|
Text |
Quellenangaben |
|
Verordnung,
Lat.
Ordinatio, oder
Constitutio, heist überhaupt eine jedwede
gerichtliche oder
obrigkeitliche |
|
|
|
|
|
von deren jeden an gehörigen Orte unter besondern
Artickeln hinlänglich gehandelt worden;
so daß auch insbesondere die in denen
bürgerlichen Rechten so genannten
Constitutiones Principum,
davon im VI
Bande, p. 1093. ebenfalls ein besonderer
Artickel, nicht weniger, als die unter dem Worte
Constitutio im VI Bande, p.
1091. u.f. benannten
Arten gleichmäßiger Verordnungen, allerdings auch darunter
mit begriffen werden. |
|
|
Hierbey können wir nicht unerinnert lassen, daß, da vermöge des
Königlich-Pohlnischen und Chur-Sächsischen von Dreßden
aus unter den 9. Junii 1716. ergangenen Generalis N. IV.
bereits überhaupt verordnet worden, daß die sämtlichen
Beamten,
Gerichts- und
Unter-Obrigkeiten, nicht nur die aus der dasigen
Landes-Regierung
von Amts wegen, oder auch auf derer Partheyen und Supplicanten Ansuchen,
ergehenden
Befehle und
Rescripte, sobald ihnen solche zukommen, oder von diesem
letztern eingehändiget werden, sofort jedesmahl zu denen |
|
|
{Sp. 1532} |
|
|
Acten bringen, auch den Tag, da sie selbige erhalten, zugleich mit darein
aufzeichnen und registriren, ingleichen denen Interessenten und Sollicitanten
hierüber unweigerlich ein Bekänntniß umsonst ausstellen, nicht weniger ihre
hierauf erfordert, oder sonst zu erstatten habende gehorsamste Berichte,
längstens binnen drey Wochen, von dem Tage der geschehenen
Insinuation an, jedesmahl und unfehlbar, bey Vermeidung einer willkührlichen
Straffe,
gebührend einschicken, so wohl wenn, und zu welcher
Zeit solche abgehen, und
wie, auch durch wen sie dahin bestellet oder fortgesendet worden, allezeit zu
denen Acten treulich und genau registriren sollen, |
|
|
solches alles ist nicht allein in der Neu-Erl. Proceß-Ord.
ad tit. 1. §. 8. wiederholt, und zugleich auf die aus deren
Hoch-Fürstlichen Herren Vettern Erb-Landes und denen
Stiffts-Regierungen,
ingleichen von denen Consistorien und Hof-Gerichten ergehende Verordnungen
erstrecket, sondern auch noch ferner dahin erläutert worden, daß auch in allen
diesen Fällen bey der im vorhergehenden §. 7. gesetzten
Straffe von 5. und mehr
Thlr. vom Abgange derer Berichte denen Partheyen Nachricht gegeben, und, wie
solches geschehen, bey denen Acten zugleich mit angemercket werden solle; da
hergegen so denn die Berichte selbst, wenn deren Communication bewilliget wird,
nicht allzu lange, und zum höchsten nicht über vier Wochen ohne Resolution
liegen zu lassen, und wer von denen Partheyen erst hernach einkommet, entweder
dabey gar nicht weiter zu hören, oder, da dennoch darauf zu reflectiren die
Nothdurfft erforderte, wegen der begangenen Nachläßigkeit und Verzugs um 5 Thlr.
zugleich zu
bestraffen. |
|
|
Mit welcher, und nach Befinden erhöhter, oder Gefängniß-Straffe, auch
diejenigen samt ihren Advocaten zu belegen, so durch ihre über den Unterrichten
oder sonst zur Ungebühr geführte Beschwerde und ungegründetes Vorstellen und
Suppliciren dergleichen Berichts-Erforderung veranlassen, und hierdurch die
Haupt-Sache offt nicht minder, als durch unerhebliches Appelliren, sehr lange
aufhalten; als welche denen gefährlicher weise und vergeblich Appellirenden
allerdings gleich zu achten, auch dahero, wenn in der auf den erstatteten
Bericht erfolgenden Verordnung es bey des
Unter-Richters Verfahren gelassen wird, nach Befinden gleich denenselben zu
bestraffen sind, |
Neu-Erl. Proceß Ord. ad tit. 1. §.
8. |
|
Gedencken wir hiernächst an die besondern Verordnungen, die von
Kaysern,
Königen,
Fürsten und
Obrigkeiten,
ausser denen schon in den
gemeinen
beschriebenen Rechten hieher gehörigen Puncten, der Commercien und der Handlung
wegen vielfältig errichtet worden, und noch tag täglich gemacht werden, und
merentheils auch die freye Ab- und Zufuhr gewisser zugelassener, oder auch die
Specification der verbotenen (und zu
Kriegs-Zeiten vor Contrabande erklärter)
Waaren in sich halten; so sind dieselbigen so mancherley, daß fast kein
Land
oder Stadt zu finden, welche nicht einige sonderbare desfalls aufzuweisen hätte,
welche doch |
|
|
{Sp. 1533|S. 780} |
|
|
alle so eingerichtet, als es die Beschaffenheit der Commercien selbiges
Landes erfordert. |
|
|
Dergleichen sind in dem
Römischen Reiche Policey Ordnungen, welche die Verfälschung
des Getränckes,
Gewürtzes, und anderer
Waaren bey hoher
Straffe
verbieten. Ferner die
Kayserlichen
Mandate, was vor Waaren vor
Contrabande bey
Frantzösischen und andern
Kriegen zu erklären, oder nicht. |
|
|
Engelland hat seine sonderliche
Statuten und Verordnungen wegen des Tuchmachens, wie lang und breit eine
jede
Art der Tücher seyn soll, und was deren Besieglung und öffentlichen Verkauf
betrifft. In Franckreich haben die Seiden- und Wollen Färber eine Königliche
Verordnung, was sie vor Farben zu Seiden- und Wollen-Zeug nehmen, und welche
hergegen vor ungültig und falsch gehalten werden soll. Und also findet man auch
noch ferner dergleichen hin und wieder an mehrern
Örtern. ¶ |
|
|
Die
Kayserliche
freye Reichs-Stadt
Nürnberg, hat wegen des in ihr befindlichen Collegii Medici, ingleichen
wegen der Apothecker und Materialisten folgende besonders merckwürdige
Verordnung: ¶ |
|
|
„Wir Bürgermeister und
Rath der
Stadt Nürnberg, thun kund hier mit jedermänniglich, nachdem wir uns mit
sonderbahrem Fleiß zu
Gemüthe geführet, die vielfältige Unordnungen, so eine
zeithero nicht ohne besondere Beschwerung unserer Bürgerschafft beydes in
Applicirung und Präparirung der Artzneyen, häufig eingerissen, indem etliche
unerfahrene Leute von Manns- und Weibs-Personen, so wohl Innwohner, als
Ausländische Empirici, ohne Scheu sich unterstanden, allhier in dieser
Stadt den
Leuten allerley Artzneyen beyzubringen, dieselben auch ihres Gefallens,
(ungeachtet sie Medicinam niemahls studiret und gelernet) zu
präpariren, und öffentlich zu verkauffen, auch vielmahls einerley Artzeney für
mancherley Kranckheiten zu gebrauchen, dadurch denn der gemeine Mann nicht
allein um das
Geld,
sondern auch um die Gesundheit, zu seinem unwiederbringlichen Schaden, gebracht
worden. |
|
|
Damit aber solche und dergleichen mehrere eingerissene
Mißbräuche abgestellt, und gute heilsame
Ordnungen
gemeiner Bürgerschafft, und sonsten männiglich zum Besten, sonderlich in denen
Apothecken, angestellt, auch die Barbierer, Wund- und Augen-Ärtzte,
Steinschneider und Bader, ihres Beruffs, und was ihnen zu thun und zu lassen
oblieget, erinnert, und über solchen Ordnungen steif und feste gehalten werden
möchte; Als haben wir aus diesen jetzt angedeuteten, so wohl auch andern
beweglichen
Ursachen mehr, das hiebevor wohl vor ordnete
Collegium Medicum mit
heilsamen und verpönten
Gesetzen, folgendergestalt bekräfftiget, ernstlich
befehlende, daß nicht allein diejenigen, so diesem Collegio incorporiret und
untergeben, sondern auch insgemein alle
Bürger und
Einwohner, und sonsten
männiglich, so allhie handeln und wandeln wird, solchen unsern treuhertzigen
Ordnungen und Gesetzen, gebührlichen
Gehorsam leiste, damit gegen den
muthwilligen Verbrecher unser ernstlichen Mißfallen zu erzeigen, nicht
verursachet werde. |
|
|
so viel nun erstlich die Bestellung solches Collegii
Medici belanget, sollen dem- |
|
|
{Sp. 1534} |
|
|
selben alle von uns angenommene Doctores der Artzney
(welche jährlichen die gewöhnliche Pflicht leisten) incorporirt und
eingeschrieben werden. Da auch in künftig andere, welche auf bekannten
Universitäten Deutschlandes,
oder anderer
Orten, ihre Studia absolviret, daselbsten, wie gebräuchlich,
promoviret, und in Doctrinam Veterum Hippocratica et Galenica und derselben
Praxi wohl geübt, dessen auch ein Publicum Testimonium aufzulegen haben, von uns
zu dem Prakticiren würden angenommen, dieselben sollen gleichfals diesem
Collegio Medico einverleibet werden: Wie auch die Medici der Universität Altorff
da sie erfordert würden, von diesem Collegio nicht sollen ausgeschlossen seyn.
Aber andere Doctores Bullati oder Empirici und Winckel-Ärtzte,
so an verdächtigen und unbekannten Orten sich aufhalten, und des Titels
fälschlich gebrauchen, sollen in diesem Collegio nicht begriffen seyn. |
|
|
Aus diesen dem Collegio Medico incorporirten
Doctoribus soll jährlich ums neue Jahr ein Decanus auf unsere
Ratification erwehlet, und ihme alsbald das Sigillum et Liber Actorum
Collegii Medici überantwortet werden, dessen
Amt und
Verrichtung soll seyn, das Sigillum Collegii zu verwahren, und wo es
die Nothdurfft erfordert, zu gebrauchen, in Librum Actorum aber
jährlichen, was Facultatem Medicam betrifft, der Posterität zur
Nachricht fleißig zu verzeichnen. Er soll auch dem Collegio Medico mit
getreuem Fleiß, und was zu Aufnehmung desselben dienen möge, vorstehen, und da
sich Mängel ereignen, oder sonst etwas nothwendiges fürfallen, oder da eine
sämtliche Berathschlagung erfordert würde, seine Collegas zusammen
beruffen, und von fürfallenden
Sachen
mit ihnen fleißig und freundlich sich unterreden. Denn von einem weisen Manne
recht
gesagt
ist: Conversatio peperit artes. Da aber der Decanus
seiner obliegenden Geschäffte halben nicht anheim, oder sonsten zu erscheinen
verhindert würde, soll er einen aus seinen Collegis erbitten, der in seinem
Abwesen seine Stelle vertrete. |
|
|
Solchem Collegio Medico wollen wir zwey
Raths-Personen zugeben, mit welcher Rath und Beystand in fürfallenden Sachen
jedesmahl gehandelt, oder da dieselben
Sachen
wichtig und zweifelhafftig, bey uns angebracht werden möchten. |
|
|
Dem allen nach, wollen wir uns zu denen Doctoribus
gäntzlich versehen, dieselbe auch hiermit bey ihren Pflichten mit Fleiß erinnert
haben, daß sie solch nützlich
Werck
mit allem Ernst beständig erhalten, auch mit vertraulicher Freundschafft und
Communication (damit sonderlich denen Patienten wohl geholffen seyn wird)
zusammen setzen, ihres Beruffes und
Amtes getreulich
und fleißig abwarten, und so wohl Armen und Reichen, so ihres Rathes und Hülffe
bedürftig seyn, allen möglichen Beystand getreulich leisten und erzeigen werden. |
|
|
Wie denn hiergegen alle diejenigen, so ihrer bedürftig seyn,
und ihres Rathes gebrauchen, ihrem Stande und Vermögen nach, für ihre
vielfältige Mühe und Arbeit mit danckbarlicher schleuniger Wieder-Vergeltung
sich zu erzeigen, schuldig und pflichtig seyn sollen. Und damit in diesem Fall
männiglich eine Nachrichtung haben möchte, ordnen wir, daß in gemeinen
Kranckheiten einem Medico für |
|
|
{Sp. 1535|S. 781} |
|
|
seine Mühe den ersten Gang einen Gulden Groschen, von den
andern folgenden Gängen, jeden einen Ort eines Gülden Groschen gereicht werden
soll. In gefährlichen contagidsen Kranckheiten sollen die Medici
fleißig mit einander consultiren, und nichts, was zur Wohlfahrt und
Wiederbringung des Patienten Gesundheit dienlich seyn kan, einander verhalten.
Welche aber von gemeldten Consultationibus ohne erhebliche Ursachen
fürsetzlich sich absentiren, gegen dieselben wollen wir mit gebührlichen
Einsehen verfahren. |
|
|
Wenn auch etwan bey Entleibungen, gefährlichen Verwundungen,
Schlägen, oder dergleichen Fällen, Besichtigung der Entleibten, oder gefährlich
Beschädigten, und Erforschungen der Wunden und Schlägen, und dergleichen, ein
Medicus begehret würde; so soll solcher darzu verordnete und begehrte
Medicus fleißig nachfragen, und gewissen Bericht einnehmen, quo
teli genere? utrum uno vel pluribus ictibus? von einer oder mehr Personen?
und was dergleichen Umstände mehr seyn, die Verletzung geschehen, fürterst den
Schaden fleißig besichtigen, und alle befundene Qualitäten, mit Beystand seiner
zugegebenen geschworenen Wund-Ärtzte, in der Cantzley anzeigen, und ad Acta
bringen. |
|
|
Und soll also allein denen verpflichteten, und diesem
Collegio zugethanen Doctoribus, sonsten aber niemands in dieser
Stadt zu practiciren zugelassen, auch denen Empiricis, als
Theriacks-Krämern, Zahnbrechern, Alchymisten, Destillatoren, verdorbenen
Handwerckern, Juden, Schwartzkünstlern und alten Weibern, so der Krancken zu
warten, und sich zu rühmen pflegen, als hätten sie der Doctorn Kunst und Artzney
erlernet, und dergleichen Personen mehr, heimlich und öffentlich, ohne unsere
sonderbahre Erlaubniß, die Leute zu curiren, und ihnen Artzney beyzubringen, den
Fremden bey Straffe der Relegation, den Einwohnern aber bey Straffe 10.
Gülden, verboten seyn. |
|
|
Denn weil das practiciren bey dergleichen Personen sehr
gefährlich, wie der alte Scribent Plinius recht sagt: Nulli magis,
quam se Medicum profitenti creditur, cum tamen in nullo mendacio sit periculum
majus; das ist: Man glaubet keinem mehr, denn dem, der sich für
einen Artzt ausgiebt, da doch keine Lügen gefährlicher ist, als diese;
Also gebühret sich auch, ein ernstliches Einsehen hierinnen zu thun, und sollen
alsobalden dergleichen Landfahrer, da sie kund gemacht worden, durch die
verordnete Raths Personen mit Ernst abgeschaffet werden. Es sollen sich auch
alle Bürger, Wirte und Gastgeber, sonderlich auch die Barbierer und Bader,
vermöge hiervor publicirter Edicten, bey der darinnen dictirten Straffe der 10.
Gülden, gäntzlich enthalten, dergleichen fremde und unbekannte Landfahrer,
Empiricos und vermeynte Alchymisten, welche ohne Erlaubniß zu practiciren
sich unterfangen, zu beherbergen, oder denselben heimlicher Weise Unterschleiff
oder Vorschub zu geben. |
|
|
Im Fall aber jemand von seinen Eltern, oder andern erblich,
auch sonst durch Gottes Segen und fleißige Nachforschung, zu einer oder mehr
Kranckheiten, besondere bewährte Artzney und Mittel haben würde, und solches mit
glaubwürdigen Urkunden zu belegen hät- |
|
|
{Sp. 1536} |
|
|
te, dem soll, auf zu vorgehende unsere Erlaubniß, und
Gutachten des Collegii Medici, sich allhier aufzuhalten, und eine
bestimmte Zeit, den Leuten um billige Belohnung zu dienen, vergünstiget werden.
Jedoch soll er nach Wiedergenesung des Patienten vor gehabte Mühe seine
Belohnung fordern, und keine andere Kranckheit, deren er nicht erfahren, und
davon er in seinem Anbringen keine Meldung gethan, zu curiren sich unterstehen.
Darauf denn diejenigen, so es befohlen, sonderlich Achtung geben, und die
Verbrecher an gebührenden Orten vorbringen sollen. |
|
|
Weil auch eine Zeithero ein beschwerlicher, und krancken
Personen sehr gefährlicher Mißbrauch bey etlichen Medicis eingerissen,
daß sie durch Besehung der Urinen, ohne fernere gründliche Erkundigung des
Patienten Zustands, so gleich ein Recept ausgefertiget, da doch ex
inspectione Urinae nichts gewisses von des Patienten Kranckheit und
Zufällen kan geschlossen werden; Als sollen die Herren Medici hiermit
erinnert seyn, wenn ihnen Urinae gebracht werden, daß sie zuförderst
des Krancken Zustand und Gelegenheit nach Nothdurfft, und mit allen Umständen
von der Person, so den Urinam bringt, erfahren, ehe denn sie eine
Purgantz oder sonsten ein schweres Recept verschreiben. Den verständigen und
geschworenen Weibern allhier soll unverboten seyn, den Kindbetterinnen und
jungen Kindern unschädliche Mittel zu gebrauchen, auch in der Apothecken machen
zu lassen; jedoch sollen sie hierinnen behutsam handeln, und sich in andern
Fällen, sonderlich des Purgirens, und anderer innerlicher Artzneyen enthalten. |
|
|
Die Apothecken betreffend, ist fürnehmlich vonnöthen, daß sich
die Apothecker mit tuglichen, reinlichen und fleißigen Gesellen versehen, welche
gute Testimonia aufzuweisen haben, daß sie bey andern erfahrenen
Apotheckern serviret, und sich ehrlich und wohl verhalten haben. Derowegen
sollen die Apothecker und nicht allein ihre Gesellen, sondern auch ihre
Discipulos, dem Decano Collegii Medici präsentiren, damit er ein
Examen morum et profectuum in vite ipsorum anstelle, wie sie sich
verhalten, und ob sie tüchtig zu serviren und zu lernen seyn; Auch ob ihre
Nomina in Acta Medica (um ihnen auf erheischende Nothdurfft künfftig ihres
Wohlverhaltens Testimonia daraus mittheilen zu können) eingebracht, und
sie auf vorhergegangenene Vermahnung in Pflicht genommen werden. |
|
|
Die jungen und Discipuli, welche von den Apotheckern
angenommen werden, sollen eines ziemlichen Alters, auch in Lateinischer Sprache,
so viel ihnen vonnöthen ist, erfahren seyn, und derenthalben zuförderst
examiniret werden. Es sollen sie aber die Apothecker getreulich instruiren, und
keinesweges gestatten, daß sie in Zeit ihrer Lehr-Jahre einig Medicamentum,
Purgans oder Opticum und dergleichen, ohne ihr Vorwissen, aus der
Apothecken geben, viel weniger daß sie es präpariren; es wäre denn der
Apothecker oder ein erfahrener Geselle, oder aber der Medicus selbst
mit darbey, der ihnen zusehe und unterweise; Alles bey Straffe der 5. Gülden. |
|
|
Die Apothecker aber sollen ihrer Pflicht, die sie jährlich
leisten mit Fleiß erinnert seyn, daß sie ihres Amtes und Beruffes |
|
|
{Sp. 1537|S. 782} |
|
|
getreulich abwarten, dem Collegio Medico und einem
jeden Doctoren in allen gebührenden Sachen, und so viel die Apothecken
belanget, billigen Gehorsam leisten, und sich gegen denselben bescheidentlich
und freundlich erzeigen, auch sich ihnen nicht widersetzen wolle. Und sollen die
Apothecker bey Straffe 10 Pfund Novi schuldig seyn, die Verordnung zu
thun, daß bey Tag und Nacht entweder sie selbsten, oder ihre Gesellen, in und
bey der Apothecke gefunden werden, damit man sich ihrer auf dem Nothfall habe zu
gebrauchen. |
|
|
Es sollen auch die Apothecker miteinander friedlich und einig
seyn, keiner dem andern fälschlich verkleinern, und da sie ihrer Handthierung
halben miteinander in Irrung und Zwietracht geriethen, solches vor uns oder den
verordneten Herren austragen. Sie sollen auch gleichmäßige Tax haben, vermöge
der Tax-Ordnung, und nicht einander zuwider etwas wohlfeiler oder teurer geben. |
|
|
Darneben soll auch denen Apotheckern und ihren Gesellen
heimlich oder öffentlich zu practiciren, bey Straffe 10 Gülden, verboten seyn;
auch sollen sie die Doctorn-Recepte nicht tadeln, oder bey andern
verkleinern, viel weniger für sich selbst etwas ändern, oder da ihnen an den
Ingredientien etwas ermangeln würde, ohne des Medici Vorwissen
kein anders substituiren, oder wohl gar den Krancken zu gebrauchen
wiederrathen. Im Fall aber sie an den geschriebenen Recepten Bedencken hätten,
oder dieselben nicht recht verstehen können, sollen sie mit dem Doctore,
der es geschrieben, oder im Fall der Noth mit dem Decano vel Seniore,
oder denen, so zu der Inspection der Apothecken verordnet seyn, zuvor,
und ehe man es präparire, reden, und gute Bescheids erholen. |
|
|
Die Apothecker sollen auch die Recepte, welche von den
Doctoribus in besondere Bücher (deren eines sie in jeglicher Apothecke
pflegen zu haben) verzeichnet werden, für sich selber behalten, und niemand
anders, als dem es gebühret, fürlegen, auch da etwas daran gelegen, ohne
Vorwissen des Medici, so es geschrieben, nicht aus der Apothecken
geben, oder verdeutscht andern Leuten, die damit nicht wissen umzugehen,
zustellen. Denn die Erfahrung zu erkennen gegeben, daß hiedurch grosser
Mißbrauch und viel ungereimtes vor der Zeit, und noch bis hieher
unverantwortlicher Weise ist begangen worden. |
|
|
Jedoch, da ein Patient auf Bezahlung des Apotheckers seine
Recepte fordern würde, soll er ihme abfolgen zu lassen schuldig seyn,
dergestalt, daß deren Copia in den Apothecken behalten werde. Im Fall
auch den Apotheckern unförmliche Recepte zu machen, von denen Leuten, so keinen
Verstand davon haben, gebracht und geschrieben werden, sollen sie dieselbigen
alsbald dem Decano zu besehen überliefern; damit die Autores,
es seyn Barbirer, Bader, Landläuffer oder Weiber, darum in Rede gesetzt, und der
daraus entstehende Schaden verhütet werden möge. |
|
|
Noch viel weniger aber sollen sie, weder selbsten, noch ihre
Gesellen, einiges Medicamentum, Alterans, Corroborans, Purgans, oder
wie es Nahmen haben möge, so von den Medicis vor der Zeit verordnet
worden, ohne derselben Wissen und Willen aus ihren |
|
|
{Sp. 1538} |
|
|
Recept-Büchern, weder für vorige Patienten selbst, oder andere
Leute, oder Barbierer, Bader, geschworne Frauen, nachmachen und repetiren. |
|
|
Gleichwie aber die Doctores keinen aus den
Apotheckern vor dem andern aus Gunst oder Ungunst fördern oder hindern sollen,
sondern einen als den andern ihnen lassen befohlen seyn, und ihren Nutz und
Frommen allezeit bedencken, oder da an einem Mangel erschienen, selbiges dem
Decano oder den zweyten verordneten Raths-Personen anzeigen; also auch
hergegen sollen die Apothecker um Freundschafft, Gewinn, oder anders wegen,
keinen Doctorem vor dem andern fördern, sondern allezeit dem Krancken
und seiner Freundschafft heimstellen, zu gebrauchen, wer ihnen annehmlich seyn
wird. |
|
|
Es sollen auch die Apothecker jederzeit mit guten, gerechten
und frischen Materialien nach der Nothdurfft versehen seyn, damit männiglichen,
um gebührliche Bezahlung, ein Genüge geschehe. Dieselben sollen sie zu
gebührlicher Zeit colligiren, und einkauffen, und überall an die Säffte und
gebrannte Wasser, den Tag, Monat und Jahr verzeichnen, an welchem solche Sachen
colligirt, präparirt, und destilliret worden seyn, bey Straffe 10 Pfund Novi. |
|
|
Damit aber die Artzeneyen in allen Apothecken allhier
gleichförmig und mit möglichstem Fleiß mögen präpariret und die Medici
in ihrem Curiren desto gewisser, die Patienten aber desto getroster, auch den
Apotheckern ein gut Vertrauen gemacht werden; als wollen wir inskünfftige
jedesmahl zween Doctores verordnen, aus welchen zum wenigsten einer
allezeit bey der Präparation der Artzneyen, an welchen viel gelegen, und der
Compositen, es seyn gleich Laxativa, Opiata, oder Confortantia,
sich finden lasse, und fleißig Achtung gebe, damit alle Ingredientia
und zugehörige Stücke frisch und gerecht seyn, und ihr rechtes Gewicht haben,
und an der Präparation nicht geirret werde. |
|
|
Derowegen soll den Apotheckern bey Straffe 5 Gülden verboten
seyn, dergleichen Artzeneyen und Composita nicht zu präpariren, sie
haben denn zuförderst die Ingredientia auserlesen, und nach ihrem
Gewicht ordentlich gelegt, und denen beyden oder einem der verordneten Doctoren
zur Examinirung fürgewiesen, und in ihrem Beysein miscirt. Wenn denn
solchergestalt diese Composita präpariret worden, solle der verordneten
zween Doctoren einer dieselben nicht allein in ein besonder Buch einschreiben,
sondern auch in die Büchse oder Gefässe den Tag, Monat und Jahr mit eigenen
Händen verzeichnen. |
|
|
Ebenermassen und bey obbemeldeter Straffe solle es mit der
Bereitung und Abtreibung der Edelgesteinen und Perlen gehalten werden. Damit
auch die Armen, zu Erhaltung ihrer Gesundheit mit purgirenden Sachen möchten
versehen seyn, haben die Doctores Befehl, dergleichen Pulver, Zucker
und Lattwergen zu verordnen, welche die Apothecker um einheitliches und geringes
Geld den Armen zu reichen schuldig seyn sollen. |
|
|
Es soll auch den Apotheckern, altem Herkommen nach, unbenommen
seyn, fremden Leuten allerhand Composita, so oberzehlter massen
präpariret worden, zu verkauffen und hinaus zu geben. |
|
|
{Sp. 1539|S. 783} |
|
|
Solche Composita, so wohl auch die Simplicia,
sollen die Apothecker, solange jede Artzney ihrer Art nach dauern mag, mit Fleiß
reinlich, und in saubern und tüglichen Gefässen erhalten, auch die Decocta
und Infusiones in bequemen Geschirren präpariren, und die
Materialia zu gebührenden Zeiten verneuern und frisch machen; derentwegen
dann die beyde verordnete Inspectores ihr fleißiges Aufsehen haben
sollen. |
|
|
Demnach sollen die Apothecker nichts Verlegenes, Verdorbenes
und Mangelhafftes für gut und gerecht verkauffen, oder in die Artzneyen
heimlicher Weise untermengen, oder aber da sie etwas nicht hätten, eines für das
andere denen Leuten geben; und soll den Doctoren sämmtlich bey ihren Pflichten
hiemit eingebunden seyn, ihre fleißige Achtung darauf zu haben, auch die
Materialia offt zu revidiren, und da sie etwas befunden, solches sogleich
denen verordneten zweyen Inspectoribus, oder den Raths-Personen
anzeigen, und hierinnen niemand zu verschonen, damit jedesmahl die Gebühr
vorgenommen werden möchte. |
|
|
Neben solchen allen wollen wir den beyden Raths-Personen
befohlen haben, im Jahr ein oder zweymahl, wie alten Herkommens, die ordentliche
Visitationes mit allem Fleiß anzustellen, und die fürfallende Mängel,
so viel möglich, zu ändern und abzuschaffen. |
|
|
Die Apothecker sollen die gifftigen und gefährlichen
Artzneyen, dadurch dem Menschen an seiner Gesundheit Schaden zugefügt, oder eine
empfangene Frucht abgetrieben, und verderbet werden kan, an besondere und
verwahrte Örter setzen, damit dazu nicht jederman kommen könnte. Sie sollen auch
sonderliche Waagschaalen und Instrumente darzu gebrauchen, darin sonsten nicht
gewogen oder präpariret wird; und da jemand dergleichen Artzneyen begehren wird,
soll bey ernstlicher Straffe niemand nichts hinaus geben sondern zuförderst
befragt werden, wozu man es wolle gebrauchen? Und da dieselben Personen, so das
Gifft oder Artzney begehren, unverdächtig, mögen die Apothecker solche reichen,
jedoch zuvor derselben Nahmen und Zunahmen, item was es für Gifft sey, und wozu
man das zu gebrauchen fürgegeben habe, auch den Datum und Zeit, zu welchen es
hinaus gegeben worden, mit allem Fleiß aufzeichnen, damit man in künfftiger
Zeit, so dergleichen Anzeigung bedürfftig, sattsame Nachricht davon haben möge. |
|
|
Weil auch die Leute, wenn sie Medicamenta venenata
oder dergleichen in den Apothecken nicht bekommen können, und ihnen solches
abgeschlagen wird, zu denen Materialisten lauffen, und solche Sachen ihnen ohne
weitere Nachfrage abgefolget werden; als sollen nicht allein die Apothecker,
sondern auch Materialisten, diesem Gesetze gemäß, sich zu verhalten schuldig
seyn. |
|
|
Betreffend die Dispensatoria, damit man sich darnach
zu richten wisse, so ist des Cordi Dispensatorium
fleißig von dem Collegio emendiret, und mit mehrern nützlichen
Medicamentis gebessert worden, demselben gemäß sich denn auch die
Apothecker verhalten sollen. |
|
|
Wie wir denn auch gemeiner Bürgerschafft zum besten, durch
unsere bestellte Doctores und Apothecker, einen gewissen Tax aller
Artzneyen, damit |
|
|
{Sp.1540} |
|
|
sich männiglich darnach zu richten habe, haben machen und im
Druck publiciren lassen. Damit aber die Apothecker bey dem geordneten Tax ohne
Schaden und Nachtheil bleiben, und ihnen an ihrer Nahrung und Handthierung kein
Eintrag geschehen möge; als sollen erstlich den Doctoribus bey ihren
Pflichten verboten seyn, einige Medicamenta für ihre Patienten allhier
in ihren Häusern zu präpariren, und in dieser Stadt zu verkauffen, es wäre denn
ihnen von uns oder den beyden verordneten Raths-Personen sonderlich erlaubt. |
|
|
Ferner sollen bey ernstlicher Straffe die Materialisten und
andere dergleichen Händler, von purgirenden und andern treibenden Materialien
(deren Handkauff von Alters her allein den Apotheckern gehörig gewesen) unter
einem Viertheil eines Pfundes forthin nicht verkauffen, auch weder sie, noch
ihre Diener, einige Composita, Purgantia, wie die auch Nahmen haben
mögen, nicht präpariren, noch verkauffen. Vielweniger sollen die Gewürtz-Kramer
mit denen zur Artzney gehörigen Materialien als Rhabarbar, Senis-Blättern,
Coloquinten, Efula, Turbith etc. Item mit dem guten Theriac und
Mithridat, welche von vielen Jahren her den Apotheckern allein zugehöret haben,
in dieser Stadt einige Handthierung betreiben. Es sollen auch weder sie, noch
andere, ihre Kräuter oder dergleichen Sachen, mit abergläubischen oder mit noch
ärgern und verbotenen Mitteln, den Leuten verkauffen oder beybringen, bey
ernstlicher Straffe. |
|
|
Ferner sollen auch die Confect-Becker, und andere gemeine
Würtzkrämer, bey ihrem Thun und Handthierung bleiben, und sich bey Straffe 10
Gülden alle purgirende oder andere vermischte Stärck-Artzneyen, von Zälten oder
Säfften, deren Descriptiones dem Dispensatorio einverleibt,
und den Apotheckern allen bekannt seyn, zu präpariren, und heimlich oder
öffentlich zu verkauffen, gäntzlich enthalten. Bey ebenmäßiger Straffe soll auch
denen Destillatoribus (welchen wir das Destilliren verwilliget, alle
purgirende oder andere Artzneyen, die den Apotheckern allein zu präpariren
gebühren, zu verkauffen verboten seyn. |
|
|
Nachdem auch nicht geringe Klagen über etliche
Winkel-Apothecken fürgebracht worden, in denen man destillirte Öle, Aqua
vitae, so allein in Apothecken gehöret, item purgirende Latwergen,
Trisaneth, und andere dergleichen treibende purgirende Sachen, ohne Verstand
präpariret, und männiglich, es sey gleich nütz- oder schädlich gewesen, gegeben
und verkaufft, als wollen wir dieselben hiermit auch abgeschafft, und bey
Straffe 10 Gülden (welche diejenigen, die ohne unser Vorwissen dergleichen
Artzneyen verkauffen werden, unnachläßig bezahlen sollen) verboten haben. |
|
|
Alle Barbirer, Bader und Wund-Ärtzte in dieser Stadt sollen
ihres Beruffes bey den Pflichten, die sie jährlich vor dem Amt-Buche leisten,
mit getreuem Fleiß abwarten, und so wohl Armen, als Reichen, (insonderheit den
Verwundeten) so bey Tag oder Nacht ihrer Hülffe begehren, mit Verbinden,
Aderlassen und allem dem, was ihrem Amte anhängig, alle mögliche Hülffe und
Beystand leisten, und niemand verkürtzen oder verwahrlosen, insonderheit in
gefährlichen Verwundungen |
|
|
{Sp. 1541|S. 784} |
|
|
jedesmahl bey guter Zeit einen verpflichteten Doctoren,
und die Geschworne ihres Handwercks, zu dem Verbinden gebrauchen. Alles bey
ernster Straffe. |
|
|
Daneben sollen auch die Barbierer, Bader und Wund-Ärtzte sich
gäntzlich, und bey Straffe 10 Gülden, enthalten, den Leuten einige Purgation,
starcke Clistir, oder andere treibende Geträncke, die zu der Chur des Menschen
inwendig in den Leib gehören, beyzubringen; insonderheit aber soll ihnen bey
ihren Pflichten verboten seyn, die starcken und gefährlichen Mineralische,
Paracelsische Stücke als Antimonium, Ladanum, Turbith Minerale, Mercurium
praecipitatum sive Aurum vitae, und dergleichen mehr zu gebrauchen. |
|
|
Denn da jemand angegeben werden solte, der wieder solch unser
Gesetz muthwilliger und gefährlicher Weise gehandelt, derselbe soll nach
Gelegenheit des Verbrechens auch am Leibe gestrafft werden jedoch soll ihnen
vergönnet und zugelassen seyn, in Frantzösischen Schäden, Verwundungen und
andern Gebrechen, zu Abheilung der Schäden, Wunden und Stiche, auch Austreibung
der Geschwer und Beulen, nothwendige Wund-Geträncke und dergleichen zu verordnen
und zu gebrauchen. Jedoch da die Schäden gefährlich und böß, sollen sie,
sonderlich bey Weibespersonen, mit Rath eines geschwornen Doctoris
handeln. |
|
|
Da auch zu Zeiten die Barbierer und Bader, neben den
Doctoribus zu krancken und schadhafften Leuten gefordert werden, sollen sie
fremder Sachen, die ihres Beruffes nicht sind, sich enthalten, der Doctoren Rath
und Gutachten nicht verkleinern, sondern sich aller Bescheidenheit gebrauchen.
Und gleichwie sie bey den Patienten keinen Doctor dem andern sollen
vorziehen; also sollen hinwieder die Doctores dem Patienten wider
seinen Willen keinen Barbier mit Gewalt aufdringen. Desgleichen sollen die Bader
bey den Gebänden gegen den Barbierern, die ihnen zugegeben sind, sich gebührlich
und bescheidentlich verhalten, und mehr des Patienten Nutz, als ihre Affection,
bedencken. |
|
|
Es sollen auch die Barbierer, Bader und Wund-Ärtzte ihre
Patienten nicht übernehmen, sondern sich bevorab gegen den Armen an billiger und
leidlicher Bezahlung vergnügen lassen. Da sich aber jemand gegen einen Barbierer
oder Bader einer übermäßigen Anforderung beschweren würde, der soll mit
Vorwissen des Herrn Bürgermeisters, wie von Alters Herkommen, der geschwornen
Barbierer und Bader Erkenntniß leiden. Würde sich aber jemand beklagen, daß er
von einem Barbierer oder Bader verwahrlost worden, der soll sich von denen
geschwornen Wund-Ärtzten entscheiden lassen, und da sich denn die Verwahrlosung
gefunden würde, soll es für uns gebracht werden, damit man gegen denselben
Wund-Artzt gebührliche Straffe vornehmen möchte. |
|
|
Die Steinschneider, Oculisten und dergleichen; so in den
Bürger-Rechten allhier sind, so wohl auch die mit unserer Vergünstigung auf
zuvor beschehene Examinirung des Collegii Medici eine Zeitlang ihre
Kunst in dieser Stadt gebrauchen, sollen allein bey ihrer Profeßion bleiben, und
sich die Urinas zu besehen, die Leute zu curi- |
|
|
{Sp. 1542} |
|
|
ren, Verwundungen und Schäden zu heilen, bey Straffe 10
Gülden, enthalten. |
|
|
Da aber in dieser Stadt andere Bruchschneider,
Thyrlacks-Crämer, Zahnbrecher, Salben-Crämer und andere Landfahrer, so das
Petroleum und andere Salben und Öl, für mancherley Kranckheiten und
Schäden, betrüglicher Weise feil tragen, sich ohne ausdrückliche unsere
Erlaubniß eindringen, und heimlich oder öffentlich aufhalten würden, deren
Waaren sollen alsbald verfallen, und ihnen dazu diese Stadt und unser Gebiete
verboten seyn. Den Wurtzeln- und Kräuter-Weibern soll bey Leibes-Straffe
verboten seyn, Nießwurtz, Seidelbast, Treibwurtz, Segelbaum und andere
purgirende, treibende, gefährliche Stücke zu verkauffen. u.s.w.
„ |
|
|
Unzählig anderer und gleichmäßiger Verordnungen der Kürtze wegen nicht zu
gedencken; so haben wir so viel endlich die vornehmsten und merckwürdigsten
Verordnungen in denen
Chur Sächsischen
Landen anbetrifft
dieselben bereits in unserem gegenwärtigen Universal-Lexico und dessen
XXXIII
Bande, p. 336. u.ff. und nach Gelegenheit auch anderwärts
unter ihren gehörigen
Tituln, zum Theil gantz, zum Theil auch nur Auszugs-Weise
beygebracht, allwo also selbige der Länge nach gelesen werden können. |
|
|
|
|