namen Abbas und Abbatissa,
woraus im Teutschen Abt und Äbtissin entstanden ist.♦ |
|
|
Nach der Natur der in hierarchischen
Subordinationsgeiste gebildeten Klosterverfassung bestimmte die
Regel Basilius des Großen und genauer noch die Regel Benedicts von
Nursia die Bedeutung dieser Würde. Schon ehe die Mönche zum Klerus
gerechnet wurden, gab sie den Äbten das Recht, sie zu
beaufsichtigen, Gehorsam (Obedienz) von ihnen zu fodern, über die
Beobachtung der Regel zu wachen und die Klostergüter zu verwalten,
doch ursprüng-
|
|
|
- *) S. Hieronym. Comment. in ep. ad Gal. c. 2. in
Matth. c. 4.
|
|
S. 196 Sp. 1 |
ABT |
|
|
lich noch keinesweges die Vorzüge und Freiheiten
im Lebensgenuß, wodurch sie späterhin ein Gegenstand wetteifernder
Wünsche ward. Mit dem Reichthume der Klöster wuchs aber auch das
Ansehn ihrer Vorsteher: sie erhielten das Stimmrecht auf
Kirchenversammlungen 2), den Rang nach den Bischöfen mit den Diakonen
der Kathedralkirchen und über ihre Untergebenen solche Gewalt, daß
ihnen Grausamkeiten beim Strafen, wie Ausstechen der Augen und
andere Verstümmelungen, auf der Synode zu Frankfurt 794 verboten
werden mußten. Das Alter und die Größe der Klöster machte bis zur
Zeit der Entstehung neuer Orden im Titel ihrer Vorsteher keinen
Unterschied: so lange Benedicts Regel noch allein galt, hießen sie
alle Äbte und die weiblichen Äbtissinnen, wobei die Benedictiner es
gelassen haben. Im Wesentlichen blieben sie unter der
Gerichtsbarkeit ihrer Diöcesanbischöfe und von einander unabhängig.
Nur wurden, was Gregor d. Gr. schon in einigen Fällen verfügt hatte
3), im 9ten Jahrh. bisweilen mehrere Klöster, um sie zu reformiren
oder aus königlicher Gunst, einem Abt, jedoch blos auf gewisse
Jahre, untergeben 4); und der Abt des Stammklosters der Benedictiner
Montecassino, dem Paschalis II. erst 1113 den Vorrang vor allen
andern Äbten zugestand 5), ließ sich Abt der Äbte nennen, ohne darum
schon eine Obergewalt zu besitzen, wie spater die Generale der
Orden.♦ |
|
|
Seit dem 6ten Jahrh. waren die Äbte fast überall
wirkliche Kleriker, oft aus dem Priesterstande, von der zweiten
Kirchenversammlung zu Nicäa 787 zur Ertheilung der niedern Weihen an
die als Diener bei ihren Kirchen zu gebrauchenden Mönche berechtigt,
ja mehrere seit dem 8ten Jahrh. wegen des Ruhmes ihrer Klöster im
Besitz bischöflicher Titel und Rechte 6). Klöstern in Gegenden, wo
das Christenthum erst durch ihre Mönche ausgebreitet und befestigt
werden sollte, hatte gleich bei ihrer Stiftung das Episkopat für
ihre Äbte bewilligt werden müssen, damit diese die Neubekehrten in
ihrem Bezirk mit Geistlichen versorgen und die bischöfliche Pflege
derselben übernehmen konnten.♦ |
|
|
Die Äbtissinnen, ohnehin Herscherinnen über ihre
Nonnen wie die Äbte über die Mönche, wollten sich ihnen auch in
andern Stücken, selbst in diesem von manchen nur usurpirten
Ordinationsrechte, gleichsetzen, daher ein Capitular Karls des
Großen vom Jahr 789 C. 74 und die Pariser Synode 829 ihnen das
Ordiniren und andere priesterliche Amtshandlungen, besonders die
Verwaltung der Sacramente ausdrücklich untersagte.♦ |
|
|
Ihren Diöcesanbischöfen waren sie immer
unterworfen, dagegen die Äbte sich von dieser Abhängigkeit oder
wenigstens von den widerrechtlichen Be-
|
|
|
- 2) Schon zu Chalcedon 451; bei einer
Provinzialsynode 694 zu Beccanfeld in der engländischen Grafschaft
Kent unterschrieben sogar Äbtissinnen vor den Presbyteren. Chron.Anglico-Saxon. nn. 694. p. 48. Bingham Origin. Vol. III. p. 68. ed.Hall. 1724. Seit dem 13ten Jahrh. wurden die Orden durch ihre
Generale oder Generaläbte auf den Synoden repräsentirt.
- 3) Gregorii
Ep. 1. X. ep. 61. 1. XI. ep. 72.
- 4) Duchesne Script. rer. Franc. T.III. p. 392.
- 5) Bullar. Casin. T. II. p. 130. 157.
- 6) Freilich nur
für ihr Klostergebiet. Mabillon Annal. Bened. T. II. p 59. 60. Doch
gab es noch im 9ten Jahrh. Äbte ohne Priesterweihe, die sich keine
Art von Ordination erlauben durften. Thomassini Vet. et nova eccl.
discipl. T. I. l. III. c. 16. n. 5.
|
|
Sp. 2 |
ABT |
|
|
drückungen ihrer Ordinarien durch Privilegien
frei zu machen suchten, obwol mit ungleichem Erfolge. Seitdem 7ten
Jahrh, mischten sich diese in die sonst den Mönchen allein
überlassene Abtswahl, setzten oft nach Gutdünken ihre Creaturen als
Äbte ein, eigneten sich die Verlassenschaft derselben zu 7) und
behielten auch wol bei Vacanzen die Abteien für sich selbst
8).♦ |
|
|
Doch viel nachtheiliger war es dieser Würde, daß
sie seit dem 9ten Jahrh. durch die Gunst oder Noth der Könige immer
häufiger in Laienhände kam. Was schon im achten habsüchtige Barone
von einzelnen Klöstern gewaltsam erzwungen hatten, bewilligte die
Schwäche der unter sich uneinigen Carolinger ihren Parteigängern als
Kaufpreis für Treue und Kriegsdienst; und ohne andern, als
canonischen Widerspruch, da den Königen über die auf dem Gebiet
ihrer Kron- und Hausländereien oder sonst durch königliche Milde
gestifteten Abteien 9) das Patronatrecht ohnehin zustand. So hatten
denn bis in das 10te Jahrh. eine Menge von ansehnlichen Klöstern Laienäbte oder Abtgrafen 10), die alle Einkünfte dieser Pfründen an
sich rissen. Wo die Mönche nicht ganz verjagt wurden, behielten sie
doch nur die Accidenzien und mußten entweder in der uncanonischen
Freiheit, die ihre weltlichen Herren ihnen ließen, völlig ausarten,
oder durch Decane, Prioren und, wenn die Bischöfe es erlangten,
durch besondere regulirte Unteräbte als Vicarien in Ordnung erhalten
werden.♦ |
|
|
Den Prinzen und Prinzessinnen des königlichen
Hauses wurden Abteien als Tafelgüter geschenkt 11), die Könige
selbst behielten sich Einkünfte und Titel der reichsten vor 12),
bisweilen fielen Nonnenklöster auch Männern, Mönchsklöster auch
vornehmen Frauen zu 13). Doch galt dieser auch im byzantinischen
Kaiserthum eingerissene Mißbrauch der Abtswürde mit seltenen
Ausnahmen nur auf Lebenszeit der damit beschenkten Laien 10). Sie
heißen Commendaturäbte, weil die Form der Schenkung gewöhnlich eine
Empfehlung der Klöster unter ihren Schutz war, aber jede störende
Einmischung in das innere geistliche Wesen derselben ausschloß 14).
Daher gelang es dem Eifer, der seit dem Anfange des 10ten Jahrh. die
Reform des Klosterlebens betrieb, neuen Ernennungen von Laienäbten
zu wehren, und man sah nun seltner kriegerische Äbte 15), die in
Person die Heeresfolge leisteten, obwol die königlichen Klöster
gehalten blieben, ihre Vasallenpflicht im Kriege durch Contingente
an Geld und Leuten zu erfüllen.♦ |
|
|
Dagegen führten die Vorgesetzten der meist aus
Mönchen bestehenden Feldgeistlichkeit in den Lägern den Titel
Feldäbte 16) wie denn überhaupt der Abtstitel im Mittelalter häufig
nicht nur zur Bezeichnung gewisser Ämter des nicht regulirten Klerus
17) und obrigkeitlicher Würde 18),
|
|
|
- 7) Concil. Toled. X. an. 656. c. 3.
- 8) Neugart Episcop. Constantiens. T. I. p. 83.
- 9) Monasteria regalia, siehe
diesen Art. in Du Fresne Glossar.
- 10) S. d. Art Abbacomites ebend.
- 11) Schöpflin Alsat. diplom. T. I. p 92.
- 12) So besaß z. B. Hugo
Capet die Abteien St. Denis und St. Martin zu Tours, wovon er auch
den Abtstitel führte.
- 13) Aimoin l. V. c. 24, 41. bei Bouquet
Script. rer. Gall. et Franc. T. III.
- 14) Capitular v. Jahr 805.
- 15) Abbates milites, Laienäbte, weil sie Kriegsdienste thun mußten.
- 16) Abbates castrenses.
- 17) S. d. Art. Abbas Curiae Palatii,Clericulorum, Clocherii bei Du Fresne.
- 18) Abbas populi ebend.
|
|
S. 197 Sp. 1 |
ABT |
⇧ Inhalt |
|
sondern auch von religiösen 19) und lustigen 20)
Brüderschaften für ihre Vorsteher gebraucht wurde.♦ |
|
|
Wie es nun so Äbte ohne Klöster gab, entstanden
auch in Folge jener von Clugny ausgehenden Reform neue Klöster ohne
Äbte, denen der Abt dieses Stammklosters der verbesserten
Benedictiner nur Prioren, ober Coabbates, auch Proabbates vorsetzte,
die von ihm abhängig blieben. Von den seit dem 11ten Jahrh. außer
den Congregationen der Benedictiner gestifteten neuen Orden nennen
nur einige die Superioren ihre Klöster Äbte z. B. die grauen Mönche
von Vallombrosa, die Cisterzienser nebst den ihrer Regel folgenden
Bernhardinern, Feuillans und Trappisten, die Grandmontaner durch
besondere Vergünstigung Johanns XXII, die Prämonstratenser und
mehrere Congregationen der Chorherrn. Äbtissinnen haben außer den
Benedictinerinnen und den weiblichen Zweigen der oben genannten
Orden, der Orden von Fontevraud und die weltlichen Kanonissinnen.
Mehrere Orden wollten aus Demuth ihren Superioren diesen Titel nicht
beilegen. Bei den Camaldulensern heißen sie Majores, bei den
Cartheusern, Hieronymiten, einigen Congregationen der regulirten
Chorherrn, Dominicanern, Karmelitern, Augustinern, Serviten und
Trinitariern Prioren, bei den Franziscanern Ministri oder Guardiane,
bei den Jesuiten Rectoren. Doch haben sie darum nicht geringere
Gewalt in ihren Klöstern als die Äbte, je nachdem die Verfassung
ihres Ordens es gestattet.♦ |
|
|
Die Äbte der eximirten d. h. von der
bischöflichen Gerichtsbarkeit ausgenommenen Kloster sind dem
römischen Stuhl unmittelbar oder doch nur durch ihre Ordensobern
untergeben. Die infulirten Äbte genießen das im Mittelalter von den
päpstlichen Legaten oft an Benedictineräbte verliehene Recht, sich
bischöflicher Titel und Insignien zu bedienen, Vergl. d. Art. Inful.
Die bischöfliche Gewalt mit eignen Diöcesen hatten aber nur wenige
derselben z. B. die Äbte zu Fulda und Corvey in Teutschland, zu
Catanea und Montereal in Sicilien.♦ |
|
|
Vor der Periode der Secularisationen gab es,
jedoch blos in Teutschland, gefürstete Äbte z. B. zu Fulda, Kempten,
St. Emmeran in Regensburg u. a. und gefürstete Äbtissinnen zu
Quedlinburg, Gandersheim, Herford u. a., welche unter die
geistlichen Reichsfürsten gehörten. Daher wurden auch ihre Abteien
in dem Reichsdeputations-Hauptschlusse 1803 als Fürstenthümer
betrachtet.♦ |
|
|
Unstreitig hatten bis zu diesem Zeitpunkte die
Äbte in Teutschland das größte Ansehn und, da ihre Wahl den
Conventen ihrer Mönche freigelassen war, eine Unabhängigkeit, die
sie in andern Ländern nicht genossen. In Italien zog der Papst immer
mehrere Abteien unter sein Patronat, um sie an Günstlinge zu
vergeben, welche oft nur weltgeistliche Prälaten waren. Noch weiter
trieben diesen Mißbrauch die Könige von Frankreich, die das Patronat
über die königlichen Klöster stets behaupteten, wenn sie auch in
einigen den Mönchen die Abtswahl frei ließen und sich nur die
Bestätigung vorbehielten. Viele Abteien brauchten sie jedoch bis auf
die neusten Zeiten als Mittel der Auszeichnung und Belohnung |
|
|
- 19) Z. B. die Brüderschaft des h. Yvo zu Paris.
- 20) Der Narrenabt Abbas corundorum s. fatuorum bei Du Fresne.
|
|
Sp. 2 |
ABT |
|
|
für begünstigte Personen, meist jüngere Söhne
vornehmer Familien, die die niedern Weihen nahmen, um Weltgeistliche
zu heißen und als solche die Einkünfte der ihnen geschenkten Abteien
müssig zu verzehren. Dergleichen Pfründenbesitzer, die ihre Abteien
vielleicht niemals sahen, nannte man daher Secularäbte d. h.
weltliche Äbte zum Unterschiede von den regulirten Äbten, die ihre
Vicarien waren.♦ |
|
|
Weil nun viele junge Weltgeistliche
Anwartschaften auf dergleichen Abteien, Priorate, Canonicate und
andere Beneficien erhielten, oder doch zu erhalten hoften, so kam es
allmählig dahin, daß jeder amtlose Jüngling guter Abkunft, der nur
die Tonsur und die schwarze Kleidung hatte, sich schon Abbé nennen
ließ, was in diesem Sinne nicht mehr bedeutet, als einen Candidaten
geistlichen Standes, aus dem, wenn es ihm glückt, einst ein Abt oder
noch etwas Höheres werden kann. Sehr bekannt sind diese Abbés als
halbe geistliche Elegants, die ihre müßige Zeit der Ausbildung ihrer
geselligen Talente und dem Vergnügen widmeten, die feinen Zirkel
belebten und viel bei den Frauen galten.♦ |
|
|
In Italien, wo sie Abati heißen, ist diese Klasse
von Klerikern noch jetzt zahlreich, in Frankreich aber während der
Revolution durch die Verwandlung der geistlichen Beneficien in
Nationalgüter sehr in Abnahme gekommen, und in dem am 11ten Juni
1817 zu Rom zwischen Pius VII. und Ludwig XVIII. abgeschlossenen
Concordat auch eben nicht Hoffnung gegeben, ihnen wieder Gegenstände
der Expectanz darzubieten, da der 12te Artikel dieses Concordats
ausdrücklich sagt, daß von der Herstellung jener Abteien, Priorate
und anderer Beneficien, die vor 1789 in Frankreich existirten, nicht
die Rede seyn könne 21). Auch die Zahl der regulirten Äbte, welchen
eigentlich allein dieser Titel gebürt, hat sich in Folge der
französischen Revolution und der auch anderwärts verfügten
Secularisationen sehr vermindert, da dieses Schicksal besonders die
reichen Abteien der Benedictiner und Cisterzienser traf.♦ |
|
|
In Italien, Spanien und Portugal sind noch die
meisten Abteien im Besitz ihrer Rechte geblieben und einige der
aufgelösten ihrer vorigen Bestimmung wiedergegeben worden. In
Frankreich haben unter Ludwig XVIII. nur die Troppisten einige
Abteien wieder errichtet. In Teutschland aber werden außer der
österreichischen Monarchie wenige mehr gefunden. Preußen, das 1810
die in seinem Gebiet noch vorhandenen Klöster in Staatsgüter
verwandelte, hob d. 25ten Februar 1817 noch die letzte ihm mit der
sächsischen Niederlausitz zugefallene Abtei Neuenzelle auf und
setzte den Abt nebst seinen Conventualen in
Pensionsstand.♦ |
|
|
Die Äbte der protestantischen Klöster, deren
viele, auch noch nach der Reformation, meist in Niedersachsen, ihre
Güter behielten und zur Unterstützung des Gelehrtenstandes benutzt
wurden, waren angesehene Theologen in geistlichen und akademischen
Lehrämtern, die, wie die katholischen Äbte als Prälaten unter den
Landständen Sitz und Stimme und den Genuß der mit dieser Würde
verbundenen Einkünfte hatten. In Folge der zur Zeit des Rheinbundes
verfügten Aufhebung dieser und der weiblichen protestantischen
Klöster oder freien weltadelichem
|
|
|
- 21) Allgem. Zeitung v. 16. August 1817.
|
|
S. 198 Sp. 1 |
ABT |
⇧ Inhalt |
|
Fräuleinstifter hörten auch die Würden
protestantischer Äbte und Äbtissinnen auf, daher der Name Abtei, der
nach teutschem Sprachgebrauch 1) jedem Kloster, das einen eignen Abt
hat, 2) der Würde und Pfründe desselben, 3) seinem Gebiet, 4) der
Abtswohnung zukommt, jetzt meistentheils nur Denkmälern der
ehemaligen Blüte des Klosterwesens beigelegt werden kann, für deren
Wiederherstellung das jetztlebende Geschlecht den Sinn verloren hat.
|
(Petri.) |
S. 198 Sp. 1 ⇩ |
|
|