Titel: |
Abt |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
1 Sp. 207 |
Jahr: |
1732 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB Bd. 1 S. 144 |
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Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Anmerkungen |
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Abt, von dessen
Ursprunge siehe oben
Ab;
von der
Sache selbst ist zwar schon oben
v.
Abbas schon was
gesaget worden, doch ist
ausser diesem hier noch folgendes ausführlicher
zu gedencken. |
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Heutiges
Tages werden diejenigen mit
solchem
Titel beleget, welche über ein zu einer
Prälatur erhobenes
Closter, und die darinnen
befindliche Mönche gesetzet sind. Es hat diese
Würde mit denen Mönchen gleiches Alterthum,
indem nicht wohl zu leugnen, daß jede
Brüderschafft iemanden aus ihrem Mittel zu ihrem
Aufseher werde gehabt haben, dem sie keine
grössere Ehre als durch den Titel eines
Vaters
oder Abts erweisen können. |
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Ob nun aber gleich die Mönche denen
Bischöffen unterworffen waren, und keine
Sacra
vor sich selber üben konten, sondern allemal in
das nächste
Kirchspiel gehöreten, so stunden
doch auch die Äbte unter der geistlichen Gewalt
derer Bischöfe, worunter sie bis ietzo noch
ordentlicher Weise zu stehen pflegen, im Fall sie
nicht von denen Bißthümern durch ein besonderes
privilegium[1] ausgezogen, und dem Römischen
Stuhl unmittelbar untergeben seyn, davon der Abt
zu Kempten und zu Cluni nebst vielen andern an
statt eines
Exempel
dienen. |
[1] HIS-Data: korrigiert aus: prilegium |
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Anfänglich beruhete die Erneuerung der Äbte
auf die
Wahl derer Mönche, nachgehends aber
haben meistentheils die
Landes-Herren das
Recht, solche zu denominiren, und zur
Ausfertigung der diesfalls darzu nöthigen Bulle in
dem Päbstl. Consistorio vortragen zu lassen, an sich gezogen; wiewohl
in denen
unmittelbaren
Reichs-Abteyen noch zu unsrer
Zeit die freye
Wahl geblieben ist. |
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Die Einweihungs-Ceremonie wird Benedictio
genennet. Jedweder Abt ist schuldig, den
gewöhnlichen Habit seines Ordens zu tragen,
ausser die infulati oder mitrati, die nur dem
Namen nach von denen Bischöffen
unterschieden, und des bischöfflichen Ornats sich
völlig zu bedienen berechtiget sind. |
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Die
Gewalt derer Äbte über ihre Mönche ist
nicht einerley, denn an einigen
Orten können sie
ihnen die Tonsur geben, an andern aber die so
genannten Geistl. geringern Orden conferiren. |
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Die unmittelbahren oder regulairen Äbte in
Teutschland besitzen nicht nur in- sondern auch
ausserhalb ihres Klosters, so weit sich dessen
Territorium erstrecket, in
Geist- und
weltl. Dingen
die hohe Landes Obrigkeitliche Gewalt; denen
aber die Abbates commendatorii entgegen
gesetzet werden, als welche, ohngeachtet sie
keinem Geistl. Orden zugethan, auch insgemein
weiter nicht, als durch die blosse Tonsur dem
Geistl. Stand gewiedmet sind, nichts |
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{Sp. 208} |
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desto weniger vom Pabst die Fruchtniessung
einer Abtey nebst der dazu gehörigen geistl.
Gewalt auf ihre
Lebens-Zeit zu geniessen
haben. |
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Ordentlich wird solchen Abten in denen
Päbstl. Bullen auferlegt, daß sie sich nach
Erreichung ihres 25sten
Jahres zu Priestern
weyhen lassen, damit sie nachgehends auch die
Geistl. Gewalt exerciren
mögen. Weilen aber
solche Priesterweyhe gemeiniglich unterbleibet,
so führet der Prior des Closters die Geistl. Gewalt
über die Mönche, welche er auch sodann behält,
wenn der Abbas commendatarius, ob er sich
schon zum Priester weihen lassen, ihrem Orden
nicht zugethan ist; doch
praetendiren
die
Cardinäle, wenn sie auf solche Art Abteyen
besitzen, gleich denen regulairen Abten, alle
Gewalt, die ihnen aber, wenn die Päpstl. Bullen
nicht ausdrücklich darauf eingerichtet, nicht
eingeräumet wird. |
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Zu Carl des Grossen und dessen nächsten
Nachfolgern
Zeiten wurde auch denen Kriegs-Officierern und andern
weltlichen
Herren die
Aussicht und Beschützung derer Abteyen samt
der
Gerichtsbarkeit im
Lande aufgetragen,
weswegen man sie Abba-Comites zu
nennen
pflegte, weilen sie beyderley Chargen zugleich
besassen. Wie der Autor vitae Ludovici Pii
bezeuget, so hat der
Kayser Carl der Grosse
durch gantz Aquitanien
Grafen und Äbte zu
Beschützern solches
Reiches eingesetzet, und ein
gleiches ist auch von Ludovico Pio aus des
Aimoini Gestis Francorum … gantz deutlich
abzunehmen. |
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Es haben sich aber hierwider die
Geistlichen,
als deren Interesse solches gar sehr zuwider war,
mit aller Macht gesetzet, und schon vorhero den
Carolum Martellum, welcher nach des
du Fresne
Meynung die geistl.
Clöster und Abteyen am
ersten an Weltliche gegeben haben soll, in
Grund
der Höllen verdammt. Einen Brief hiervon, und wie
der Ertz-Bischoff Hincmar dieserwegen mit Graf
Balduinen von Flandern scharff wortwechselt,
führet Flodoardus Hist. Remens. … an. Dem
ohngeachtet haben sie nicht verhindern können,
daß nicht die
Hertzoge und Grafen in Franckreich
einige Abteyen an sich gezogen, und solche gar
auf ihre Erben transferiret, sonderlich zu der Zeit,
da das Ansehen derer
Könige so weit gefallen
war, daß sie alles eingehen musten, was ihnen die
Vornehmsten des Reichs immer vorschreiben
mochten. Wann also die Hertzoge von Aquitanien
sich Abbates S. Hilarii Pictaviensis und die Grafen
von Anjou sich Äbte von S. Albini und S. Titinii
geschrieben, so ist aus obigem unschwer
abzunehmen, wie es
verstanden werden
müsse. |
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Mit denen Äbten in
Teutschland hingegen
siehet es weit besser aus, immassen unter
selbigen 10
gezehlet werden, welche
Fürstenmäßig sind, und auf Reichs-Tägen ein
besonderes votum in dem Fürsten-Rathe haben,
als nemlich: |
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- 1)
der Abt zu Fulda;
- 2)
der Abt zu Kempten;
- 3)
der Probst zu Elwangen;
- 4)
der Abt von Murbach;
- 5)
der Abt von Lüders;
- 6)
der Propst von Berchtolsgaden;
- 7)
der Probst von Weissenburg;
- 8)
der Abt von Prüm;
- 9)
der Abt von Stablo;
- 10)
und der Abt von Corvey.
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Was von einem iedweden insonderheit zu
mercken, ist in denen davon handelnden
Artickeln
nachzuschlagen; überhaupt aber ist alhier so viel
zu gedencken: |
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{Sp. 209|S. 145} |
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gleich nach denen
Bischöfen ihren Sitz haben, und jedweder von
ihnen ein absonderliches Votum abzulegen
befugt,
- 5)
daß sie, ausser
Berchtolsgaden, so der Regul S. Augustini folgt,
insgesammt Benedictiner-Ordens,
- 6)
daß die Succeßion derer
Äbte und Pröbste von einer ordentlichen und
freyen
Wahl derer
Coenobiten und Canonicorum
dependire; jedoch sind Murbach und Lüders
schon vor langer Zeit mit einander
verknüpft, und
alle mal nur einem
Administratori unterworffen,
Weissenburg aber ist dem Ertz-Stift Trier,
gleichwie hingegen Prüm dem Stift Speyer
einverleibet worden,
- 7)
daß diese gefürstete Äbte
in geistlichen Sachen eine Bischöfliche Gewalt, in
weltlichen aber an allen denenjenigen hohen
Vorrechten mit
Theil haben, welche denen
teutschen
Reichs-Ständen theils in Ansehung des
Kaysers und derer übrigen Mit-Stände, theils in
Ansehung ihrer
Unterthanen, theils auch in
Ansehung auswärtiger Potentzen zukommen.
-
Sie haben im übrigen solche ihre weltliche
Hoheit durch eben diejenige Staffeln erlanget,
wodurch die übrigen teutschen Reichs-Stände die
Landes-Fürstl. Oberbothmäßigkeit erworben,
worinnen sie der
Westphälische Friedens-Schluß
vollends confirmiret hat.
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Sonsten war bey denen Genuesern
ehedessen ein vornehmer weltlicher
magistrat,
welchen man einen Abt des
volcks betitelte. Heut
zu
Tage
nennet man die
Vorsteher von denen
Kauffmanns- und
Handwercks-Zünfften oder
Innungen zu Mayland ebener massen Äbte; in
Franckreich aber legen die Barbier-Gesellen
diesem
Titel Abt demjenigen unter sich bey,
welchen sie auf eine
Zeit lang gleichsam zu ihrem
Oberhaupt annehmen. In Ungarn führet der Abt
von St. Martini den Titul eines Ertz-Abts, und den
Abt von Oluni hat man ehedessen einen Abbatem
Abbatum oder einen Abt derer Äbte, imgleichen
auch den Abt von Monte Cassino also zu nennen
pflegen. |
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Es giebet in denen
Ländern einiger
protestirenden
Fürsten in
Teutschland
gewisse
Clöster, welche diesen
Namen unter der
Direction
so genannter Äbte auch nach der Religions-Änderung behalten haben, und meistentheils zu
Seminariis für Studiosos Theologiae gemachet worden,
dergleichen nemlich |
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- das Kloster Bergen
bey Magdeburg,
- das Kloster Riddagshausen bey
Wolffenbüttel,
- das Kloster Marienthal bey
Helmstädt,
- einige Würtembergische
- und andere
mehr sind.
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- Becmann. Synt. Dignit. …
- Spelmann. Glossar.
- Cujac. …
- Dictionaire de
Trevoux,
- Menage,
- Fauchet,
- Auctor vitae Ludovici
Pii …
-
Pfeffinger. ad Vitriar. …
- Baronius ad ann. 778.
-
du Fresne glossar. voc. Abbas.
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