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Zedler: Verordnung HIS-Data
5028-47-1531-3
Titel: Verordnung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 1531-1542
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 779-784
Vorheriger Artikel: Verordneter Anwald
Folgender Artikel: Verordnung, bey der Militz
Siehe auch:
Hinweise:
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  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Sachsen-Recht
  • : Absatz in der Vorlage vorhanden

  Text   Quellenangaben
  Verordnung, Lat. Ordinatio, oder Constitutio, heist überhaupt eine jedwede gerichtliche oder obrigkeitliche  
   
  von deren jeden an gehörigen Orte unter besondern Artickeln hinlänglich gehandelt worden; so daß auch insbesondere die in denen bürgerlichen Rechten so genannten Constitutiones Principum, davon im VI Bande, p. 1093. ebenfalls ein besonderer Artickel, nicht weniger, als die unter dem Worte Constitutio im VI Bande, p. 1091. u.f. benannten Arten gleichmäßiger Verordnungen, allerdings auch darunter mit begriffen werden.  
  Hierbey können wir nicht unerinnert lassen, daß, da vermöge des Königlich-Pohlnischen und Chur-Sächsischen von Dreßden aus unter den 9. Junii 1716. ergangenen Generalis N. IV. bereits überhaupt verordnet worden, daß die sämtlichen Beamten, Gerichts- und Unter-Obrigkeiten, nicht nur die aus der dasigen Landes-Regierung von Amts wegen, oder auch auf derer Partheyen und Supplicanten Ansuchen, ergehenden Befehle und Rescripte, sobald ihnen solche zukommen, oder von diesem letztern eingehändiget werden, sofort jedesmahl zu denen  
  {Sp. 1532}  
  Acten bringen, auch den Tag, da sie selbige erhalten, zugleich mit darein aufzeichnen und registriren, ingleichen denen Interessenten und Sollicitanten hierüber unweigerlich ein Bekänntniß umsonst ausstellen, nicht weniger ihre hierauf erfordert, oder sonst zu erstatten habende gehorsamste Berichte, längstens binnen drey Wochen, von dem Tage der geschehenen Insinuation an, jedesmahl und unfehlbar, bey Vermeidung einer willkührlichen Straffe, gebührend einschicken, so wohl wenn, und zu welcher Zeit solche abgehen, und wie, auch durch wen sie dahin bestellet oder fortgesendet worden, allezeit zu denen Acten treulich und genau registriren sollen,  
  solches alles ist nicht allein in der Neu-Erl. Proceß-Ord. ad tit. 1. §. 8. wiederholt, und zugleich auf die aus deren Hoch-Fürstlichen Herren Vettern Erb-Landes und denen Stiffts-Regierungen, ingleichen von denen Consistorien und Hof-Gerichten ergehende Verordnungen erstrecket, sondern auch noch ferner dahin erläutert worden, daß auch in allen diesen Fällen bey der im vorhergehenden §. 7. gesetzten Straffe von 5. und mehr Thlr. vom Abgange derer Berichte denen Partheyen Nachricht gegeben, und, wie solches geschehen, bey denen Acten zugleich mit angemercket werden solle; da hergegen so denn die Berichte selbst, wenn deren Communication bewilliget wird, nicht allzu lange, und zum höchsten nicht über vier Wochen ohne Resolution liegen zu lassen, und wer von denen Partheyen erst hernach einkommet, entweder dabey gar nicht weiter zu hören, oder, da dennoch darauf zu reflectiren die Nothdurfft erforderte, wegen der begangenen Nachläßigkeit und Verzugs um 5 Thlr. zugleich zu bestraffen.  
  Mit welcher, und nach Befinden erhöhter, oder Gefängniß-Straffe, auch diejenigen samt ihren Advocaten zu belegen, so durch ihre über den Unterrichten oder sonst zur Ungebühr geführte Beschwerde und ungegründetes Vorstellen und Suppliciren dergleichen Berichts-Erforderung veranlassen, und hierdurch die Haupt-Sache offt nicht minder, als durch unerhebliches Appelliren, sehr lange aufhalten; als welche denen gefährlicher weise und vergeblich Appellirenden allerdings gleich zu achten, auch dahero, wenn in der auf den erstatteten Bericht erfolgenden Verordnung es bey des Unter-Richters Verfahren gelassen wird, nach Befinden gleich denenselben zu bestraffen sind, Neu-Erl. Proceß Ord. ad tit. 1. §. 8.
  Gedencken wir hiernächst an die besondern Verordnungen, die von Kaysern, Königen, Fürsten und Obrigkeiten, ausser denen schon in den gemeinen beschriebenen Rechten hieher gehörigen Puncten, der Commercien und der Handlung wegen vielfältig errichtet worden, und noch tag täglich gemacht werden, und merentheils auch die freye Ab- und Zufuhr gewisser zugelassener, oder auch die Specification der verbotenen (und zu Kriegs-Zeiten vor Contrabande erklärter) Waaren in sich halten; so sind dieselbigen so mancherley, daß fast kein Land oder Stadt zu finden, welche nicht einige sonderbare desfalls aufzuweisen hätte, welche doch  
  {Sp. 1533|S. 780}  
  alle so eingerichtet, als es die Beschaffenheit der Commercien selbiges Landes erfordert.  
  Dergleichen sind in dem Römischen Reiche Policey Ordnungen, welche die Verfälschung des Getränckes, Gewürtzes, und anderer Waaren bey hoher Straffe verbieten. Ferner die Kayserlichen Mandate, was vor Waaren vor Contrabande bey Frantzösischen und andern Kriegen zu erklären, oder nicht.  
  Engelland hat seine sonderliche Statuten und Verordnungen wegen des Tuchmachens, wie lang und breit eine jede Art der Tücher seyn soll, und was deren Besieglung und öffentlichen Verkauf betrifft. In Franckreich haben die Seiden- und Wollen Färber eine Königliche Verordnung, was sie vor Farben zu Seiden- und Wollen-Zeug nehmen, und welche hergegen vor ungültig und falsch gehalten werden soll. Und also findet man auch noch ferner dergleichen hin und wieder an mehrern Örtern.  
  Die Kayserliche freye Reichs-Stadt Nürnberg, hat wegen des in ihr befindlichen Collegii Medici, ingleichen wegen der Apothecker und Materialisten folgende besonders merckwürdige Verordnung:  
  Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Nürnberg, thun kund hier mit jedermänniglich, nachdem wir uns mit sonderbahrem Fleiß zu Gemüthe geführet, die vielfältige Unordnungen, so eine zeithero nicht ohne besondere Beschwerung unserer Bürgerschafft beydes in Applicirung und Präparirung der Artzneyen, häufig eingerissen, indem etliche unerfahrene Leute von Manns- und Weibs-Personen, so wohl Innwohner, als Ausländische Empirici, ohne Scheu sich unterstanden, allhier in dieser Stadt den Leuten allerley Artzneyen beyzubringen, dieselben auch ihres Gefallens, (ungeachtet sie Medicinam niemahls studiret und gelernet) zu präpariren, und öffentlich zu verkauffen, auch vielmahls einerley Artzeney für mancherley Kranckheiten zu gebrauchen, dadurch denn der gemeine Mann nicht allein um das Geld, sondern auch um die Gesundheit, zu seinem unwiederbringlichen Schaden, gebracht worden.  
  Damit aber solche und dergleichen mehrere eingerissene Mißbräuche abgestellt, und gute heilsame Ordnungen gemeiner Bürgerschafft, und sonsten männiglich zum Besten, sonderlich in denen Apothecken, angestellt, auch die Barbierer, Wund- und Augen-Ärtzte, Steinschneider und Bader, ihres Beruffs, und was ihnen zu thun und zu lassen oblieget, erinnert, und über solchen Ordnungen steif und feste gehalten werden möchte; Als haben wir aus diesen jetzt angedeuteten, so wohl auch andern beweglichen Ursachen mehr, das hiebevor wohl vor ordnete Collegium Medicum mit heilsamen und verpönten Gesetzen, folgendergestalt bekräfftiget, ernstlich befehlende, daß nicht allein diejenigen, so diesem Collegio incorporiret und untergeben, sondern auch insgemein alle Bürger und Einwohner, und sonsten männiglich, so allhie handeln und wandeln wird, solchen unsern treuhertzigen Ordnungen und Gesetzen, gebührlichen Gehorsam leiste, damit gegen den muthwilligen Verbrecher unser ernstlichen Mißfallen zu erzeigen, nicht verursachet werde.  
  so viel nun erstlich die Bestellung solches Collegii Medici belanget, sollen dem-  
  {Sp. 1534}  
  selben alle von uns angenommene Doctores der Artzney (welche jährlichen die gewöhnliche Pflicht leisten) incorporirt und eingeschrieben werden. Da auch in künftig andere, welche auf bekannten Universitäten Deutschlandes, oder anderer Orten, ihre Studia absolviret, daselbsten, wie gebräuchlich, promoviret, und in Doctrinam Veterum Hippocratica et Galenica und derselben Praxi wohl geübt, dessen auch ein Publicum Testimonium aufzulegen haben, von uns zu dem Prakticiren würden angenommen, dieselben sollen gleichfals diesem Collegio Medico einverleibet werden: Wie auch die Medici der Universität Altorff da sie erfordert würden, von diesem Collegio nicht sollen ausgeschlossen seyn. Aber andere Doctores Bullati oder Empirici und Winckel-Ärtzte, so an verdächtigen und unbekannten Orten sich aufhalten, und des Titels fälschlich gebrauchen, sollen in diesem Collegio nicht begriffen seyn.  
  Aus diesen dem Collegio Medico incorporirten Doctoribus soll jährlich ums neue Jahr ein Decanus auf unsere Ratification erwehlet, und ihme alsbald das Sigillum et Liber Actorum Collegii Medici überantwortet werden, dessen Amt und Verrichtung soll seyn, das Sigillum Collegii zu verwahren, und wo es die Nothdurfft erfordert, zu gebrauchen, in Librum Actorum aber jährlichen, was Facultatem Medicam betrifft, der Posterität zur Nachricht fleißig zu verzeichnen. Er soll auch dem Collegio Medico mit getreuem Fleiß, und was zu Aufnehmung desselben dienen möge, vorstehen, und da sich Mängel ereignen, oder sonst etwas nothwendiges fürfallen, oder da eine sämtliche Berathschlagung erfordert würde, seine Collegas zusammen beruffen, und von fürfallenden Sachen mit ihnen fleißig und freundlich sich unterreden. Denn von einem weisen Manne recht gesagt ist: Conversatio peperit artes. Da aber der Decanus seiner obliegenden Geschäffte halben nicht anheim, oder sonsten zu erscheinen verhindert würde, soll er einen aus seinen Collegis erbitten, der in seinem Abwesen seine Stelle vertrete.  
  Solchem Collegio Medico wollen wir zwey Raths-Personen zugeben, mit welcher Rath und Beystand in fürfallenden Sachen jedesmahl gehandelt, oder da dieselben Sachen wichtig und zweifelhafftig, bey uns angebracht werden möchten.  
  Dem allen nach, wollen wir uns zu denen Doctoribus gäntzlich versehen, dieselbe auch hiermit bey ihren Pflichten mit Fleiß erinnert haben, daß sie solch nützlich Werck mit allem Ernst beständig erhalten, auch mit vertraulicher Freundschafft und Communication (damit sonderlich denen Patienten wohl geholffen seyn wird) zusammen setzen, ihres Beruffes und Amtes getreulich und fleißig abwarten, und so wohl Armen und Reichen, so ihres Rathes und Hülffe bedürftig seyn, allen möglichen Beystand getreulich leisten und erzeigen werden.  
  Wie denn hiergegen alle diejenigen, so ihrer bedürftig seyn, und ihres Rathes gebrauchen, ihrem Stande und Vermögen nach, für ihre vielfältige Mühe und Arbeit mit danckbarlicher schleuniger Wieder-Vergeltung sich zu erzeigen, schuldig und pflichtig seyn sollen. Und damit in diesem Fall männiglich eine Nachrichtung haben möchte, ordnen wir, daß in gemeinen Kranckheiten einem Medico für  
  {Sp. 1535|S. 781}  
  seine Mühe den ersten Gang einen Gulden Groschen, von den andern folgenden Gängen, jeden einen Ort eines Gülden Groschen gereicht werden soll. In gefährlichen contagidsen Kranckheiten sollen die Medici fleißig mit einander consultiren, und nichts, was zur Wohlfahrt und Wiederbringung des Patienten Gesundheit dienlich seyn kan, einander verhalten. Welche aber von gemeldten Consultationibus ohne erhebliche Ursachen fürsetzlich sich absentiren, gegen dieselben wollen wir mit gebührlichen Einsehen verfahren.  
  Wenn auch etwan bey Entleibungen, gefährlichen Verwundungen, Schlägen, oder dergleichen Fällen, Besichtigung der Entleibten, oder gefährlich Beschädigten, und Erforschungen der Wunden und Schlägen, und dergleichen, ein Medicus begehret würde; so soll solcher darzu verordnete und begehrte Medicus fleißig nachfragen, und gewissen Bericht einnehmen, quo teli genere? utrum uno vel pluribus ictibus? von einer oder mehr Personen? und was dergleichen Umstände mehr seyn, die Verletzung geschehen, fürterst den Schaden fleißig besichtigen, und alle befundene Qualitäten, mit Beystand seiner zugegebenen geschworenen Wund-Ärtzte, in der Cantzley anzeigen, und ad Acta bringen.  
  Und soll also allein denen verpflichteten, und diesem Collegio zugethanen Doctoribus, sonsten aber niemands in dieser Stadt zu practiciren zugelassen, auch denen Empiricis, als Theriacks-Krämern, Zahnbrechern, Alchymisten, Destillatoren, verdorbenen Handwerckern, Juden, Schwartzkünstlern und alten Weibern, so der Krancken zu warten, und sich zu rühmen pflegen, als hätten sie der Doctorn Kunst und Artzney erlernet, und dergleichen Personen mehr, heimlich und öffentlich, ohne unsere sonderbahre Erlaubniß, die Leute zu curiren, und ihnen Artzney beyzubringen, den Fremden bey Straffe der Relegation, den Einwohnern aber bey Straffe 10. Gülden, verboten seyn.  
  Denn weil das practiciren bey dergleichen Personen sehr gefährlich, wie der alte Scribent Plinius recht sagt: Nulli magis, quam se Medicum profitenti creditur, cum tamen in nullo mendacio sit periculum majus; das ist: Man glaubet keinem mehr, denn dem, der sich für einen Artzt ausgiebt, da doch keine Lügen gefährlicher ist, als diese; Also gebühret sich auch, ein ernstliches Einsehen hierinnen zu thun, und sollen alsobalden dergleichen Landfahrer, da sie kund gemacht worden, durch die verordnete Raths Personen mit Ernst abgeschaffet werden. Es sollen sich auch alle Bürger, Wirte und Gastgeber, sonderlich auch die Barbierer und Bader, vermöge hiervor publicirter Edicten, bey der darinnen dictirten Straffe der 10. Gülden, gäntzlich enthalten, dergleichen fremde und unbekannte Landfahrer, Empiricos und vermeynte Alchymisten, welche ohne Erlaubniß zu practiciren sich unterfangen, zu beherbergen, oder denselben heimlicher Weise Unterschleiff oder Vorschub zu geben.  
  Im Fall aber jemand von seinen Eltern, oder andern erblich, auch sonst durch Gottes Segen und fleißige Nachforschung, zu einer oder mehr Kranckheiten, besondere bewährte Artzney und Mittel haben würde, und solches mit glaubwürdigen Urkunden zu belegen hät-  
  {Sp. 1536}  
  te, dem soll, auf zu vorgehende unsere Erlaubniß, und Gutachten des Collegii Medici, sich allhier aufzuhalten, und eine bestimmte Zeit, den Leuten um billige Belohnung zu dienen, vergünstiget werden. Jedoch soll er nach Wiedergenesung des Patienten vor gehabte Mühe seine Belohnung fordern, und keine andere Kranckheit, deren er nicht erfahren, und davon er in seinem Anbringen keine Meldung gethan, zu curiren sich unterstehen. Darauf denn diejenigen, so es befohlen, sonderlich Achtung geben, und die Verbrecher an gebührenden Orten vorbringen sollen.  
  Weil auch eine Zeithero ein beschwerlicher, und krancken Personen sehr gefährlicher Mißbrauch bey etlichen Medicis eingerissen, daß sie durch Besehung der Urinen, ohne fernere gründliche Erkundigung des Patienten Zustands, so gleich ein Recept ausgefertiget, da doch ex inspectione Urinae nichts gewisses von des Patienten Kranckheit und Zufällen kan geschlossen werden; Als sollen die Herren Medici hiermit erinnert seyn, wenn ihnen Urinae gebracht werden, daß sie zuförderst des Krancken Zustand und Gelegenheit nach Nothdurfft, und mit allen Umständen von der Person, so den Urinam bringt, erfahren, ehe denn sie eine Purgantz oder sonsten ein schweres Recept verschreiben. Den verständigen und geschworenen Weibern allhier soll unverboten seyn, den Kindbetterinnen und jungen Kindern unschädliche Mittel zu gebrauchen, auch in der Apothecken machen zu lassen; jedoch sollen sie hierinnen behutsam handeln, und sich in andern Fällen, sonderlich des Purgirens, und anderer innerlicher Artzneyen enthalten.  
  Die Apothecken betreffend, ist fürnehmlich vonnöthen, daß sich die Apothecker mit tuglichen, reinlichen und fleißigen Gesellen versehen, welche gute Testimonia aufzuweisen haben, daß sie bey andern erfahrenen Apotheckern serviret, und sich ehrlich und wohl verhalten haben. Derowegen sollen die Apothecker und nicht allein ihre Gesellen, sondern auch ihre Discipulos, dem Decano Collegii Medici präsentiren, damit er ein Examen morum et profectuum in vite ipsorum anstelle, wie sie sich verhalten, und ob sie tüchtig zu serviren und zu lernen seyn; Auch ob ihre Nomina in Acta Medica (um ihnen auf erheischende Nothdurfft künfftig ihres Wohlverhaltens Testimonia daraus mittheilen zu können) eingebracht, und sie auf vorhergegangenene Vermahnung in Pflicht genommen werden.  
  Die jungen und Discipuli, welche von den Apotheckern angenommen werden, sollen eines ziemlichen Alters, auch in Lateinischer Sprache, so viel ihnen vonnöthen ist, erfahren seyn, und derenthalben zuförderst examiniret werden. Es sollen sie aber die Apothecker getreulich instruiren, und keinesweges gestatten, daß sie in Zeit ihrer Lehr-Jahre einig Medicamentum, Purgans oder Opticum und dergleichen, ohne ihr Vorwissen, aus der Apothecken geben, viel weniger daß sie es präpariren; es wäre denn der Apothecker oder ein erfahrener Geselle, oder aber der Medicus selbst mit darbey, der ihnen zusehe und unterweise; Alles bey Straffe der 5. Gülden.  
  Die Apothecker aber sollen ihrer Pflicht, die sie jährlich leisten mit Fleiß erinnert seyn, daß sie ihres Amtes und Beruffes  
  {Sp. 1537|S. 782}  
  getreulich abwarten, dem Collegio Medico und einem jeden Doctoren in allen gebührenden Sachen, und so viel die Apothecken belanget, billigen Gehorsam leisten, und sich gegen denselben bescheidentlich und freundlich erzeigen, auch sich ihnen nicht widersetzen wolle. Und sollen die Apothecker bey Straffe 10 Pfund Novi schuldig seyn, die Verordnung zu thun, daß bey Tag und Nacht entweder sie selbsten, oder ihre Gesellen, in und bey der Apothecke gefunden werden, damit man sich ihrer auf dem Nothfall habe zu gebrauchen.  
  Es sollen auch die Apothecker miteinander friedlich und einig seyn, keiner dem andern fälschlich verkleinern, und da sie ihrer Handthierung halben miteinander in Irrung und Zwietracht geriethen, solches vor uns oder den verordneten Herren austragen. Sie sollen auch gleichmäßige Tax haben, vermöge der Tax-Ordnung, und nicht einander zuwider etwas wohlfeiler oder teurer geben.  
  Darneben soll auch denen Apotheckern und ihren Gesellen heimlich oder öffentlich zu practiciren, bey Straffe 10 Gülden, verboten seyn; auch sollen sie die Doctorn-Recepte nicht tadeln, oder bey andern verkleinern, viel weniger für sich selbst etwas ändern, oder da ihnen an den Ingredientien etwas ermangeln würde, ohne des Medici Vorwissen kein anders substituiren, oder wohl gar den Krancken zu gebrauchen wiederrathen. Im Fall aber sie an den geschriebenen Recepten Bedencken hätten, oder dieselben nicht recht verstehen können, sollen sie mit dem Doctore, der es geschrieben, oder im Fall der Noth mit dem Decano vel Seniore, oder denen, so zu der Inspection der Apothecken verordnet seyn, zuvor, und ehe man es präparire, reden, und gute Bescheids erholen.  
  Die Apothecker sollen auch die Recepte, welche von den Doctoribus in besondere Bücher (deren eines sie in jeglicher Apothecke pflegen zu haben) verzeichnet werden, für sich selber behalten, und niemand anders, als dem es gebühret, fürlegen, auch da etwas daran gelegen, ohne Vorwissen des Medici, so es geschrieben, nicht aus der Apothecken geben, oder verdeutscht andern Leuten, die damit nicht wissen umzugehen, zustellen. Denn die Erfahrung zu erkennen gegeben, daß hiedurch grosser Mißbrauch und viel ungereimtes vor der Zeit, und noch bis hieher unverantwortlicher Weise ist begangen worden.  
  Jedoch, da ein Patient auf Bezahlung des Apotheckers seine Recepte fordern würde, soll er ihme abfolgen zu lassen schuldig seyn, dergestalt, daß deren Copia in den Apothecken behalten werde. Im Fall auch den Apotheckern unförmliche Recepte zu machen, von denen Leuten, so keinen Verstand davon haben, gebracht und geschrieben werden, sollen sie dieselbigen alsbald dem Decano zu besehen überliefern; damit die Autores, es seyn Barbirer, Bader, Landläuffer oder Weiber, darum in Rede gesetzt, und der daraus entstehende Schaden verhütet werden möge.  
  Noch viel weniger aber sollen sie, weder selbsten, noch ihre Gesellen, einiges Medicamentum, Alterans, Corroborans, Purgans, oder wie es Nahmen haben möge, so von den Medicis vor der Zeit verordnet worden, ohne derselben Wissen und Willen aus ihren  
  {Sp. 1538}  
  Recept-Büchern, weder für vorige Patienten selbst, oder andere Leute, oder Barbierer, Bader, geschworne Frauen, nachmachen und repetiren.  
  Gleichwie aber die Doctores keinen aus den Apotheckern vor dem andern aus Gunst oder Ungunst fördern oder hindern sollen, sondern einen als den andern ihnen lassen befohlen seyn, und ihren Nutz und Frommen allezeit bedencken, oder da an einem Mangel erschienen, selbiges dem Decano oder den zweyten verordneten Raths-Personen anzeigen; also auch hergegen sollen die Apothecker um Freundschafft, Gewinn, oder anders wegen, keinen Doctorem vor dem andern fördern, sondern allezeit dem Krancken und seiner Freundschafft heimstellen, zu gebrauchen, wer ihnen annehmlich seyn wird.  
  Es sollen auch die Apothecker jederzeit mit guten, gerechten und frischen Materialien nach der Nothdurfft versehen seyn, damit männiglichen, um gebührliche Bezahlung, ein Genüge geschehe. Dieselben sollen sie zu gebührlicher Zeit colligiren, und einkauffen, und überall an die Säffte und gebrannte Wasser, den Tag, Monat und Jahr verzeichnen, an welchem solche Sachen colligirt, präparirt, und destilliret worden seyn, bey Straffe 10 Pfund Novi.  
  Damit aber die Artzeneyen in allen Apothecken allhier gleichförmig und mit möglichstem Fleiß mögen präpariret und die Medici in ihrem Curiren desto gewisser, die Patienten aber desto getroster, auch den Apotheckern ein gut Vertrauen gemacht werden; als wollen wir inskünfftige jedesmahl zween Doctores verordnen, aus welchen zum wenigsten einer allezeit bey der Präparation der Artzneyen, an welchen viel gelegen, und der Compositen, es seyn gleich Laxativa, Opiata, oder Confortantia, sich finden lasse, und fleißig Achtung gebe, damit alle Ingredientia und zugehörige Stücke frisch und gerecht seyn, und ihr rechtes Gewicht haben, und an der Präparation nicht geirret werde.  
  Derowegen soll den Apotheckern bey Straffe 5 Gülden verboten seyn, dergleichen Artzeneyen und Composita nicht zu präpariren, sie haben denn zuförderst die Ingredientia auserlesen, und nach ihrem Gewicht ordentlich gelegt, und denen beyden oder einem der verordneten Doctoren zur Examinirung fürgewiesen, und in ihrem Beysein miscirt. Wenn denn solchergestalt diese Composita präpariret worden, solle der verordneten zween Doctoren einer dieselben nicht allein in ein besonder Buch einschreiben, sondern auch in die Büchse oder Gefässe den Tag, Monat und Jahr mit eigenen Händen verzeichnen.  
  Ebenermassen und bey obbemeldeter Straffe solle es mit der Bereitung und Abtreibung der Edelgesteinen und Perlen gehalten werden. Damit auch die Armen, zu Erhaltung ihrer Gesundheit mit purgirenden Sachen möchten versehen seyn, haben die Doctores Befehl, dergleichen Pulver, Zucker und Lattwergen zu verordnen, welche die Apothecker um einheitliches und geringes Geld den Armen zu reichen schuldig seyn sollen.  
  Es soll auch den Apotheckern, altem Herkommen nach, unbenommen seyn, fremden Leuten allerhand Composita, so oberzehlter massen präpariret worden, zu verkauffen und hinaus zu geben.  
  {Sp. 1539|S. 783}  
  Solche Composita, so wohl auch die Simplicia, sollen die Apothecker, solange jede Artzney ihrer Art nach dauern mag, mit Fleiß reinlich, und in saubern und tüglichen Gefässen erhalten, auch die Decocta und Infusiones in bequemen Geschirren präpariren, und die Materialia zu gebührenden Zeiten verneuern und frisch machen; derentwegen dann die beyde verordnete Inspectores ihr fleißiges Aufsehen haben sollen.  
  Demnach sollen die Apothecker nichts Verlegenes, Verdorbenes und Mangelhafftes für gut und gerecht verkauffen, oder in die Artzneyen heimlicher Weise untermengen, oder aber da sie etwas nicht hätten, eines für das andere denen Leuten geben; und soll den Doctoren sämmtlich bey ihren Pflichten hiemit eingebunden seyn, ihre fleißige Achtung darauf zu haben, auch die Materialia offt zu revidiren, und da sie etwas befunden, solches sogleich denen verordneten zweyen Inspectoribus, oder den Raths-Personen anzeigen, und hierinnen niemand zu verschonen, damit jedesmahl die Gebühr vorgenommen werden möchte.  
  Neben solchen allen wollen wir den beyden Raths-Personen befohlen haben, im Jahr ein oder zweymahl, wie alten Herkommens, die ordentliche Visitationes mit allem Fleiß anzustellen, und die fürfallende Mängel, so viel möglich, zu ändern und abzuschaffen.  
  Die Apothecker sollen die gifftigen und gefährlichen Artzneyen, dadurch dem Menschen an seiner Gesundheit Schaden zugefügt, oder eine empfangene Frucht abgetrieben, und verderbet werden kan, an besondere und verwahrte Örter setzen, damit dazu nicht jederman kommen könnte. Sie sollen auch sonderliche Waagschaalen und Instrumente darzu gebrauchen, darin sonsten nicht gewogen oder präpariret wird; und da jemand dergleichen Artzneyen begehren wird, soll bey ernstlicher Straffe niemand nichts hinaus geben sondern zuförderst befragt werden, wozu man es wolle gebrauchen? Und da dieselben Personen, so das Gifft oder Artzney begehren, unverdächtig, mögen die Apothecker solche reichen, jedoch zuvor derselben Nahmen und Zunahmen, item was es für Gifft sey, und wozu man das zu gebrauchen fürgegeben habe, auch den Datum und Zeit, zu welchen es hinaus gegeben worden, mit allem Fleiß aufzeichnen, damit man in künfftiger Zeit, so dergleichen Anzeigung bedürfftig, sattsame Nachricht davon haben möge.  
  Weil auch die Leute, wenn sie Medicamenta venenata oder dergleichen in den Apothecken nicht bekommen können, und ihnen solches abgeschlagen wird, zu denen Materialisten lauffen, und solche Sachen ihnen ohne weitere Nachfrage abgefolget werden; als sollen nicht allein die Apothecker, sondern auch Materialisten, diesem Gesetze gemäß, sich zu verhalten schuldig seyn.  
  Betreffend die Dispensatoria, damit man sich darnach zu richten wisse, so ist des Cordi Dispensatorium fleißig von dem Collegio emendiret, und mit mehrern nützlichen Medicamentis gebessert worden, demselben gemäß sich denn auch die Apothecker verhalten sollen.  
  Wie wir denn auch gemeiner Bürgerschafft zum besten, durch unsere bestellte Doctores und Apothecker, einen gewissen Tax aller Artzneyen, damit  
  {Sp.1540}  
  sich männiglich darnach zu richten habe, haben machen und im Druck publiciren lassen. Damit aber die Apothecker bey dem geordneten Tax ohne Schaden und Nachtheil bleiben, und ihnen an ihrer Nahrung und Handthierung kein Eintrag geschehen möge; als sollen erstlich den Doctoribus bey ihren Pflichten verboten seyn, einige Medicamenta für ihre Patienten allhier in ihren Häusern zu präpariren, und in dieser Stadt zu verkauffen, es wäre denn ihnen von uns oder den beyden verordneten Raths-Personen sonderlich erlaubt.  
  Ferner sollen bey ernstlicher Straffe die Materialisten und andere dergleichen Händler, von purgirenden und andern treibenden Materialien (deren Handkauff von Alters her allein den Apotheckern gehörig gewesen) unter einem Viertheil eines Pfundes forthin nicht verkauffen, auch weder sie, noch ihre Diener, einige Composita, Purgantia, wie die auch Nahmen haben mögen, nicht präpariren, noch verkauffen. Vielweniger sollen die Gewürtz-Kramer mit denen zur Artzney gehörigen Materialien als Rhabarbar, Senis-Blättern, Coloquinten, Efula, Turbith etc. Item mit dem guten Theriac und Mithridat, welche von vielen Jahren her den Apotheckern allein zugehöret haben, in dieser Stadt einige Handthierung betreiben. Es sollen auch weder sie, noch andere, ihre Kräuter oder dergleichen Sachen, mit abergläubischen oder mit noch ärgern und verbotenen Mitteln, den Leuten verkauffen oder beybringen, bey ernstlicher Straffe.  
  Ferner sollen auch die Confect-Becker, und andere gemeine Würtzkrämer, bey ihrem Thun und Handthierung bleiben, und sich bey Straffe 10 Gülden alle purgirende oder andere vermischte Stärck-Artzneyen, von Zälten oder Säfften, deren Descriptiones dem Dispensatorio einverleibt, und den Apotheckern allen bekannt seyn, zu präpariren, und heimlich oder öffentlich zu verkauffen, gäntzlich enthalten. Bey ebenmäßiger Straffe soll auch denen Destillatoribus (welchen wir das Destilliren verwilliget, alle purgirende oder andere Artzneyen, die den Apotheckern allein zu präpariren gebühren, zu verkauffen verboten seyn.  
  Nachdem auch nicht geringe Klagen über etliche Winkel-Apothecken fürgebracht worden, in denen man destillirte Öle, Aqua vitae, so allein in Apothecken gehöret, item purgirende Latwergen, Trisaneth, und andere dergleichen treibende purgirende Sachen, ohne Verstand präpariret, und männiglich, es sey gleich nütz- oder schädlich gewesen, gegeben und verkaufft, als wollen wir dieselben hiermit auch abgeschafft, und bey Straffe 10 Gülden (welche diejenigen, die ohne unser Vorwissen dergleichen Artzneyen verkauffen werden, unnachläßig bezahlen sollen) verboten haben.  
  Alle Barbirer, Bader und Wund-Ärtzte in dieser Stadt sollen ihres Beruffes bey den Pflichten, die sie jährlich vor dem Amt-Buche leisten, mit getreuem Fleiß abwarten, und so wohl Armen, als Reichen, (insonderheit den Verwundeten) so bey Tag oder Nacht ihrer Hülffe begehren, mit Verbinden, Aderlassen und allem dem, was ihrem Amte anhängig, alle mögliche Hülffe und Beystand leisten, und niemand verkürtzen oder verwahrlosen, insonderheit in gefährlichen Verwundungen  
  {Sp. 1541|S. 784}  
  jedesmahl bey guter Zeit einen verpflichteten Doctoren, und die Geschworne ihres Handwercks, zu dem Verbinden gebrauchen. Alles bey ernster Straffe.  
  Daneben sollen auch die Barbierer, Bader und Wund-Ärtzte sich gäntzlich, und bey Straffe 10 Gülden, enthalten, den Leuten einige Purgation, starcke Clistir, oder andere treibende Geträncke, die zu der Chur des Menschen inwendig in den Leib gehören, beyzubringen; insonderheit aber soll ihnen bey ihren Pflichten verboten seyn, die starcken und gefährlichen Mineralische, Paracelsische Stücke als Antimonium, Ladanum, Turbith Minerale, Mercurium praecipitatum sive Aurum vitae, und dergleichen mehr zu gebrauchen.  
  Denn da jemand angegeben werden solte, der wieder solch unser Gesetz muthwilliger und gefährlicher Weise gehandelt, derselbe soll nach Gelegenheit des Verbrechens auch am Leibe gestrafft werden jedoch soll ihnen vergönnet und zugelassen seyn, in Frantzösischen Schäden, Verwundungen und andern Gebrechen, zu Abheilung der Schäden, Wunden und Stiche, auch Austreibung der Geschwer und Beulen, nothwendige Wund-Geträncke und dergleichen zu verordnen und zu gebrauchen. Jedoch da die Schäden gefährlich und böß, sollen sie, sonderlich bey Weibespersonen, mit Rath eines geschwornen Doctoris handeln.  
  Da auch zu Zeiten die Barbierer und Bader, neben den Doctoribus zu krancken und schadhafften Leuten gefordert werden, sollen sie fremder Sachen, die ihres Beruffes nicht sind, sich enthalten, der Doctoren Rath und Gutachten nicht verkleinern, sondern sich aller Bescheidenheit gebrauchen. Und gleichwie sie bey den Patienten keinen Doctor dem andern sollen vorziehen; also sollen hinwieder die Doctores dem Patienten wider seinen Willen keinen Barbier mit Gewalt aufdringen. Desgleichen sollen die Bader bey den Gebänden gegen den Barbierern, die ihnen zugegeben sind, sich gebührlich und bescheidentlich verhalten, und mehr des Patienten Nutz, als ihre Affection, bedencken.  
  Es sollen auch die Barbierer, Bader und Wund-Ärtzte ihre Patienten nicht übernehmen, sondern sich bevorab gegen den Armen an billiger und leidlicher Bezahlung vergnügen lassen. Da sich aber jemand gegen einen Barbierer oder Bader einer übermäßigen Anforderung beschweren würde, der soll mit Vorwissen des Herrn Bürgermeisters, wie von Alters Herkommen, der geschwornen Barbierer und Bader Erkenntniß leiden. Würde sich aber jemand beklagen, daß er von einem Barbierer oder Bader verwahrlost worden, der soll sich von denen geschwornen Wund-Ärtzten entscheiden lassen, und da sich denn die Verwahrlosung gefunden würde, soll es für uns gebracht werden, damit man gegen denselben Wund-Artzt gebührliche Straffe vornehmen möchte.  
  Die Steinschneider, Oculisten und dergleichen; so in den Bürger-Rechten allhier sind, so wohl auch die mit unserer Vergünstigung auf zuvor beschehene Examinirung des Collegii Medici eine Zeitlang ihre Kunst in dieser Stadt gebrauchen, sollen allein bey ihrer Profeßion bleiben, und sich die Urinas zu besehen, die Leute zu curi-  
  {Sp. 1542}  
  ren, Verwundungen und Schäden zu heilen, bey Straffe 10 Gülden, enthalten.  
  Da aber in dieser Stadt andere Bruchschneider, Thyrlacks-Crämer, Zahnbrecher, Salben-Crämer und andere Landfahrer, so das Petroleum und andere Salben und Öl, für mancherley Kranckheiten und Schäden, betrüglicher Weise feil tragen, sich ohne ausdrückliche unsere Erlaubniß eindringen, und heimlich oder öffentlich aufhalten würden, deren Waaren sollen alsbald verfallen, und ihnen dazu diese Stadt und unser Gebiete verboten seyn. Den Wurtzeln- und Kräuter-Weibern soll bey Leibes-Straffe verboten seyn, Nießwurtz, Seidelbast, Treibwurtz, Segelbaum und andere purgirende, treibende, gefährliche Stücke zu verkauffen. u.s.w.  
  Unzählig anderer und gleichmäßiger Verordnungen der Kürtze wegen nicht zu gedencken; so haben wir so viel endlich die vornehmsten und merckwürdigsten Verordnungen in denen Chur Sächsischen Landen anbetrifft dieselben bereits in unserem gegenwärtigen Universal-Lexico und dessen XXXIII Bande, p. 336. u.ff. und nach Gelegenheit auch anderwärts unter ihren gehörigen Tituln, zum Theil gantz, zum Theil auch nur Auszugs-Weise beygebracht, allwo also selbige der Länge nach gelesen werden können.  
     

HIS-Data 5028-47-1531-3: Zedler: Verordnung HIS-Data Home
Stand: 5. Januar 2013 © Hans-Walter Pries