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Quellenangaben
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Wollen,
Lat.
Velle. |
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Theologie |
Wenn die
Weltweisen und Gottesgelehrten dieses
Wort von
GOtt brauchen, so machen Sie einen
Unterscheid zwischen
Velle approbative,
und dem Velle permissive. Sie
behaupten, daß GOtt nur das
Gute approbative wolle; und nur alsdenn
gesagt
werde, daß er eine
Sache permissive
begehre oder wolle, wenn er
sie nicht hintertreibe und hindern will. Was GOtt befördert, theils durch
Schenckung der
Kräffte
und Erhaltung derselben nach seiner Allmacht; theils nach seiner |
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{Sp. 1399|S. 717} |
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Weisheit und unendlichen Gütigkeit. Durch Vorschreibung dienlicher
Gesetze,
durch welche die
Würckungen der Kräffte auf die rechte Art geschehen können;
dieses will GOtt approbative, denn er trägt alles bey, was zu der
Hervorbringung derselben gehören kan. |
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Hieraus ist klar, daß das höchste Wesen adprobative
wolle, das Wesentliche in den
Dingen, und die nothwendigen
Veränderungen der
Welt, desgleichen auch die freyen Handlungen, in soferne diese
letzteren mit dem
Rechte
der Natur und der
Sitten-Lehre überein stimmen. Es bleibt also nichts mehr
übrig, was GOtt allein permissive, (Erlaubniß weise) wolle, als die willkührlichen
Handlungen, in so ferne sie denen Göttlichen
Gesetzen schnurstracks zuwider
lauffen. |
Reuschii Syst. Metaphys. ... |
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Was das velle oder wollen
bey den Menschen
selber anlanget, so ist es dreyerley? |
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- entweder naturale, welches die
eigentliche Handlung des
Willens
ist;
- oder deliberativum, da man
ungezwungen nachdencken und sich besinnen kan, ob man die
Sache unternehmen
will oder nicht;
- oder auch ex surreptione, da man
durch einen
Affect hingerissen wird, daß man eine Sache begehrt, die man
doch wohl kurtze Zeit darauf verabscheuet.¶
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Micrälii Lex. Philosoph. ...
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Zu dem Wollen der Menschen gehöret der biblische Spruch
Ps. LXXXI,
14.: Wolte mein Volck mir gehorsam seyn. Dieser Spruch ist ein
Wunsch-Wort, wie es Cajetanus ausleget, womit der HErr seinen
Ernst und
Begierde
beweiset, das Heyl und die Wohlfahrt seines
Volckes gantz
väterlich zu befördern, da er nichts mehreres wünschet, als daß dieses sein
Volck möchte die ordentlichen Mittel ergreiffen, und allem gegenwärtigen und
noch bevorstehenden Jammer und Elend entgehen. |
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Denn es ist
GOtt ein fremdes
Werck,
wenn er die Leute hart angreiffen muß. Denn er betrübet und plaget die Leute
nicht von Hertzen, |
- Es. XXVIII,
21.
- Klagl. III, 33,
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also, daß ob er wohl hier seinem Volck angedrohet,
daß er sie wegen ihrer Sünden wolte verstossen, dennoch deutet er denselbigen
hier klärlich an, daß er ihnen solchen
Schaden nicht gönne; wolte viel lieber,
daß sie sich noch besserten, damit er seinen
Zorn fallen lassen, und ihnen alles
Gutes thun könnte; Er
redet also hier als ein liebreicher
Vater, dem nichts
liebers ist, als wenn der unartige und ungehorsame
Sohn
sich bessert und umkehret, |
Luc. XV, 18, |
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fast wie der HErr auch |
Es. XLVIII, 8. |
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sich vernehmen läßt: O! daß du auf mein Gebot mercktest, so würde dein Friede
seyn, wie ein Wasser-Strom, und deine Gerechtigkeit wie Meeres-Wellen.¶ |
- Weihenm. Kriegs-Posaune ...
- Biblisches Real-Lexic. ...
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Rechte |
Nach Maßgebung der
Rechte
setzen die
Worte: Ich will, wir wollen.
Lat.
Volo, Volumus,
und dergleichen allemahl einen
freyen und ungezwungenen
Willen,
etwas zu thun, oder zu lassen, oder einen recht ernstlichen, aus selbsteigener
freyen
Bewegung, aus rechtem Wissen, und mit gutem Wohlbedacht, auch reiffer
Überlegung gefaßten Entschluß und Vorsatz, nebst dem ungehinderten
Vermögen, demselben auch nach seinem Belieben und Wohlgefallen in das
Werck
setzen und auszuführen, voraus; wie hingegen das demselben |
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{Sp. 1400} |
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entgegen gesetzte
Wort:
Müssen, eine dringende
Nothwendigkeit, oder einen Zwang,
Furcht, u.d.g. anzeiget, wie bereits in denen
Artickeln: |
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- Wohlbedacht und
- Wohlgefallen, desgleichen
-
Wille, im LVII Bande, p. 9. u.ff.
-
Willkühr, ebend. p. 268 u.ff.
-
Wissenschafft, ebend. p. 1346. u.ff.
- Wissentlich, ebend. p. 1527 u.ff.
- Vorsatz, im L Bande, p. 1187 u.ff.
- Furcht, im IX Bande, p. 2326.
- Exceptio metus, im VIII
Bande, p. 2295 u.ff.
- Nicht Wollen, im XXIV Bande, p. 515.
und
- Nolle, ebend. p. 1197 u.f.
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mit mehrerm ausgeführet worden, und auch unten bey dem
Worte: Zwang,
noch deutlicher gemacht werden soll. |
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Daraus folget nun, daß
Kinder, Unmündige, Minderjährige, Verschwender,
Rasende und Unsinnige, wie auch nach Gelegenheit
Weibs-Personen, und überhaupt
alle diejenigen, welche entweder einen natürlichen Mangel am
Verstande haben,
oder denen es etwan sonst in denen
Rechten ausdrücklich untersaget worden, nicht
im
Stande sind, sich gültiger Weise zu etwas zu verpflichten und zu verbinden,
oder dasjenige, was sie zwar bey sich selber wollen, auf eine große
Rechts-beständige Weise auszurichten, wie ebenfalls schon in denen unter
erstgedachten Benennungen so wohl, als auch ins besondere in denen unter dem
Worte:
Verpflichtung, im XLVII
Bande, p. 1555 u.ff.
befindlichen
Artickeln, umständlich dargethan worden. |
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Absonderlich aber haben die
Worte: Ich will, in
testamentarischen Verfassungen die
Krafft
einer vollkommenen und beständigen
Verordnung. Siehe Testament, im XLII
Bande, p.
1204 u.ff. desgleichen gelten auch die Worte: Ich will, oder
Wir wollen, in
Landesherrlichen und andern
obrigkeitlichen
Verordnungen so viel, als ein Gebot oder
Befehl. Siehe Wir wollen,
im LVII Bande, p. 1220. |
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In Contracten und andern verbindlichen Handlungen aber, als z.E. im Kauffe
und Verkauffe, bey Schenckungen u.s.w. da einer zum anderen
sagt: Ich
will dir das
verkauffen, oder: Ich will dir dieses schencken,
u.s.w. haben diese
Worte die
Krafft einer völligen Einwilligung, und
eines freywilligen Beyfalls, und geben also auch dem andern, mit welchem wir uns
solchergestalt eingelassen haben, das
Recht, uns durch richterliche Hülffe zu
Vollziehung eines solchen geschlossenen Handels, auf den Fall der Weigerung,
anhalten zu lassen; es wäre denn, daß die
Natur
dieses Handels, zu dessen wesentlicher und vollkommener
Würcklichkeit, ausser
einem solchen geschehenen und von dem andern gehörig angenommenen Versprechen,
auch noch die würckliche Ubergebung der verkaufften, verschenckten oder nur
versprochenen
Sache erfordert. Siehe |
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-
Verkauff, im XLVII
Bande, p. 954
u.ff.
- Vergleich, ebend. p. 715 u.ff.
- Versprechen, ebend. p. 1933 u.ff.
- Schenckung, im XXXIV Bande, p. 159
ff. und
- Übergebung, im XLVIII Bande, p. 614
u.ff.
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Ob und in wie fern aber hiernächst die
Worte: Ich will dich haben?
Ich will dich nehmen; Wenn ich eine
Frau haben wolte, so wolte ich keine lieber,
oder keine andere, als dich, nehmen; Willst du mich? Ja, ich will dich,
u.d.g. vor einen wahrhafftiges und gültiges |
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{Sp. 1401|S. 718} |
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Ehe-Versprechen anzunehmen; davon siehe in denen bey dem
Worte:
Verlöbniß, im XLVII
Bande, p. 1125 u.ff. befindlichen
Artickel. |
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Hierbey fragt es sich auch, wie denn besonders das
Wort: Wolten,
im
Religions-Frieden, oder dem
Reichs-Abschiede
vom Jahre 1555 §. Und damit solcher Fried etc. und §. Wo aber Unsere etc. da
von dem Emigrations-Rechte gehandelt wird, zu
verstehen sey? Und ist kein
Zweiffel, daß hierdurch denen
Unterthanen, welche einer von ihrer
Obrigkeit
unterschiedlichen Religion zugethan sind, die völlige
Freyheit
gelassen worden, sich zu desto besserer und freyerer Übung derselben aus einem
Lande oder
Gebiete
in das andere zu ziehen, oder zu emigriren, wie der völlige Zusammenhang des
bemeldeten §. 24. Wo aber Unsere etc. mit mehrerm besaget und
ausdrücklich also verordnet: |
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„Wo aber Unsere, auch der Churfürsten, Fürsten
und Ständen Unterthanen, der alten Religion, oder Augspurgischen Confeßion
anhängig, von solcher ihrer Religion wegen, aus Unsern, auch der Churfürsten,
Fürsten und Ständen, des Heil. Reichs Landen, Fürstenthümern, Städten und
Flecken, mit ihren Weib und Kindern, an andere Orte ziehen, und sich nieder thun
wolten, denen soll solcher Ab- und Zuzug, auch Verkauffung ihrer Haab und Güter,
gegen ziemlichen billigen Abtrag der Leibeigenschafft und Nachsteuer, wie es
jedes Orts von Alters anhero üblich-hergebracht und gehalten worden ist,
unverhindert männigliches, zugelassen und bewilligt, auch an ihren Ehren und
Pflichten allerdings unentgolten seyn." |
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Doch soll den
Obrigkeiten „an ihren
Gerechtigkeiten und Herkommen der Leibeigenen halben, dieselben ledig zu zehlen,
oder nicht, hierdurch nichts abgebrochen oder benommen seyn." |
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Welche
Verordnung aber auch besonders in dem
Osnabrügischen Friedens-Schlusse Art. V. §. 37. nicht allein nochmahls
bestätiget, sondern auch noch weiter erkläret worden. Besiehe anbey auch die
Artickel: |
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Sonst aber bedeutet das
Wort: Wollen manchmahl auch so
viel, als Vollwort, oder Einwilligung und
Genehmhaltung, wie z.E. in denen Clausuln: |
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- Mit der Witzigsten Rath und mit Vollwort der Gemeine;
- Mit des Königs Vollwortung;
- Ohne des Königs Vollwort;
- Die Jungfrau hat ihr Vollwort und Willen auf ihren Bruder
gestellt, u.s.w.
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Besold in Thes. Pract. v.
Wollen. |
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Siehe auch die
Artickel: |
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- Vollwort, im L
Bande, p. 628.
- Ratification, im XXX Bande, p.
998 u.ff.
- Ratificiren, ebend. p. 1003 u.f.
desgleichen
- Clausula: Damit
zu schalten und zu walten nach Belieben, im VI
Bande, p. 282 u.f.
- Clausula: Daß
dieser Contract wissentlich und wohlbedächtig etc.
ebend. p. 286. und
- besser unten bey den
Worten: Zuhaben etc.
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Übrigens ist von dem Wollen auch noch der
Artickel:
Wille,
im LVII Bande, p. 9 u.ff. aufzuschlagen; siehe auch weiter
unten den Artickel: Wollen Christi; ingleichen Wollen
und
Thun. |
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