Titel: |
Prätension |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
29 Sp. 128 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
29 S. 77 |
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Prätendiren |
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PRAETENTIO |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Prätension, Prätention, Praetentio, heisset ein
An- oder Zuspruch an einer
Sache, welche
gegründet seyn
muß, wenn man den andern
anhalten
will, daß er das verlangte gebe, und
Satisfaction
thue. |
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Der Grund ist das
Recht, daß man zu etwas
hat, dazu man gelangt entweder durch einen
gütlichen Vergleich; oder mit
Gewalt, und zwar im
bürgerlichen
Stande durch
obrigkeitliche Hülffe; im
natürlichen aber durch den
Krieg. |
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Die Prätensionen, so unter hohen Häuptern
walten, sind eben die Qvelle so vieler blutigen
Kriege, die von ihnen geführet worden. Es
solten ja
alle
alte Ansprüche der Grossen, gleich andern
Rechten, durch Verjährung, wenigstens von 100
Jahren und drüber erloschen und aufgehoben seyn;
die Politici aber sind anderer
Meynung, und wollen
daher auch nicht rathen, daß eine Prätension, wie
sie auch gegründet sey, durch gütliche Handlung
vorgeben werde, dieweil, ob sie zu einer
Zeit schon
nicht durchzutreiben ist, sie zu einer andern Zeit
und füglichen
Gelegenheit gelten, und mit
Vortheil
kan angewendet werden. |
Becmann,
Boccalini. |
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Wenn ein hohes Hauß Prätension an ein
Land
hat, pflegt es zu dessen Anzeige und Andencken
das Wappen desselben in seinem Schilde, und die
Benennung unter seinen
Titeln, mit zu führen. |
De Praetensionibus illustrium
familiarum haben
geschrieben Lucas de Linda, und
Joh. Theod. Sprenger, desgleichen Interests des
Princes. Sonst ist auch
Schwederi theatrum
praetensionum zu
Leipzig 1712 heraus kommen,
dergleichen
Wercke noch andere zu
ediren
versprochen, wie in der bibliotheca juris
imperantium quadripartita … gewiesen wird,
wiewohl solche
Bücher eigentlich nicht hieher
gehören. |
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