Titel: |
Constituere |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
6 Sp. 1091 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 6 S. 563 |
Vorheriger Artikel: |
Constipatio |
Folgender Artikel: |
Constitutio |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
|
|
Text |
|
|
Constituere, heißt sich zu etwas
verbindlich machen, und ohne Stipulation darzu bekennen; ingleichen
in eine
gute
Ordnung fassen, bringen; auch versprechen, ordnen, auf den
Augenschein gehen, setzen,
schlüssen, eingehen. |
|
|
Die Constitution heißt Satzung, Ordnung,
Verordnung, Anstalt,
Beschluß,
Recht. |
|
|
Nach dem
Iure Canonico ist es ein jeder
Theil des
Päbstlichen geschriebenen
Rechts, es sey gleich von dem Pabst, oder andern geringern, so das
Recht
haben, ein Recht zu ordnen, herkommen: |
|
|
Specialiter aber ist es ein Theil des
geschriebenen Rechts, dessen
Urheber der Pabst, oder bey
Ciuil-Rechten der
Lands-Herr,
ist, in welchem etwas
vergönnet und zugelassen, oder aber verboten; etwas
geboten, oder
bestraft wird. |
|
|
|
|